Gesetze / Bundesbeihilfeverordnung
BBhV§ 4 Berücksichtigungsfähige Personen
Stand: 01.01.2021
Wird zitiert von 41
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 19.05.2017 – 2 S 54/16
- VG Stuttgart, 21.12.2015 – 12 K 1638/14Zitiert von 1
- OVG NRW, 15.06.2023 – 1 A 969/22
- VG Köln, 25.05.2018 – 23 L 2854/17
- VG München, 30.03.2023 – M 17 K 20.415
- VG Halle, 13.09.2021 – 5 A 406/20 HAL
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 15.10.2025 – 3 K 7301/23
- VG Greifswald, 27.05.2025 – 6 A 1772/23 HGW
- VG Berlin, 07.06.2024 – 5 K 209/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 BBhV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/4#abs-1 (1) Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner beihilfeberechtigter Personen sind berücksichtigungsfähig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/4#abs-2 (2) Kinder sind berücksichtigungsfähig, wenn sie beim Familienzuschlag der beihilfeberechtigten Person nach dem Besoldungs- und Versorgungsrecht berücksichtigungsfähig sind. Dies gilt für beihilfeberechtigte Personen nach § 3, wenn
Befinden sich Kinder nach Vollendung des 25. Lebensjahres noch in Schul- oder Berufsausbildung, sind sie weiter berücksichtigungsfähig, wenn die Ausbildung durch einen freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes, einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes unterbrochen oder verzögert worden ist. Die Dauer der weiteren Berücksichtigungsfähigkeit entspricht der Dauer des abgeleisteten Dienstes, insgesamt höchstens zwölf Monate.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/4#abs-3 (3) Angehörige beihilfeberechtigter Waisen sind nicht berücksichtigungsfähig.