Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 5 · BT-Drs. 17/1297 · S. 19
Zu Artikel 5 (Änderung der Bundesärzteordnung)
Zu Artikel 5 (Änderung der Bundesärzteordnung) Zu Nummer 1 Zu Buchstabe a Absatz 2 regelt die Fallgestaltungen, in denen der Antragstel- ler keinen Anspruch auf eine individuelle Prüfung wesent- licher Ausbildungsunterschiede nach Absatz 2a hat. Er gilt unmittelbar nur noch für die Gruppe der heimatlosen Auslän- der. Staatsangehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit EU-Diplomen fallen auch bei der Erstanerkennung ihres Ausbildungsnachweises unter Absatz 2a Satz 8. Damit wird das bisherige deutsche Recht, nach dem Drittstaatsdiplome von Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des Europäi- schen Wirtschaftsraums den EU-Diplomen dieser Staatsan- gehörigen gleichgestellt waren, beibehalten. Der neue Absatz 2a regelt in Satz 1 bis 7 die Anerkennung von Drittstaatsdiplomen von Staatsangehörigen eines Mit- gliedstaats der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die bereits in einem dieser Staaten aner- kannt wurden und die in diesen Staaten mindestens drei Jahre in dem Beruf, der Gegenstand der Anerkennung war, gear- beitet haben. In diesen Fällen ist eine Anerkennung nach den Regelungen des allgemeinen Systems der Richtlinie 2005/ 36/EG durchzuführen. Ergeben sich dabei wesentliche Un- terschiede zwischen den Ausbildungen, die nicht durch Kenntnisse, die von den Antragstellern im Rahmen ihrer ärztlichen Berufspraxis unabhängig davon, in welchem Staat diese erworben wurde, ganz oder teilweise ausgeglichen werden können, können vom Antragsteller nach Satz 4 Aus- gleichsmaßnahmen in Form einer Eignungsprüfung gefor- dert werden. Kenntnisse, die im Rahmen der Berufspraxis aufgrund einer inhaltlich beschränkten Erlaubnis erworben wurden, können bei der Prüfung der wesentlichen Unter- schiede nicht zugunst
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 5.149 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 17/1297, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 79.006–84.155 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.42) +D1D2D3 · Prüfwert 6bdabd52ccb7a6ca….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP