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Artikel 1 · BT-Drs. 12/1524 · S. 17

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Neben der vorübergehenden Erlaubnis zur Ausübung
des ärztlichen Berufs sollen für eine Übergangszeit
unbefristete Erlaubnisse zur Ausübung des ärztlichen
Berufs auf dem Gebiet der Mund-, Kiefer- und Ge-
sichtschirurgie und auf dem Gebiet einer theoretisch-
experimentellen Fachrichtung im Sinne früheren
DDR-Rechts eingeführt werden.
§ 2 Abs. 2 Bundesärzteordnung, der die Erlaubnis zur
vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs als
eine der Berechtigungen zur Ausübung des Arztbe-
rufs nennt, bedarf daher einer entsprechenden Ergän-
zung.
Zu Nummer 2
Inhaber einer unbefristeten, auf bestimmte Tätigkei-
ten beschränkten Berufserlaubnis sollen ebenso wie
Inhaber einer Erlaubnis zur vorübergehenden Aus-
übung des ärztlichen Berufs berechtigt sein, die Be-
rufsbezeichnung „Arzt" oder „Ärztin" zu führen. Dem
trägt die vorgesehene Änderung des § 2 a Bundes-
ärzteordnung Rechnung.
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Die vorgesehene Ergänzung des § 3 Abs. 1 Bundes-
ärzteordnung berücksichtigt die Erweiterung der Vor-
schriften der Richtlinie 75/362/EWG über „Erworbene
Rechte" durch Artikel 1 der Richtlinie 89/594/EWG.
Ärztliche Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige
Befähigungsnachweise der übrigen Mitgliedstaaten
der EG, die eine andere als die in der Anlage zur Bun-
desärzteordnung aufgeführte Bezeichnung tragen,
werden diesen gleichgestellt, sofern ihre Gleichwer-
tigkeit durch Vorlage bestimmter Nachweise bestätigt
wird.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine Folgeänderung.
Zu Nummer 4
Durch das Gesundheits-Reformgesetz ist an die Stelle
des „vertrauensärztlichen Dienstes" der „Medizini-
sche Dienst der Krankenkassen" getreten. Der Text
des § 4 Abs. 4 Satz 1 der Bundesärzteordnung, der die
Ermächtigung zum Erlaß einer Approbationsordnung
für Ärzte betrifft

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 12.008 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 12/1524, 12. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 48.711–60.719 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.54) +D1D2D3 · Prüfwert 8202434be67571ab….

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