Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2010, S. 983
BGBl. 2010 I S. 983 · 60.052 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Gesetz
zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften
Vom 24. Juli 2010
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. April 2010 (BGBl. I
S. 410) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
0. § 130a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Dem Satz 5 werden ein Komma und die Wör-
ter „sowie für Arzneimittel, die nach § 129a
abgegeben werden“ angefügt.
bb) In Satz 6 werden nach den Wörtern „in pa-
renteralen Zubereitungen“ die Wörter „sowie
für Arzneimittel, die nach § 129a abgegeben
werden,“ eingefügt.
b) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:
„(1a) Vom 1. August 2010 bis zum 31. Dezem-
ber 2013 beträgt der Abschlag für verschrei-
bungspflichtige Arzneimittel abweichend von
Absatz 1 16 Prozent. Satz 1 gilt nicht für Arznei-
mittel nach Absatz 3b Satz 1. Die Differenz des
Abschlags nach Satz 1 zu dem Abschlag nach
Absatz 1 mindert die am 30. Juli 2010 bereits
vertraglich vereinbarten Rabatte nach Absatz 8
entsprechend. Eine Absenkung des Abgabeprei-
ses des pharmazeutischen Unternehmers ohne
Mehrwertsteuer, die ab dem 1. August 2010 vor-
genommen wird, mindert den Abschlag nach
Satz 1 in Höhe des Betrags der Preissenkung,
höchstens in Höhe der Differenz des Abschlags
nach Satz 1 zu dem Abschlag nach Absatz 1;
§ 130a Absatz 3b Satz 2 zweiter Halbsatz gilt
entsprechend.“
c) Absatz 3a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Angabe „1. November
2005“ durch die Angabe „1. August 2009“
und die Wörter „ab dem 1. April 2006 bis
zum 31. März 2008“ durch die Wörter „ab
dem 1. August 2010 bis zum 31. Dezember
2013“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „1. April 2006“
durch die Angabe „1. August 2010“ ersetzt.
cc) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze
eingefügt:
„Bei Neueinführungen eines Arzneimittels,
für das der pharmazeutische Unternehmer
bereits ein Arzneimittel mit gleichem Wirk-
stoff und vergleichbarer Darreichungsform in
Verkehr gebracht hat, ist der Abschlag auf
Grundlage des Preises je Mengeneinheit
der Packung zu berechnen, die dem neuen
Arzneimittel in Bezug auf die Packungsgröße
unter Berücksichtigung der Wirkstärke am
nächsten kommt. Satz 3 gilt entsprechend
bei Änderungen zu den Angaben des phar-
mazeutischen Unternehmers oder zum Mit-
vertrieb durch einen anderen pharmazeuti-
schen Unternehmer.“
dd) In Satz 4 werden nach der Angabe „Ab-
satz 1“ ein Komma und die Angabe „1a“ ein-
gefügt und die Wörter „nach den Sätzen 1
bis 3“ durch die Wörter „nach den Sätzen 1
bis 5“ ersetzt.
ee) In Satz 5 werden die Wörter „nach Satz 1
bis 3“ durch die Wörter „nach den Sätzen 1
bis 5“ ersetzt.
ff) In Satz 6 wird die Angabe „1 bis 3“ durch die
Angabe „1 bis 5“ ersetzt.
d) Absatz 3b wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 3a Satz 3“
durch die Angabe „Absatz 3a Satz 5“
ersetzt.
bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Absatz 3a Satz 7 bis 10 gilt entsprechend.“
e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „nach den Absätzen 1 und 2“
wird durch die Angabe „nach den Absät-
zen 1, 1a und 3a“ ersetzt.
bb) Folgende Sätze werden angefügt:
„Über Anträge pharmazeutischer Unterneh-
mer nach Artikel 4 der in Satz 1 genannten
Richtlinie auf Ausnahme von den nach den
Absätzen 1, 1a und 3a vorgesehenen Ab-
schlägen entscheidet das Bundesministe-
rium für Gesundheit. Das Vorliegen eines
Ausnahmefalls und der besonderen Gründe
sind im Antrag hinreichend darzulegen. § 34
Absatz 6 Satz 3 bis 5 und 7 gilt entspre-
chend. Das Bundesministerium für Gesund-
heit kann Sachverständige mit der Prüfung
der Angaben des pharmazeutischen Unter-
nehmers beauftragen. Dabei hat es die Wah-
rung der Betriebs- und Geschäftsgeheim-
nisse sicherzustellen. § 137g Absatz 1 Satz 8
bis 10 und 14 gilt entsprechend mit der Maß-
gabe, dass die tatsächlich entstandenen
Kosten auf der Grundlage pauschalierter
Kostensätze berechnet werden können.
Das Bundesministerium für Gesundheit kann

die Aufgaben nach den Sätzen 2 bis 7 auf
eine Bundesoberbehörde übertragen.“
f) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „zusätzlich zu
den Abschlägen nach den Absätzen 1
und 2“ gestrichen.
bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Eine Vereinbarung nach Satz 1 berührt die
Abschläge nach den Absätzen 3a und 3b
nicht; Abschläge nach den Absätzen 1
und 1a können abgelöst werden, sofern dies
ausdrücklich vereinbart ist.“
g) Folgender Absatz 9 wird angefügt:
„(9) Pharmazeutische Unternehmer können
einen Antrag nach Absatz 4 Satz 2 auch für ein
Arzneimittel stellen, das zur Behandlung eines
seltenen Leidens nach der Verordnung (EG)
Nr. 141/2000 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 16. Dezember 1999 zugelassen
ist. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn der An-
tragsteller nachweist, dass durch einen Ab-
schlag nach den Absätzen 1, 1a und 3a seine
Aufwendungen insbesondere für Forschung
und Entwicklung für das Arzneimittel nicht mehr
finanziert werden.“
1. Dem § 171b wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Für die bis zum 31. Dezember 2009 entstan-
denen Wertguthaben aus Altersteilzeitvereinbarun-
gen sind die Verpflichtungen nach § 8a des Alters-
teilzeitgesetzes vollständig spätestens ab dem
1. Januar 2015 zu erfüllen.“
2. § 171d wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Altersver-
sorgungsverpflichtungen“ durch die Wörter
„Altersversorgungs- und Altersteilzeitverpflich-
tungen“ ersetzt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Die Haftung für Altersteilzeitverpflich-
tungen nach Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Insol-
venzfälle nach dem 1. Januar 2015.“
c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „gilt § 9
Abs. 2 bis 3a mit Ausnahme des Absatzes 3
Satz 1 letzter Halbsatz des Betriebsrentengeset-
zes“ durch die Wörter „gehen die Ansprüche der
Berechtigten auf ihn über; § 9 Absatz 2 bis 3a
mit Ausnahme des Absatzes 3 Satz 1 letzter
Halbsatz des Betriebsrentengesetzes gilt“ er-
setzt.
3. § 217b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach der Angabe „62“
die Wörter „Absatz 1 bis 2, 4 bis 6“ gestrichen.
b) In Absatz 3 Satz 4 werden nach dem Wort
„Ersatzkasse“ ein Komma und die Wörter „deren
Verwaltungsrat nicht zur Hälfte mit Vertretern der
Arbeitgeber besetzt ist,“ eingefügt.
