Gesetze / Bundesbeihilfeverordnung
BBhV§ 4 Berücksichtigungsfähige Personen
Stand: 01.01.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/4#abs-1 (1) Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner beihilfeberechtigter Personen sind berücksichtigungsfähig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/4#abs-2 (2) Kinder sind berücksichtigungsfähig, wenn sie beim Familienzuschlag der beihilfeberechtigten Person nach dem Besoldungs- und Versorgungsrecht berücksichtigungsfähig sind. Dies gilt für beihilfeberechtigte Personen nach § 3, wenn
Befinden sich Kinder nach Vollendung des 25. Lebensjahres noch in Schul- oder Berufsausbildung, sind sie weiter berücksichtigungsfähig, wenn die Ausbildung durch einen freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes, einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes unterbrochen oder verzögert worden ist. Die Dauer der weiteren Berücksichtigungsfähigkeit entspricht der Dauer des abgeleisteten Dienstes, insgesamt höchstens zwölf Monate.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/4#abs-3 (3) Angehörige beihilfeberechtigter Waisen sind nicht berücksichtigungsfähig.
Wird zitiert von 43 Entscheidungen zu § 4 BBhV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Münster, 31.03.2022 – 5 K 1841/20
- VGH Baden-Württemberg, 19.05.2017 – 2 S 54/16
- VG Stuttgart, 21.12.2015 – 12 K 1638/14Zitiert von 1
- OVG NRW, 15.06.2023 – 1 A 969/22
- VG Köln, 25.05.2018 – 23 L 2854/17
- VG München, 30.03.2023 – M 17 K 20.415
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 15.10.2025 – 3 K 7301/23
- VG Greifswald, 27.05.2025 – 6 A 1772/23 HGW
- VG Berlin, 07.06.2024 – 5 K 209/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 BBhV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.12.2020 Ausfertigung
§ 4 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2020 (BGBl. I 2713; 2021 I 343)
BGBl. 2020 I S. 2713
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2387)
BGBl. 2018 I S. 2387
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24.07.2018 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2018 (BGBl. I 1232; 2019 I 46)
BGBl. 2018 I S. 1232
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18.07.2014 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2014 (BGBl. I 1154)
BGBl. 2014 I S. 1154
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13.07.2011 Ausfertigung
§ 4 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (BGBl. I 1394 iVm Bek)
BGBl. 2011 I S. 1394
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