§ 10
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%84O/10?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs kann auf Antrag Personen erteilt werden, die eine abgeschlossene Ausbildung für den ärztlichen Beruf nachweisen. Eine Erlaubnis nach Satz 1 wird Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz ausgestellt wurde, nicht erteilt. Eine Erlaubnis wird auch nicht in den Fällen des § 3 Absatz 2 Satz 9 erteilt. § 8 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%84O/10?asof=2019-06-10#abs-1a (1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 und 3 kann auf Antrag eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs erteilt werden, wenn mit dem Antrag dargelegt wird, dass im Hinblick auf die beabsichtigte ärztliche Tätigkeit ein besonderes Interesse an der Erteilung der Erlaubnis besteht. Die Erlaubnis steht der Erteilung einer Approbation nicht entgegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%84O/10?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Erlaubnis kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Sie darf nur widerruflich und nur bis zu einer Gesamtdauer der ärztlichen Tätigkeit von höchstens zwei Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes erteilt oder verlängert werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%84O/10?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Eine Erlaubnis darf ausnahmsweise über den in Absatz 2 genannten Zeitraum hinaus im besonderen Einzelfall oder aus Gründen der ärztlichen Versorgung erteilt oder verlängert werden, wenn eine Approbation wegen Fehlens der Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 nicht erteilt werden kann. Die Erteilung oder Verlängerung aus Gründen der ärztlichen Versorgung ist nur zulässig, wenn in dem Gebiet, in dem die ärztliche Tätigkeit ausgeübt werden soll, ein gleichwertiger Ausbildungsstand nachgewiesen ist. Die Erlaubnis ist in diesem Fall auf das Gebiet zu beschränken. Die §§ 5, 6, 8, 9 und 13 finden entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%84O/10?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Erlaubnisse nach Absatz 1 Satz 1, die vor dem 1. April 2012 erteilt wurden, bleiben wirksam. Für sie ist Absatz 3 in seiner bis dahin geltenden Fassung bis zum 1. April 2014 für solche Inhaber der Erlaubnis weiter anzuwenden, die bis zum 1. Juli 2012 einen Antrag auf Erteilung der Approbation nach § 3 Absatz 1 Satz 1 gestellt haben. Satz 2 findet auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz, die über einen Ausbildungsnachweis nach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 verfügen, sowie auf Drittstaatsangehörige, soweit sich nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt, keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%84O/10?asof=2019-06-10#abs-5 (5) In Ausnahmefällen kann eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs auf Antrag auch Personen erteilt werden, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes eine ärztliche Ausbildung erworben, diese Ausbildung aber noch nicht abgeschlossen haben, wenn
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%84O/10?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Personen, denen eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs nach den vorstehenden Vorschriften erteilt worden ist, haben im übrigen die Rechte und Pflichten eines Arztes.
Änderungsverlauf
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15.08.2019 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I 1307)
BGBl. 2019 I S. 1307
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06.12.2011 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I 2515)
BGBl. 2011 I S. 2515
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24.07.2010 Ausfertigung
§ 10 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Juli 2010 (BGBl. I 983)
BGBl. 2010 I S. 983
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02.12.2007 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I 2686)
BGBl. 2007 I S. 2686
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15.12.2004 Ausfertigung
§ 10 eingefügt durch Artikel 5 Abs. 15 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I 3396)
BGBl. 2004 I S. 3396
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21.07.2004 Ausfertigung
§ 10 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I 1776)
BGBl. 2004 I S. 1776
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27.04.1993 Ausfertigung
§ 10 geändert und eingefügt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I 512 iVm Bek)
BGBl. 1993 I S. 512
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23.03.1992 Ausfertigung
§ 10 aufgehoben und eingefügt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. März 1992 (BGBl. I 719)
BGBl. 1992 I S. 719
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.