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Artikel 4 · BT-Drs. 16/5385 · S. 82
Zu Artikel 4
Zu Artikel 4 Zu Nummer 1 Redaktionelle Klarstellung und Anpassung an Artikel 5 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG. Zu Nummer 2 Zu Buchstabe a Zu Doppelbuchstabe aa Die Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 53 der Richtlinie 2005/36/EG. Zu den Doppelbuchstaben bb bis ff Redaktionelle Anpassungen an die Richtlinie 2005/36/EG. Zu Doppelbuchstabe gg Soweit Ausbildungsnachweise nach der Richtlinie 2005/36/ EG anzuerkennen sind, kann diesen Ansprüchen ein frühe- res endgültiges Nichtbestehen der in Satz 7 genannten Prü- fungen in Deutschland nicht entgegengehalten werden. Zu Buchstabe b Die Regelung dient der Umsetzung von Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG. Die Unterrichtung nach Satz 1 erfolgt an den Herkunftsmit- gliedstaat, also an den Mitgliedstaat, in dem die entspre- chende Berufsqualifikation erworben worden ist. Die Unter- richtung erfolgt an den Aufnahmemitgliedstaat, also den Mitgliedstaat, in dem der Berufszugang angestrebt wird, für die Fälle, in denen bekannt ist, dass der Arzt beabsichtigt, seine Berufstätigkeit zukünftig in diesem Mitgliedstaat auf- zunehmen. Soweit Informationen über Entscheidungen aus anderen Mitgliedstaaten an die zuständigen Stellen der Län- der gehen, haben diese zu prüfen, welche Auswirkungen die Entscheidungen auf die Ausübung der Tätigkeit als Arzt in Deutschland haben. Sie haben das Ergebnis dieser Prüfung den zuständigen Stellen des Mitgliedstaates, der die In- formation übermittelt hat, mitzuteilen sowie gegebenenfalls – wie bisher – die Eintragung einer getroffenen Entschei- dung im Bundeszentralregister zu veranlassen. Soweit die Länder gemeinsame Stellen benennen, kommen hierfür übergeordnete landeseigene oder landesübergrei- fende Stellen in Betracht, die Aufgaben der Länder im Rah- men des Unterrichtungsverfahr
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 10.299 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 16/5385, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 430.899–441.198 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.62) +D1D2D3 · Prüfwert de40437a72a3f490….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP