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Artikel 5 · BT-Drs. 17/1297 · S. 19

Zu Artikel 5 (Änderung der Bundesärzteordnung)

Zu Artikel 5 (Änderung der Bundesärzteordnung)
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Absatz 2 regelt die Fallgestaltungen, in denen der Antragstel-
ler keinen Anspruch auf eine individuelle Prüfung wesent-
licher Ausbildungsunterschiede nach Absatz 2a hat. Er gilt
unmittelbar nur noch für die Gruppe der heimatlosen Auslän-
der. Staatsangehörige des Europäischen Wirtschaftsraums
mit EU-Diplomen fallen auch bei der Erstanerkennung ihres
Ausbildungsnachweises unter Absatz 2a Satz 8. Damit wird
das bisherige deutsche Recht, nach dem Drittstaatsdiplome
von Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des Europäi-
schen Wirtschaftsraums den EU-Diplomen dieser Staatsan-
gehörigen gleichgestellt waren, beibehalten.
Der neue Absatz 2a regelt in Satz 1 bis 7 die Anerkennung
von Drittstaatsdiplomen von Staatsangehörigen eines Mit-
gliedstaats der Europäischen Union, eines Vertragsstaates
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
oder der Schweiz, die bereits in einem dieser Staaten aner-
kannt wurden und die in diesen Staaten mindestens drei Jahre
in dem Beruf, der Gegenstand der Anerkennung war, gear-
beitet haben. In diesen Fällen ist eine Anerkennung nach den
Regelungen des allgemeinen Systems der Richtlinie 2005/
36/EG durchzuführen. Ergeben sich dabei wesentliche Un-
terschiede zwischen den Ausbildungen, die nicht durch
Kenntnisse, die von den Antragstellern im Rahmen ihrer
ärztlichen Berufspraxis unabhängig davon, in welchem Staat
diese erworben wurde, ganz oder teilweise ausgeglichen
werden können, können vom Antragsteller nach Satz 4 Aus-
gleichsmaßnahmen in Form einer Eignungsprüfung gefor-
dert werden. Kenntnisse, die im Rahmen der Berufspraxis
aufgrund einer inhaltlich beschränkten Erlaubnis erworben
wurden, können bei der Prüfung der wesentlichen Unter-
schiede nicht zugunst

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 5.149 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 17/1297, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 79.006–84.155 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.42) +D1D2D3 · Prüfwert 6bdabd52ccb7a6ca….

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