4. § 217c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1
und 2 ersetzt:
„(1) Der Verwaltungsrat besteht aus höchs-
tens 52 Mitgliedern. Zu wählen sind als Mitglie-
der des Verwaltungsrates Versichertenvertreter
und Arbeitgebervertreter für die Allgemeinen
Ortskrankenkassen, die Ersatzkassen, die Be-
triebskrankenkassen und die Innungskranken-
kassen sowie gemeinsame Versicherten- und
Arbeitgebervertreter für die Deutsche Rentenver-
sicherung Knappschaft-Bahn-See und die Land-
wirtschaftlichen Krankenkassen. Abweichend
von Satz 2 sind für die Ersatzkassen, deren Ver-
waltungsrat nicht zur Hälfte mit Vertretern der
Arbeitgeber besetzt ist, nur Versichertenvertreter
zu wählen. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertre-
ter zu wählen. § 43 Absatz 2 des Vierten Buches
gilt entsprechend. Die Verteilung der Sitze be-
stimmt sich nach den bundesweiten Versicher-
tenzahlen der Kassenarten zum 1. Januar des
Kalenderjahres, in dem die Mitgliederversamm-
lung den Verwaltungsrat für die neue Wahlperi-
ode wählt.
(2) Die für die Krankenkassen einer Kassenart
zu wählenden Mitglieder des Verwaltungsrates
müssen jeweils zur Hälfte der Gruppe der Versi-
cherten und der Gruppe der Arbeitgeber ange-
hören. Abweichend von Satz 1 ist für die Fest-
legung der Zahl der Arbeitgebervertreter, die für
die Ersatzkassen zu wählen sind, deren Verwal-
tungsrat mit Arbeitgebervertretern besetzt ist,
die Hälfte des Anteils der Versichertenzahlen
dieser Ersatzkassen an den bundesweiten Versi-
chertenzahlen aller Ersatzkassen zum 1. Januar
des Kalenderjahres zu Grunde zu legen, in dem
der Verwaltungsrat gewählt wird. Bei Abstim-
mungen des Verwaltungsrates sind die Stimmen
zu gewichten, soweit dies erforderlich ist, um
insgesamt eine Parität der Stimmen zwischen
Versichertenvertretern und Arbeitgebervertretern
im Verwaltungsrat herzustellen. Die Verteilung
der Sitze und die Gewichtung der Stimmen zwi-
schen den Kassenarten haben zu einer größt-
möglichen Annäherung an den prozentualen Ver-
sichertenanteil der jeweiligen Kassenart zu füh-
ren. Die Einzelheiten zur Sitzverteilung und Stim-
mengewichtung regelt die Satzung spätestens
sechs Monate vor dem Ende der Amtsdauer
des Verwaltungsrates. Die Satzung kann vorse-
hen, dass die Stimmenverteilung während einer
Wahlperiode an die Entwicklung der Versicher-
tenzahlen angepasst wird.“
b) Die bisherigen Absätze 2 bis 7 werden die Ab-
sätze 3 bis 8.
c) Der neue Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 1“ durch
die Wörter „der Satzung“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „Nr. 5“ durch das
Wort „gemeinsam“ ersetzt und werden nach
dem Wort „Mitglieder“ die Wörter „für die
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-
Bahn-See und die Landwirtschaftlichen
Krankenkassen“ eingefügt.
cc) In Satz 4 werden nach dem Wort „Ersatzkas-
sen“ ein Komma und die Wörter „deren Ver-

waltungsrat nicht zur Hälfte mit Vertretern
der Arbeitgeber besetzt ist,“ eingefügt.
dd) In Satz 11 werden die Angabe „7“ durch die
Angabe „8“ und die Angabe „Absatz 1“
durch die Wörter „der Satzung“ ersetzt.
d) In dem neuen Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe
„Absatz 1“ durch die Wörter „der Satzung“ er-
setzt.
e) Der neue Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Mitglie-
des“ die Wörter „am 1. Januar eines Jahres“
eingefügt.
bb) Satz 3 wird aufgehoben.
cc) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter
„nach der Statistik KM 6“ gestrichen und
die Angabe „1. Januar“ durch die Angabe
„1. Februar“ ersetzt.
5. § 274 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Kranken-
kassen“ die Wörter „und deren Arbeitsge-
meinschaften“ eingefügt.
bb) In Satz 5 werden nach dem Wort „Verbände“
die Wörter „und Arbeitsgemeinschaften“ ein-
gefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „und die Ver-
bände nach dem Verhältnis der beitrags-
pflichtigen Einnahmen ihrer Mitglieder“
durch die Wörter „ab dem Jahr 2009 nach
der Zahl ihrer Mitglieder“ ersetzt.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Kassenärztlichen Vereinigungen, die
Kassenärztlichen Bundesvereinigungen so-
wie die Verbände und Arbeitsgemeinschaf-
ten der Krankenkassen tragen die Kosten
der bei ihnen durchgeführten Prüfungen
selbst.“
cc) Satz 10 wird wie folgt gefasst:
„Die Prüfungskosten nach Satz 1 werden um
die Prüfungskosten vermindert, die von den
in Satz 3 genannten Stellen zu tragen sind.“
5a. Nach § 291 Absatz 2a wird folgender Absatz 2b
eingefügt:
„(2b) Die Krankenkassen sind verpflichtet,
Dienste anzubieten, mit denen die Leistungserbrin-
ger die Gültigkeit und die Aktualität der Daten nach
Absatz 1 und 2 bei den Krankenkassen online über-
prüfen und auf der elektronischen Gesundheits-
karte aktualisieren können. Diese Dienste müssen
auch ohne Netzanbindung an die Praxisverwal-
tungssysteme der Leistungserbringer online ge-
nutzt werden können. Die an der vertragsärztlichen
Versorgung teilnehmenden Ärzte, Einrichtungen
und Zahnärzte prüfen bei der erstmaligen Inan-
spruchnahme ihrer Leistungen durch einen Versi-
cherten im Quartal die Leistungspflicht der Kran-
kenkasse durch Nutzung der Dienste nach
Satz 1. Dazu ermöglichen sie den Online-Abgleich
und die -Aktualisierung der auf der elektronischen
Gesundheitskarte gespeicherten Daten nach Ab-
satz 1 und 2 mit den bei der Krankenkasse vorlie-
genden aktuellen Daten. Die Prüfungspflicht be-
steht ab dem Zeitpunkt, ab dem die Dienste nach
Satz 1 sowie die Anbindung an die Telematikinfra-
struktur zur Verfügung stehen und die Vereinbarun-
gen nach § 291a Absatz 7a und 7b geschlossen
sind. § 15 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.
Die Durchführung der Prüfung ist auf der elektroni-
schen Gesundheitskarte zu speichern. Die Mittei-
lung der durchgeführten Prüfung ist Bestandteil
der an die Kassenärztliche oder Kassenzahnärzt-
liche Vereinigung zu übermittelnden Abrechnungs-
unterlagen nach § 295. Die technischen Einzelhei-
ten zur Durchführung des Verfahrens nach Satz 2
bis 5 sind in den Vereinbarungen nach § 295 Ab-
satz 3 zu regeln.“
5b. § 291a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 7a Satz 4 wird durch die folgenden Sätze
ersetzt:
„Kommt eine Vereinbarung nicht innerhalb einer
vom Bundesministerium für Gesundheit gesetz-
ten Frist oder, in den folgenden Jahren, jeweils
bis zum 30. Juni zu Stande, legt die Schieds-
stelle nach § 18a Absatz 6 des Krankenhaus-
finanzierungsgesetzes auf Antrag einer Vertrags-
partei oder des Bundesministeriums für Gesund-
heit mit Wirkung für die Vertragsparteien inner-
halb einer Frist von zwei Monaten den Verein-
barungsinhalt fest. Die Klage gegen die Festset-
zung der Schiedsstelle hat keine aufschiebende
Wirkung.“
b) Absatz 7b Satz 4 und 5 wird durch die folgenden
Sätze ersetzt:
„Kommt eine Vereinbarung nach Satz 2 nicht in-
nerhalb einer vom Bundesministerium für Ge-
sundheit gesetzten Frist oder, in den folgenden
Jahren, jeweils bis zum 30. Juni zu Stande, legt
das jeweils zuständige Schiedsamt nach § 89
Absatz 4 auf Antrag einer Vertragspartei oder
des Bundesministeriums für Gesundheit mit Wir-
kung für die Vertragsparteien innerhalb einer
Frist von zwei Monaten den Vereinbarungsinhalt
fest. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 3 nicht
innerhalb einer vom Bundesministerium für Ge-
sundheit gesetzten Frist oder, in den folgenden
Jahren, jeweils bis zum 30. Juni zu Stande, legt
die Schiedsstelle nach § 129 Absatz 8 auf An-
trag einer Vertragspartei oder des Bundesminis-
teriums für Gesundheit innerhalb einer Frist von
zwei Monaten den Vereinbarungsinhalt fest. In
den Fällen der Sätze 4 und 5 ist Absatz 7a Satz 5
entsprechend anzuwenden.“
5c. Dem § 291b Absatz 1a werden folgende Sätze an-
gefügt:
„Die für die Aufgaben nach Satz 4 und 5 beim Bun-
desamt für Sicherheit in der Informationstechnik
entstehenden Kosten sind diesem durch die Gesell-
schaft für Telematik zu erstatten. Die Einzelheiten
werden von dem Bundesamt für Sicherheit in der
Informationstechnik und der Gesellschaft für Tele-
matik einvernehmlich festgelegt.“

6. Nach § 307 wird folgender § 307a eingefügt:
„§ 307a
Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 171b Ab-
satz 2 Satz 1 die Zahlungsunfähigkeit oder die
Überschuldung nicht, nicht richtig oder nicht recht-
zeitig anzeigt.
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.“
7. Der bisherige § 307a wird § 307b und Absatz 4 wird
aufgehoben.
8. Folgender § 320 wird angefügt:
„§ 320
Übergangsregelung zur befristeten
Weiteranwendung aufgehobener Vorschriften
§ 120 Absatz 6 und § 295 Absatz 1b Satz 5 bis 8
in der Fassung des Artikels 15 Nummer 6a Buch-
stabe c und Nummer 13a Buchstabe b des Geset-
zes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990) sind bis zum
1. Juli 2011 weiter anzuwenden.“
Artikel 2
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame
Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I
S. 3710, 3973) wird wie folgt geändert:
1. § 44 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Krankenkassen nach § 35a können die Zusam-
mensetzung des Verwaltungsrates, insbesondere
die Zahl der dem Verwaltungsrat angehörenden
Arbeitgeber- und Versichertenvertreter sowie die
Zahl und die Verteilung der Stimmen, in ihrer Sat-
zung mit einer Mehrheit von mehr als drei Vierteln
der stimmberechtigten Mitglieder von der folgen-
den Wahlperiode an abweichend von den Absät-
zen 1 und 2 regeln.“
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Im Fall der Vereinigung von Krankenkassen kön-
nen die Verwaltungsräte der beteiligten Kranken-
kassen die Zusammensetzung des Verwaltungs-
rates der neuen Krankenkasse nach den
Sätzen 1 und 2 mit der in Satz 1 genannten
Mehrheit auch für die laufende Wahlperiode re-
geln.“
1a. Dem § 77 Absatz 1a wird folgender Satz angefügt:
„Ausführungsbestimmungen über die Grundsätze
nach Satz 3 können daneben in die Rechtsverord-
nung nach § 78 Satz 1 aufgenommen werden, so-
weit dies erforderlich ist, um eine nach einheitlichen
Kriterien und Strukturen gestaltete Jahresrechnung
zu schaffen und um eine einheitliche Bewertung der
von den Krankenkassen aufgestellten Unterlagen zu
ihrer Finanzlage zu erhalten.“
1b. § 78 Satz 3 wird aufgehoben.
2. § 111 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 2a werden die folgenden
Nummern 2b und 2c eingefügt:
„2b. entgegen § 28a Absatz 10 Satz 1 oder
Absatz 11 Satz 1, jeweils in Verbindung
mit einer Rechtsverordnung nach § 28c
Absatz 1 Nummer 1, eine Meldung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig erstattet,
2c. entgegen § 28a Absatz 12 in Verbindung
mit einer Rechtsverordnung nach § 28c
Absatz 1 Nummer 1 eine Meldung nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig abgibt,“.
bb) Die bisherige Nummer 2b wird Nummer 2d.
cc) In Nummer 8 werden die Wörter „§ 28n Satz 1
Nummer 7“ durch die Wörter „§ 28n Satz 1
Nummer 4“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen § 40 Absatz 2 einen anderen behin-
dert oder benachteiligt oder
2. entgegen § 77 Absatz 1a Satz 2 eine Versi-
cherung nicht, nicht richtig oder nicht in der
vorgeschriebenen Weise abgibt.“
c) In Absatz 4 werden die Wörter „in den Fällen des
Absatzes 1 Nummer 2b und Nummer 3 mit einer
Geldbuße von bis zu fünfzigtausend Euro“ durch
die Wörter „in den Fällen des Absatzes 1 Num-
mer 2d und 3 und des Absatzes 3 Nummer 2 mit
einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro“ er-
setzt und nach der Angabe „Nummer 2“ ein
Komma und die Angabe „2b, 2c“ eingefügt.
d) Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben.
3. In § 112 Absatz 1 Nummer 5 wird die Angabe „§ 111
Absatz 3 und 5“ durch die Angabe „§ 111 Absatz 3“
ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Bundespflegesatzverordnung
Dem § 6 Absatz 4 der Bundespflegesatzverordnung
vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. März 2009
(BGBl. I S. 534) geändert worden ist, wird folgender
Satz angefügt:
„Die Zahl der nach Satz 1 fehlenden Personalstellen
bemisst sich nach der tatsächlichen Personalbeset-
zung zum Stichtag.“
Artikel 4
Änderung der Bundes-Apothekerordnung
Die Bundes-Apothekerordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1478,
1842), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2945) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1b wird folgender Satz angefügt:
„In den Fällen, in denen die pharmazeutische
Ausbildung des Antragstellers nicht den Mindest-
anforderungen des Artikels 44 der Richtlinie

2005/36/EG genügt und die geforderte Dauer der
Berufserfahrung nicht erfüllt wird, gilt Absatz 2a
Satz 2 bis 7 entsprechend.“
b) Dem Absatz 1d wird folgender Satz angefügt:
„In den Fällen, in denen die pharmazeutische
Ausbildung des Antragstellers nicht den Mindest-
anforderungen des Artikels 44 der Richtlinie
2005/36/EG genügt und die geforderte Dauer
der Berufserfahrung nicht erfüllt wird, gilt Ab-
satz 2a Satz 2 bis 7 entsprechend.“
c) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2
und 2a ersetzt:
„(2) Ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 4 nicht erfüllt, so ist vorbehaltlich der
Absätze 1b, 1d und 2a die Approbation als Apo-
theker zu erteilen, wenn der Antragsteller eine au-
ßerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
abgeschlossene Ausbildung als Apotheker erwor-
ben hat und die Gleichwertigkeit des Ausbil-
dungsstandes gegeben ist. Ist die Gleichwertig-
keit des Ausbildungsstandes nicht gegeben, ist
ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen.
Ein gleichwertiger Kenntnisstand ist auch nach-
zuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit
unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Auf-
wand möglich ist, weil die erforderlichen Unterla-
gen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der
Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht
vorgelegt werden können. Der Nachweis wird
durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die
sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprü-
fung bezieht.
(2a) Ist die Voraussetzung nach Absatz 1
Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, ist bei einem An-
tragsteller, der Staatsangehöriger eines Mitglied-
staates der Europäischen Union, eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum oder eines Vertrags-
staates ist, dem Deutschland und die Europä-
ische Gemeinschaft oder Deutschland und die
Europäische Union vertraglich einen entspre-
chenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, die
Approbation zu erteilen, wenn
1. er über einen Ausbildungsnachweis als Apo-
theker verfügt, der in einem anderen als den
genannten Staaten (Drittland) ausgestellt ist,
2. ein anderer der genannten Staaten diesen
Ausbildungsnachweis nach Nummer 1 aner-
kannt hat,
3. er über eine dreijährige Berufserfahrung als
Apotheker im Hoheitsgebiet des Staates ver-
fügt, der nach Nummer 2 den Ausbildungs-
nachweis anerkannt hat,
4. der Staat nach Nummer 2 die Berufserfahrung
nach Nummer 3 bescheinigt und
5. die Ausbildung keine wesentlichen Unter-
schiede gegenüber der Ausbildung aufweist,
die in diesem Gesetz und in der Rechtsverord-
nung nach § 5 Absatz 1 geregelt ist.“
Wesentliche Unterschiede nach Nummer 5 liegen
vor, wenn
1. die von dem Antragsteller nachgewiesene
Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter
der in diesem Gesetz geregelten Ausbildungs-
dauer liegt,
2. die Ausbildung des Antragstellers sich auf
Fächer bezieht, die sich wesentlich von der
deutschen Ausbildung unterscheiden, oder
3. der Beruf des Apothekers eine oder mehrere
reglementierte Tätigkeiten umfasst, die im Her-
kunftsstaat des Antragstellers nicht Bestand-
teil dieses Berufs sind, und dieser Unterschied
in einer besonderen Ausbildung besteht, die
nach der deutschen Ausbildung gefordert wird
und sich auf Fächer bezieht, die sich wesent-
lich von denen unterscheiden, die von dem
Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den
der Antragsteller vorlegt.
Fächer unterscheiden sich wesentlich, wenn de-
ren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für
die Ausübung des Berufs ist und die Ausbildung
des Antragstellers gegenüber der deutschen Aus-
bildung bedeutende Abweichungen hinsichtlich
Dauer oder Inhalt aufweist. Werden wesentliche
Unterschiede festgestellt, die nicht ganz oder teil-
weise durch Kenntnisse ausgeglichen werden
können, die der Antragsteller im Rahmen seiner
Berufspraxis als Apotheker erworben hat, muss
er nachweisen, dass er über die Kenntnisse und
Fähigkeiten verfügt, die zur Ausübung des Berufs
des Apothekers erforderlich sind. Dieser Nach-
weis ist durch eine Eignungsprüfung zu erbrin-
gen, die sich auf die festgestellten wesentlichen
Unterschiede bezieht. Wurden Kenntnisse im
Rahmen der Berufspraxis erworben, ist es nicht
entscheidend, in welchem Staat der Antragsteller
berufstätig war. Über die Feststellung der we-
sentlichen Unterschiede ist dem Antragsteller
spätestens vier Monate, nachdem der zuständi-
gen Behörde alle erforderlichen Unterlagen vorlie-
gen, ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen.
Die Sätze 2 bis 7 gelten entsprechend für Antrag-
steller nach Satz 1 Nummer 1, die die Vorausset-
zungen der nach Satz 1 Nummer 2 bis 5 ganz
oder teilweise nicht erfüllen; in diesen Fällen ist
Absatz 2 Satz 3 und 4 anzuwenden.“
d) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Absatz 2
Satz 3 und 4“ durch die Wörter „Absatz 2a Satz 2
bis 4 und 6“ ersetzt.
e) Absatz 6 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. im Fall von Absatz 2a zusätzliche Nachweise,
um feststellen zu können, ob die Ausbildung
wesentliche Unterschiede gegenüber der
Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz
und in der Rechtsverordnung nach § 5 Ab-
satz 1 geregelt ist,“.
2. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe c wird die Angabe „Abs. 2“ durch
die Angabe „Absatz 2, 2a“ ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Eine nach § 4 Absatz 1b Satz 2, Absatz 1d Satz 2
und Absatz 2a erteilte Approbation kann zurück-
genommen werden, wenn die nachzuweisende
Ausbildung tatsächlich doch wesentliche Unter-

schiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die
in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung
nach § 5 Absatz 1 geregelt ist oder die zur Aus-
übung des Berufs als Apotheker im Geltungsbe-
reich dieses Gesetzes erforderlichen Kenntnisse
und Fähigkeiten in der Eignungsprüfung tatsäch-
lich nicht nachgewiesen worden sind.“
3. § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Satz 1
Nummer 4 oder die Voraussetzungen nach § 4
Absatz 2a erfüllt,“.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Eine Erlaubnis nach Satz 1 wird Staatsangehöri-
gen eines Vertragsstaates des Europäischen
Wirtschaftsraums, die über einen Ausbildungs-
nachweis aus diesen Staaten verfügen, nicht er-
teilt.“
4. In § 12 Absatz 2 wird nach der Angabe „§ 4 Abs. 2“
die Angabe „und 2a“ eingefügt.
Artikel 5
Änderung der Bundesärzteordnung
Die Bundesärzteordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218),
die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Juli
2009 (BGBl. I S. 2495) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2
und 2a ersetzt:
„(2) Ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 4 nicht erfüllt, so ist vorbehaltlich des
Absatzes 2a und des § 14b die Approbation als
Arzt zu erteilen, wenn der Antragsteller
1. eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Gesetzes abgeschlossene Ausbildung für die
Ausübung des ärztlichen Berufs erworben hat
und die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstan-
des gegeben ist oder
2. in der Bundesrepublik Deutschland eine außer-
halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
bis zum Abschluss des Hochschulstudiums
durchgeführte, hierdurch jedoch nicht vollstän-
dig abgeschlossene ärztliche Ausbildung nach
Maßgabe der Vorschriften der Rechtsverord-
nung nach § 4 Absatz 5 Satz 2 oder mit einer
Tätigkeit auf Grund einer Erlaubnis nach § 10
Absatz 5 abgeschlossen hat und die Gleich-
wertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben
ist.
Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes
nicht gegeben, ist ein gleichwertiger Kenntnis-
stand nachzuweisen. Ein gleichwertiger Kenntnis-
stand ist auch nachzuweisen, wenn die Prüfung
des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen
oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die er-
forderlichen Unterlagen und Nachweise aus
Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller
liegen, von diesen nicht vorgelegt werden kön-
nen. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer
Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der
staatlichen Abschlussprüfung bezieht. Absatz 1
Satz 7 gilt entsprechend.
(2a) Ist die Voraussetzung nach Absatz 1
Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, ist bei Antragstel-
lern, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats
der Europäischen Union, eines anderen Vertrags-
staates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates sind,
dem Deutschland und die Europäische Gemein-
schaft oder Deutschland und die Europäische
Union vertraglich einen entsprechenden Rechts-
anspruch eingeräumt haben, die Approbation zu
erteilen, wenn
1. sie über einen Ausbildungsnachweis als Arzt
verfügen, der in einem anderen als den ge-
nannten Staaten (Drittland) ausgestellt ist,
2. ein anderer der genannten Staaten diesen
Ausbildungsnachweis nach Nummer 1 aner-
kannt hat,
3. sie über eine dreijährige Berufserfahrung als
Arzt im Hoheitsgebiet des Staates verfügen,
der nach Nummer 2 den Ausbildungsnachweis
anerkannt hat,
4. der Staat nach Nummer 2 die Berufserfahrung
nach Nummer 3 bescheinigt und
5. ihre Ausbildung keine wesentlichen Unter-
schiede gegenüber der Ausbildung aufweist,
die in diesem Gesetz und in der Rechtsverord-
nung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist.
Wesentliche Unterschiede nach Satz 1 Nummer 5
liegen vor, wenn
1. die von den Antragstellern nachgewiesene
Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter
der in diesem Gesetz geregelten Ausbildungs-
dauer liegt,
2. die Ausbildung der Antragsteller sich auf
Fächer bezieht, die sich wesentlich von der
deutschen Ausbildung unterscheiden, oder
3. der Beruf des Arztes eine oder mehrere regle-
mentierte Tätigkeiten umfasst, die im Her-
kunftsstaat der Antragsteller nicht Bestandteil
dieses Berufs sind, und dieser Unterschied in
einer besonderen Ausbildung besteht, die
nach der deutschen Ausbildung gefordert wird
und sich auf Fächer bezieht, die sich wesent-
lich von denen unterscheiden, die von dem
Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den
die Antragsteller vorlegen.
Fächer unterscheiden sich wesentlich, wenn de-
ren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für
die Ausübung des Berufs ist und die Ausbildung
der Antragsteller gegenüber der deutschen Aus-
bildung bedeutende Abweichungen hinsichtlich
Dauer oder Inhalt aufweist. Werden wesentliche
Unterschiede festgestellt, die nicht ganz oder teil-
weise durch Kenntnisse ausgeglichen werden
können, die die Antragsteller im Rahmen ihrer
ärztlichen Berufspraxis erworben haben, müssen
sie nachweisen, dass sie über die Kenntnisse und
Fähigkeiten verfügen, die zur Ausübung des Be-
rufs des Arztes erforderlich sind. Dieser Nachweis
ist durch eine Eignungsprüfung zu erbringen, die
sich auf die festgestellten wesentlichen Unter-

schiede bezieht. Wurden Kenntnisse im Rahmen
der Berufspraxis erworben, ist es nicht entschei-
dend, in welchem Staat die Antragsteller berufs-
tätig waren. Über die Feststellung der wesent-
lichen Unterschiede ist den Antragstellern spä-
testens vier Monate, nachdem der zuständigen
Behörde alle erforderlichen Unterlagen vorliegen,
ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen. Die
Sätze 2 bis 7 gelten entsprechend für Antragstel-
ler nach Satz 1 Nummer 1, die die Voraussetzun-
gen nach Satz 1 Nummer 2 bis 5 ganz oder teil-
weise nicht erfüllen; in diesen Fällen ist Absatz 2
Satz 3 bis 5 anzuwenden.“
b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Absatz 2
Satz 2 und 3“ durch die Wörter „Absatz 2a Satz 2
bis 4 und 6“ ersetzt.
c) Absatz 6 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. im Fall von Absatz 2a zusätzliche Nachweise,
um feststellen zu können, ob die Ausbildung
wesentliche Unterschiede gegenüber der
Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz
und in der Rechtsverordnung nach § 4 Ab-
satz 1 geregelt ist,“.
2. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 2 oder 3“
durch die Wörter „§ 3 Absatz 2, 2a oder 3“ er-
setzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Eine nach § 3 Absatz 2a oder nach § 14b Ab-
satz 2 erteilte Approbation kann zurückgenom-
men werden, wenn die nachzuweisende Ausbil-
dung tatsächlich doch wesentliche Unterschiede
gegenüber der in diesem Gesetz und in der
Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelten
Ausbildung aufgewiesen hat oder die zur Aus-
übung des ärztlichen Berufs im Geltungsbereich
dieses Gesetzes erforderlichen Kenntnisse und
Fähigkeiten in der Eignungsprüfung tatsächlich
nicht nachgewiesen worden sind.“
3. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Eine Erlaubnis nach Satz 1 wird Staatsangehöri-
gen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union,
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum oder ei-
nes Vertragsstaates, dem Deutschland und die
Europäische Gemeinschaft oder Deutschland
und die Europäische Union vertraglich einen ent-
sprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben,
die über einen Ausbildungsnachweis aus diesen
Staaten verfügen, nicht erteilt. § 8 bleibt unbe-
rührt.“
b) Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1
Nummer 4 oder die Voraussetzungen nach § 3
Absatz 2a erfüllt,“.
4. In § 10b Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe
„§ 14b“ die Angabe „Absatz 1“ eingefügt.
5. In § 12 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „in Ver-
bindung mit Satz 2, 4 und 6, Abs. 2, 3“ durch die
Wörter „in Verbindung mit Satz 2, 4 und 6, Absatz 2,
2a, 3“ ersetzt.
