Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 1 · BT-Drs. 12/1524 · S. 17
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1 Zu Nummer 1 Neben der vorübergehenden Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs sollen für eine Übergangszeit unbefristete Erlaubnisse zur Ausübung des ärztlichen Berufs auf dem Gebiet der Mund-, Kiefer- und Ge- sichtschirurgie und auf dem Gebiet einer theoretisch- experimentellen Fachrichtung im Sinne früheren DDR-Rechts eingeführt werden. § 2 Abs. 2 Bundesärzteordnung, der die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs als eine der Berechtigungen zur Ausübung des Arztbe- rufs nennt, bedarf daher einer entsprechenden Ergän- zung. Zu Nummer 2 Inhaber einer unbefristeten, auf bestimmte Tätigkei- ten beschränkten Berufserlaubnis sollen ebenso wie Inhaber einer Erlaubnis zur vorübergehenden Aus- übung des ärztlichen Berufs berechtigt sein, die Be- rufsbezeichnung „Arzt" oder „Ärztin" zu führen. Dem trägt die vorgesehene Änderung des § 2 a Bundes- ärzteordnung Rechnung. Zu Nummer 3 Zu Buchstabe a Die vorgesehene Ergänzung des § 3 Abs. 1 Bundes- ärzteordnung berücksichtigt die Erweiterung der Vor- schriften der Richtlinie 75/362/EWG über „Erworbene Rechte" durch Artikel 1 der Richtlinie 89/594/EWG. Ärztliche Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise der übrigen Mitgliedstaaten der EG, die eine andere als die in der Anlage zur Bun- desärzteordnung aufgeführte Bezeichnung tragen, werden diesen gleichgestellt, sofern ihre Gleichwer- tigkeit durch Vorlage bestimmter Nachweise bestätigt wird. Zu Buchstabe b Es handelt sich um eine Folgeänderung. Zu Nummer 4 Durch das Gesundheits-Reformgesetz ist an die Stelle des „vertrauensärztlichen Dienstes" der „Medizini- sche Dienst der Krankenkassen" getreten. Der Text des § 4 Abs. 4 Satz 1 der Bundesärzteordnung, der die Ermächtigung zum Erlaß einer Approbationsordnung für Ärzte betrifft
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 12.008 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 12/1524, 12. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 48.711–60.719 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.54) +D1D2D3 · Prüfwert 8202434be67571ab….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP