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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2010, S. 983

BGBl. 2010 I S. 983 · 60.052 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2010, Seite 983 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 983
                                    Gesetz
      zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften
                                                Vom 24. Juli 2010

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1

  Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

   Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. April 2010 (BGBl. I
S. 410) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 0. § 130a wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Dem Satz 5 werden ein Komma und die Wör-
          ter „sowie für Arzneimittel, die nach § 129a
          abgegeben werden“ angefügt.

      bb) In Satz 6 werden nach den Wörtern „in pa-
          renteralen Zubereitungen“ die Wörter „sowie
          für Arzneimittel, die nach § 129a abgegeben
          werden,“ eingefügt.

   b) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:

        „(1a) Vom 1. August 2010 bis zum 31. Dezem-
      ber 2013 beträgt der Abschlag für verschrei-
      bungspflichtige Arzneimittel abweichend von
      Absatz 1 16 Prozent. Satz 1 gilt nicht für Arznei-
      mittel nach Absatz 3b Satz 1. Die Differenz des
      Abschlags nach Satz 1 zu dem Abschlag nach

      Absatz 1 mindert die am 30. Juli 2010 bereits
      vertraglich vereinbarten Rabatte nach Absatz 8
      entsprechend. Eine Absenkung des Abgabeprei-
      ses des pharmazeutischen Unternehmers ohne
      Mehrwertsteuer, die ab dem 1. August 2010 vor-
      genommen wird, mindert den Abschlag nach
      Satz 1 in Höhe des Betrags der Preissenkung,
      höchstens in Höhe der Differenz des Abschlags
      nach Satz 1 zu dem Abschlag nach Absatz 1;
      § 130a Absatz 3b Satz 2 zweiter Halbsatz gilt
      entsprechend.“
   c) Absatz 3a wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Angabe „1. November
          2005“ durch die Angabe „1. August 2009“
          und die Wörter „ab dem 1. April 2006 bis
          zum 31. März 2008“ durch die Wörter „ab
          dem 1. August 2010 bis zum 31. Dezember
          2013“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 wird die Angabe „1. April 2006“
          durch die Angabe „1. August 2010“ ersetzt.

      cc) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze
          eingefügt:
          „Bei Neueinführungen eines Arzneimittels,
          für das der pharmazeutische Unternehmer
          bereits ein Arzneimittel mit gleichem Wirk-

       stoff und vergleichbarer Darreichungsform in
       Verkehr gebracht hat, ist der Abschlag auf
       Grundlage des Preises je Mengeneinheit
       der Packung zu berechnen, die dem neuen
       Arzneimittel in Bezug auf die Packungsgröße

       unter Berücksichtigung der Wirkstärke am
       nächsten kommt. Satz 3 gilt entsprechend
       bei Änderungen zu den Angaben des phar-
       mazeutischen Unternehmers oder zum Mit-
       vertrieb durch einen anderen pharmazeuti-
       schen Unternehmer.“
   dd) In Satz 4 werden nach der Angabe „Ab-
       satz 1“ ein Komma und die Angabe „1a“ ein-
       gefügt und die Wörter „nach den Sätzen 1
       bis 3“ durch die Wörter „nach den Sätzen 1
       bis 5“ ersetzt.

   ee) In Satz 5 werden die Wörter „nach Satz 1
       bis 3“ durch die Wörter „nach den Sätzen 1
       bis 5“ ersetzt.

   ff) In Satz 6 wird die Angabe „1 bis 3“ durch die
       Angabe „1 bis 5“ ersetzt.

d) Absatz 3b wird wie folgt geändert:

   aa) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 3a Satz 3“
       durch die Angabe „Absatz 3a Satz 5“
       ersetzt.
   bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

       „Absatz 3a Satz 7 bis 10 gilt entsprechend.“

e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
   aa) Die Angabe „nach den Absätzen 1 und 2“
       wird durch die Angabe „nach den Absät-
       zen 1, 1a und 3a“ ersetzt.

   bb) Folgende Sätze werden angefügt:
       „Über Anträge pharmazeutischer Unterneh-
       mer nach Artikel 4 der in Satz 1 genannten
       Richtlinie auf Ausnahme von den nach den
       Absätzen 1, 1a und 3a vorgesehenen Ab-
       schlägen entscheidet das Bundesministe-
       rium für Gesundheit. Das Vorliegen eines
       Ausnahmefalls und der besonderen Gründe
       sind im Antrag hinreichend darzulegen. § 34
       Absatz 6 Satz 3 bis 5 und 7 gilt entspre-
       chend. Das Bundesministerium für Gesund-
       heit kann Sachverständige mit der Prüfung
       der Angaben des pharmazeutischen Unter-
       nehmers beauftragen. Dabei hat es die Wah-
       rung der Betriebs- und Geschäftsgeheim-
       nisse sicherzustellen. § 137g Absatz 1 Satz 8
       bis 10 und 14 gilt entsprechend mit der Maß-
       gabe, dass die tatsächlich entstandenen
       Kosten auf der Grundlage pauschalierter
       Kostensätze berechnet werden können.
       Das Bundesministerium für Gesundheit kann
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         die Aufgaben nach den Sätzen 2 bis 7 auf
         eine Bundesoberbehörde übertragen.“
  f) Absatz 8 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „zusätzlich zu
          den Abschlägen nach den Absätzen 1
          und 2“ gestrichen.
      bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

         „Eine Vereinbarung nach Satz 1 berührt die
         Abschläge nach den Absätzen 3a und 3b
         nicht; Abschläge nach den Absätzen 1
         und 1a können abgelöst werden, sofern dies
         ausdrücklich vereinbart ist.“
  g) Folgender Absatz 9 wird angefügt:

         „(9) Pharmazeutische Unternehmer können

      einen Antrag nach Absatz 4 Satz 2 auch für ein

      Arzneimittel stellen, das zur Behandlung eines

      seltenen Leidens nach der Verordnung (EG)

      Nr. 141/2000 des Europäischen Parlaments und

      des Rates vom 16. Dezember 1999 zugelassen
      ist. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn der An-
      tragsteller nachweist, dass durch einen Ab-
      schlag nach den Absätzen 1, 1a und 3a seine
      Aufwendungen insbesondere für Forschung
      und Entwicklung für das Arzneimittel nicht mehr
      finanziert werden.“
1. Dem § 171b wird folgender Absatz 7 angefügt:

     „(7) Für die bis zum 31. Dezember 2009 entstan-
  denen Wertguthaben aus Altersteilzeitvereinbarun-
  gen sind die Verpflichtungen nach § 8a des Alters-
  teilzeitgesetzes vollständig spätestens ab dem
  1. Januar 2015 zu erfüllen.“
2. § 171d wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Altersver-

     sorgungsverpflichtungen“ durch die Wörter

     „Altersversorgungs- und Altersteilzeitverpflich-

     tungen“ ersetzt.

  b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
     fügt:
         „(1a) Die Haftung für Altersteilzeitverpflich-
      tungen nach Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Insol-
      venzfälle nach dem 1. Januar 2015.“

  c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „gilt § 9
     Abs. 2 bis 3a mit Ausnahme des Absatzes 3
     Satz 1 letzter Halbsatz des Betriebsrentengeset-
     zes“ durch die Wörter „gehen die Ansprüche der
     Berechtigten auf ihn über; § 9 Absatz 2 bis 3a
     mit Ausnahme des Absatzes 3 Satz 1 letzter
     Halbsatz des Betriebsrentengesetzes gilt“ er-
     setzt.
3. § 217b wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach der Angabe „62“
     die Wörter „Absatz 1 bis 2, 4 bis 6“ gestrichen.

  b) In Absatz 3 Satz 4 werden nach dem Wort
     „Ersatzkasse“ ein Komma und die Wörter „deren
     Verwaltungsrat nicht zur Hälfte mit Vertretern der
     Arbeitgeber besetzt ist,“ eingefügt.
4. § 217c wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1
     und 2 ersetzt:

       „(1) Der Verwaltungsrat besteht aus höchs-
   tens 52 Mitgliedern. Zu wählen sind als Mitglie-
   der des Verwaltungsrates Versichertenvertreter
   und Arbeitgebervertreter für die Allgemeinen
   Ortskrankenkassen, die Ersatzkassen, die Be-
   triebskrankenkassen und die Innungskranken-
   kassen sowie gemeinsame Versicherten- und
   Arbeitgebervertreter für die Deutsche Rentenver-
   sicherung Knappschaft-Bahn-See und die Land-
   wirtschaftlichen Krankenkassen. Abweichend
   von Satz 2 sind für die Ersatzkassen, deren Ver-
   waltungsrat nicht zur Hälfte mit Vertretern der
   Arbeitgeber besetzt ist, nur Versichertenvertreter
   zu wählen. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertre-
   ter zu wählen. § 43 Absatz 2 des Vierten Buches
   gilt entsprechend. Die Verteilung der Sitze be-

   stimmt sich nach den bundesweiten Versicher-

   tenzahlen der Kassenarten zum 1. Januar des

   Kalenderjahres, in dem die Mitgliederversamm-

   lung den Verwaltungsrat für die neue Wahlperi-

   ode wählt.

      (2) Die für die Krankenkassen einer Kassenart
   zu wählenden Mitglieder des Verwaltungsrates
   müssen jeweils zur Hälfte der Gruppe der Versi-
   cherten und der Gruppe der Arbeitgeber ange-
   hören. Abweichend von Satz 1 ist für die Fest-
   legung der Zahl der Arbeitgebervertreter, die für
   die Ersatzkassen zu wählen sind, deren Verwal-
   tungsrat mit Arbeitgebervertretern besetzt ist,
   die Hälfte des Anteils der Versichertenzahlen
   dieser Ersatzkassen an den bundesweiten Versi-
   chertenzahlen aller Ersatzkassen zum 1. Januar
   des Kalenderjahres zu Grunde zu legen, in dem
   der Verwaltungsrat gewählt wird. Bei Abstim-
   mungen des Verwaltungsrates sind die Stimmen
   zu gewichten, soweit dies erforderlich ist, um

   insgesamt eine Parität der Stimmen zwischen

   Versichertenvertretern und Arbeitgebervertretern

   im Verwaltungsrat herzustellen. Die Verteilung

   der Sitze und die Gewichtung der Stimmen zwi-
   schen den Kassenarten haben zu einer größt-
   möglichen Annäherung an den prozentualen Ver-
   sichertenanteil der jeweiligen Kassenart zu füh-
   ren. Die Einzelheiten zur Sitzverteilung und Stim-
   mengewichtung regelt die Satzung spätestens
   sechs Monate vor dem Ende der Amtsdauer
   des Verwaltungsrates. Die Satzung kann vorse-
   hen, dass die Stimmenverteilung während einer
   Wahlperiode an die Entwicklung der Versicher-
   tenzahlen angepasst wird.“

b) Die bisherigen Absätze 2 bis 7 werden die Ab-
   sätze 3 bis 8.
c) Der neue Absatz 3 wird wie folgt geändert:

   aa) In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 1“ durch
       die Wörter „der Satzung“ ersetzt.

   bb) In Satz 3 wird die Angabe „Nr. 5“ durch das
       Wort „gemeinsam“ ersetzt und werden nach
       dem Wort „Mitglieder“ die Wörter „für die
       Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-
       Bahn-See und die Landwirtschaftlichen
       Krankenkassen“ eingefügt.
   cc) In Satz 4 werden nach dem Wort „Ersatzkas-
       sen“ ein Komma und die Wörter „deren Ver-
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          waltungsrat nicht zur Hälfte mit Vertretern
          der Arbeitgeber besetzt ist,“ eingefügt.
      dd) In Satz 11 werden die Angabe „7“ durch die
          Angabe „8“ und die Angabe „Absatz 1“
          durch die Wörter „der Satzung“ ersetzt.

   d) In dem neuen Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe
      „Absatz 1“ durch die Wörter „der Satzung“ er-
      setzt.
   e) Der neue Absatz 5 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Mitglie-
          des“ die Wörter „am 1. Januar eines Jahres“
          eingefügt.

      bb) Satz 3 wird aufgehoben.
      cc) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter
          „nach der Statistik KM 6“ gestrichen und
          die Angabe „1. Januar“ durch die Angabe
          „1. Februar“ ersetzt.
 5. § 274 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Kranken-
          kassen“ die Wörter „und deren Arbeitsge-
          meinschaften“ eingefügt.
      bb) In Satz 5 werden nach dem Wort „Verbände“
          die Wörter „und Arbeitsgemeinschaften“ ein-
          gefügt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „und die Ver-
          bände nach dem Verhältnis der beitrags-
          pflichtigen Einnahmen ihrer Mitglieder“
          durch die Wörter „ab dem Jahr 2009 nach
          der Zahl ihrer Mitglieder“ ersetzt.

      bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
          „Die Kassenärztlichen Vereinigungen, die

          Kassenärztlichen Bundesvereinigungen so-

          wie die Verbände und Arbeitsgemeinschaf-

          ten der Krankenkassen tragen die Kosten

          der bei ihnen durchgeführten Prüfungen

          selbst.“

      cc) Satz 10 wird wie folgt gefasst:
          „Die Prüfungskosten nach Satz 1 werden um
          die Prüfungskosten vermindert, die von den
          in Satz 3 genannten Stellen zu tragen sind.“

5a. Nach § 291 Absatz 2a wird folgender Absatz 2b
    eingefügt:
      „(2b) Die Krankenkassen sind verpflichtet,
   Dienste anzubieten, mit denen die Leistungserbrin-
   ger die Gültigkeit und die Aktualität der Daten nach
   Absatz 1 und 2 bei den Krankenkassen online über-
   prüfen und auf der elektronischen Gesundheits-
   karte aktualisieren können. Diese Dienste müssen
   auch ohne Netzanbindung an die Praxisverwal-

   tungssysteme der Leistungserbringer online ge-

   nutzt werden können. Die an der vertragsärztlichen
   Versorgung teilnehmenden Ärzte, Einrichtungen
   und Zahnärzte prüfen bei der erstmaligen Inan-
   spruchnahme ihrer Leistungen durch einen Versi-
   cherten im Quartal die Leistungspflicht der Kran-
   kenkasse durch Nutzung der Dienste nach
   Satz 1. Dazu ermöglichen sie den Online-Abgleich
   und die -Aktualisierung der auf der elektronischen

   Gesundheitskarte gespeicherten Daten nach Ab-
   satz 1 und 2 mit den bei der Krankenkasse vorlie-
   genden aktuellen Daten. Die Prüfungspflicht be-
   steht ab dem Zeitpunkt, ab dem die Dienste nach
   Satz 1 sowie die Anbindung an die Telematikinfra-
   struktur zur Verfügung stehen und die Vereinbarun-
   gen nach § 291a Absatz 7a und 7b geschlossen
   sind. § 15 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.
   Die Durchführung der Prüfung ist auf der elektroni-
   schen Gesundheitskarte zu speichern. Die Mittei-
   lung der durchgeführten Prüfung ist Bestandteil
   der an die Kassenärztliche oder Kassenzahnärzt-
   liche Vereinigung zu übermittelnden Abrechnungs-
   unterlagen nach § 295. Die technischen Einzelhei-
   ten zur Durchführung des Verfahrens nach Satz 2
   bis 5 sind in den Vereinbarungen nach § 295 Ab-
   satz 3 zu regeln.“

5b. § 291a wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 7a Satz 4 wird durch die folgenden Sätze
      ersetzt:
      „Kommt eine Vereinbarung nicht innerhalb einer
      vom Bundesministerium für Gesundheit gesetz-
      ten Frist oder, in den folgenden Jahren, jeweils
      bis zum 30. Juni zu Stande, legt die Schieds-
      stelle nach § 18a Absatz 6 des Krankenhaus-
      finanzierungsgesetzes auf Antrag einer Vertrags-
      partei oder des Bundesministeriums für Gesund-

      heit mit Wirkung für die Vertragsparteien inner-
      halb einer Frist von zwei Monaten den Verein-
      barungsinhalt fest. Die Klage gegen die Festset-
      zung der Schiedsstelle hat keine aufschiebende
      Wirkung.“

   b) Absatz 7b Satz 4 und 5 wird durch die folgenden
      Sätze ersetzt:

      „Kommt eine Vereinbarung nach Satz 2 nicht in-

      nerhalb einer vom Bundesministerium für Ge-

      sundheit gesetzten Frist oder, in den folgenden

      Jahren, jeweils bis zum 30. Juni zu Stande, legt

      das jeweils zuständige Schiedsamt nach § 89

      Absatz 4 auf Antrag einer Vertragspartei oder
      des Bundesministeriums für Gesundheit mit Wir-
      kung für die Vertragsparteien innerhalb einer
      Frist von zwei Monaten den Vereinbarungsinhalt
      fest. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 3 nicht
      innerhalb einer vom Bundesministerium für Ge-
      sundheit gesetzten Frist oder, in den folgenden
      Jahren, jeweils bis zum 30. Juni zu Stande, legt
      die Schiedsstelle nach § 129 Absatz 8 auf An-
      trag einer Vertragspartei oder des Bundesminis-
      teriums für Gesundheit innerhalb einer Frist von
      zwei Monaten den Vereinbarungsinhalt fest. In
      den Fällen der Sätze 4 und 5 ist Absatz 7a Satz 5
      entsprechend anzuwenden.“

5c. Dem § 291b Absatz 1a werden folgende Sätze an-

    gefügt:

   „Die für die Aufgaben nach Satz 4 und 5 beim Bun-
   desamt für Sicherheit in der Informationstechnik
   entstehenden Kosten sind diesem durch die Gesell-
   schaft für Telematik zu erstatten. Die Einzelheiten
   werden von dem Bundesamt für Sicherheit in der
   Informationstechnik und der Gesellschaft für Tele-
   matik einvernehmlich festgelegt.“
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 6. Nach § 307 wird folgender § 307a eingefügt:
                          „§ 307a

                     Strafvorschriften

      (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
   Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 171b Ab-
   satz 2 Satz 1 die Zahlungsunfähigkeit oder die
   Überschuldung nicht, nicht richtig oder nicht recht-
   zeitig anzeigt.

     (2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe
   Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.“
 7. Der bisherige § 307a wird § 307b und Absatz 4 wird
    aufgehoben.
 8. Folgender § 320 wird angefügt:
                          „§ 320

            Übergangsregelung zur befristeten

       Weiteranwendung aufgehobener Vorschriften

       § 120 Absatz 6 und § 295 Absatz 1b Satz 5 bis 8
   in der Fassung des Artikels 15 Nummer 6a Buch-
   stabe c und Nummer 13a Buchstabe b des Geset-
   zes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990) sind bis zum
   1. Juli 2011 weiter anzuwenden.“

                       Artikel 2

  Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

   Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame
Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I
S. 3710, 3973) wird wie folgt geändert:
1. § 44 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

   a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      „Krankenkassen nach § 35a können die Zusam-
      mensetzung des Verwaltungsrates, insbesondere
      die Zahl der dem Verwaltungsrat angehörenden
      Arbeitgeber- und Versichertenvertreter sowie die
      Zahl und die Verteilung der Stimmen, in ihrer Sat-
      zung mit einer Mehrheit von mehr als drei Vierteln
      der stimmberechtigten Mitglieder von der folgen-
      den Wahlperiode an abweichend von den Absät-
      zen 1 und 2 regeln.“

   b) Folgender Satz wird angefügt:
      „Im Fall der Vereinigung von Krankenkassen kön-
      nen die Verwaltungsräte der beteiligten Kranken-
      kassen die Zusammensetzung des Verwaltungs-
      rates der neuen Krankenkasse nach den
      Sätzen 1 und 2 mit der in Satz 1 genannten
      Mehrheit auch für die laufende Wahlperiode re-
      geln.“
1a. Dem § 77 Absatz 1a wird folgender Satz angefügt:
   „Ausführungsbestimmungen über die Grundsätze
   nach Satz 3 können daneben in die Rechtsverord-
   nung nach § 78 Satz 1 aufgenommen werden, so-
   weit dies erforderlich ist, um eine nach einheitlichen
   Kriterien und Strukturen gestaltete Jahresrechnung
   zu schaffen und um eine einheitliche Bewertung der
   von den Krankenkassen aufgestellten Unterlagen zu
   ihrer Finanzlage zu erhalten.“

1b. § 78 Satz 3 wird aufgehoben.

2. § 111 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Nach Nummer 2a werden die folgenden
          Nummern 2b und 2c eingefügt:

          „2b. entgegen § 28a Absatz 10 Satz 1 oder
               Absatz 11 Satz 1, jeweils in Verbindung
               mit einer Rechtsverordnung nach § 28c
               Absatz 1 Nummer 1, eine Meldung
               nicht, nicht richtig, nicht vollständig
               oder nicht rechtzeitig erstattet,

          2c. entgegen § 28a Absatz 12 in Verbindung
              mit einer Rechtsverordnung nach § 28c
              Absatz 1 Nummer 1 eine Meldung nicht,
              nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
              rechtzeitig abgibt,“.
      bb) Die bisherige Nummer 2b wird Nummer 2d.
      cc) In Nummer 8 werden die Wörter „§ 28n Satz 1
          Nummer 7“ durch die Wörter „§ 28n Satz 1

          Nummer 4“ ersetzt.

   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

         „(3) Ordnungswidrig handelt, wer
      1. entgegen § 40 Absatz 2 einen anderen behin-
         dert oder benachteiligt oder

      2. entgegen § 77 Absatz 1a Satz 2 eine Versi-
         cherung nicht, nicht richtig oder nicht in der

         vorgeschriebenen Weise abgibt.“

   c) In Absatz 4 werden die Wörter „in den Fällen des
      Absatzes 1 Nummer 2b und Nummer 3 mit einer
      Geldbuße von bis zu fünfzigtausend Euro“ durch
      die Wörter „in den Fällen des Absatzes 1 Num-
      mer 2d und 3 und des Absatzes 3 Nummer 2 mit
      einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro“ er-
      setzt und nach der Angabe „Nummer 2“ ein

      Komma und die Angabe „2b, 2c“ eingefügt.
   d) Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben.

3. In § 112 Absatz 1 Nummer 5 wird die Angabe „§ 111
   Absatz 3 und 5“ durch die Angabe „§ 111 Absatz 3“
   ersetzt.

                       Artikel 3
    Änderung der Bundespflegesatzverordnung

  Dem § 6 Absatz 4 der Bundespflegesatzverordnung
vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. März 2009
(BGBl. I S. 534) geändert worden ist, wird folgender
Satz angefügt:
„Die Zahl der nach Satz 1 fehlenden Personalstellen
bemisst sich nach der tatsächlichen Personalbeset-
zung zum Stichtag.“

                       Artikel 4
     Änderung der Bundes-Apothekerordnung
   Die Bundes-Apothekerordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1478,
1842), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2945) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:

  a) Dem Absatz 1b wird folgender Satz angefügt:

     „In den Fällen, in denen die pharmazeutische
     Ausbildung des Antragstellers nicht den Mindest-
     anforderungen des Artikels 44 der Richtlinie
BGBl. 2010, Seite 987 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 987
  2005/36/EG genügt und die geforderte Dauer der
  Berufserfahrung nicht erfüllt wird, gilt Absatz 2a
  Satz 2 bis 7 entsprechend.“

b) Dem Absatz 1d wird folgender Satz angefügt:

  „In den Fällen, in denen die pharmazeutische
  Ausbildung des Antragstellers nicht den Mindest-
  anforderungen des Artikels 44 der Richtlinie
  2005/36/EG genügt und die geforderte Dauer
  der Berufserfahrung nicht erfüllt wird, gilt Ab-
  satz 2a Satz 2 bis 7 entsprechend.“

c) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2
   und 2a ersetzt:
     „(2) Ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1
  Nummer 4 nicht erfüllt, so ist vorbehaltlich der
  Absätze 1b, 1d und 2a die Approbation als Apo-
  theker zu erteilen, wenn der Antragsteller eine au-
  ßerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
  abgeschlossene Ausbildung als Apotheker erwor-
  ben hat und die Gleichwertigkeit des Ausbil-
  dungsstandes gegeben ist. Ist die Gleichwertig-
  keit des Ausbildungsstandes nicht gegeben, ist
  ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen.
  Ein gleichwertiger Kenntnisstand ist auch nach-
  zuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit
  unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Auf-
  wand möglich ist, weil die erforderlichen Unterla-
  gen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der
  Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht
  vorgelegt werden können. Der Nachweis wird
  durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die
  sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprü-
  fung bezieht.

     (2a) Ist die Voraussetzung nach Absatz 1

  Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, ist bei einem An-

  tragsteller, der Staatsangehöriger eines Mitglied-

  staates der Europäischen Union, eines anderen

  Vertragsstaates des Abkommens über den Euro-

  päischen Wirtschaftsraum oder eines Vertrags-

  staates ist, dem Deutschland und die Europä-

  ische Gemeinschaft oder Deutschland und die

  Europäische Union vertraglich einen entspre-

  chenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, die

  Approbation zu erteilen, wenn

  1. er über einen Ausbildungsnachweis als Apo-

     theker verfügt, der in einem anderen als den
     genannten Staaten (Drittland) ausgestellt ist,

  2. ein anderer der genannten Staaten diesen
     Ausbildungsnachweis nach Nummer 1 aner-
     kannt hat,

  3. er über eine dreijährige Berufserfahrung als
     Apotheker im Hoheitsgebiet des Staates ver-
     fügt, der nach Nummer 2 den Ausbildungs-
     nachweis anerkannt hat,
  4. der Staat nach Nummer 2 die Berufserfahrung
     nach Nummer 3 bescheinigt und
  5. die Ausbildung keine wesentlichen Unter-
     schiede gegenüber der Ausbildung aufweist,
     die in diesem Gesetz und in der Rechtsverord-

     nung nach § 5 Absatz 1 geregelt ist.“

  Wesentliche Unterschiede nach Nummer 5 liegen
  vor, wenn

     1. die von dem Antragsteller nachgewiesene
        Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter
        der in diesem Gesetz geregelten Ausbildungs-
        dauer liegt,

     2. die Ausbildung des Antragstellers sich auf
        Fächer bezieht, die sich wesentlich von der
        deutschen Ausbildung unterscheiden, oder

     3. der Beruf des Apothekers eine oder mehrere
        reglementierte Tätigkeiten umfasst, die im Her-
        kunftsstaat des Antragstellers nicht Bestand-
        teil dieses Berufs sind, und dieser Unterschied
        in einer besonderen Ausbildung besteht, die
        nach der deutschen Ausbildung gefordert wird
        und sich auf Fächer bezieht, die sich wesent-
        lich von denen unterscheiden, die von dem
        Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den
        der Antragsteller vorlegt.
     Fächer unterscheiden sich wesentlich, wenn de-
     ren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für
     die Ausübung des Berufs ist und die Ausbildung
     des Antragstellers gegenüber der deutschen Aus-
     bildung bedeutende Abweichungen hinsichtlich
     Dauer oder Inhalt aufweist. Werden wesentliche
     Unterschiede festgestellt, die nicht ganz oder teil-
     weise durch Kenntnisse ausgeglichen werden
     können, die der Antragsteller im Rahmen seiner
     Berufspraxis als Apotheker erworben hat, muss
     er nachweisen, dass er über die Kenntnisse und
     Fähigkeiten verfügt, die zur Ausübung des Berufs
     des Apothekers erforderlich sind. Dieser Nach-
     weis ist durch eine Eignungsprüfung zu erbrin-
     gen, die sich auf die festgestellten wesentlichen
     Unterschiede bezieht. Wurden Kenntnisse im
     Rahmen der Berufspraxis erworben, ist es nicht

     entscheidend, in welchem Staat der Antragsteller

     berufstätig war. Über die Feststellung der we-

     sentlichen Unterschiede ist dem Antragsteller

     spätestens vier Monate, nachdem der zuständi-

     gen Behörde alle erforderlichen Unterlagen vorlie-

     gen, ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen.

     Die Sätze 2 bis 7 gelten entsprechend für Antrag-

     steller nach Satz 1 Nummer 1, die die Vorausset-

     zungen der nach Satz 1 Nummer 2 bis 5 ganz

     oder teilweise nicht erfüllen; in diesen Fällen ist

     Absatz 2 Satz 3 und 4 anzuwenden.“

  d) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Absatz 2
     Satz 3 und 4“ durch die Wörter „Absatz 2a Satz 2

     bis 4 und 6“ ersetzt.
  e) Absatz 6 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

     „6. im Fall von Absatz 2a zusätzliche Nachweise,
         um feststellen zu können, ob die Ausbildung
         wesentliche Unterschiede gegenüber der
         Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz
         und in der Rechtsverordnung nach § 5 Ab-
         satz 1 geregelt ist,“.
2. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Buchstabe c wird die Angabe „Abs. 2“ durch
     die Angabe „Absatz 2, 2a“ ersetzt.
  b) Folgender Satz wird angefügt:

     „Eine nach § 4 Absatz 1b Satz 2, Absatz 1d Satz 2

     und Absatz 2a erteilte Approbation kann zurück-
     genommen werden, wenn die nachzuweisende
     Ausbildung tatsächlich doch wesentliche Unter-
BGBl. 2010, Seite 988 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 988
      schiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die
      in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung
      nach § 5 Absatz 1 geregelt ist oder die zur Aus-
      übung des Berufs als Apotheker im Geltungsbe-
      reich dieses Gesetzes erforderlichen Kenntnisse
      und Fähigkeiten in der Eignungsprüfung tatsäch-
      lich nicht nachgewiesen worden sind.“
3. § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

      „2. die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Satz 1
          Nummer 4 oder die Voraussetzungen nach § 4
          Absatz 2a erfüllt,“.
  b) Folgender Satz wird angefügt:
      „Eine Erlaubnis nach Satz 1 wird Staatsangehöri-
      gen eines Vertragsstaates des Europäischen
      Wirtschaftsraums, die über einen Ausbildungs-
      nachweis aus diesen Staaten verfügen, nicht er-
      teilt.“
4. In § 12 Absatz 2 wird nach der Angabe „§ 4 Abs. 2“
   die Angabe „und 2a“ eingefügt.