6. § 14b wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Für Antragsteller, für die Absatz 1 gilt und
die die dort genannten Voraussetzungen mit Aus-
nahme der geforderten Dauer der Berufserfah-
rung erfüllen, gilt § 3 Absatz 2a Satz 2 bis 7 ent-
sprechend.“
Artikel 6
Änderung des
Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
Das Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde in
der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987
(BGBl. I S. 1225), das zuletzt durch Artikel 3 der Verord-
nung vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2945) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2
und 2a ersetzt:
„(2) Ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 4 nicht erfüllt, so ist vorbehaltlich des
Absatzes 2a und des § 20a die Approbation als
Zahnarzt zu erteilen, wenn der Antragsteller
1. eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Gesetzes abgeschlossene Ausbildung für die
Ausübung des zahnärztlichen Berufs erworben
hat und die Gleichwertigkeit des Ausbildungs-
standes gegeben ist oder
2. in der Bundesrepublik Deutschland eine außer-
halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
bis zum Abschluss des Hochschulstudiums
durchgeführte, hierdurch jedoch nicht vollstän-
dig abgeschlossene zahnärztliche Ausbildung
mit einer Tätigkeit auf Grund einer Erlaubnis
nach § 13 Absatz 4 abgeschlossen hat und
die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes
gegeben ist.
Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes
nicht gegeben, ist ein gleichwertiger Kenntnis-
stand nachzuweisen. Ein gleichwertiger Kenntnis-
stand ist auch nachzuweisen, wenn die Prüfung
des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen
oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die er-
forderlichen Unterlagen und Nachweise aus
Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller
liegen, von diesen nicht vorgelegt werden kön-
nen. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer
Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der
staatlichen Abschlussprüfung bezieht. Absatz 1
Satz 7 gilt entsprechend.
(2a) Ist die Voraussetzung nach Absatz 1
Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, ist bei Antragstel-
lern, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats
der Europäischen Union, eines anderen Vertrags-
staates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates sind,
dem Deutschland und die Europäische Gemein-
schaft oder Deutschland und die Europäische
Union vertraglich einen entsprechenden Rechts-
anspruch eingeräumt haben, die Approbation zu
erteilen, wenn

1. sie über einen Ausbildungsnachweis als Zahn-
arzt verfügen, der in einem anderen als den
genannten Staaten (Drittland) ausgestellt ist,
2. ein anderer der genannten Staaten diesen
Ausbildungsnachweis nach Nummer 1 aner-
kannt hat,
3. sie über eine dreijährige Berufserfahrung als
Zahnarzt im Hoheitsgebiet des Staates verfü-
gen, der nach Nummer 2 den Ausbildungs-
nachweis anerkannt hat,
4. der Staat nach Nummer 2 die Berufserfahrung
nach Nummer 3 bescheinigt und
5. ihre Ausbildung keine wesentlichen Unter-
schiede gegenüber der Ausbildung aufweist,
die in diesem Gesetz und in der Rechtsverord-
nung nach § 3 Absatz 1 geregelt ist.
Wesentliche Unterschiede nach Satz 1 Nummer 5
liegen vor, wenn
1. die von den Antragstellern nachgewiesene
Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter
der in diesem Gesetz geregelten Ausbildungs-
dauer liegt,
2. die Ausbildung der Antragsteller sich auf
Fächer bezieht, die sich wesentlich von der
deutschen Ausbildung unterscheiden, oder
3. der Beruf des Zahnarztes eine oder mehrere
reglementierte Tätigkeiten umfasst, die im Her-
kunftsstaat der Antragsteller nicht Bestandteil
dieses Berufs sind, und dieser Unterschied in
einer besonderen Ausbildung besteht, die
nach der deutschen Ausbildung gefordert wird
und sich auf Fächer bezieht, die sich wesent-
lich von denen unterscheiden, die von dem
Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den
die Antragsteller vorlegen.
Fächer unterscheiden sich wesentlich, wenn de-
ren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für
die Ausübung des Berufs ist und die Ausbildung
der Antragsteller gegenüber der deutschen Aus-
bildung bedeutende Abweichungen hinsichtlich
Dauer oder Inhalt aufweist. Werden wesentliche
Unterschiede festgestellt, die nicht ganz oder teil-
weise durch Kenntnisse ausgeglichen werden
können, die die Antragsteller im Rahmen ihrer
zahnärztlichen Berufspraxis erworben haben,
müssen sie nachweisen, dass sie über die Kennt-
nisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Aus-
übung des Berufs des Zahnarztes erforderlich
sind. Dieser Nachweis ist durch eine Eignungs-
prüfung zu erbringen, die sich auf die festgestell-
ten wesentlichen Unterschiede bezieht. Wurden
Kenntnisse im Rahmen der Berufspraxis erwor-
ben, ist es nicht entscheidend, in welchem Staat
die Antragsteller berufstätig waren. Über die
Feststellung der wesentlichen Unterschiede ist
den Antragstellern spätestens vier Monate, nach-
dem der zuständigen Behörde alle erforderlichen
Unterlagen vorliegen, ein rechtsmittelfähiger Be-
scheid zu erteilen. Die Sätze 2 bis 7 gelten ent-
sprechend für Antragsteller nach Satz 1 Num-
mer 1, die die Voraussetzungen nach Satz 1
Nummer 2 bis 5 ganz oder teilweise nicht erfüllen;
in diesen Fällen ist Absatz 2 Satz 3 bis 5 anzu-
wenden.“
b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Absatz 2
Satz 2 und 3“ durch die Wörter „Absatz 2a Satz 2
bis 4 und 6“ ersetzt.
c) Absatz 6 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. im Falle von Absatz 2a zusätzliche Nach-
weise, um feststellen zu können, ob die Aus-
bildung wesentliche Unterschiede gegenüber
der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz
und in der Rechtsverordnung nach § 3 Ab-
satz 1 geregelt ist,“.
2. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 oder 3“
durch die Wörter „§ 2 Absatz 2, 2a oder 3“ er-
setzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Eine nach § 2 Absatz 2a oder nach § 20a Ab-
satz 5 erteilte Approbation kann zurückgenom-
men werden, wenn die nachzuweisende Ausbil-
dung tatsächlich doch wesentliche Unterschiede
gegenüber der in diesem Gesetz und in der
Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 geregelten
Ausbildung aufgewiesen hat oder die zur Aus-
übung des zahnärztlichen Berufs im Geltungsbe-
reich dieses Gesetzes erforderlichen Kenntnisse
und Fähigkeiten in der Eignungsprüfung tatsäch-
lich nicht nachgewiesen worden sind.“
3. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Eine Erlaubnis nach Satz 1 wird Staatsangehöri-
gen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union,
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die
Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und
die Europäische Union vertraglich einen entspre-
chenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, die
über einen Ausbildungsnachweis aus diesen
Staaten verfügen, nicht erteilt. § 7a bleibt unbe-
rührt.“
b) Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1
Nummer 4 oder die Voraussetzungen nach § 3
Absatz 2a erfüllt,“.
4. In § 13a Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe
„§ 20a“ die Wörter „Absatz 1 bis 4“ eingefügt.
5. In § 16 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „in Ver-
bindung mit Satz 2, 6, Abs. 2, 3“ durch die Wörter „in
Verbindung mit Satz 2 und 6, Absatz 2, 2a, 3“ er-
setzt.
