Gesetze / Bundesbeihilfeverordnung
BBhV§ 26 Behandlung in zugelassenen Krankenhäusern
Stand: 01.01.2026
Wird zitiert von 16
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 29.10.2019 – 2 S 2194/18Zitiert von 9
- VG Münster, 05.11.2015 – 5 K 254/14Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 21.01.2011 – 13 K 4475/10
- VG Saarland Saarlouis, 29.08.2013 – 6 K 727/11Zitiert von 4
- VG München, 20.06.2025 – M 17 K 24.1828
- OVG NRW, 30.10.2018 – 1 A 2510/16Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 11.04.2022 – 24 B 20.1990
- VG Kassel, 10.08.2020 – 1 K 2979/19.KSZitiert von 1
- VG Karlsruhe, 16.10.2019 – 9 K 8419/18
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 26 BBhV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/26#abs-1 (1) Aufwendungen für Behandlungen in zugelassenen Krankenhäusern nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind beihilfefähig, soweit sie entstanden sind für
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/26#abs-2 (2) Ist bei einer stationären Behandlung die Anwesenheit einer Begleitperson aus medizinischen Gründen notwendig, eine Mitaufnahme in das Krankenhaus jedoch nicht möglich, sind Aufwendungen für die Unterbringung und Verpflegung der Begleitperson auch außerhalb des Krankenhauses bis zur Höhe der Kosten für eine Mitaufnahme der Begleitperson in das Krankenhaus beihilfefähig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/26#abs-3 (3) Aufwendungen für eine stationsäquivalente psychiatrische Behandlung nach § 115d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind beihilfefähig.