                       Artikel 5
         Änderung der Bundesärzteordnung
   Die Bundesärzteordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218),
die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Juli
2009 (BGBl. I S. 2495) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2
     und 2a ersetzt:
        „(2) Ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1
      Nummer 4 nicht erfüllt, so ist vorbehaltlich des
      Absatzes 2a und des § 14b die Approbation als
      Arzt zu erteilen, wenn der Antragsteller
      1. eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses
         Gesetzes abgeschlossene Ausbildung für die
         Ausübung des ärztlichen Berufs erworben hat
         und die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstan-
         des gegeben ist oder
      2. in der Bundesrepublik Deutschland eine außer-
         halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
         bis zum Abschluss des Hochschulstudiums
         durchgeführte, hierdurch jedoch nicht vollstän-
         dig abgeschlossene ärztliche Ausbildung nach
         Maßgabe der Vorschriften der Rechtsverord-
         nung nach § 4 Absatz 5 Satz 2 oder mit einer
         Tätigkeit auf Grund einer Erlaubnis nach § 10
         Absatz 5 abgeschlossen hat und die Gleich-
         wertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben
         ist.
      Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes
      nicht gegeben, ist ein gleichwertiger Kenntnis-
      stand nachzuweisen. Ein gleichwertiger Kenntnis-
      stand ist auch nachzuweisen, wenn die Prüfung
      des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen
      oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die er-
      forderlichen Unterlagen und Nachweise aus
      Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller
      liegen, von diesen nicht vorgelegt werden kön-
      nen. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer
      Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der

staatlichen Abschlussprüfung bezieht. Absatz 1
Satz 7 gilt entsprechend.
   (2a) Ist die Voraussetzung nach Absatz 1
Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, ist bei Antragstel-
lern, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats
der Europäischen Union, eines anderen Vertrags-
staates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates sind,
dem Deutschland und die Europäische Gemein-
schaft oder Deutschland und die Europäische
Union vertraglich einen entsprechenden Rechts-
anspruch eingeräumt haben, die Approbation zu
erteilen, wenn
1. sie über einen Ausbildungsnachweis als Arzt
   verfügen, der in einem anderen als den ge-
   nannten Staaten (Drittland) ausgestellt ist,
2. ein anderer der genannten Staaten diesen
   Ausbildungsnachweis nach Nummer 1 aner-
   kannt hat,
3. sie über eine dreijährige Berufserfahrung als
   Arzt im Hoheitsgebiet des Staates verfügen,
   der nach Nummer 2 den Ausbildungsnachweis
   anerkannt hat,
4. der Staat nach Nummer 2 die Berufserfahrung
   nach Nummer 3 bescheinigt und
5. ihre Ausbildung keine wesentlichen Unter-
   schiede gegenüber der Ausbildung aufweist,
   die in diesem Gesetz und in der Rechtsverord-
   nung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist.
Wesentliche Unterschiede nach Satz 1 Nummer 5
liegen vor, wenn
1. die von den Antragstellern nachgewiesene
   Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter
   der in diesem Gesetz geregelten Ausbildungs-
   dauer liegt,
2. die Ausbildung der Antragsteller sich auf
   Fächer bezieht, die sich wesentlich von der
   deutschen Ausbildung unterscheiden, oder
3. der Beruf des Arztes eine oder mehrere regle-
   mentierte Tätigkeiten umfasst, die im Her-
   kunftsstaat der Antragsteller nicht Bestandteil
   dieses Berufs sind, und dieser Unterschied in
   einer besonderen Ausbildung besteht, die
   nach der deutschen Ausbildung gefordert wird
   und sich auf Fächer bezieht, die sich wesent-
   lich von denen unterscheiden, die von dem
   Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den
   die Antragsteller vorlegen.
Fächer unterscheiden sich wesentlich, wenn de-
ren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für
die Ausübung des Berufs ist und die Ausbildung
der Antragsteller gegenüber der deutschen Aus-
bildung bedeutende Abweichungen hinsichtlich
Dauer oder Inhalt aufweist. Werden wesentliche
Unterschiede festgestellt, die nicht ganz oder teil-
weise durch Kenntnisse ausgeglichen werden
können, die die Antragsteller im Rahmen ihrer
ärztlichen Berufspraxis erworben haben, müssen
sie nachweisen, dass sie über die Kenntnisse und
Fähigkeiten verfügen, die zur Ausübung des Be-
rufs des Arztes erforderlich sind. Dieser Nachweis
ist durch eine Eignungsprüfung zu erbringen, die
sich auf die festgestellten wesentlichen Unter-
BGBl. 2010, Seite 989 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 989
     schiede bezieht. Wurden Kenntnisse im Rahmen
     der Berufspraxis erworben, ist es nicht entschei-
     dend, in welchem Staat die Antragsteller berufs-
     tätig waren. Über die Feststellung der wesent-
     lichen Unterschiede ist den Antragstellern spä-
     testens vier Monate, nachdem der zuständigen
     Behörde alle erforderlichen Unterlagen vorliegen,
     ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen. Die
     Sätze 2 bis 7 gelten entsprechend für Antragstel-
     ler nach Satz 1 Nummer 1, die die Voraussetzun-
     gen nach Satz 1 Nummer 2 bis 5 ganz oder teil-
     weise nicht erfüllen; in diesen Fällen ist Absatz 2

     Satz 3 bis 5 anzuwenden.“

  b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Absatz 2

     Satz 2 und 3“ durch die Wörter „Absatz 2a Satz 2

     bis 4 und 6“ ersetzt.

  c) Absatz 6 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
     „6. im Fall von Absatz 2a zusätzliche Nachweise,
         um feststellen zu können, ob die Ausbildung
         wesentliche Unterschiede gegenüber der
         Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz
         und in der Rechtsverordnung nach § 4 Ab-
         satz 1 geregelt ist,“.
2. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 2 oder 3“
     durch die Wörter „§ 3 Absatz 2, 2a oder 3“ er-
     setzt.

  b) Folgender Satz wird angefügt:
     „Eine nach § 3 Absatz 2a oder nach § 14b Ab-
     satz 2 erteilte Approbation kann zurückgenom-
     men werden, wenn die nachzuweisende Ausbil-

     dung tatsächlich doch wesentliche Unterschiede

     gegenüber der in diesem Gesetz und in der

     Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelten

     Ausbildung aufgewiesen hat oder die zur Aus-

     übung des ärztlichen Berufs im Geltungsbereich

     dieses Gesetzes erforderlichen Kenntnisse und

     Fähigkeiten in der Eignungsprüfung tatsächlich

     nicht nachgewiesen worden sind.“

3. § 10 wird wie folgt geändert:

  a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
     „Eine Erlaubnis nach Satz 1 wird Staatsangehöri-
     gen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union,
     eines anderen Vertragsstaates des Abkommens
     über den Europäischen Wirtschaftsraum oder ei-
     nes Vertragsstaates, dem Deutschland und die
     Europäische Gemeinschaft oder Deutschland
     und die Europäische Union vertraglich einen ent-
     sprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben,
     die über einen Ausbildungsnachweis aus diesen
     Staaten verfügen, nicht erteilt. § 8 bleibt unbe-
     rührt.“
  b) Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
     „2. die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1
         Nummer 4 oder die Voraussetzungen nach § 3
         Absatz 2a erfüllt,“.

4. In § 10b Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe
   „§ 14b“ die Angabe „Absatz 1“ eingefügt.
5. In § 12 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „in Ver-
   bindung mit Satz 2, 4 und 6, Abs. 2, 3“ durch die
   Wörter „in Verbindung mit Satz 2, 4 und 6, Absatz 2,
   2a, 3“ ersetzt.