6. Dem § 20a wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Für Antragsteller, für die einer der Absätze 1
bis 4 gilt und die die dort genannten Voraussetzun-
gen mit Ausnahme der geforderten Dauer der Be-
rufserfahrung erfüllen, gilt § 2 Absatz 2a Satz 2 bis 7
entsprechend.“

Artikel 7
Änderung des Krankenpflegegesetzes
Das Krankenpflegegesetz vom 16. Juli 2003 (BGBl. I
S. 1442), das zuletzt durch Artikel 12a des Gesetzes
vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3
und 3a ersetzt:
„(3) Vorbehaltlich der Absätze 3a bis 6 und des
§ 25 erfüllt eine außerhalb des Geltungsbereichs die-
ses Gesetzes erworbene abgeschlossene Ausbil-
dung die Voraussetzungen des Absatzes 1 Num-
mer 1, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungs-
standes gegeben ist. Ist die Gleichwertigkeit des
Ausbildungsstandes nicht gegeben, ist ein gleich-
wertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Ein gleich-
wertiger Kenntnisstand ist auch nachzuweisen,
wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemes-
senem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich
ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nach-
weise aus Gründen, die nicht in der Person der An-
tragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden
können. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer
Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatli-
chen Abschlussprüfung bezieht.
(3a) Bei Antragstellern, die Staatsangehörige ei-
nes anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirt-
schaftsraumes sind und die eine Erlaubnis nach § 1
Absatz 1 Nummer 1 beantragen, gilt die Vorausset-
zung des Absatzes 1 Nummer 1 als erfüllt, wenn
1. sie über einen Ausbildungsnachweis als Kranken-
schwester oder Krankenpfleger, die für die allge-
meine Pflege verantwortlich sind, verfügen und
dieser Ausbildungsnachweis in einem Staat, der
nicht Vertragsstaat des Europäischen Wirt-
schaftsraumes (Drittland) ist, ausgestellt wurde,
2. ein anderer Vertragsstaat des Europäischen Wirt-
schaftsraumes diesen Ausbildungsnachweis
nach Nummer 1 anerkannt hat,
3. sie über eine dreijährige Berufserfahrung in der
allgemeinen Pflege im Hoheitsgebiet des Ver-
tragsstaates verfügen, der den Ausbildungsnach-
weis nach Nummer 2 anerkannt hat,
4. der Staat nach Nummer 2 die Berufserfahrung
nach Nummer 3 bescheinigt und
5. ihre Ausbildung keine wesentlichen Unterschiede
gegenüber der Ausbildung aufweist, die in die-
sem Gesetz und in der Ausbildungs- und Prü-
fungsverordnung für die Berufe in der Kranken-
pflege geregelt ist.
Wesentliche Unterschiede nach Satz 1 Nummer 5
liegen vor, wenn
1. die von den Antragstellern nachgewiesene Aus-
bildungsdauer mindestens ein Jahr unter der in
diesem Gesetz geregelten Ausbildungsdauer
liegt,
2. die Ausbildung der Antragsteller sich auf The-
menbereiche bezieht, die sich wesentlich von
der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder
3. der Beruf des Gesundheits- und Krankenpflegers
eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten um-
fasst, die im Herkunftsstaat der Antragsteller
nicht Bestandteil des Berufs der Krankenschwes-
ter oder des Krankenpflegers sind, die für die all-
gemeine Pflege verantwortlich sind, und sich auf
Themenbereiche bezieht, die sich wesentlich von
denen unterscheiden, die von dem Ausbildungs-
nachweis abgedeckt werden, den die Antragstel-
ler vorlegen.
Themenbereiche unterscheiden sich wesentlich,
wenn deren Kenntnis eine wesentliche Vorausset-
zung für die Ausübung des Berufs ist und die Aus-
bildung der Antragsteller gegenüber der deutschen
Ausbildung bedeutende Abweichungen hinsichtlich
Dauer oder Inhalt gegenüber der deutschen Ausbil-
dung aufweist. Werden wesentliche Unterschiede
festgestellt, die nicht ganz oder teilweise durch
Kenntnisse ausgeglichen werden können, die die
Antragsteller im Rahmen ihrer Berufspraxis als Kran-
kenschwester oder Krankenpfleger, die für die allge-
meine Pflege verantwortlich sind, erworben haben,
müssen sie nachweisen, dass sie über die Kennt-
nisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Ausübung
des Berufs in der Gesundheits- und Krankenpflege
erforderlich sind. Dieser Nachweis ist durch einen
höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang oder
eine Eignungsprüfung zu erbringen, die sich auf die
festgestellten wesentlichen Unterschiede bezieht.
Wurden Kenntnisse im Rahmen der Berufspraxis er-
worben, ist es nicht entscheidend, in welchem Staat
die Antragsteller berufstätig waren. Die Antragsteller
haben das Recht, zwischen dem Anpassungslehr-
gang und der Eignungsprüfung zu wählen. Über die
Feststellung der wesentlichen Unterschiede ist den
Antragstellern spätestens vier Monate nachdem der
zuständigen Behörde alle erforderlichen Unterlagen
vorliegen, ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu ertei-
len. Die Sätze 2 bis 8 gelten entsprechend für An-
tragsteller nach Satz 1 Nummer 1, die die in Satz 1
Nummer 2 bis 5 genannten Voraussetzungen ganz
oder teilweise nicht erfüllen; in diesen Fällen ist Ab-
satz 3 Satz 3 und 4 anzuwenden.“
2. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Absatz 3
Satz 1“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 4“ ersetzt.
b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Für Antragsteller, für die einer der
Absätze 1 bis 5 gilt und die die dort genannten
Voraussetzungen mit Ausnahme der geforderten
Dauer der Berufserfahrung erfüllen, gilt § 2 Ab-
satz 3a Satz 2 bis 8 entsprechend.“
Artikel 8
Änderung des Hebammengesetzes
Das Hebammengesetz vom 4. Juni 1985 (BGBl. I
S. 902), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
25. September 2009 (BGBl. I S. 3158) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2
und 2a ersetzt:
„(2) Vorbehaltlich der Absätze 2a und 3 und des
§ 28 erfüllt eine außerhalb des Geltungsbereichs die-
ses Gesetzes erworbene abgeschlossene Ausbil-
dung die Voraussetzungen des Absatzes 1 Num-
mer 1, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungs-

standes gegeben ist. Ist die Gleichwertigkeit des
Ausbildungsstandes nicht gegeben, ist ein gleich-
wertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Ein gleich-
wertiger Kenntnisstand ist auch nachzuweisen,
wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemes-
senem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich
ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nach-
weise aus Gründen, die nicht in der Person der An-
tragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden
können. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer
Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatli-
chen Abschlussprüfung bezieht.
