Gesetze / Bundesbeihilfeverordnung
BBhV§ 5 Konkurrenzen
Stand: 01.04.2024
Wird zitiert von 14
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 19.05.2017 – 2 S 54/16
- VG Stuttgart, 21.12.2015 – 12 K 1638/14Zitiert von 1
- VG Halle, 13.09.2021 – 5 A 406/20 HAL
- VG Halle, 13.05.2020 – 5 A 52/18 HALZitiert von 1
- OVG NRW, 04.01.2019 – 1 B 916/18Zitiert von 1
- VG Köln, 15.10.2025 – 3 K 7301/23
Zuletzt entschieden
- VG Greifswald, 27.05.2025 – 6 A 1772/23 HGW
- OVG Thüringen, 19.05.2025 – 4 KO 121/23
- OVG NRW, 12.09.2019 – 1 B 1752/18Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 BBhV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/5#abs-1 (1) Die Beihilfeberechtigung aus einem Dienstverhältnis oder ein Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamtinnen und Beamte schließt
aus. Die Beihilfeberechtigung aus einem neuen Dienstverhältnis schließt die Beihilfeberechtigung aus einem bereits bestehenden Dienstverhältnis aus.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/5#abs-2 (2) Die Beihilfeberechtigung auf Grund eines Versorgungsbezugs schließt die Beihilfeberechtigung auf Grund früherer Versorgungsansprüche sowie als berücksichtigungsfähige Person aus. Satz 1 gilt nicht, wenn der frühere Versorgungsanspruch aus einem eigenen Dienstverhältnis folgt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/5#abs-3 (3) Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 gelten nicht, wenn eine berücksichtigungsfähige Person nach § 4 Absatz 1, deren Aufwendungen auch nach § 6 Absatz 2 beihilfefähig sind,
Der Verzicht ist der Festsetzungsstelle nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/5#abs-4 (4) Die Beihilfeberechtigung auf Grund privatrechtlicher Rechtsbeziehungen nach Regelungen, die dieser Verordnung im Wesentlichen vergleichbar sind, geht
vor. Keine im Wesentlichen vergleichbare Regelung stellt der bei teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu quotelnde Beihilfeanspruch dar.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/5#abs-5 (5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden bei privat krankenversicherten Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, die
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/5#abs-6 (6) Ein Kind wird bei der beihilfeberechtigten Person berücksichtigt, die den Familienzuschlag für das Kind erhält. Beihilfeberechtigt im Sinne von Satz 1 sind auch Personen, die einen Anspruch auf Beihilfe haben, der in seinem Umfang dem Anspruch nach dieser Verordnung im Wesentlichen vergleichbar ist, unabhängig von der jeweiligen Anspruchsgrundlage. Familienzuschlag für das Kind im Sinne von Satz 1 sind die Leistungen nach den §§ 39, 40 und 53 des Bundesbesoldungsgesetzes oder vergleichbare Leistungen, die im Hinblick auf das Kind gewährt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Personen, die Anspruch auf Heilfürsorge oder auf truppenärztliche Versorgung haben.