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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2004, S. 1776
BGBl. 2004 I S. 1776 · 65.964 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung der Bundesärzteordnung und anderer Gesetze*)
Vom 21. Juli 2004
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Bundesärzteordnung
Die Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218), zuletzt
geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. April 2002
(BGBl. I S. 1467), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 3 Satz 1 werden nach den Wörtern
„Mitgliedstaates der Europäischen“ das Wort „Wirt-
schaftsgemeinschaft“ durch das Wort „Union“, nach
den Wörtern „Europäischen Wirtschaftsraum“ das
Wort „sind“ durch die Wörter „oder eines Vertrags-
staates sind, dem Deutschland und die Europäische
Gemeinschaft oder Deutschland und die Euro-
päische Union vertraglich einen entsprechenden
Rechtsanspruch eingeräumt haben,“ und nach den
Wörtern „Dienstleistungen im Sinne des Artikels“ die
Angabe „60 des EWG-Vertrages“ durch die Angabe
„50 des EG-Vertrages“ ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern
„Mitgliedstaaten der Europäischen“
das Wort „Wirtschaftsgemeinschaft“
durch das Wort „Union“ ersetzt und
nach den Wörtern „über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum“ die Wörter
„oder eines Vertragsstaates, dem
Deutschland und die Europäische
Gemeinschaft oder Deutschland und
die Europäische Union vertraglich einen
entsprechenden Rechtsanspruch ein-
geräumt haben,“ eingefügt.
bbb) In Nummer 4 werden nach den Wörtern
„praktische Ausbildung in“ das Wort
„Krankenanstalten“ durch die Wörter
„Krankenhäusern oder geeigneten Ein-
richtungen der ärztlichen Kranken-
versorgung“ und nach dem Wort „hat“
das Komma durch einen Punkt ersetzt.
ccc) Nummer 5 wird aufgehoben.
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/19/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 (ABl. EG
Nr. L 206 S. 1).
bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „in einem
der übrigen Mitgliedstaaten der Europäi-
schen“ das Wort „Wirtschaftsgemeinschaft“
durch das Wort „Union“, nach den Wörtern
„gilt als Ausbildung im Sinne der“ die Angabe
„Nummern 4 und 5“ durch die Angabe „Num-
mer 4“ und nach den Wörtern „eines der übri-
gen Mitgliedstaaten der Europäischen“ das
Wort „Wirtschaftsgemeinschaft“ durch das
Wort „Union“ ersetzt.
cc) In Satz 3 werden nach den Wörtern „der
Europäischen“ die Wörter „Wirtschafts-
gemeinschaft beigetretenen Mitgliedstaaten“
durch die Wörter „Union beigetretenen Mit-
gliedstaaten wird auf eine Ausbildung abge-
stellt, die nach dem entsprechenden Datum
begonnen wurde; hierfür“ ersetzt.
dd) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Diplo-
me, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähi-
gungsnachweise von Vertragsstaaten, denen
Deutschland und die Europäische Gemein-
schaft oder Deutschland und die Europäi-
sche Union vertraglich einen entsprechenden
Rechtsanspruch eingeräumt haben, ab dem
hierfür maßgebenden Zeitpunkt.“
ee) Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden zu Sät-
zen 5 und 6.
ff) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Das Bundesministerium für Gesundheit und
Soziale Sicherung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, die Anlage zu
diesem Gesetz späteren Änderungen von
Anhang A der Richtlinie 93/16/EWG vom
5. April 1993 (ABl. EG Nr. L 165 S. 1) anzu-
passen.“
gg) In Satz 6 werden nach den Wörtern „nach
dem in Satz“ die Angabe „2 oder 3“ durch
die Angabe „2, 3 oder 4“, nach den Wörtern
„Mitgliedstaaten der Europäischen“ das Wort
„Wirtschaftsgemeinschaft“ durch das Wort
„Union“ ersetzt, nach den Wörtern „Europäi-
schen Wirtschaftsraum“ die Wörter „oder
einem Vertragsstaat, dem Deutschland und
die Europäische Gemeinschaft oder Deutsch-
land und die Europäische Union vertraglich
einen entsprechenden Rechtsanspruch ein-
geräumt haben,“ eingefügt und nach den
Wörtern „die den Mindestanforderungen
des“ die Wörter „Artikels 1 der Richtlinie 75/
363/EWG“ durch die Wörter „Artikels 23 der
Richtlinie 93/16/EWG“ ersetzt.

hh) Nach Satz 6 wird folgender Satz angefügt:
„Eine Approbation wird nicht erteilt, wenn
eine ärztliche Prüfung oder ein Abschnitt der
ärztlichen Prüfung nach der Rechtsverord-
nung gemäß § 4 Abs. 1 endgültig nicht be-
standen wurde.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Ist die
Voraussetzung nach“ die Wörter „Absatz 1
Satz 1 Nummern 4 und 5“ durch die Wörter
„Absatz 1 Satz 1 Nr. 4“ ersetzt.
bb) In Satz 4 wird nach dem Wort „bis“ die An-
gabe „5“ durch die Angabe „6“ ersetzt.
cc) Nach Satz 4 werden folgende Sätze ange-
fügt:
„Die in den Anwendungsbereich der Richt-
linie 93/16/EWG fallenden Diplome, Prü-
fungszeugnisse und sonstigen Befähigungs-
nachweise, die ein Antragsteller, der Staats-
angehöriger eines Mitgliedstaates der Euro-
päischen Union oder eines anderen Vertrags-
staates des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum ist, außerhalb der
Europäischen Union erworben hat, sind,
sofern sie bereits in einem Mitgliedstaat aner-
kannt worden sind, ebenso wie die in einem
Mitgliedstaat absolvierten Ausbildungsgänge
oder die dort erworbene Berufserfahrung in
die Prüfung einzubeziehen. In den Fällen von
Satz 5 ist die Entscheidung innerhalb einer
Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt zu
treffen, zu dem der Antragsteller den Antrag
zusammen mit den vollständigen Unterlagen
einreicht. Absatz 1 Satz 7 gilt entsprechend.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird nach den Wörtern „Absatz 1
Satz 1“ die Angabe „Nummern 4 und 5“
durch die Angabe „Nummer 4“ ersetzt.
bb) In Satz 4 wird nach der Angabe „Absatz 1
Satz“ die Angabe „2 bis 5“ durch die Angabe
„2 bis 6“ ersetzt.
cc) Nach Satz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Absatz 1 Satz 7 gilt entsprechend.“
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Bundesministerium für Gesundheit
und Soziale Sicherung regelt durch Rechtsver-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates in
einer Approbationsordnung für Ärzte die Mindest-
anforderungen an das Studium der Medizin ein-
schließlich der praktischen Ausbildung in Kran-
kenhäusern und anderen geeigneten Einrichtun-
gen der ärztlichen Krankenversorgung sowie das
Nähere über die ärztliche Prüfung und über die
Approbation.“
b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern
„praktischen Kenntnisse“ das Wort „und“ durch
ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Fähig-
keiten“ die Wörter „und Fertigkeiten“ eingefügt.
c) In Absatz 3 Satz 6 werden nach den Wörtern
„Auswahl der Krankenhäuser“ die Wörter „für die
praktische Ausbildung im letzten Jahr des Medi-
zinstudiums“ durch die Wörter „und anderen
geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Kranken-
versorgung für die praktische Ausbildung nach
§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4“ ersetzt.
d) Absatz 4 wird aufgehoben.
e) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern
„abgelegt werden,“ die Wörter „sowie die Anrech-
nung von außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Gesetzes abgeleisteten praktischen ärztlichen
Tätigkeiten auf die Tätigkeit als Arzt im Praktikum
nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5“ gestrichen.
f) In Absatz 6 werden nach den Wörtern „Mitglied-
staaten der Europäischen“ das Wort „Wirt-
schaftsgemeinschaft“ durch das Wort „Union“
ersetzt und nach den Wörtern „Europäischen
Wirtschaftsraum“ die Wörter „oder eines Ver-
tragsstaates, dem Deutschland und die Euro-
päische Gemeinschaft oder Deutschland und die
Europäische Union vertraglich einen entspre-
chenden Rechtsanspruch eingeräumt haben,“
eingefügt und nach den Wörtern „die zuständigen
Behörden entsprechend“ die Wörter „Artikel 11
bis 15 der Richtlinie 75/362/EWG“ durch die Wör-
ter „Artikel 11 bis 15 der Richtlinie 93/16/EWG“
ersetzt.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 3
Abs. 1 Satz 1“ die Angabe „Nr. 4 oder 5“ durch die
Angabe „Nr. 4“ und nach den Wörtern „Aus-
bildung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 oder“ die Angabe
„5“ durch die Angabe „6“ ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern
„wenn die“ die Wörter „Gleichwertigkeit des Aus-
bildungsstandes nicht gegeben oder mit ange-
messenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand
nicht feststellbar war und ein gleichwertiger
Kenntnisstand nicht nachgewiesen wurde“ durch
die Wörter „festgestellte Gleichwertigkeit des
Ausbildungsstandes tatsächlich nicht gegeben
war oder der alternativ festgestellte gleichwertige
Kenntnisstand tatsächlich nicht nachgewiesen
worden ist“ ersetzt.
5. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden nach dem Wort „nachträg-
lich“ die Wörter „eine der Voraussetzungen“
durch die Wörter „die Voraussetzung“ ersetzt.
b) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „Zweifel
bestehen, ob die“ das Wort „Voraussetzungen“
durch das Wort „Voraussetzung“ und nach den
Wörtern „noch erfüllt“ das Wort „sind“ durch das
Wort „ist“ ersetzt.
6. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Bei Nummer 2 werden nach der Angabe
„(BGBl. I S. 1057)“ die Wörter „oder die

Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der
Genfer Konvention vom 28. Juli 1951“ einge-
fügt.
bb) Bei Nummer 3 werden nach den Wörtern
„des Grundgesetzes“ die Wörter „oder mit
einem Staatsangehörigen der Europäischen
Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes
oder eines Vertragsstaates, dem Deutsch-
land und die Europäische Gemeinschaft oder
Deutschland und die Europäische Union
vertraglich einen entsprechenden Rechts-
anspruch eingeräumt haben,“ eingefügt.
cc) Nach Satz 1 werden folgende Sätze ange-
fügt:
„Die Erlaubnis ist auf Antrag zu erteilen, wenn
der Antragsteller
1. die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 und 3 erfüllt,
2. die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1
Satz 1 Nr. 4 oder die Voraussetzungen
nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 erfüllt,
wobei § 3 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und 7 An-
wendung finden,
3. Ehegatte eines Unionsbürgers oder Kind
eines Unionsbürgers unter 21 Jahren ist
oder Kind eines Unionsbürgers ist, dem
der Unionsbürger Unterhalt gewährt und
der Unionsbürger eine Berufstätigkeit in
Deutschland ausübt, wobei Bürger eines
Vertragsstaates des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum oder
eines Vertragsstaates, dem Deutschland
und die Europäische Gemeinschaft oder
Deutschland und die Europäische Union
vertraglich einen entsprechenden Rechts-
anspruch eingeräumt haben, den Unions-
bürgern gleichstehen.
Ehegatten eines Staatsangehörigen eines
Mitgliedstaates oder eines den Unionsbür-
gern nach Satz 2 gleichgestellten Staatsan-
gehörigen, der in Deutschland aufenthaltsbe-
rechtigt ist, und dessen Kinder, denen er
Unterhalt gewährt oder die unterhaltsberech-
tigt sind, werden den Personen nach Satz 2
gleichgestellt. Absatz 2 findet auf Personen
nach Satz 2 Nr. 3 oder Satz 3 keine Anwen-
dung. Die §§ 5, 6, 8, 9 und 13 finden auf
Erlaubnisse nach den Sätzen 2 bis 4 entspre-
chende Anwendung.“
b) Absatz 4 wird aufgehoben.
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „kann
eine Erlaubnis“ die Wörter „nach Absatz 4“
durch die Wörter „zur vorübergehenden
Ausübung des ärztlichen Berufs gemäß § 10
Abs. 4 der Bundesärzteordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 16. April
1987 (BGBl. I S. 1218), die zuletzt durch Arti-
kel 7 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I
S. 1467) geändert worden ist,“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Mitglied-
staaten der Europäischen“ das Wort „Wirt-
schaftsgemeinschaft“ durch das Wort
„Union“ ersetzt und nach den Wörtern „Ver-
tragsstaates des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum“ die Wörter „oder
eines Vertragsstaates, dem Deutschland
und die Europäische Gemeinschaft oder
Deutschland und die Europäische Union
vertraglich einen entsprechenden Rechts-
anspruch eingeräumt haben,“ und nach dem
Wort „Ausländer“ die Wörter „ , noch Perso-
nen sind, die die Voraussetzungen des Ab-
satzes 3 Satz 1 Nr. 1, 2, 3 oder 4, Satz 2
oder 3 erfüllen,“ eingefügt.