6. § 14b wird wie folgt geändert:
   a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
         „(2) Für Antragsteller, für die Absatz 1 gilt und
      die die dort genannten Voraussetzungen mit Aus-
      nahme der geforderten Dauer der Berufserfah-
      rung erfüllen, gilt § 3 Absatz 2a Satz 2 bis 7 ent-
      sprechend.“

                        Artikel 6

                  Änderung des

  Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

  Das Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde in

der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987

(BGBl. I S. 1225), das zuletzt durch Artikel 3 der Verord-
nung vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2945) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2
      und 2a ersetzt:
        „(2) Ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1
      Nummer 4 nicht erfüllt, so ist vorbehaltlich des
      Absatzes 2a und des § 20a die Approbation als
      Zahnarzt zu erteilen, wenn der Antragsteller

      1. eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses
         Gesetzes abgeschlossene Ausbildung für die
         Ausübung des zahnärztlichen Berufs erworben
         hat und die Gleichwertigkeit des Ausbildungs-
         standes gegeben ist oder

      2. in der Bundesrepublik Deutschland eine außer-

         halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes

         bis zum Abschluss des Hochschulstudiums

         durchgeführte, hierdurch jedoch nicht vollstän-

         dig abgeschlossene zahnärztliche Ausbildung

         mit einer Tätigkeit auf Grund einer Erlaubnis

         nach § 13 Absatz 4 abgeschlossen hat und

         die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes

         gegeben ist.

      Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes
      nicht gegeben, ist ein gleichwertiger Kenntnis-
      stand nachzuweisen. Ein gleichwertiger Kenntnis-
      stand ist auch nachzuweisen, wenn die Prüfung
      des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen
      oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die er-
      forderlichen Unterlagen und Nachweise aus
      Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller
      liegen, von diesen nicht vorgelegt werden kön-
      nen. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer
      Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der
      staatlichen Abschlussprüfung bezieht. Absatz 1
      Satz 7 gilt entsprechend.
         (2a) Ist die Voraussetzung nach Absatz 1
      Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, ist bei Antragstel-
      lern, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats
      der Europäischen Union, eines anderen Vertrags-
      staates des Abkommens über den Europäischen
      Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates sind,
      dem Deutschland und die Europäische Gemein-
      schaft oder Deutschland und die Europäische
      Union vertraglich einen entsprechenden Rechts-
      anspruch eingeräumt haben, die Approbation zu
      erteilen, wenn
BGBl. 2010, Seite 990 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 990
      1. sie über einen Ausbildungsnachweis als Zahn-
         arzt verfügen, der in einem anderen als den
         genannten Staaten (Drittland) ausgestellt ist,

      2. ein anderer der genannten Staaten diesen
         Ausbildungsnachweis nach Nummer 1 aner-
         kannt hat,

      3. sie über eine dreijährige Berufserfahrung als
         Zahnarzt im Hoheitsgebiet des Staates verfü-
         gen, der nach Nummer 2 den Ausbildungs-
         nachweis anerkannt hat,

      4. der Staat nach Nummer 2 die Berufserfahrung
         nach Nummer 3 bescheinigt und
      5. ihre Ausbildung keine wesentlichen Unter-
         schiede gegenüber der Ausbildung aufweist,
         die in diesem Gesetz und in der Rechtsverord-
         nung nach § 3 Absatz 1 geregelt ist.

      Wesentliche Unterschiede nach Satz 1 Nummer 5
      liegen vor, wenn
      1. die von den Antragstellern nachgewiesene
         Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter
         der in diesem Gesetz geregelten Ausbildungs-
         dauer liegt,
      2. die Ausbildung der Antragsteller sich auf
         Fächer bezieht, die sich wesentlich von der
         deutschen Ausbildung unterscheiden, oder

      3. der Beruf des Zahnarztes eine oder mehrere
         reglementierte Tätigkeiten umfasst, die im Her-
         kunftsstaat der Antragsteller nicht Bestandteil
         dieses Berufs sind, und dieser Unterschied in
         einer besonderen Ausbildung besteht, die
         nach der deutschen Ausbildung gefordert wird
         und sich auf Fächer bezieht, die sich wesent-
         lich von denen unterscheiden, die von dem
         Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den
         die Antragsteller vorlegen.

      Fächer unterscheiden sich wesentlich, wenn de-

      ren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für

      die Ausübung des Berufs ist und die Ausbildung

      der Antragsteller gegenüber der deutschen Aus-

      bildung bedeutende Abweichungen hinsichtlich

      Dauer oder Inhalt aufweist. Werden wesentliche

      Unterschiede festgestellt, die nicht ganz oder teil-

      weise durch Kenntnisse ausgeglichen werden
      können, die die Antragsteller im Rahmen ihrer
      zahnärztlichen Berufspraxis erworben haben,
      müssen sie nachweisen, dass sie über die Kennt-
      nisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Aus-
      übung des Berufs des Zahnarztes erforderlich
      sind. Dieser Nachweis ist durch eine Eignungs-
      prüfung zu erbringen, die sich auf die festgestell-
      ten wesentlichen Unterschiede bezieht. Wurden
      Kenntnisse im Rahmen der Berufspraxis erwor-
      ben, ist es nicht entscheidend, in welchem Staat
      die Antragsteller berufstätig waren. Über die
      Feststellung der wesentlichen Unterschiede ist
      den Antragstellern spätestens vier Monate, nach-
      dem der zuständigen Behörde alle erforderlichen
      Unterlagen vorliegen, ein rechtsmittelfähiger Be-
      scheid zu erteilen. Die Sätze 2 bis 7 gelten ent-
      sprechend für Antragsteller nach Satz 1 Num-
      mer 1, die die Voraussetzungen nach Satz 1
      Nummer 2 bis 5 ganz oder teilweise nicht erfüllen;

      in diesen Fällen ist Absatz 2 Satz 3 bis 5 anzu-
      wenden.“

   b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Absatz 2
      Satz 2 und 3“ durch die Wörter „Absatz 2a Satz 2
      bis 4 und 6“ ersetzt.

   c) Absatz 6 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

      „6. im Falle von Absatz 2a zusätzliche Nach-
          weise, um feststellen zu können, ob die Aus-
          bildung wesentliche Unterschiede gegenüber
          der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz
          und in der Rechtsverordnung nach § 3 Ab-
          satz 1 geregelt ist,“.
2. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 oder 3“
      durch die Wörter „§ 2 Absatz 2, 2a oder 3“ er-
      setzt.

   b) Folgender Satz wird angefügt:
      „Eine nach § 2 Absatz 2a oder nach § 20a Ab-
      satz 5 erteilte Approbation kann zurückgenom-
      men werden, wenn die nachzuweisende Ausbil-
      dung tatsächlich doch wesentliche Unterschiede
      gegenüber der in diesem Gesetz und in der
      Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 geregelten
      Ausbildung aufgewiesen hat oder die zur Aus-
      übung des zahnärztlichen Berufs im Geltungsbe-
      reich dieses Gesetzes erforderlichen Kenntnisse
      und Fähigkeiten in der Eignungsprüfung tatsäch-
      lich nicht nachgewiesen worden sind.“

3. § 13 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

      „Eine Erlaubnis nach Satz 1 wird Staatsangehöri-
      gen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union,
      eines anderen Vertragsstaates des Abkommens
      über den Europäischen Wirtschaftsraum oder

      eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die

      Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und

      die Europäische Union vertraglich einen entspre-

      chenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, die

      über einen Ausbildungsnachweis aus diesen

      Staaten verfügen, nicht erteilt. § 7a bleibt unbe-

      rührt.“

   b) Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

      „2. die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1
          Nummer 4 oder die Voraussetzungen nach § 3
          Absatz 2a erfüllt,“.
4. In § 13a Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe
   „§ 20a“ die Wörter „Absatz 1 bis 4“ eingefügt.

