Gesetze / Bundesbeihilfeverordnung

BBhV

§ 58 Übergangsvorschriften

Bund7 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/58?asof=2024-01-01#abs-1 (1) Die Anpassung des Betrages nach § 6 Absatz 2 Satz 1 auf Grund der Sätze 6 und 7 des § 6 Absatz 2 erfolgt erstmals für die Beantragung der Beihilfe im Jahr 2024.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/58?asof=2024-01-01#abs-2 (2) Die §§ 141, 144 Absatz 1 und 3 und § 145 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/58?asof=2024-01-01#abs-3 (3) § 51a gilt nicht für bis zum 31. Juli 2018 eingeführte Verfahren zur direkten Abrechnung von beihilfefähigen Aufwendungen nach § 26 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/58?asof=2024-01-01#abs-4 (4) Die Berücksichtigungsfähigkeit von Kindern, die sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden und deren Schul- oder Berufsabschluss sich im Jahr 2020 durch die COVID-19-Pandemie verzögert, verlängert sich um den Zeitraum der Verzögerung.

§ 55 § 57