7. § 10b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden jeweils nach den Wörtern „der
Europäischen“ das Wort „Wirtschaftsgemein-
schaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt, nach den
Wörtern „Vertragsstaates des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum“ die Wörter
„oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland
und die Europäische Gemeinschaft oder
Deutschland und die Europäische Union vertrag-
lich einen entsprechenden Rechtsanspruch ein-
geräumt haben,“, nach den Wörtern „Vertrags-
staat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum“ die Wörter „oder einem Ver-
tragsstaat, dem Deutschland und die Europäi-
sche Gemeinschaft oder Deutschland und die
Europäische Union vertraglich einen entspre-
chenden Rechtsanspruch eingeräumt haben,“
eingefügt, nach den Wörtern „oder auf Grund
eines in der Anlage zu § 3 Abs. 1 Satz 2“ die Anga-
be „in § 3 Abs. 1 Satz 5“ durch die Angabe „in § 3
Abs. 1 Satz 6“ und nach den Wörtern „im Sinne
des“ die Wörter „Artikels 60 des EWG-Vertrages“
durch die Wörter „Artikels 50 des EG-Vertrages“
ersetzt.
b) In Absatz 4 werden jeweils nach den Wörtern „der
Europäischen“ das Wort „Wirtschaftsgemein-
schaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt und nach
den Wörtern „Vertragsstaates des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum“ die
Wörter „oder eines Vertragsstaates, dem
Deutschland und die Europäische Gemeinschaft
oder Deutschland und die Europäische Union
vertraglich einen entsprechenden Rechts-
anspruch eingeräumt haben,“ eingefügt.
8. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „Die
Entscheidungen nach“ die Wörter „§ 10 Abs. 4
und § 10 Abs. 4 in Verbindung mit“ und nach den
Wörtern „in dem der Antragsteller“ die Wörter
„die ärztliche Prüfung abgelegt oder“ gestrichen.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach den Wörtern „in Verbindung mit Satz 2,“
wird die Angabe „5“ durch die Angabe „4
und 6“ ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt:
„§ 10 Abs. 3 Satz 5 bleibt unberührt.“

9. In § 14 Abs. 3 Satz 2 werden nach den Wörtern
„mehreren der in § 4 Abs. 4 Satz 1 und 3“ die Wörter
„der Bundesärzteordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218),
die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. April
2002 (BGBl. I S. 1467) geändert worden ist,“ einge-
fügt.
10. § 14a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „eine ärzt-
liche Ausbildung nach § 3 Abs. 1 Nummern 4
und 5“ die Wörter „der Bundesärzteordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April
1987 (BGBl. I S. 1218), die zuletzt durch Artikel 7
des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467)
geändert worden ist,“ eingefügt.
b) In Absatz 4 Satz 3 werden nach den Wörtern „eine
Erlaubnis“ die Wörter „für die Tätigkeit als Arzt im
Praktikum nach § 10 Abs. 4“ durch die Wörter
„nach § 10 Abs. 1, mit der sie entsprechend einer
Erlaubnis nach § 10 Abs. 4 der Bundesärzteord-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom
16. April 1987 (BGBl. I S. 1218), die zuletzt durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I
S. 1467) geändert worden ist, eine achtzehnmo-
natige Tätigkeit in abhängiger Stellung absolvie-
ren können“ ersetzt.
11. § 14b wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach der Angabe „dem nach § 3
Abs. 1 Satz“ die Angabe „2 oder 3“ durch die
Angabe „2, 3 oder 4“ ersetzt und nach den Wör-
tern „über den Europäischen Wirtschaftsraum“
die Wörter „oder eines Vertragsstaates, dem
Deutschland und die Europäische Gemeinschaft
oder Deutschland und die Europäische Union
vertraglich einen entsprechenden Rechts-
anspruch eingeräumt haben,“ eingefügt.
b) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Mindest-
anforderungen des Artikels“ die Wörter „1 der
Richtlinie 75/363/EWG vom 16. Juni 1975 (ABl.
EG 1975 Nr. L 167 S. 14)“ durch die Wörter
„23 der Richtlinie 93/16/EWG vom 5. April 1993
(ABl. EG Nr. L 165 S. 1)“ ersetzt.

1780 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004
12. Die Anlage wird wie folgt gefasst:
„Anlage
(zu § 3 Abs. 1 Satz 2)
Liste der Bezeichnungen der Diplome,
Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Arztes
Land Titel des Befähigungsnachweises
Belgique/ – Diploma van arts
België/Belgien – Diplôme de docteur en
médecine
âeská republika Diplom o ukonãení studia ve
studijním programu v‰eobecné
lékafiství
Danmark Bevis for bestået
lægevidenskabelig
embedseksamen
Deutschland 1. Zeugnis über die Ärztliche
Prüfung
2. Zeugnis über die Ärztliche
Staatsprüfung und Zeugnis
über die Vorbereitungszeit als
Medizinalassistent, soweit
diese nach den deutschen
Rechtsvorschriften noch für
den Abschluss der ärztlichen
Ausbildung vorgesehen war
Eesti Diplom arstitea duses õppekava
läbimise kohta
ΕλλÀς ΠτυχÝο IατρικÜς
España Título de Licenciado en Medicina y
Cirugía
France Diplôme d'Etat de docteur en
médecine
Ireland Primary qualification
Italia Diploma di laurea in medicina e
chirurgia
Κυπρος
ΠιστοποιητικÞ ΕγγραφÜς Ιατρου
Ausstellende Stelle Zusätzliche Bescheinigung
1. De universiteiten/les
universités
2. De bevoegde
Examencommissie
van de Vlaamse
Gemeenschap/le Jury
compétent d’enseigne-
ment de la Communauté
française
Lékáfiská fakulta univerzity Vysvûdãení o státní
v âeské republice rigorózní zkou‰ce
Medicinsk 1. Autorisation som
universitetsfakultet læge, udstedt af
Sundhedsstyrelsen
og
2. Tilladelse til
selvstændigt virke
som læge
(dokumentation for
gennemført praktisk
uddannelse), udstedt
af Sundhedsstyrelsen
Zuständige Behörden 1. Bescheinigung über
die Ableistung der
Tätigkeit als Arzt im
Praktikum
2. –
Tartu Ülikool
1. IατρικÜ ΣχολÜ
ΠανεπιστηµÝου
2. ΣχολÜ Επιστηµñν
ΥγεÝας, ΤµÜµα ΙατρικÜς
ΠανεπιστηµÝου
Ministerio de Educación y
Cultura/El rector de una
Universidad
Universités
Competent examining body Certificate of experience
Università Diploma di abilitazione
all'esercizio della
medicina e chirurgia
ΙατρικÞ Συµβουλιο

Land Titel des Befähigungsnachweises
Latvija Çrsta diploms
Lietuva Auk‰tojo mokslo diplomas,
nurodantis suteiktà gydytojo
kvalifikacijà
Luxembourg Diplôme d'Etat de docteur en
médecine, chirurgie et
accouchements
Magyarország Általános orvos oklevél
(doctor medicinae universae,
abbrev.: dr. med. univ.)
Malta Lawrja ta' Tabib tal-Mediċina u
l-Kirurġija
Nederland Getuigschrift van met goed
gevolg afgelegd artsexamen
Österreich 1. Urkunde über die Verleihung 1.
des akademischen Grades
Doktor der gesamten Heilkunde 2.
(bzw. Doctor medicinae
universae, Dr. med. univ.)
2. Diplom über die spezifische
Ausbildung zum Arzt für
Allgemeinmedizin bzw.
Facharztdiplom
Polska Dyplom ukończenia studiów
wyższych na kierunku lekarskim z
tytułem „lekarza“
Portugal Carta de Curso de licenciatura em
medicina
Slovenija Diploma, s katero se podeljuje
strokovni naslov „doktor
medicine/doktorica medicine“
Slovensko Vysokoškolský diplom o udelení
akademického titulu
„doktor medicíny“ („MUDr.“)
Suomi/Finland Lääketieteen lisensiaatin tutkinto/
medicine licentiatexamen
Sverige Läkarexamen
United Kingdom Primary qualification
Ausstellende Stelle Zusätzliche Bescheinigung
UniversitÇtes tipa
augstskola
Universitetas Internatros
paÏymòjimas,
nurodantis suteiktà
medicinos gydytojo
profesin´ kvalifikacijà
Jury d'examen d'Etat Certificat de stage
Egyetem
.
Universita` ta' Malta Certifikat ta'
reġistrazzjoni
mah - ruġ mill-
Kunsill Mediku
Faculteit Geneeskunde
Medizinische Fakultät
einer Universität
Österreichische
Ärztekammer
1. Akademia Medyczna Lekarski Egzamin
2. Uniwersytet Medyczny Państwowy
3. Collegium Medicum
Uniwersytetu
Jagiellońskiego
Universidades Diploma comprovativo
da conclusão do
internato geral emitido
pelo Ministério da Saúde
Univerza
Vysoká škola
1. Helsingin yliopisto/ Todistus lääkärin
Helsingfors universitet perusterveydenhuollon
2. Kuopion yliopisto lisäkoulutuksesta/
examensbevis om
3. Oulun yliopisto tilläggsutbildning för
4. Tampereen yliopisto läkare inom primärvården
5. Turun yliopisto
Universitet Bevis om praktisk
utbildning som utfärdas
av Socialstyrelsen
Competent examining body Certificate of experience“.

Artikel 2
Änderung des Gesetzes
über die Ausübung der Zahnheilkunde
Das Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde in
der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987
(BGBl. I S. 1225), zuletzt geändert durch Artikel 13 des
Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), wird wie
folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
„nach Maßgabe dieses Gesetzes“ die Wörter
„oder als Arzt nach bundesgesetzlicher Bestim-
mung“ gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „Mit-
gliedstaates der Europäischen“ das Wort „Wirt-
schaftsgemeinschaft“ durch das Wort „Union“,
nach den Wörtern „Europäischen Wirtschafts-
raum“ das Wort „sind“ durch die Wörter „oder
eines Vertragsstaates sind, dem Deutschland und
die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland
und die Europäische Union vertraglich einen
entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt
haben,“ und nach den Wörtern „Dienstleistungen
im Sinne des Artikels“ die Angabe „60 des EWG-
Vertrages“ durch die Angabe „50 des EG-Vertra-
ges“ ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nr. 1 werden nach den Wörtern
„Mitgliedstaaten der Europäischen“ das Wort
„Wirtschaftsgemeinschaft“ durch das Wort
„Union“ ersetzt und nach den Wörtern „über
den Europäischen Wirtschaftsraum“ die
Wörter „oder eines Vertragsstaates, dem
Deutschland und die Europäische Gemein-
schaft oder Deutschland und die Europäi-
sche Union vertraglich einen entsprechenden
Rechtsanspruch eingeräumt haben,“ einge-
fügt.
bb) In Satz 2 werden jeweils nach den Wörtern
„Mitgliedstaaten der Europäischen“ das Wort
„Wirtschaftsgemeinschaft“ durch das Wort
„Union“ ersetzt, nach den Wörtern „Vertrags-
staat des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum“ die Wörter „oder
eines Vertragsstaates, dem Deutschland und
die Europäische Gemeinschaft oder Deutsch-
land und die Europäische Union vertraglich
einen entsprechenden Rechtsanspruch ein-
geräumt haben,“ eingefügt, nach der Angabe
„Nummer 4“ die Wörter „und 5“ gestrichen
und nach den Wörtern „Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum“ die Wörter „oder eines nach
dem hierfür maßgebenden Zeitpunkt ausge-
stellten Diploms, Prüfungszeugnisses oder
sonstigen Befähigungsnachweises eines
Vertragsstaates, dem Deutschland und die
Europäische Gemeinschaft oder Deutsch-
land und die Europäische Union vertraglich
einen entsprechenden Rechtsanspruch ein-
geräumt haben,“ eingefügt.
cc) In Satz 3 werden nach den Wörtern „De-
zember 1976 der Europäischen“ das Wort
„Wirtschaftsgemeinschaft“ durch das Wort
„Union“ ersetzt, nach den Wörtern „beigetre-
tenen Mitgliedstaaten“ die Wörter „wird auf
eine Ausbildung abgestellt, die nach dem
entsprechenden Datum begonnen wurde;
hierfür“ und nach den Wörtern „Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum“ die
Wörter „oder eines Vertragsstaates, dem
Deutschland und die Europäische Gemein-
schaft oder Deutschland und die Europäi-
sche Union vertraglich einen entsprechenden
Rechtsanspruch eingeräumt haben,“ einge-
fügt.
dd) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Das Bundesministerium für Gesundheit und
Soziale Sicherung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, die Anlage zu
diesem Gesetz späteren Änderungen von
Anhang A der Richtlinie 78/686/EWG vom
25. Juli 1978 (ABl. EG Nr. L 233 S. 1) anzu-
passen.“
ee) In Satz 5 werden nach den Wörtern „Mitglied-
staaten der Europäischen“ die Wörter „Wirt-
schaftsgemeinschaft und“ durch die Wörter
„Union oder“ ersetzt, nach den Wörtern
„Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum“ die Wörter „oder eines Ver-
tragsstaates, dem Deutschland und die Euro-
päische Gemeinschaft oder Deutschland und
die Europäische Union vertraglich einen ent-
sprechenden Rechtsanspruch eingeräumt
haben,“ eingefügt.
ff) In Satz 6 werden nach den Wörtern „Mitglied-
staaten der Europäischen“ das Wort „Wirt-
schaftsgemeinschaft“ durch das Wort
„Union“ ersetzt, nach den Wörtern „Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschafts-
raum“ die Wörter „oder eines Vertrags-
staates, dem Deutschland und die Europäi-
sche Gemeinschaft oder Deutschland und
die Europäische Union vertraglich einen ent-
sprechenden Rechtsanspruch eingeräumt
haben,“ eingefügt.
gg) Nach Satz 6 wird folgender Satz angefügt:
„Eine Approbation wird nicht erteilt, wenn die
naturwissenschaftliche Vorprüfung, die zahn-
ärztliche Vorprüfung oder die zahnärztliche
Prüfung nach der Rechtsverordnung gemäß
§ 3 Abs. 1 endgültig nicht bestanden wurde.“
b) In Absatz 2 werden nach Satz 4 folgende Sätze
angefügt:
„Die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 78/
686/EWG fallenden Diplome, Prüfungszeugnisse
und sonstigen Befähigungsnachweise, die ein

Antragsteller, der Staatsangehöriger eines Mit-
gliedstaates der Europäischen Union oder eines
anderen Vertragsstaates des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum ist, außerhalb
der Europäischen Union erworben hat, sind,
sofern sie bereits in einem Mitgliedstaat aner-
kannt worden sind, ebenso wie die in einem Mit-
gliedstaat absolvierten Ausbildungsgänge oder
die dort erworbene Berufserfahrung in die Prü-
fung einzubeziehen. In den Fällen von Satz 5 ist
die Entscheidung innerhalb einer Frist von drei
Monaten ab dem Zeitpunkt zu treffen, zu dem der
Antragsteller den Antrag zusammen mit den voll-
ständigen Unterlagen einreicht. Absatz 1 Satz 7
gilt entsprechend.“
c) In Absatz 3 Satz 4 wird nach den Wörtern „Ab-
satz 1“ die Angabe „Satz 2 bis 6“ durch die An-
gabe „Satz 2 bis 7“ ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Der Bun-
desminister für Gesundheit“ durch die Wörter
„Das Bundesministerium für Gesundheit und
Soziale Sicherung“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Mitglied-
staaten der Europäischen“ das Wort „Wirt-
schaftsgemeinschaft“ durch das Wort „Union“
ersetzt und nach den Wörtern „Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum“ die Wörter
„oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland
und die Europäische Gemeinschaft oder
Deutschland und die Europäische Union vertrag-
lich einen entsprechenden Rechtsanspruch ein-
geräumt haben,“ eingefügt.
4. In § 4 Abs. 1 Satz 3 werden nach den Wörtern „Eine
nach § 2“ die Angabe „Abs. 1 Satz 2,“ gestrichen und
nach den Wörtern „wenn die“ die Wörter „Gleich-
wertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben
oder mit angemessenem zeitlichen oder sachlichen
Aufwand nicht feststellbar war und ein gleichwertiger
Kenntnisstand nicht nachgewiesen wurde“ durch die
Wörter „festgestellte Gleichwertigkeit des Aus-
bildungsstandes tatsächlich nicht gegeben war oder
der alternativ festgestellte gleichwertige Kenntnis-
stand tatsächlich nicht nachgewiesen worden ist.“
ersetzt.
5. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden nach dem Wort „nachträg-
lich“ die Wörter „eine der Voraussetzungen“
durch die Wörter „die Voraussetzung“ ersetzt.
b) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „Zweifel
bestehen, ob die“ das Wort „Voraussetzungen“
durch das Wort „Voraussetzung“ und nach den
Wörtern „noch erfüllt“ das Wort „sind“ durch das
Wort „ist“ ersetzt.
6. In § 10 Abs. 2 werden nach dem Wort „erlässt“ die
Wörter „der Bundesminister für Gesundheit“ durch
die Wörter „das Bundesministerium für Gesundheit
und Soziale Sicherung“ ersetzt.
7. In § 11 wird nach den Wörtern „kein Versagungs-
grund nach“ die Angabe „§ 3“ durch die Angabe „§ 2
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3“ ersetzt.
8. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Bei Nummer 2 werden nach der Angabe
„(BGBl. I S. 1057)“ die Wörter „oder die
Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der
Genfer Konvention vom 28. Juli 1951“ ein-
gefügt.
bb) Bei Nummer 3 werden nach den Wörtern
„des Grundgesetzes“ die Wörter „oder mit
einem Staatsangehörigen der Europäischen
Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes
oder eines Vertragsstaates, dem Deutsch-
land und die Europäische Gemeinschaft oder
Deutschland und die Europäische Union
vertraglich einen entsprechenden Rechts-
anspruch eingeräumt haben,“ eingefügt.
cc) Nach Absatz 3 Satz 1 werden folgende Sätze
angefügt:
„Die Erlaubnis ist auf Antrag zu erteilen, wenn
der Antragsteller
1. die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 und 3 erfüllt,
2. die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1
Satz 1 Nr. 4 oder die Voraussetzungen
nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 erfüllt,
wobei § 2 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und 7 An-
wendung finden,
3. Ehegatte eines Unionsbürgers oder Kind
eines Unionsbürgers unter 21 Jahren ist
oder Kind eines Unionsbürgers ist, dem
der Unionsbürger Unterhalt gewährt und
der Unionsbürger eine Berufstätigkeit in
Deutschland ausübt, wobei Bürger eines
Vertragsstaates des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum oder
eines Vertragsstaates, dem Deutschland
und die Europäische Gemeinschaft oder
Deutschland und die Europäische Union
vertraglich einen entsprechenden Rechts-
anspruch eingeräumt haben, den Unions-
bürgern gleichstehen.
