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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2004, S. 1776

BGBl. 2004 I S. 1776 · 65.964 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2004, Seite 1776 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1776
                                          Gesetz
                 zur Änderung der Bundesärzteordnung und anderer Gesetze*)

                                                         Vom 21. Juli 2004

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                           Artikel 1

           Änderung der Bundesärzteordnung

  Die Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekannt-

machung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218), zuletzt

geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. April 2002
(BGBl. I S. 1467), wird wie folgt geändert:

 1. In § 2 Abs. 3 Satz 1 werden nach den Wörtern
    „Mitgliedstaates der Europäischen“ das Wort „Wirt-
    schaftsgemeinschaft“ durch das Wort „Union“, nach
    den Wörtern „Europäischen Wirtschaftsraum“ das
    Wort „sind“ durch die Wörter „oder eines Vertrags-
    staates sind, dem Deutschland und die Europäische
    Gemeinschaft oder Deutschland und die Euro-
    päische Union vertraglich einen entsprechenden
    Rechtsanspruch eingeräumt haben,“ und nach den
    Wörtern „Dienstleistungen im Sinne des Artikels“ die
    Angabe „60 des EWG-Vertrages“ durch die Angabe
    „50 des EG-Vertrages“ ersetzt.

 2. § 3 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

        aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

             aaa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern

                  „Mitgliedstaaten der Europäischen“

                  das Wort „Wirtschaftsgemeinschaft“

                  durch das Wort „Union“ ersetzt und

                  nach den Wörtern „über den Euro-

                  päischen Wirtschaftsraum“ die Wörter

                  „oder eines Vertragsstaates, dem

                  Deutschland und die Europäische

                  Gemeinschaft oder Deutschland und
                  die Europäische Union vertraglich einen
                  entsprechenden Rechtsanspruch ein-
                  geräumt haben,“ eingefügt.

             bbb) In Nummer 4 werden nach den Wörtern
                  „praktische Ausbildung in“ das Wort
                  „Krankenanstalten“ durch die Wörter
                  „Krankenhäusern oder geeigneten Ein-
                  richtungen der ärztlichen Kranken-
                  versorgung“ und nach dem Wort „hat“
                  das Komma durch einen Punkt ersetzt.
             ccc) Nummer 5 wird aufgehoben.

*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/19/EG des
   Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 (ABl. EG
   Nr. L 206 S. 1).

bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „in einem
    der übrigen Mitgliedstaaten der Europäi-
    schen“ das Wort „Wirtschaftsgemeinschaft“
    durch das Wort „Union“, nach den Wörtern
    „gilt als Ausbildung im Sinne der“ die Angabe

    „Nummern 4 und 5“ durch die Angabe „Num-
    mer 4“ und nach den Wörtern „eines der übri-
    gen Mitgliedstaaten der Europäischen“ das

    Wort „Wirtschaftsgemeinschaft“ durch das

    Wort „Union“ ersetzt.

cc) In Satz 3 werden nach den Wörtern „der
    Europäischen“ die Wörter „Wirtschafts-
    gemeinschaft beigetretenen Mitgliedstaaten“
    durch die Wörter „Union beigetretenen Mit-
    gliedstaaten wird auf eine Ausbildung abge-
    stellt, die nach dem entsprechenden Datum
    begonnen wurde; hierfür“ ersetzt.

dd) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
      „Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Diplo-
      me, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähi-
      gungsnachweise von Vertragsstaaten, denen
      Deutschland und die Europäische Gemein-
      schaft oder Deutschland und die Europäi-
      sche Union vertraglich einen entsprechenden
      Rechtsanspruch eingeräumt haben, ab dem
      hierfür maßgebenden Zeitpunkt.“

ee) Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden zu Sät-
    zen 5 und 6.

ff)   Satz 5 wird wie folgt gefasst:

      „Das Bundesministerium für Gesundheit und

      Soziale Sicherung wird ermächtigt, durch

      Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung

      des Bundesrates bedarf, die Anlage zu

      diesem Gesetz späteren Änderungen von

      Anhang A der Richtlinie 93/16/EWG vom

      5. April 1993 (ABl. EG Nr. L 165 S. 1) anzu-

      passen.“

gg) In Satz 6 werden nach den Wörtern „nach
    dem in Satz“ die Angabe „2 oder 3“ durch
    die Angabe „2, 3 oder 4“, nach den Wörtern
    „Mitgliedstaaten der Europäischen“ das Wort
    „Wirtschaftsgemeinschaft“ durch das Wort
    „Union“ ersetzt, nach den Wörtern „Europäi-
    schen Wirtschaftsraum“ die Wörter „oder
    einem Vertragsstaat, dem Deutschland und
    die Europäische Gemeinschaft oder Deutsch-
    land und die Europäische Union vertraglich
    einen entsprechenden Rechtsanspruch ein-
    geräumt haben,“ eingefügt und nach den
    Wörtern „die den Mindestanforderungen
    des“ die Wörter „Artikels 1 der Richtlinie 75/

    363/EWG“ durch die Wörter „Artikels 23 der
    Richtlinie 93/16/EWG“ ersetzt.
BGBl. 2004, Seite 1777 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1777
      hh) Nach Satz 6 wird folgender Satz angefügt:

          „Eine Approbation wird nicht erteilt, wenn

          eine ärztliche Prüfung oder ein Abschnitt der

          ärztlichen Prüfung nach der Rechtsverord-

          nung gemäß § 4 Abs. 1 endgültig nicht be-

          standen wurde.“

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Ist die
          Voraussetzung nach“ die Wörter „Absatz 1
          Satz 1 Nummern 4 und 5“ durch die Wörter
          „Absatz 1 Satz 1 Nr. 4“ ersetzt.

      bb) In Satz 4 wird nach dem Wort „bis“ die An-
          gabe „5“ durch die Angabe „6“ ersetzt.
      cc) Nach Satz 4 werden folgende Sätze ange-
          fügt:
          „Die in den Anwendungsbereich der Richt-
          linie 93/16/EWG fallenden Diplome, Prü-
          fungszeugnisse und sonstigen Befähigungs-
          nachweise, die ein Antragsteller, der Staats-
          angehöriger eines Mitgliedstaates der Euro-
          päischen Union oder eines anderen Vertrags-
          staates des Abkommens über den Europäi-
          schen Wirtschaftsraum ist, außerhalb der
          Europäischen Union erworben hat, sind,
          sofern sie bereits in einem Mitgliedstaat aner-
          kannt worden sind, ebenso wie die in einem
          Mitgliedstaat absolvierten Ausbildungsgänge
          oder die dort erworbene Berufserfahrung in
          die Prüfung einzubeziehen. In den Fällen von
          Satz 5 ist die Entscheidung innerhalb einer
          Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt zu
          treffen, zu dem der Antragsteller den Antrag
          zusammen mit den vollständigen Unterlagen
          einreicht. Absatz 1 Satz 7 gilt entsprechend.“

   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 2 wird nach den Wörtern „Absatz 1
          Satz 1“ die Angabe „Nummern 4 und 5“
          durch die Angabe „Nummer 4“ ersetzt.
      bb) In Satz 4 wird nach der Angabe „Absatz 1
          Satz“ die Angabe „2 bis 5“ durch die Angabe
          „2 bis 6“ ersetzt.

      cc) Nach Satz 4 wird folgender Satz angefügt:
          „Absatz 1 Satz 7 gilt entsprechend.“

3. § 4 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Das Bundesministerium für Gesundheit
      und Soziale Sicherung regelt durch Rechtsver-
      ordnung mit Zustimmung des Bundesrates in
      einer Approbationsordnung für Ärzte die Mindest-
      anforderungen an das Studium der Medizin ein-
      schließlich der praktischen Ausbildung in Kran-
      kenhäusern und anderen geeigneten Einrichtun-
      gen der ärztlichen Krankenversorgung sowie das
      Nähere über die ärztliche Prüfung und über die
      Approbation.“

   b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern

      „praktischen Kenntnisse“ das Wort „und“ durch
      ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Fähig-
      keiten“ die Wörter „und Fertigkeiten“ eingefügt.

   c) In Absatz 3 Satz 6 werden nach den Wörtern
      „Auswahl der Krankenhäuser“ die Wörter „für die

      praktische Ausbildung im letzten Jahr des Medi-

      zinstudiums“ durch die Wörter „und anderen

      geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Kranken-

      versorgung für die praktische Ausbildung nach

      § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4“ ersetzt.

   d) Absatz 4 wird aufgehoben.

   e) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern
      „abgelegt werden,“ die Wörter „sowie die Anrech-
      nung von außerhalb des Geltungsbereichs dieses
      Gesetzes abgeleisteten praktischen ärztlichen
      Tätigkeiten auf die Tätigkeit als Arzt im Praktikum
      nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5“ gestrichen.
   f) In Absatz 6 werden nach den Wörtern „Mitglied-
      staaten der Europäischen“ das Wort „Wirt-
      schaftsgemeinschaft“ durch das Wort „Union“
      ersetzt und nach den Wörtern „Europäischen
      Wirtschaftsraum“ die Wörter „oder eines Ver-
      tragsstaates, dem Deutschland und die Euro-
      päische Gemeinschaft oder Deutschland und die
      Europäische Union vertraglich einen entspre-
      chenden Rechtsanspruch eingeräumt haben,“
      eingefügt und nach den Wörtern „die zuständigen
      Behörden entsprechend“ die Wörter „Artikel 11
      bis 15 der Richtlinie 75/362/EWG“ durch die Wör-
      ter „Artikel 11 bis 15 der Richtlinie 93/16/EWG“
      ersetzt.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 3
      Abs. 1 Satz 1“ die Angabe „Nr. 4 oder 5“ durch die
      Angabe „Nr. 4“ und nach den Wörtern „Aus-
      bildung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 oder“ die Angabe
      „5“ durch die Angabe „6“ ersetzt.

   b) In Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern
      „wenn die“ die Wörter „Gleichwertigkeit des Aus-
      bildungsstandes nicht gegeben oder mit ange-
      messenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand
      nicht feststellbar war und ein gleichwertiger
      Kenntnisstand nicht nachgewiesen wurde“ durch
      die Wörter „festgestellte Gleichwertigkeit des
      Ausbildungsstandes tatsächlich nicht gegeben
      war oder der alternativ festgestellte gleichwertige
      Kenntnisstand tatsächlich nicht nachgewiesen
      worden ist“ ersetzt.

5. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 2 werden nach dem Wort „nachträg-
      lich“ die Wörter „eine der Voraussetzungen“
      durch die Wörter „die Voraussetzung“ ersetzt.
   b) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „Zweifel
      bestehen, ob die“ das Wort „Voraussetzungen“
      durch das Wort „Voraussetzung“ und nach den
      Wörtern „noch erfüllt“ das Wort „sind“ durch das
      Wort „ist“ ersetzt.

6. § 10 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) Bei Nummer 2 werden nach der Angabe
          „(BGBl. I S. 1057)“ die Wörter „oder die
BGBl. 2004, Seite 1778 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1778
           Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der
           Genfer Konvention vom 28. Juli 1951“ einge-
           fügt.

       bb) Bei Nummer 3 werden nach den Wörtern
           „des Grundgesetzes“ die Wörter „oder mit
           einem Staatsangehörigen der Europäischen
           Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes
           oder eines Vertragsstaates, dem Deutsch-
           land und die Europäische Gemeinschaft oder
           Deutschland und die Europäische Union
           vertraglich einen entsprechenden Rechts-
           anspruch eingeräumt haben,“ eingefügt.
       cc) Nach Satz 1 werden folgende Sätze ange-
           fügt:

           „Die Erlaubnis ist auf Antrag zu erteilen, wenn
           der Antragsteller

           1. die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1
              Satz 1 Nr. 2 und 3 erfüllt,

           2. die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1

              Satz 1 Nr. 4 oder die Voraussetzungen

              nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 erfüllt,

              wobei § 3 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und 7 An-

              wendung finden,

           3. Ehegatte eines Unionsbürgers oder Kind
              eines Unionsbürgers unter 21 Jahren ist
              oder Kind eines Unionsbürgers ist, dem
              der Unionsbürger Unterhalt gewährt und
              der Unionsbürger eine Berufstätigkeit in
              Deutschland ausübt, wobei Bürger eines
              Vertragsstaates des Abkommens über
              den Europäischen Wirtschaftsraum oder
              eines Vertragsstaates, dem Deutschland
              und die Europäische Gemeinschaft oder
              Deutschland und die Europäische Union
              vertraglich einen entsprechenden Rechts-
              anspruch eingeräumt haben, den Unions-
              bürgern gleichstehen.

           Ehegatten eines Staatsangehörigen eines

           Mitgliedstaates oder eines den Unionsbür-

           gern nach Satz 2 gleichgestellten Staatsan-

           gehörigen, der in Deutschland aufenthaltsbe-

           rechtigt ist, und dessen Kinder, denen er

           Unterhalt gewährt oder die unterhaltsberech-

           tigt sind, werden den Personen nach Satz 2

           gleichgestellt. Absatz 2 findet auf Personen

           nach Satz 2 Nr. 3 oder Satz 3 keine Anwen-

           dung. Die §§ 5, 6, 8, 9 und 13 finden auf
           Erlaubnisse nach den Sätzen 2 bis 4 entspre-
           chende Anwendung.“

   b) Absatz 4 wird aufgehoben.

   c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „kann
           eine Erlaubnis“ die Wörter „nach Absatz 4“
           durch die Wörter „zur vorübergehenden
           Ausübung des ärztlichen Berufs gemäß § 10
           Abs. 4 der Bundesärzteordnung in der Fas-
           sung der Bekanntmachung vom 16. April
           1987 (BGBl. I S. 1218), die zuletzt durch Arti-

           kel 7 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I
           S. 1467) geändert worden ist,“ ersetzt.

      bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Mitglied-
          staaten der Europäischen“ das Wort „Wirt-
          schaftsgemeinschaft“ durch das Wort
          „Union“ ersetzt und nach den Wörtern „Ver-
          tragsstaates des Abkommens über den Euro-
          päischen Wirtschaftsraum“ die Wörter „oder
          eines Vertragsstaates, dem Deutschland
          und die Europäische Gemeinschaft oder
          Deutschland und die Europäische Union
          vertraglich einen entsprechenden Rechts-
          anspruch eingeräumt haben,“ und nach dem
          Wort „Ausländer“ die Wörter „ , noch Perso-
          nen sind, die die Voraussetzungen des Ab-
          satzes 3 Satz 1 Nr. 1, 2, 3 oder 4, Satz 2
          oder 3 erfüllen,“ eingefügt.

7. § 10b wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden jeweils nach den Wörtern „der
      Europäischen“ das Wort „Wirtschaftsgemein-
      schaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt, nach den
      Wörtern „Vertragsstaates des Abkommens über

      den Europäischen Wirtschaftsraum“ die Wörter

      „oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland

      und die Europäische Gemeinschaft oder

      Deutschland und die Europäische Union vertrag-

      lich einen entsprechenden Rechtsanspruch ein-
      geräumt haben,“, nach den Wörtern „Vertrags-
      staat des Abkommens über den Europäischen
      Wirtschaftsraum“ die Wörter „oder einem Ver-
      tragsstaat, dem Deutschland und die Europäi-
      sche Gemeinschaft oder Deutschland und die
      Europäische Union vertraglich einen entspre-
      chenden Rechtsanspruch eingeräumt haben,“
      eingefügt, nach den Wörtern „oder auf Grund
      eines in der Anlage zu § 3 Abs. 1 Satz 2“ die Anga-
      be „in § 3 Abs. 1 Satz 5“ durch die Angabe „in § 3
      Abs. 1 Satz 6“ und nach den Wörtern „im Sinne
      des“ die Wörter „Artikels 60 des EWG-Vertrages“
      durch die Wörter „Artikels 50 des EG-Vertrages“
      ersetzt.
   b) In Absatz 4 werden jeweils nach den Wörtern „der

      Europäischen“ das Wort „Wirtschaftsgemein-

      schaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt und nach

      den Wörtern „Vertragsstaates des Abkommens

      über den Europäischen Wirtschaftsraum“ die

      Wörter „oder eines Vertragsstaates, dem

      Deutschland und die Europäische Gemeinschaft

      oder Deutschland und die Europäische Union

      vertraglich einen entsprechenden Rechts-

      anspruch eingeräumt haben,“ eingefügt.

8. § 12 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „Die
      Entscheidungen nach“ die Wörter „§ 10 Abs. 4
      und § 10 Abs. 4 in Verbindung mit“ und nach den
      Wörtern „in dem der Antragsteller“ die Wörter
      „die ärztliche Prüfung abgelegt oder“ gestrichen.

   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) Nach den Wörtern „in Verbindung mit Satz 2,“
          wird die Angabe „5“ durch die Angabe „4
          und 6“ ersetzt.

      bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt:

          „§ 10 Abs. 3 Satz 5 bleibt unberührt.“
BGBl. 2004, Seite 1779 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1779
 9. In § 14 Abs. 3 Satz 2 werden nach den Wörtern
    „mehreren der in § 4 Abs. 4 Satz 1 und 3“ die Wörter
    „der Bundesärzteordnung in der Fassung der Be-
    kanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218),
    die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. April
    2002 (BGBl. I S. 1467) geändert worden ist,“ einge-
    fügt.

10. § 14a wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „eine ärzt-
       liche Ausbildung nach § 3 Abs. 1 Nummern 4
       und 5“ die Wörter „der Bundesärzteordnung in
       der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April
       1987 (BGBl. I S. 1218), die zuletzt durch Artikel 7
       des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467)
       geändert worden ist,“ eingefügt.
    b) In Absatz 4 Satz 3 werden nach den Wörtern „eine
       Erlaubnis“ die Wörter „für die Tätigkeit als Arzt im
       Praktikum nach § 10 Abs. 4“ durch die Wörter
       „nach § 10 Abs. 1, mit der sie entsprechend einer
       Erlaubnis nach § 10 Abs. 4 der Bundesärzteord-
       nung in der Fassung der Bekanntmachung vom

       16. April 1987 (BGBl. I S. 1218), die zuletzt durch
       Artikel 7 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I
       S. 1467) geändert worden ist, eine achtzehnmo-
       natige Tätigkeit in abhängiger Stellung absolvie-
       ren können“ ersetzt.

11. § 14b wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 1 werden nach der Angabe „dem nach § 3
       Abs. 1 Satz“ die Angabe „2 oder 3“ durch die
       Angabe „2, 3 oder 4“ ersetzt und nach den Wör-
       tern „über den Europäischen Wirtschaftsraum“
       die Wörter „oder eines Vertragsstaates, dem
       Deutschland und die Europäische Gemeinschaft
       oder Deutschland und die Europäische Union
       vertraglich einen entsprechenden Rechts-
       anspruch eingeräumt haben,“ eingefügt.
    b) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Mindest-
       anforderungen des Artikels“ die Wörter „1 der
       Richtlinie 75/363/EWG vom 16. Juni 1975 (ABl.
       EG 1975 Nr. L 167 S. 14)“ durch die Wörter
       „23 der Richtlinie 93/16/EWG vom 5. April 1993
       (ABl. EG Nr. L 165 S. 1)“ ersetzt.
BGBl. 2004, Seite 1780 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1780
1780                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004

12. Die Anlage wird wie folgt gefasst:
    „Anlage
    (zu § 3 Abs. 1 Satz 2)
                                        Liste der Bezeichnungen der Diplome,
                           Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Arztes

              Land            Titel des Befähigungsnachweises
     Belgique/             – Diploma van arts
     België/Belgien        – Diplôme de docteur en
                             médecine

     âeská republika Diplom o ukonãení studia ve
                     studijním programu v‰eobecné
                     lékafiství
     Danmark               Bevis for bestået
                           lægevidenskabelig
                           embedseksamen

     Deutschland           1. Zeugnis über die Ärztliche
                              Prüfung
                           2. Zeugnis über die Ärztliche
                              Staatsprüfung und Zeugnis
                              über die Vorbereitungszeit als
                              Medizinalassistent, soweit
                              diese nach den deutschen
                              Rechtsvorschriften noch für
                              den Abschluss der ärztlichen
                              Ausbildung vorgesehen war
     Eesti                 Diplom arstitea duses õppekava
                           läbimise kohta
     ΕλλÀς                 ΠτυχÝο IατρικÜς

     España                Título de Licenciado en Medicina y
                           Cirugía

     France                Diplôme d'Etat de docteur en
                           médecine
     Ireland               Primary qualification
     Italia                Diploma di laurea in medicina e
                           chirurgia

     Κυπρος
      ‹                    ΠιστοποιητικÞ ΕγγραφÜς Ιατρου‹

     Ausstellende Stelle      Zusätzliche Bescheinigung
1. De universiteiten/les
   universités
2. De bevoegde
   Examencommissie
   van de Vlaamse
   Gemeenschap/le Jury
   compétent d’enseigne-
   ment de la Communauté
   française
Lékáfiská fakulta univerzity   Vysvûdãení o státní
v âeské republice             rigorózní zkou‰ce

Medicinsk                     1. Autorisation som
universitetsfakultet             læge, udstedt af
                                 Sundhedsstyrelsen
                                 og
                              2. Tilladelse til
                                 selvstændigt virke
                                 som læge
                                 (dokumentation for
                                 gennemført praktisk
                                 uddannelse), udstedt
                                 af Sundhedsstyrelsen
Zuständige Behörden           1. Bescheinigung über
                                 die Ableistung der
                                 Tätigkeit als Arzt im
                                 Praktikum
                              2. –

Tartu Ülikool

1. IατρικÜ ΣχολÜ
   ΠανεπιστηµÝου
2. ΣχολÜ Επιστηµñν
   ΥγεÝας, ΤµÜµα ΙατρικÜς
   ΠανεπιστηµÝου
Ministerio de Educación y
Cultura/El rector de una
Universidad
Universités

Competent examining body Certificate of experience
Università                    Diploma di abilitazione
                              all'esercizio della
                              medicina e chirurgia

ΙατρικÞ Συµβουλιο
             ‹
BGBl. 2004, Seite 1781 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1781
        Land            Titel des Befähigungsnachweises

Latvija              Çrsta diploms

Lietuva              Auk‰tojo mokslo diplomas,
                     nurodantis suteiktà gydytojo
                     kvalifikacijà

Luxembourg           Diplôme d'Etat de docteur en
                     médecine, chirurgie et
                     accouchements
Magyarország         Általános orvos oklevél
                     (doctor medicinae universae,
                     abbrev.: dr. med. univ.)

Malta                Lawrja ta' Tabib tal-Mediċina u
                     l-Kirurġija

Nederland            Getuigschrift van met goed
                     gevolg afgelegd artsexamen
Österreich           1. Urkunde über die Verleihung   1.
                        des akademischen Grades
                        Doktor der gesamten Heilkunde 2.
                        (bzw. Doctor medicinae
                        universae, Dr. med. univ.)
                     2. Diplom über die spezifische
                        Ausbildung zum Arzt für
                        Allgemeinmedizin bzw.
                        Facharztdiplom
Polska               Dyplom ukończenia studiów
                     wyższych na kierunku lekarskim z
                     tytułem „lekarza“

Portugal             Carta de Curso de licenciatura em
                     medicina

Slovenija            Diploma, s katero se podeljuje
                     strokovni naslov „doktor
                     medicine/doktorica medicine“
Slovensko            Vysokoškolský diplom o udelení
                     akademického titulu
                     „doktor medicíny“ („MUDr.“)
Suomi/Finland        Lääketieteen lisensiaatin tutkinto/
                     medicine licentiatexamen

Sverige              Läkarexamen

United Kingdom Primary qualification

       Ausstellende Stelle     Zusätzliche Bescheinigung

  UniversitÇtes tipa
  augstskola

  Universitetas                Internatros
                               paÏymòjimas,
                               nurodantis suteiktà
                               medicinos gydytojo
                               profesin´ kvalifikacijà
  Jury d'examen d'Etat         Certificat de stage

  Egyetem

                                .
  Universita` ta' Malta        Certifikat ta'
                               reġistrazzjoni
                               mah - ruġ mill-
                               Kunsill Mediku
  Faculteit Geneeskunde

Medizinische Fakultät
einer Universität
Österreichische
Ärztekammer

  1. Akademia Medyczna         Lekarski Egzamin
  2. Uniwersytet Medyczny      Państwowy

  3. Collegium Medicum
     Uniwersytetu
     Jagiellońskiego
  Universidades                Diploma comprovativo
                               da conclusão do
                               internato geral emitido
                               pelo Ministério da Saúde
  Univerza

  Vysoká škola

  1. Helsingin yliopisto/      Todistus lääkärin
     Helsingfors universitet   perusterveydenhuollon
  2. Kuopion yliopisto         lisäkoulutuksesta/
                               examensbevis om
  3. Oulun yliopisto           tilläggsutbildning för
  4. Tampereen yliopisto       läkare inom primärvården
  5. Turun yliopisto
  Universitet                  Bevis om praktisk
                               utbildning som utfärdas
                               av Socialstyrelsen
  Competent examining body Certificate of experience“.
BGBl. 2004, Seite 1782 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1782
                        Artikel 2

               Änderung des Gesetzes
        über die Ausübung der Zahnheilkunde

   Das Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde in

der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987

(BGBl. I S. 1225), zuletzt geändert durch Artikel 13 des

Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), wird wie

folgt geändert:

 1. § 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
       „nach Maßgabe dieses Gesetzes“ die Wörter
       „oder als Arzt nach bundesgesetzlicher Bestim-
       mung“ gestrichen.
    b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „Mit-
       gliedstaates der Europäischen“ das Wort „Wirt-
       schaftsgemeinschaft“ durch das Wort „Union“,
       nach den Wörtern „Europäischen Wirtschafts-
       raum“ das Wort „sind“ durch die Wörter „oder
       eines Vertragsstaates sind, dem Deutschland und
       die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland
       und die Europäische Union vertraglich einen
       entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt
       haben,“ und nach den Wörtern „Dienstleistungen
       im Sinne des Artikels“ die Angabe „60 des EWG-
       Vertrages“ durch die Angabe „50 des EG-Vertra-
       ges“ ersetzt.

 2. § 2 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 Nr. 1 werden nach den Wörtern
           „Mitgliedstaaten der Europäischen“ das Wort
           „Wirtschaftsgemeinschaft“ durch das Wort
           „Union“ ersetzt und nach den Wörtern „über
           den Europäischen Wirtschaftsraum“ die
           Wörter „oder eines Vertragsstaates, dem
           Deutschland und die Europäische Gemein-
           schaft oder Deutschland und die Europäi-
           sche Union vertraglich einen entsprechenden
           Rechtsanspruch eingeräumt haben,“ einge-
           fügt.

       bb) In Satz 2 werden jeweils nach den Wörtern
           „Mitgliedstaaten der Europäischen“ das Wort
           „Wirtschaftsgemeinschaft“ durch das Wort
           „Union“ ersetzt, nach den Wörtern „Vertrags-
           staat des Abkommens über den Europäi-
           schen Wirtschaftsraum“ die Wörter „oder
           eines Vertragsstaates, dem Deutschland und
           die Europäische Gemeinschaft oder Deutsch-
           land und die Europäische Union vertraglich

           einen entsprechenden Rechtsanspruch ein-

           geräumt haben,“ eingefügt, nach der Angabe

           „Nummer 4“ die Wörter „und 5“ gestrichen

           und nach den Wörtern „Vertragsstaates des

           Abkommens über den Europäischen Wirt-
           schaftsraum“ die Wörter „oder eines nach
           dem hierfür maßgebenden Zeitpunkt ausge-
           stellten Diploms, Prüfungszeugnisses oder
           sonstigen Befähigungsnachweises eines
           Vertragsstaates, dem Deutschland und die
           Europäische Gemeinschaft oder Deutsch-

         land und die Europäische Union vertraglich
         einen entsprechenden Rechtsanspruch ein-
         geräumt haben,“ eingefügt.

   cc) In Satz 3 werden nach den Wörtern „De-

       zember 1976 der Europäischen“ das Wort

       „Wirtschaftsgemeinschaft“ durch das Wort

       „Union“ ersetzt, nach den Wörtern „beigetre-

       tenen Mitgliedstaaten“ die Wörter „wird auf

       eine Ausbildung abgestellt, die nach dem
       entsprechenden Datum begonnen wurde;
       hierfür“ und nach den Wörtern „Abkommens
       über den Europäischen Wirtschaftsraum“ die
       Wörter „oder eines Vertragsstaates, dem
       Deutschland und die Europäische Gemein-
       schaft oder Deutschland und die Europäi-
       sche Union vertraglich einen entsprechenden
       Rechtsanspruch eingeräumt haben,“ einge-
       fügt.
   dd) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

         „Das Bundesministerium für Gesundheit und
         Soziale Sicherung wird ermächtigt, durch
         Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
         des Bundesrates bedarf, die Anlage zu
         diesem Gesetz späteren Änderungen von
         Anhang A der Richtlinie 78/686/EWG vom
         25. Juli 1978 (ABl. EG Nr. L 233 S. 1) anzu-
         passen.“

   ee) In Satz 5 werden nach den Wörtern „Mitglied-
       staaten der Europäischen“ die Wörter „Wirt-
       schaftsgemeinschaft und“ durch die Wörter
       „Union oder“ ersetzt, nach den Wörtern
       „Abkommens über den Europäischen Wirt-
       schaftsraum“ die Wörter „oder eines Ver-
       tragsstaates, dem Deutschland und die Euro-
       päische Gemeinschaft oder Deutschland und
       die Europäische Union vertraglich einen ent-
       sprechenden Rechtsanspruch eingeräumt
       haben,“ eingefügt.

   ff)   In Satz 6 werden nach den Wörtern „Mitglied-
         staaten der Europäischen“ das Wort „Wirt-
         schaftsgemeinschaft“ durch das Wort
         „Union“ ersetzt, nach den Wörtern „Abkom-
         mens über den Europäischen Wirtschafts-
         raum“ die Wörter „oder eines Vertrags-
         staates, dem Deutschland und die Europäi-
         sche Gemeinschaft oder Deutschland und
         die Europäische Union vertraglich einen ent-
         sprechenden Rechtsanspruch eingeräumt
         haben,“ eingefügt.

   gg) Nach Satz 6 wird folgender Satz angefügt:

         „Eine Approbation wird nicht erteilt, wenn die

         naturwissenschaftliche Vorprüfung, die zahn-

         ärztliche Vorprüfung oder die zahnärztliche

         Prüfung nach der Rechtsverordnung gemäß

         § 3 Abs. 1 endgültig nicht bestanden wurde.“

b) In Absatz 2 werden nach Satz 4 folgende Sätze
   angefügt:

   „Die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 78/
   686/EWG fallenden Diplome, Prüfungszeugnisse
   und sonstigen Befähigungsnachweise, die ein
BGBl. 2004, Seite 1783 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1783
      Antragsteller, der Staatsangehöriger eines Mit-
      gliedstaates der Europäischen Union oder eines
      anderen Vertragsstaates des Abkommens über
      den Europäischen Wirtschaftsraum ist, außerhalb
      der Europäischen Union erworben hat, sind,

      sofern sie bereits in einem Mitgliedstaat aner-
      kannt worden sind, ebenso wie die in einem Mit-
      gliedstaat absolvierten Ausbildungsgänge oder
      die dort erworbene Berufserfahrung in die Prü-
      fung einzubeziehen. In den Fällen von Satz 5 ist
      die Entscheidung innerhalb einer Frist von drei
      Monaten ab dem Zeitpunkt zu treffen, zu dem der
      Antragsteller den Antrag zusammen mit den voll-
      ständigen Unterlagen einreicht. Absatz 1 Satz 7
      gilt entsprechend.“
   c) In Absatz 3 Satz 4 wird nach den Wörtern „Ab-
      satz 1“ die Angabe „Satz 2 bis 6“ durch die An-
      gabe „Satz 2 bis 7“ ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Der Bun-
      desminister für Gesundheit“ durch die Wörter
      „Das Bundesministerium für Gesundheit und
      Soziale Sicherung“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Mitglied-

      staaten der Europäischen“ das Wort „Wirt-
      schaftsgemeinschaft“ durch das Wort „Union“
      ersetzt und nach den Wörtern „Abkommens über
      den Europäischen Wirtschaftsraum“ die Wörter
      „oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland
      und die Europäische Gemeinschaft oder
      Deutschland und die Europäische Union vertrag-
      lich einen entsprechenden Rechtsanspruch ein-
      geräumt haben,“ eingefügt.

4. In § 4 Abs. 1 Satz 3 werden nach den Wörtern „Eine
   nach § 2“ die Angabe „Abs. 1 Satz 2,“ gestrichen und
   nach den Wörtern „wenn die“ die Wörter „Gleich-
   wertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben
   oder mit angemessenem zeitlichen oder sachlichen
   Aufwand nicht feststellbar war und ein gleichwertiger
   Kenntnisstand nicht nachgewiesen wurde“ durch die
   Wörter „festgestellte Gleichwertigkeit des Aus-
   bildungsstandes tatsächlich nicht gegeben war oder
   der alternativ festgestellte gleichwertige Kenntnis-
   stand tatsächlich nicht nachgewiesen worden ist.“
   ersetzt.

5. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 2 werden nach dem Wort „nachträg-
      lich“ die Wörter „eine der Voraussetzungen“
      durch die Wörter „die Voraussetzung“ ersetzt.
   b) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „Zweifel
      bestehen, ob die“ das Wort „Voraussetzungen“
      durch das Wort „Voraussetzung“ und nach den
      Wörtern „noch erfüllt“ das Wort „sind“ durch das
      Wort „ist“ ersetzt.

6. In § 10 Abs. 2 werden nach dem Wort „erlässt“ die
   Wörter „der Bundesminister für Gesundheit“ durch
   die Wörter „das Bundesministerium für Gesundheit
   und Soziale Sicherung“ ersetzt.

7. In § 11 wird nach den Wörtern „kein Versagungs-
   grund nach“ die Angabe „§ 3“ durch die Angabe „§ 2
   Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3“ ersetzt.

8. § 13 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) Bei Nummer 2 werden nach der Angabe
          „(BGBl. I S. 1057)“ die Wörter „oder die
          Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der
          Genfer Konvention vom 28. Juli 1951“ ein-
          gefügt.
      bb) Bei Nummer 3 werden nach den Wörtern
          „des Grundgesetzes“ die Wörter „oder mit
          einem Staatsangehörigen der Europäischen
          Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes
          oder eines Vertragsstaates, dem Deutsch-
          land und die Europäische Gemeinschaft oder
          Deutschland und die Europäische Union
          vertraglich einen entsprechenden Rechts-
          anspruch eingeräumt haben,“ eingefügt.
      cc) Nach Absatz 3 Satz 1 werden folgende Sätze
          angefügt:

          „Die Erlaubnis ist auf Antrag zu erteilen, wenn

          der Antragsteller

          1. die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1
             Satz 1 Nr. 2 und 3 erfüllt,

          2. die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1
             Satz 1 Nr. 4 oder die Voraussetzungen
             nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 erfüllt,
             wobei § 2 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und 7 An-
             wendung finden,
          3. Ehegatte eines Unionsbürgers oder Kind
             eines Unionsbürgers unter 21 Jahren ist
             oder Kind eines Unionsbürgers ist, dem
             der Unionsbürger Unterhalt gewährt und
             der Unionsbürger eine Berufstätigkeit in
             Deutschland ausübt, wobei Bürger eines
             Vertragsstaates des Abkommens über
             den Europäischen Wirtschaftsraum oder
             eines Vertragsstaates, dem Deutschland
             und die Europäische Gemeinschaft oder
             Deutschland und die Europäische Union
             vertraglich einen entsprechenden Rechts-
             anspruch eingeräumt haben, den Unions-
             bürgern gleichstehen.
          Ehegatten eines Staatsangehörigen eines
          Mitgliedstaates oder eines den Unionsbür-
          gern nach Satz 2 gleichgestellten Staatsan-
          gehörigen, der in Deutschland aufenthaltsbe-
          rechtigt ist, und dessen Kinder, denen er
          Unterhalt gewährt oder die unterhaltsberech-
          tigt sind, werden den Personen nach Satz 2
          gleichgestellt. Absatz 2 findet auf Personen
          nach Satz 2 Nr. 3 oder Satz 3 keine Anwen-
          dung. Die §§ 4, 5, 7, 7a und 18 finden auf
          Erlaubnisse nach den Sätzen 2 bis 4 entspre-
          chende Anwendung.“

   b) In Absatz 4 Satz 5 werden nach den Wörtern „Mit-
      gliedstaaten der Europäischen“ das Wort „Wirt-
      schaftsgemeinschaft“ durch das Wort „Union“
BGBl. 2004, Seite 1784 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1784
       ersetzt und nach den Wörtern „Vertragsstaates
       des Abkommens über den Europäischen Wirt-
       schaftsraum“ die Wörter „oder eines Vertrags-
       staates, dem Deutschland und die Europäische
       Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäi-
       sche Union vertraglich einen entsprechenden
       Rechtsanspruch eingeräumt haben,“ und nach
       dem Wort „Ausländer“ die Wörter „ , noch Per-
       sonen sind, die die Voraussetzungen des Ab-
       satzes 3 Satz 1 Nr. 1, 2, 3 oder 4, Satz 2 oder 3
       erfüllen,“ eingefügt.

    c) In Absatz 5 wird nach den Wörtern „Erlaubnis zur“
       das Wort „vorübergehenden“ gestrichen.

 9. § 13a wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Mitglied-
       staates der Europäischen“ das Wort „Wirtschafts-
       gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt,

       nach den Wörtern „Vertragsstaates des Abkom-
       mens über den Europäischen Wirtschaftsraum“
       die Wörter „oder eines Vertragsstaates, dem
       Deutschland und die Europäische Gemeinschaft
       oder Deutschland und die Europäische Union
       vertraglich einen entsprechenden Rechtsan-
       spruch eingeräumt haben,“ eingefügt, nach den
       Wörtern „Mitgliedstaaten der Europäischen“ das
       Wort „Wirtschaftsgemeinschaft“ durch das Wort
       „Union“ ersetzt, nach den Wörtern „Vertragsstaat
       des Abkommens über den Europäischen Wirt-
       schaftsraum“ die Wörter „oder einem Vertrags-
       staat, dem Deutschland und die Europäische
       Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäi-
       sche Union vertraglich einen entsprechenden
       Rechtsanspruch eingeräumt haben,“ eingefügt
       und nach den Wörtern „im Sinne des Artikels“ die

       Angabe „60 des EWG-Vertrages“ durch die An-
       gabe „50 des EG-Vertrages“ ersetzt.

    b) In Absatz 4 werden nach den Wörtern „Mitglied-

       staates der Europäischen“ das Wort „Wirtschafts-

       gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt,

       nach den Wörtern „Vertragsstaates des Abkom-

       mens über den Europäischen Wirtschaftsraum“

       die Wörter „oder eines Vertragsstaates, dem

       Deutschland und die Europäische Gemeinschaft

       oder Deutschland und die Europäische Union

       vertraglich einen entsprechenden Rechtsan-
       spruch eingeräumt haben,“ eingefügt, nach den
       Wörtern „Mitgliedstaat der Europäischen“ das
       Wort „Wirtschaftsgemeinschaft“ durch das Wort

       „Union“ ersetzt und nach den Wörtern „Vertrags-
       staat des Abkommens über den Europäischen
       Wirtschaftsraum“ die Wörter „oder einem Ver-
       tragsstaat, dem Deutschland und die Europäi-
       sche Gemeinschaft oder Deutschland und die
       Europäische Union vertraglich einen entspre-
       chenden Rechtsanspruch eingeräumt haben,“
       eingefügt.

10. § 16 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 wird nach Satz 3 folgender Satz an-
       gefügt:

       „§ 13 Abs. 3 Satz 5 bleibt unberührt.“
    b) In Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
       „§ 13 Abs. 3 Satz 5 bleibt unberührt.“

11. § 17 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 17
       Das Bundesministerium für Gesundheit und So-
    ziale Sicherung erlässt im Einvernehmen mit dem
    Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch
    Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
    rates die zur Durchführung von § 8 Abs. 1 erforder-
    lichen Bestimmungen.“

12. § 18 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
    „1. wer die Zahnheilkunde ausübt, ohne eine Appro-
        bation oder Erlaubnis als Zahnarzt zu besitzen
        oder nach § 1 Abs. 2, § 14 oder § 19 zur Aus-
        übung der Zahnheilkunde berechtigt zu sein,“.

13. § 20a wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Mitglied-
       staaten der Europäischen“ das Wort „Wirt-

       schaftsgemeinschaft“ durch das Wort „Union“

       ersetzt und nach den Wörtern „Vertragsstaates

       des Abkommens über den Europäischen Wirt-

       schaftsraum“ die Wörter „oder eines Vertrags-

       staates, dem Deutschland und die Europäische

       Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäi-

       sche Union vertraglich einen entsprechenden

       Rechtsanspruch eingeräumt haben,“ eingefügt.

    b) In Satz 3 wird nach den Wörtern „im Sinne des“
       die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 4“ durch die Angabe
       „§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4“ ersetzt.
BGBl. 2004, Seite 1785 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1785
                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004              1785

14. Die Anlage wird wie folgt gefasst:
    „Anlage
    (zu § 2 Abs. 1 Satz 4)
                                         Liste der Bezeichnungen der Diplome,
                         Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes

              Land            Titel des Befähigungsnachweises

     Belgique/             – Diploma van tandarts
     België/Belgien        – Diplôme de licencié en science
                             dentaire

     Ausstellende Stelle     Zusätzliche Bescheinigung

1. De universiteiten/les
   universités
2. De bevoegde
   Examencommissie
   van de Vlaamse
   Gemeenschap/le Jury
   compétent d’enseigne-
   ment de la Communauté
   française
     âeská republika Diplom o ukonãení studia ve        Lékáfiská fakulta univerzity           Vysvûdãení o státní
                     studijním programu zubní lékafiství v âeské republice                     rigorózní zkou‰ce
                     (doktor zubního lékafiství,
                     Dr. med. Dent.)
     Danmark               Bevis for tandlægeeksamen
                           (odontologisk kandidateksamen)

     Deutschland           Zeugnis über die Zahnärztliche
                           Prüfung
     Eesti                 Diplom hambaarstiteaduse
                           õppekava läbimise kohta
     ΕλλÀς                 ΠτυχÝο ΟδοντιατρικÜς

     España                Título de Licenciado en
                           Odontología
     France                Diplôme d'Etat de docteur en
                           chirurgie dentaire
     Ireland               Bachelor in Dental Science
                           (B. Dent. Sc.)/Bachelor of Dental
                           Surgery (BDS)/Licentiate in Dental
                           Surgery (LDS)

     Italia                Diploma di laurea in Odontoiatria e
                           Protesi Dentaria

     Κυπρος
      ‹                    ΠιστοποιητικÞ ΕγγραφÜς

                           ΟδοντιÀτρου

     Latvija               ZobÇrsta diploms

Tandlægehøjskolerne,         Autorisation som
Sundhedsvidenskabeligt       tandlæge, udstedt af
universitetsfakultet         Sundhedsstyrelsen

Zuständige Behörden

Tartu Ülikool

Πανεπιστܵιο

El rector de una
Universidad
Universités

Universities/Royal College
of Surgeons in Ireland

Università                   Diploma di abilitazione
                             all’esercizio
                             dell’odontoiatria e
                             protesi dentaria

ΟδοντιατρικÞ Συµβουλιο
                  ‹

UniversitÇtes tipa           Rezidenta diploms par
augstskola                   zobÇrsta pïcdiploma
                             izgl¥t¥bas programmas
                             pabeig‰anu, ko izsniedz
                             universitÇtes tipa
                             augstskola un
                             „SertifikÇts“ –
                             kompetentas iestÇdes
                             izsniegts dokuments, kas
                             apliecina, ka persona ir
                             nokÇrtojusi sertifikÇcijas
                             eksÇmenu
                             zobÇrstniec¥bÇ
BGBl. 2004, Seite 1786 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1786
           Land            Titel des Befähigungsnachweises
   Lietuva              Auk‰tojo mokslo diplomas,
                        nurodantis suteiktà gydytojo
                        odontologo kvalifikacijà

   Luxembourg           Diplôme d'Etat de docteur en
                        médecine dentaire

   Magyarország         Fogorvos oklevél (doctor
                        medicinae dentariae, abgekürzt:
                        dr. med. dent.)
   Malta                Lawrja fil-Kirurġija Dentali
   Nederland            Universitair getuigschrift van een
                        met goed gevolg afgelegd
                        tandartsexamen
   Österreich           Bescheid über die Verleihung des
                        akademischen Grades „Doktor der
                        Zahnheilkunde“
   Polska               Dyplom ukończenia studiów
                        wyższych z tytułem „lekarz
                        dentysta“

   Portugal             Carta de Curso de licenciatura em
                        medicina dentária
   Slovenija            Diploma, s katero se podeljuje
                        strokovni naslov „doktor dentalne
                        medicine/doktorica dentalne
                        medicine“
   Slovensko            Vysokoškolský diplom o udelení
                        akademického titulu „doktor
                        zubného lekárstva“ („MDDr.“)
   Suomi/Finland        Hammaslääketieteen lisensiaatin
                        tutkinto/odontologie
                        licentiatexamen

   Sverige              Tandläkarexamen

   United Kingdom Bachelor of Dental Surgery
                  (BDS or B.Ch.D.)/Licentiate in
                  Dental Surgery

     Ausstellende Stelle      Zusätzliche Bescheinigung
Universitetas                 Internatros
                              paÏymòjimas,
                              nurodantis suteiktà
                              gydytojo odontologo
                              profesin´ kvalifikacijà
Jury d'examen d'Etat

Egyetem

Universita` ta' Malta
Faculteit Tandheelkunde

Medizinische Fakultät einer
Universität

1. Akademia Medyczna          Lekarsko – Dentystyczny
2. Uniwersytet Medyczny       Egzamin Państwowy

3. Collegium Medicum
   Uniwersytetu
   Jagiellońskiego
Faculdade/Institutos
Superiores
Univerza                      Potrdilo o opravljenem
                              strokovnem izpitu za
                              poklic zobozdravnik/
                              zobozdravnica
Vysoká škola

1. Helsingin yliopisto/       Terveydenhuollon
   Helsingfors universitet    oikeusturvakeskuksen
2. Oulun yliopisto            päätös käytännön
                              palvelun hyväksymisestä/
3. Turun yliopisto            Beslut av
                              Rättsskyddscentralen för
                              hälsovården om
                              godkännande av praktisk
                              tjänstgöring
Universitetet i Umeå          Endast för examensbevis
Universitetet i Göteborg      som erhållits före den
                              1 juli 1995, ett
Karolinska Institutet         utbildningsbevis som
Malmö Högskola                utfärdats av
                              Socialstyrelsen
Universities/Royal
Colleges“.
BGBl. 2004, Seite 1787 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1787
                        Artikel 3
   Änderung der Approbationsordnung für Ärzte

  Die Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002
(BGBl. I S. 2405) wird wie folgt geändert:
 1. § 1 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern
           „gleichgestellten Hochschule (Universität),“
           die Wörter „ wobei das letzte Jahr des Studi-
           ums“ durch das Wort „das,“ ersetzt.
       bb) Nummer 2 wird aufgehoben.

       cc) Die Nummern 3 bis 6 werden zu Nummern 2
           bis 5.

    b) In Absatz 3 Satz 1 wird nach den Wörtern „Prü-
       fung nach Absatz 2“ die Angabe „Nr. 6“ durch die
       Angabe „Nr. 5“ ersetzt.