5. In § 16 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „in Ver-
   bindung mit Satz 2, 6, Abs. 2, 3“ durch die Wörter „in
   Verbindung mit Satz 2 und 6, Absatz 2, 2a, 3“ er-
   setzt.
6. Dem § 20a wird folgender Absatz 5 angefügt:

      „(5) Für Antragsteller, für die einer der Absätze 1
   bis 4 gilt und die die dort genannten Voraussetzun-
   gen mit Ausnahme der geforderten Dauer der Be-
   rufserfahrung erfüllen, gilt § 2 Absatz 2a Satz 2 bis 7
   entsprechend.“
BGBl. 2010, Seite 991 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 991
                      Artikel 7
       Änderung des Krankenpflegegesetzes

   Das Krankenpflegegesetz vom 16. Juli 2003 (BGBl. I
S. 1442), das zuletzt durch Artikel 12a des Gesetzes
vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3

   und 3a ersetzt:

     „(3) Vorbehaltlich der Absätze 3a bis 6 und des
  § 25 erfüllt eine außerhalb des Geltungsbereichs die-
  ses Gesetzes erworbene abgeschlossene Ausbil-
  dung die Voraussetzungen des Absatzes 1 Num-
  mer 1, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungs-
  standes gegeben ist. Ist die Gleichwertigkeit des
  Ausbildungsstandes nicht gegeben, ist ein gleich-
  wertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Ein gleich-
  wertiger Kenntnisstand ist auch nachzuweisen,
  wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemes-
  senem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich
  ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nach-
  weise aus Gründen, die nicht in der Person der An-
  tragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden
  können. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer
  Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatli-
  chen Abschlussprüfung bezieht.
    (3a) Bei Antragstellern, die Staatsangehörige ei-
  nes anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirt-
  schaftsraumes sind und die eine Erlaubnis nach § 1
  Absatz 1 Nummer 1 beantragen, gilt die Vorausset-
  zung des Absatzes 1 Nummer 1 als erfüllt, wenn

  1. sie über einen Ausbildungsnachweis als Kranken-

     schwester oder Krankenpfleger, die für die allge-

     meine Pflege verantwortlich sind, verfügen und

     dieser Ausbildungsnachweis in einem Staat, der

     nicht Vertragsstaat des Europäischen Wirt-

     schaftsraumes (Drittland) ist, ausgestellt wurde,

  2. ein anderer Vertragsstaat des Europäischen Wirt-
     schaftsraumes diesen Ausbildungsnachweis
     nach Nummer 1 anerkannt hat,

  3. sie über eine dreijährige Berufserfahrung in der
     allgemeinen Pflege im Hoheitsgebiet des Ver-
     tragsstaates verfügen, der den Ausbildungsnach-
     weis nach Nummer 2 anerkannt hat,
  4. der Staat nach Nummer 2 die Berufserfahrung
     nach Nummer 3 bescheinigt und
  5. ihre Ausbildung keine wesentlichen Unterschiede
     gegenüber der Ausbildung aufweist, die in die-
     sem Gesetz und in der Ausbildungs- und Prü-
     fungsverordnung für die Berufe in der Kranken-
     pflege geregelt ist.
  Wesentliche Unterschiede nach Satz 1 Nummer 5
  liegen vor, wenn
  1. die von den Antragstellern nachgewiesene Aus-
     bildungsdauer mindestens ein Jahr unter der in
     diesem Gesetz geregelten Ausbildungsdauer
     liegt,
  2. die Ausbildung der Antragsteller sich auf The-
     menbereiche bezieht, die sich wesentlich von
     der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder
  3. der Beruf des Gesundheits- und Krankenpflegers
     eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten um-
     fasst, die im Herkunftsstaat der Antragsteller

     nicht Bestandteil des Berufs der Krankenschwes-
     ter oder des Krankenpflegers sind, die für die all-
     gemeine Pflege verantwortlich sind, und sich auf
     Themenbereiche bezieht, die sich wesentlich von
     denen unterscheiden, die von dem Ausbildungs-
     nachweis abgedeckt werden, den die Antragstel-
     ler vorlegen.

  Themenbereiche unterscheiden sich wesentlich,

  wenn deren Kenntnis eine wesentliche Vorausset-
  zung für die Ausübung des Berufs ist und die Aus-
  bildung der Antragsteller gegenüber der deutschen
  Ausbildung bedeutende Abweichungen hinsichtlich
  Dauer oder Inhalt gegenüber der deutschen Ausbil-
  dung aufweist. Werden wesentliche Unterschiede
  festgestellt, die nicht ganz oder teilweise durch
  Kenntnisse ausgeglichen werden können, die die
  Antragsteller im Rahmen ihrer Berufspraxis als Kran-
  kenschwester oder Krankenpfleger, die für die allge-
  meine Pflege verantwortlich sind, erworben haben,
  müssen sie nachweisen, dass sie über die Kennt-
  nisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Ausübung
  des Berufs in der Gesundheits- und Krankenpflege
  erforderlich sind. Dieser Nachweis ist durch einen
  höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang oder
  eine Eignungsprüfung zu erbringen, die sich auf die
  festgestellten wesentlichen Unterschiede bezieht.
  Wurden Kenntnisse im Rahmen der Berufspraxis er-
  worben, ist es nicht entscheidend, in welchem Staat
  die Antragsteller berufstätig waren. Die Antragsteller
  haben das Recht, zwischen dem Anpassungslehr-
  gang und der Eignungsprüfung zu wählen. Über die
  Feststellung der wesentlichen Unterschiede ist den

  Antragstellern spätestens vier Monate nachdem der

  zuständigen Behörde alle erforderlichen Unterlagen

  vorliegen, ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu ertei-

  len. Die Sätze 2 bis 8 gelten entsprechend für An-

  tragsteller nach Satz 1 Nummer 1, die die in Satz 1

  Nummer 2 bis 5 genannten Voraussetzungen ganz
  oder teilweise nicht erfüllen; in diesen Fällen ist Ab-
  satz 3 Satz 3 und 4 anzuwenden.“

2. § 25 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Absatz 3
     Satz 1“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 4“ ersetzt.
  b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
       „(6) Für Antragsteller, für die einer der
     Absätze 1 bis 5 gilt und die die dort genannten
     Voraussetzungen mit Ausnahme der geforderten
     Dauer der Berufserfahrung erfüllen, gilt § 2 Ab-
     satz 3a Satz 2 bis 8 entsprechend.“

                       Artikel 8
         Änderung des Hebammengesetzes
   Das Hebammengesetz vom 4. Juni 1985 (BGBl. I
S. 902), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
25. September 2009 (BGBl. I S. 3158) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2
   und 2a ersetzt:
     „(2) Vorbehaltlich der Absätze 2a und 3 und des
  § 28 erfüllt eine außerhalb des Geltungsbereichs die-
  ses Gesetzes erworbene abgeschlossene Ausbil-
  dung die Voraussetzungen des Absatzes 1 Num-
  mer 1, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungs-
BGBl. 2010, Seite 992 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 992
  standes gegeben ist. Ist die Gleichwertigkeit des
  Ausbildungsstandes nicht gegeben, ist ein gleich-
  wertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Ein gleich-
  wertiger Kenntnisstand ist auch nachzuweisen,
  wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemes-
  senem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich
  ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nach-
  weise aus Gründen, die nicht in der Person der An-
  tragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden
  können. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer
  Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatli-
  chen Abschlussprüfung bezieht.
     (2a) Bei Antragstellern, die Staatsangehörige
  eines anderen Vertragsstaates des Europäischen
  Wirtschaftsraumes sind, und die eine Erlaubnis nach
  § 1 Absatz 1 beantragen, gilt die Voraussetzung des
  Absatzes 1 Nummer 1 als erfüllt, wenn

  1. sie über einen Ausbildungsnachweis als Heb-
     amme oder Entbindungspfleger verfügen, der in
     einem Staat, der nicht Vertragsstaat des Europä-
     ischen Wirtschaftsraumes (Drittland) ist, ausge-
     stellt wurde,