(2a) Bei Antragstellern, die Staatsangehörige
eines anderen Vertragsstaates des Europäischen
Wirtschaftsraumes sind, und die eine Erlaubnis nach
§ 1 Absatz 1 beantragen, gilt die Voraussetzung des
Absatzes 1 Nummer 1 als erfüllt, wenn
1. sie über einen Ausbildungsnachweis als Heb-
amme oder Entbindungspfleger verfügen, der in
einem Staat, der nicht Vertragsstaat des Europä-
ischen Wirtschaftsraumes (Drittland) ist, ausge-
stellt wurde,
2. ein anderer Vertragsstaat des Europäischen Wirt-
schaftsraumes diesen Ausbildungsnachweis
nach Nummer 1 anerkannt hat,
3. sie über eine dreijährige Berufserfahrung als Heb-
amme oder Entbindungspfleger im Hoheitsgebiet
des Vertragsstaates verfügen, der den Ausbil-
dungsnachweis nach Nummer 2 anerkannt hat,
4. der Staat nach Nummer 2 die Berufserfahrung
nach Nummer 3 bescheinigt und
5. ihre Ausbildung keine wesentlichen Unterschiede
gegenüber der Ausbildung aufweist, die in die-
sem Gesetz und in der Ausbildungs- und Prü-
fungsverordnung für Hebammen und Entbin-
dungspfleger geregelt ist.
Wesentliche Unterschiede nach Satz 1 Nummer 5
liegen vor, wenn
1. die von den Antragstellern nachgewiesene Aus-
bildungsdauer mindestens ein Jahr unter der in
diesem Gesetz geregelten Ausbildungsdauer
liegt,
2. die Ausbildung der Antragsteller sich auf Fächer
bezieht, die sich wesentlich von der deutschen
Ausbildung unterscheiden, oder
3. der Beruf der Hebamme oder des Entbindungs-
pflegers eine oder mehrere reglementierte Tätig-
keiten umfasst, die im Herkunftsstaat der Antrag-
steller nicht Bestandteil des Berufs der Hebamme
oder des Entbindungspflegers sind, und sich auf
Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen
unterscheiden, die von dem Ausbildungsnach-
weis abgedeckt werden, den die Antragsteller
vorlegen.
Fächer unterscheiden sich wesentlich, wenn deren
Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die
Ausübung des Berufs ist und die Ausbildung der An-
tragsteller bedeutende Abweichungen hinsichtlich
Dauer oder Inhalt gegenüber der deutschen Ausbil-
dung aufweist. Werden wesentliche Unterschiede
festgestellt, die nicht ganz oder teilweise durch
Kenntnisse ausgeglichen werden können, die die
Antragsteller im Rahmen ihrer Berufspraxis als Heb-
amme oder Entbindungspfleger erworben haben,
müssen sie nachweisen, dass sie über die Kennt-
nisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Ausübung
des Berufs der Hebamme oder des Entbindungs-
pflegers erforderlich sind. Dieser Nachweis ist durch
einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang
oder eine Eignungsprüfung zu erbringen, die sich
auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede be-
zieht. Wurden Kenntnisse im Rahmen der Berufspra-
xis erworben, ist es nicht entscheidend, in welchem
Staat die Antragsteller berufstätig waren. Die An-
tragsteller haben das Recht, zwischen dem Anpas-
sungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen.
Über die Feststellung der wesentlichen Unter-
schiede ist den Antragstellern spätestens vier Mona-
te, nachdem der zuständigen Behörde alle erforder-
lichen Unterlagen vorliegen, ein rechtsmittelfähiger
Bescheid zu erteilen. Die Sätze 2 bis 8 gelten ent-
sprechend für Antragsteller nach Satz 1 Nummer 1,
die die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 2 bis 5
ganz oder teilweise nicht erfüllen; in diesen Fällen ist
Absatz 2 Satz 3 und 4 anzuwenden.“
2. In § 3 Absatz 1 wird nach der Angabe „nach § 2
Abs. 2“ die Angabe „ , 2a“ eingefügt.
3. § 28 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Für Antragsteller, für die einer der Absätze 1
bis 5 gilt und die die dort genannten Voraussetzun-
gen mit Ausnahme der geforderten Dauer der Be-
rufserfahrung erfüllen, gilt § 2 Absatz 2a Satz 2 bis 8
entsprechend.“
Artikel 9
Änderung der Approbationsordnung für Apotheker
§ 20 der Approbationsordnung für Apotheker vom
19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1489), die zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 2 Satz 1 werden vor der Angabe „oder 3“
ein Komma und die Angabe „2a“ eingefügt.
2. In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „§ 4 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 oder Satz 3 Nr. 3“ durch die Wörter „§ 4
Absatz 1d und 2a“ ersetzt.
Artikel 10
Änderung der Approbationsordnung für Ärzte
§ 39 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni
2002 (BGBl. I S. 2405), die zuletzt durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „Abs. 2“
die Angabe „ , Absatz 2a“ eingefügt.
2. In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „§ 3 Abs. 2
Satz 1 Nr. 3 oder Satz 3 Nr. 3“ durch die Wörter „§ 3
Absatz 2a oder § 14b Absatz 2“ ersetzt.
Artikel 11
Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte
§ 59 der Approbationsordnung für Zahnärzte in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
2123-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zu-
letzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 2. Dezember

2007 (BGBl. I S. 2686) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „Abs. 2“
die Angabe „ , Absatz 2a“ eingefügt.
2. In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „§ 2 Abs. 2
Satz 1 Nr. 3 oder Satz 3 Nr. 3“ durch die Wörter „§ 2
Absatz 2a oder § 20a Absatz 5“ ersetzt.
Artikel 12
Änderung des Medizinproduktegesetzes
Das Medizinproduktegesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146),
das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Juli
2009 (BGBl. I S. 2326) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 33 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „Abs. 2“
gestrichen.
2. § 41 Nummer 4 und 5 wird wie folgt gefasst:
„4. entgegen § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 4 Num-
mer 1 bis 6 oder Nummer 9, jeweils auch in Ver-
bindung mit § 20 Absatz 4 oder Absatz 5 oder
§ 21 Nummer 1 oder entgegen § 22b Absatz 4
mit einer klinischen Prüfung beginnt, eine klini-
sche Prüfung durchführt oder eine klinische Prü-
fung fortsetzt,
5. entgegen § 24 Satz 1 in Verbindung mit § 20 Ab-
satz 1 Satz 1 oder Satz 4 Nummer 1 bis 6 oder
Nummer 9, jeweils auch in Verbindung mit § 20
Absatz 4 oder Absatz 5, oder entgegen § 24
Satz 1 in Verbindung mit § 22b Absatz 4 mit einer
Leistungsbewertungsprüfung beginnt, eine Leis-
tungsbewertungsprüfung durchführt oder eine
Leistungsbewertungsprüfung fortsetzt oder“.
3. § 42 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 10 wird nach der Angabe „§ 20 Abs. 1“
die Angabe „Satz 4“ eingefügt.
b) In Nummer 16 wird nach der Angabe „§ 37
Abs. 1,“ die Angabe „2a,“ eingefügt.
Artikel 13
(entfallen)
Artikel 14
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts ande-
res bestimmt ist.
(2) Artikel 1 Nummer 1 und 2 tritt mit Wirkung vom
1. Januar 2010 in Kraft.
(3) Artikel 1 Nummer 8 tritt mit Wirkung vom 1. Juli
2010 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 24. Juli 2010
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Peter Müller
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister für
Gesundheit
Philipp Rösler
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2010 I S. 983. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes aa9da6382c90daee….