 2. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
     a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
        „Das Praktische Jahr nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
        beginnt nicht vor Ablauf von zwei Jahren und
        zehn Monaten nach Bestehen des Ersten Ab-
        schnitts der Ärztlichen Prüfung.“

     b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

        „Es beginnt jeweils in der zweiten Hälfte der
        Monate Februar und August.“
     c) Nach Satz 4 werden folgende Sätze angefügt:

        „Die letzten beiden Monate des Studiums die-

        nen der Nachbereitung der praktischen Ausbil-

        dung. Absätze 2 bis 6 finden hierauf keine

        Anwendung. Fehlzeiten in den letzten beiden

        Monaten werden angerechnet.“

 3. In § 5 Abs. 1 wird nach den Wörtern „Erster Hilfe“
    die in Klammern gesetzte Angabe „§ 1 Abs. 2 Satz 1
    Nr. 3“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2“
    ersetzt.

 4. In § 6 Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Kranken-
    pflegedienst“ die in Klammern gesetzte Angabe
    „§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4“ durch die Angabe „§ 1
    Abs. 2 Satz 1 Nr. 3“ ersetzt.

 5. In § 7 Abs. 4 Satz 1 wird nach dem Wort „Famulatur“
    die in Klammern gesetzte Angabe „§ 1 Abs. 2 Satz 1
    Nr. 5“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4“
    ersetzt.
 6. In § 8 wird nach den Wörtern „Die in § 1 Abs. 2
    Satz 1“ die Angabe „Nr. 6“ durch die Angabe „Nr. 5“
    ersetzt.

 7. In § 9 wird nach den Wörtern „Die nach § 1 Abs. 2
    Satz 1“ die Angabe „Nr. 6“ durch die Angabe „Nr. 5“
    ersetzt.

 8. § 10 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 wird nach den Wörtern „nach § 1
        Abs. 2 Satz 1“ die Angabe „Nr. 6“ durch die
        Angabe „Nr. 5“ ersetzt.

     b) In Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c wird nach
        den Wörtern „über die“ das Wort „erfolgreiche“
        eingefügt.

 9. Die §§ 34 bis 38 werden aufgehoben.

10. § 39 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

        aa) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
            „6. eine ärztliche Bescheinigung, die nicht
                älter als einen Monat sein darf, aus der
                hervorgeht, dass der Antragsteller nicht
                in gesundheitlicher Hinsicht zur Aus-
                übung des Berufs ungeeignet ist und“.

        bb) In Nummer 7 wird nach den Wörtern „Ärzt-
            liche Prüfung“ das Wort „und“ durch einen
            Punkt ersetzt.

        cc) Nummer 8 wird aufgehoben.
     b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Satz 2
            bis“ die Angabe „5“ durch die Angabe „6“
            und nach den Wörtern „an Stelle“ die Wörter
            „der Nachweise nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 7
            und 8“ durch die Wörter „des Nachweises
            nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 7“ ersetzt.

        bb) In Satz 4 werden nach den Wörtern „über
            den Europäischen Wirtschaftsraum“ die
            Wörter „oder eines Vertragsstaates, dem
            Deutschland und die Europäische Gemein-
            schaft oder Deutschland und die Europäi-

            sche Union vertraglich einen entsprechen-

            den Rechtsanspruch eingeräumt haben,“

            eingefügt und nach den Wörtern „Ausbil-

            dungsnachweisen nach § 3 Abs. 1 Nr. 4“ die

            Angabe „und 5“ gestrichen.
     c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern
        „über den Europäischen Wirtschaftsraum“ die
        Wörter „oder eines Vertragsstaates, dem
        Deutschland und die Europäische Gemeinschaft
        oder Deutschland und die Europäische Union
        vertraglich einen entsprechenden Rechtsan-
        spruch eingeräumt haben,“ eingefügt.
     d) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern
        „über den Europäischen Wirtschaftsraum“ die
        Wörter „oder eines Vertragsstaates, dem
        Deutschland und die Europäische Gemeinschaft
        oder Deutschland und die Europäische Union
        vertraglich einen entsprechenden Rechtsan-
        spruch eingeräumt haben,“ eingefügt.
     e) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern
        „über den Europäischen Wirtschaftsraum“ die
        Wörter „oder eines Vertragsstaates, dem
        Deutschland und die Europäische Gemeinschaft
        oder Deutschland und die Europäische Union
        vertraglich einen entsprechenden Rechtsan-
        spruch eingeräumt haben,“ eingefügt.

10a. Nach § 43 Abs. 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:
       „(8) Der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
     nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 wird ab dem 1. Oktober
     2006 durchgeführt.“
BGBl. 2004, Seite 1788 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1788
10b. In Anlage 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Einzel-
     leistungsnachweise“ die Wörter „mit der Note ... “
     eingefügt.

10c. In Anlage 7 und 8 werden jeweils nach Satz 1 fol-
     gende Wörter eingefügt:

     „Beginn und Ende der Gruppenprüfung: ... “.

10d. In Anlage 7 Satz 2 werden nach dem Wort „erhalten“
     die Wörter „und damit die mündlich-praktische

     Prüfung bestanden/nicht bestanden“ eingefügt.

11. Anlage 13 wird aufgehoben.

                        Artikel 4
                   Änderung der
         Approbationsordnung für Zahnärzte
   Die Approbationsordnung für Zahnärzte in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2123-2, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 14 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I
S. 1467), wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 1 Satz 2 wird nach den Wörtern „Bestim-

   mungen der“ das Wort „Prüfungsordnung“ durch das

   Wort „Approbationsordnung“ ersetzt.

2. In § 8 wird nach den Wörtern „soweit diese“ das Wort

   „Prüfungsordnung“ durch das Wort „Verordnung“
   ersetzt.

3. Nach § 16 wird folgender § 17 eingefügt:
                            „§ 17

     Studien- und Prüfungsleistungen, die bereits Ge-
   genstand einer inländischen Prüfung waren und end-
   gültig nicht bestanden worden sind, dürfen auf das
   Studium nicht angerechnet werden.“

4. In § 58 Abs. 1 Satz 3 werden nach den Wörtern „das
   bei Summen“ die Wörter „bis 50 „sehr gut“, von 51
   bis 84 „gut“ “ durch die Wörter „unter 51 „sehr gut“,
   von 51 bis unter 85 „gut“ “ ersetzt.

5. § 59 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Aus-
           bildung des Antragstellers“ die Wörter „ , der
           keine endgültig nicht bestandene zahnärzt-
           liche Prüfung nach dieser Verordnung vor-
           ausgegangen sein darf,“ eingefügt.
       bb) In Satz 4 werden nach den Wörtern „Mitglied-
           staates der Europäischen“ das Wort „Wirt-
           schaftsgemeinschaft“ durch das Wort „Union“
           ersetzt und nach den Wörtern „über den Euro-
           päischen Wirtschaftsraum“ die Wörter „oder
           eines Vertragsstaates, dem Deutschland und
           die Europäische Gemeinschaft oder Deutsch-
           land und die Europäische Union vertraglich
           einen entsprechenden Rechtsanspruch einge-
           räumt haben,“ eingefügt.

   b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „Mit-
      gliedstaaten der Europäischen“ das Wort „Wirt-
      schaftsgemeinschaft“ durch das Wort „Union“
      ersetzt und nach den Wörtern „über den Europäi-
      schen Wirtschaftsraum“ die Wörter „oder eines
      Vertragsstaates, dem Deutschland und die Euro-
      päische Gemeinschaft oder Deutschland und die
      Europäische Union vertraglich einen entsprechen-
      den Rechtsanspruch eingeräumt haben,“ einge-
      fügt.

   c) In Absatz 4 werden nach den Wörtern „Mitglied-

      staaten der Europäischen“ das Wort „Wirtschafts-
      gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt und
      nach den Wörtern „über den Europäischen Wirt-
      schaftsraum“ die Wörter „oder eines Vertrags-
      staates, dem Deutschland und die Europäische
      Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäi-
      sche Union vertraglich einen entsprechenden
      Rechtsanspruch eingeräumt haben,“ eingefügt.
   d) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern „Mit-
      gliedstaaten der Europäischen“ das Wort „Wirt-
      schaftsgemeinschaft“ durch das Wort „Union“
      ersetzt und nach den Wörtern „über den Euro-
      päischen Wirtschaftsraum“ die Wörter „oder eines
      Vertragsstaates, dem Deutschland und die Euro-
      päische Gemeinschaft oder Deutschland und die

      Europäische Union vertraglich einen entsprechen-

      den Rechtsanspruch eingeräumt haben,“ einge-

      fügt.

6. § 61 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird aufgehoben.
   b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „ärztliche
      Vorprüfung“ die Wörter „oder den Ersten Abschnitt
      der Ärztlichen Prüfung nach einem mindestens
      zweijährigen Medizinstudium nach der Approbati-
      onsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I
      S. 2405)“ eingefügt.

7. In Anlage 2a zu § 24 Abs.1 letzter Satz wird nach der
   Angabe „Gemäß § 22 Abs. 5 der“ das Wort „Prüfungs-
   ordnung“ durch das Wort „Approbationsordnung“
   ersetzt.

8. In Anlage 3a zu § 31 Abs. 2 wird nach den Wörtern
   „Gemäß § 30 Abs. 2 der“ das Wort „Prüfungsordnung“
   durch das Wort „Approbationsordnung“ ersetzt.

                        Artikel 5

                  Änderung des
         Krankenhausfinanzierungsgesetzes
  § 17a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991
(BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 38 der Ver-
ordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 8 wird aufgehoben.

2. Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 10 angefügt:
      „(10) Soweit und solange die in den Absätzen 2
   bis 5 beschriebenen Regelungen nicht umgesetzt
   sind, sind die Landesregierungen ermächtigt, durch
BGBl. 2004, Seite 1789 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1789
   Rechtsverordnung zu bestimmen, dass wegen der
   nach Absatz 1 Satz 1 berücksichtigungsfähigen Kos-

   ten zwischen Krankenhäusern mit und Kranken-

   häusern ohne Ausbildungsstätten ein Ausgleich statt-
   findet und dass hierzu ein Teil dieser Kosten in den
   Pflegesätzen der Krankenhäuser ohne solche Aus-
   bildungsstätten angemessen berücksichtigt wird.“

                        Artikel 5a
                    Änderung

          des Krankenhausentgeltgesetzes

  In § 4 des Krankenhausentgeltgesetzes vom 23. April
2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 207
der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304)
geändert worden ist, wird in Absatz 14 folgender Satz
angefügt:
„Soweit Mehrkosten für das Jahr 2004 nicht durch die
Abrechnung eines Zuschlags gedeckt werden, sind diese
Mehrkosten in die Berechnung der Zuschläge für das

Jahr 2005 einzubeziehen.“

                        Artikel 5b
                    Änderung
          der Bundespflegesatzverordnung
   In § 6 der Bundespflegesatzverordnung vom 26. Sep-
tember 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch Artikel
262 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I
S. 2304) geändert worden ist, wird in Absatz 1 Satz 4 Nr. 8
folgender Halbsatz angefügt:

„wenn Mehrkosten für das Jahr 2004 nicht in dem Ge-
samtbetrag des Jahres 2004 berücksichtigt wurden, sind
diese Mehrkosten in den Gesamtbetrag für das Jahr 2005
mit Wirkung nur für dieses Jahr einzubeziehen;“.

                        Artikel 6

                     Änderung

             des Krankenpflegegesetzes

  Das Krankenpflegegesetz vom 16. Juli 2003 (BGBl. I
S. 1442) wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 4 Satz 4 wird die Angabe „des Artikels 3

   der Richtlinie 77/452/EWG“ durch die Angabe „des
   Anhangs zur Richtlinie 77/452/EWG“ ersetzt.

2. In § 12 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 17 Satz 1 Nr. 3
   des Vierten Buches Sozialgesetzbuch“ durch die
   Angabe „§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Vierten Buches
   Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

3. In § 21 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe „Abs. 3“ durch die
   Angabe „Abs. 2“ ersetzt.

                        Artikel 7
                     Änderung
           des Psychotherapeutengesetzes
  Das Psychotherapeutengesetz vom 16. Juni 1998
(BGBl. I S. 1311), zuletzt geändert durch Artikel 22 der
Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304),
wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift wird das Wort „Befristete“ gestri-

      chen.

   b) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 2 werden nach der Angabe
          „(BGBl. I S. 1057)“ die Wörter „oder die
          Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der
          Genfer Konvention vom 28. Juli 1951“ ein-
          gefügt.

      bb) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Grund-

          gesetzes“ die Wörter „oder mit einem Staats-
          angehörigen eines Vertragsstaates des Euro-
          päischen Wirtschaftsraums oder einem Dritt-
          staatsangehörigen, soweit sich nach dem
          Recht der Europäischen Gemeinschaften ein
          entsprechender Rechtsanspruch ergibt,“ ein-
          gefügt.
   c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

        „(2a) Eine unbeschränkte Erlaubnis ist auf

      Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller
      1. die Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder
         Abs. 2 sowie die Voraussetzungen nach § 2
         Abs. 1 Nr. 3 und 4 erfüllt und
      2. Ehegatte oder Kind unter 21 Jahren eines
         Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des
         Europäischen Wirtschaftsraums oder eines
         Drittstaatsangehörigen, soweit sich nach dem
         Recht der Europäischen Gemeinschaften ein
         entsprechender Rechtsanspruch ergibt, oder
         Kind eines solchen Staatsangehörigen ist, dem
         dieser Staatsangehörige Unterhalt gewährt und
         der eine Berufstätigkeit in Deutschland ausübt.

      Ehegatten eines Staatsangehörigen eines Ver-
      tragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums
      oder eines Drittstaatsangehörigen, soweit sich
      nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaf-
      ten ein entsprechender Rechtsanspruch ergibt,

      der in Deutschland aufenthaltsberechtigt ist, und

      Kinder eines solchen Staatsangehörigen, denen er
      Unterhalt gewährt oder die unterhaltsberechtigt
      sind, werden den Personen nach Satz 1 gleichge-
      stellt. § 3 gilt entsprechend.“

   d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

         „(3) Personen mit einer Erlaubnis nach den
      Absätzen 1 bis 2a haben die Rechte und Pflichten
      eines Angehörigen des Berufs, für dessen Aus-
      übung ihnen die Erlaubnis erteilt worden ist.“

2. In § 10 Abs. 1 wird nach Satz 2 folgender Satz ange-
   fügt:

   „§ 4 Abs. 2a Satz 3 bleibt unberührt.“

                        Artikel 8
                      Rückkehr
         zum einheitlichen Verordnungsrang
  Die auf den Artikeln 3 und 4 beruhenden Teile der dort
geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der
jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechts-
verordnung geändert werden.
BGBl. 2004, Seite 1790 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1790
                      Artikel 9

            Bekanntmachungserlaubnis
  (1) Das Bundesministerium für Gesundheit und Sozia-
le Sicherung kann die Bundesärzteordnung und das
Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde in der vom
Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im
Bundesgesetzblatt bekannt machen.
  (2) Das Bundesministerium für Gesundheit und Sozia-
le Sicherung kann die Approbationsordnung für Ärzte
und die Approbationsordnung für Zahnärzte in der vom
Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im
Bundesgesetzblatt bekannt machen.

                     Artikel 10
                Übergangsregelung
 (1) Ab dem 1. Oktober 2004 haben Studierende der
Humanmedizin, die vor diesem Zeitpunkt ihr Medizin-

studium mit Bestehen des Dritten Abschnitts der Ärzt-
lichen Prüfung absolviert haben, keine Tätigkeit als Arzt
im Praktikum mehr abzuleisten.
  (2) Für Studierende, die entsprechend § 43 der Appro-
bationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I
S. 2405) den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
nach der Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. Juli 1987 (BGBl. I S. 1593),
zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom
27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), vor dem Praktischen Jahr
ablegen, finden die Vorschriften von Artikel 3 Nr. 1 Buch-
stabe a Doppelbuchstabe aa und Nr. 2 zum Praktischen
Jahr keine Anwendung.

                        Artikel 11
                       Inkrafttreten
  (1) Das Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am
Tage nach der Verkündung in Kraft.
  (2) Artikel 5 tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu

                              Berlin, den 21. Juli 2004
verkünden.
                                          Der Bundespräsident
                                              Horst Köhler
                                            Der Bundeskanzler
                                            Gerhard Schröder
                                          Die Bundesministerin
                                  für Gesundheit und Soziale Sicherung
                                              Ulla Schmidt

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2004 I S. 1776. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 61d66421f315259a….