  2. ein anderer Vertragsstaat des Europäischen Wirt-

     schaftsraumes diesen Ausbildungsnachweis
     nach Nummer 1 anerkannt hat,
  3. sie über eine dreijährige Berufserfahrung als Heb-
     amme oder Entbindungspfleger im Hoheitsgebiet
     des Vertragsstaates verfügen, der den Ausbil-
     dungsnachweis nach Nummer 2 anerkannt hat,
  4. der Staat nach Nummer 2 die Berufserfahrung
     nach Nummer 3 bescheinigt und

  5. ihre Ausbildung keine wesentlichen Unterschiede
     gegenüber der Ausbildung aufweist, die in die-
     sem Gesetz und in der Ausbildungs- und Prü-
     fungsverordnung für Hebammen und Entbin-
     dungspfleger geregelt ist.
  Wesentliche Unterschiede nach Satz 1 Nummer 5
  liegen vor, wenn
  1. die von den Antragstellern nachgewiesene Aus-
     bildungsdauer mindestens ein Jahr unter der in
     diesem Gesetz geregelten Ausbildungsdauer
     liegt,
  2. die Ausbildung der Antragsteller sich auf Fächer
     bezieht, die sich wesentlich von der deutschen
     Ausbildung unterscheiden, oder

  3. der Beruf der Hebamme oder des Entbindungs-
     pflegers eine oder mehrere reglementierte Tätig-
     keiten umfasst, die im Herkunftsstaat der Antrag-
     steller nicht Bestandteil des Berufs der Hebamme
     oder des Entbindungspflegers sind, und sich auf
     Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen
     unterscheiden, die von dem Ausbildungsnach-
     weis abgedeckt werden, den die Antragsteller

     vorlegen.

  Fächer unterscheiden sich wesentlich, wenn deren
  Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die
  Ausübung des Berufs ist und die Ausbildung der An-
  tragsteller bedeutende Abweichungen hinsichtlich
  Dauer oder Inhalt gegenüber der deutschen Ausbil-
  dung aufweist. Werden wesentliche Unterschiede
  festgestellt, die nicht ganz oder teilweise durch
  Kenntnisse ausgeglichen werden können, die die
  Antragsteller im Rahmen ihrer Berufspraxis als Heb-

   amme oder Entbindungspfleger erworben haben,
   müssen sie nachweisen, dass sie über die Kennt-
   nisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Ausübung
   des Berufs der Hebamme oder des Entbindungs-
   pflegers erforderlich sind. Dieser Nachweis ist durch
   einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang
   oder eine Eignungsprüfung zu erbringen, die sich
   auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede be-
   zieht. Wurden Kenntnisse im Rahmen der Berufspra-
   xis erworben, ist es nicht entscheidend, in welchem
   Staat die Antragsteller berufstätig waren. Die An-
   tragsteller haben das Recht, zwischen dem Anpas-
   sungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen.
   Über die Feststellung der wesentlichen Unter-
   schiede ist den Antragstellern spätestens vier Mona-
   te, nachdem der zuständigen Behörde alle erforder-
   lichen Unterlagen vorliegen, ein rechtsmittelfähiger
   Bescheid zu erteilen. Die Sätze 2 bis 8 gelten ent-
   sprechend für Antragsteller nach Satz 1 Nummer 1,
   die die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 2 bis 5
   ganz oder teilweise nicht erfüllen; in diesen Fällen ist
   Absatz 2 Satz 3 und 4 anzuwenden.“

2. In § 3 Absatz 1 wird nach der Angabe „nach § 2

   Abs. 2“ die Angabe „ , 2a“ eingefügt.

3. § 28 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
      „(6) Für Antragsteller, für die einer der Absätze 1
   bis 5 gilt und die die dort genannten Voraussetzun-
   gen mit Ausnahme der geforderten Dauer der Be-
   rufserfahrung erfüllen, gilt § 2 Absatz 2a Satz 2 bis 8
   entsprechend.“

                         Artikel 9

 Änderung der Approbationsordnung für Apotheker
  § 20 der Approbationsordnung für Apotheker vom
19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1489), die zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 2 Satz 1 werden vor der Angabe „oder 3“
   ein Komma und die Angabe „2a“ eingefügt.
2. In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „§ 4 Abs. 2
   Satz 1 Nr. 2 oder Satz 3 Nr. 3“ durch die Wörter „§ 4
   Absatz 1d und 2a“ ersetzt.

                        Artikel 10

   Änderung der Approbationsordnung für Ärzte

  § 39 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni
2002 (BGBl. I S. 2405), die zuletzt durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „Abs. 2“
   die Angabe „ , Absatz 2a“ eingefügt.

2. In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „§ 3 Abs. 2

   Satz 1 Nr. 3 oder Satz 3 Nr. 3“ durch die Wörter „§ 3
   Absatz 2a oder § 14b Absatz 2“ ersetzt.

                        Artikel 11

 Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte
   § 59 der Approbationsordnung für Zahnärzte in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
2123-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zu-
letzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 2. Dezember
BGBl. 2010, Seite 993 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 993
2007 (BGBl. I S. 2686) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „Abs. 2“
   die Angabe „ , Absatz 2a“ eingefügt.

2. In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „§ 2 Abs. 2
   Satz 1 Nr. 3 oder Satz 3 Nr. 3“ durch die Wörter „§ 2
   Absatz 2a oder § 20a Absatz 5“ ersetzt.

                      Artikel 12

      Änderung des Medizinproduktegesetzes
   Das Medizinproduktegesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146),
das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Juli
2009 (BGBl. I S. 2326) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. In § 33 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „Abs. 2“
   gestrichen.

2. § 41 Nummer 4 und 5 wird wie folgt gefasst:

  „4. entgegen § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 4 Num-
      mer 1 bis 6 oder Nummer 9, jeweils auch in Ver-
      bindung mit § 20 Absatz 4 oder Absatz 5 oder
      § 21 Nummer 1 oder entgegen § 22b Absatz 4
      mit einer klinischen Prüfung beginnt, eine klini-
      sche Prüfung durchführt oder eine klinische Prü-
      fung fortsetzt,
  5. entgegen § 24 Satz 1 in Verbindung mit § 20 Ab-
     satz 1 Satz 1 oder Satz 4 Nummer 1 bis 6 oder

      Nummer 9, jeweils auch in Verbindung mit § 20
      Absatz 4 oder Absatz 5, oder entgegen § 24
      Satz 1 in Verbindung mit § 22b Absatz 4 mit einer
      Leistungsbewertungsprüfung beginnt, eine Leis-
      tungsbewertungsprüfung durchführt oder eine
      Leistungsbewertungsprüfung fortsetzt oder“.

3. § 42 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 10 wird nach der Angabe „§ 20 Abs. 1“
     die Angabe „Satz 4“ eingefügt.

  b) In Nummer 16 wird nach der Angabe „§ 37
     Abs. 1,“ die Angabe „2a,“ eingefügt.

                      Artikel 13

                      (entfallen)

                      Artikel 14

                    Inkrafttreten

   (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts ande-
res bestimmt ist.

   (2) Artikel 1 Nummer 1 und 2 tritt mit Wirkung vom
1. Januar 2010 in Kraft.
  (3) Artikel 1 Nummer 8 tritt mit Wirkung vom 1. Juli
2010 in Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                Berlin, den 24. Juli 2010
                                     Für den Bundespräsidenten
                                    Der Präsident des Bundesrates
                                             Peter Müller
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e l a M e r k e l

                                   Der Bundesminister für

Gesundheit
                                            Philipp Rösler

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2010 I S. 983. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes aa9da6382c90daee….