Gesetze / Bundesbeihilfeverordnung
BBhV§ 52 Zuordnung von Aufwendungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VGH Baden-Württemberg, 09.01.2023 – 2 S 882/22Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Beihilfefähige Aufwendungen werden zugeordnet:
1.
für eine Familien- und Haushaltshilfe der außerhäuslich untergebrachten Person,
2.
für eine Begleitperson der oder dem Begleiteten,
3.
für eine familienorientierte Rehabilitationsmaßnahme dem erkrankten Kind und
4.
in Geburtsfällen einschließlich der Aufwendungen des Krankenhauses für das gesunde Neugeborene der Mutter.