Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 4 · BT-Drs. 19/8285 · S. 118
Zu Artikel 4 (Änderung der Bundesärzteordnung) bis Artikel 41 (Änderung der Ausbildungs- und
Zu Artikel 4 (Änderung der Bundesärzteordnung) bis Artikel 41 (Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter) Vor dem Hintergrund des besonderen Fachkräftebedarfs in den durch Bundesgesetz reglementierten Berufen im Gesundheits- und Pflegebereich wird die Frist für die Anerkennung der Gleichwertigkeit der ausländischen Be- rufsausbildung durch die zuständige Stelle des Landes von bisher vier bzw. drei auf zwei Monate verkürzt. Die Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 119 – Drucksache 19/8285 in den einzelnen Gesetzen und Verordnungen enthaltene Vorgabe, dass die Frist erst nach Vorlage aller erforder- lichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde beginnt, bleibt unverändert und gilt auch für diese verkürzte Frist. Es handelt sich um eine Soll-Vorschrift auch zur Sicherstellung des Patientenschutzes, damit die zuständige Be- hörde in schwierigen Fällen mit erhöhtem Zeitbedarf die Möglichkeit hat, sachgerecht zu prüfen. Mit einer ent- sprechenden Änderung der Ermächtigungsgrundlage in den Berufsgesetzen wird zudem klargestellt, dass die in den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen geregelten Fristen zum beschleunigten Verfahren nach § 81a AufenthG nicht abweichungsfest sind.
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Herkunft
BT-Drs. 19/8285, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 350.510–351.767 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert f9558c69130749cc….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP