Gesetze / Bundesbeihilfeverordnung
BBhV§ 54 Antragsfrist
Stand: 01.01.2026
Wird zitiert von 28
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 14.03.2018 – 5 LC 21/16Zitiert von 1
- VG Sigmaringen, 31.01.2017 – 3 K 3061/15Zitiert von 1
- VG Stuttgart, 22.08.2024 – 10 K 2867/22
- VG Hannover, 08.11.2017 – 13 A 5895/15
- OVG Berlin-Brandenburg, 30.11.2017 – 5 K 104.15Zitiert von 1
- VG Köln, 14.06.2023 – 3 K 6435/21Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 14.04.2025 – 1 A 1741/21Zitiert von 8
- VGH Bayern, 18.06.2024 – 24 ZB 23.1291Zitiert von 2
- OVG NRW, 04.05.2024 – 1 A 1298/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 54 BBhV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/54#abs-1 (1) Beihilfe wird nur gewährt, wenn sie innerhalb von drei Jahren nach Rechnungsdatum beantragt wird. Für den Beginn der Frist ist bei Pflegeleistungen nach § 38a Absatz 3 der letzte Tag des Monats maßgebend, in dem die Pflege erbracht wurde. Hat ein Sozialhilfeträger oder im Bereich der Pflege der Träger der Sozialen Entschädigung oder der Soldatenentschädigung vorgeleistet, so beginnt die Frist mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Sozialhilfeträger oder der Träger der Sozialen Entschädigung oder der Soldatenentschädigung die Aufwendungen bezahlt hat. Die Frist beginnt in Fällen des § 45a Absatz 2 Satz 2 und 3 mit Ablauf des Jahres, in dem die Transplantation oder gegebenenfalls der Versuch einer Transplantation erfolgte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/54#abs-2 (2) Die Frist ist auch gewahrt, wenn der Antrag von beihilfeberechtigten Personen nach § 3 innerhalb der Frist nach Absatz 1 bei der zuständigen Beschäftigungsstelle im Ausland eingereicht wird.