Ehegatten eines Staatsangehörigen eines
Mitgliedstaates oder eines den Unionsbür-
gern nach Satz 2 gleichgestellten Staatsan-
gehörigen, der in Deutschland aufenthaltsbe-
rechtigt ist, und dessen Kinder, denen er
Unterhalt gewährt oder die unterhaltsberech-
tigt sind, werden den Personen nach Satz 2
gleichgestellt. Absatz 2 findet auf Personen
nach Satz 2 Nr. 3 oder Satz 3 keine Anwen-
dung. Die §§ 4, 5, 7, 7a und 18 finden auf
Erlaubnisse nach den Sätzen 2 bis 4 entspre-
chende Anwendung.“
b) In Absatz 4 Satz 5 werden nach den Wörtern „Mit-
gliedstaaten der Europäischen“ das Wort „Wirt-
schaftsgemeinschaft“ durch das Wort „Union“

ersetzt und nach den Wörtern „Vertragsstaates
des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum“ die Wörter „oder eines Vertrags-
staates, dem Deutschland und die Europäische
Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäi-
sche Union vertraglich einen entsprechenden
Rechtsanspruch eingeräumt haben,“ und nach
dem Wort „Ausländer“ die Wörter „ , noch Per-
sonen sind, die die Voraussetzungen des Ab-
satzes 3 Satz 1 Nr. 1, 2, 3 oder 4, Satz 2 oder 3
erfüllen,“ eingefügt.
c) In Absatz 5 wird nach den Wörtern „Erlaubnis zur“
das Wort „vorübergehenden“ gestrichen.
9. § 13a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Mitglied-
staates der Europäischen“ das Wort „Wirtschafts-
gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt,
nach den Wörtern „Vertragsstaates des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum“
die Wörter „oder eines Vertragsstaates, dem
Deutschland und die Europäische Gemeinschaft
oder Deutschland und die Europäische Union
vertraglich einen entsprechenden Rechtsan-
spruch eingeräumt haben,“ eingefügt, nach den
Wörtern „Mitgliedstaaten der Europäischen“ das
Wort „Wirtschaftsgemeinschaft“ durch das Wort
„Union“ ersetzt, nach den Wörtern „Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum“ die Wörter „oder einem Vertrags-
staat, dem Deutschland und die Europäische
Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäi-
sche Union vertraglich einen entsprechenden
Rechtsanspruch eingeräumt haben,“ eingefügt
und nach den Wörtern „im Sinne des Artikels“ die
Angabe „60 des EWG-Vertrages“ durch die An-
gabe „50 des EG-Vertrages“ ersetzt.
b) In Absatz 4 werden nach den Wörtern „Mitglied-
staates der Europäischen“ das Wort „Wirtschafts-
gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt,
nach den Wörtern „Vertragsstaates des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum“
die Wörter „oder eines Vertragsstaates, dem
Deutschland und die Europäische Gemeinschaft
oder Deutschland und die Europäische Union
vertraglich einen entsprechenden Rechtsan-
spruch eingeräumt haben,“ eingefügt, nach den
Wörtern „Mitgliedstaat der Europäischen“ das
Wort „Wirtschaftsgemeinschaft“ durch das Wort
„Union“ ersetzt und nach den Wörtern „Vertrags-
staat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum“ die Wörter „oder einem Ver-
tragsstaat, dem Deutschland und die Europäi-
sche Gemeinschaft oder Deutschland und die
Europäische Union vertraglich einen entspre-
chenden Rechtsanspruch eingeräumt haben,“
eingefügt.
10. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird nach Satz 3 folgender Satz an-
gefügt:
„§ 13 Abs. 3 Satz 5 bleibt unberührt.“
b) In Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„§ 13 Abs. 3 Satz 5 bleibt unberührt.“
11. § 17 wird wie folgt gefasst:
„§ 17
Das Bundesministerium für Gesundheit und So-
ziale Sicherung erlässt im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates die zur Durchführung von § 8 Abs. 1 erforder-
lichen Bestimmungen.“
12. § 18 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
„1. wer die Zahnheilkunde ausübt, ohne eine Appro-
bation oder Erlaubnis als Zahnarzt zu besitzen
oder nach § 1 Abs. 2, § 14 oder § 19 zur Aus-
übung der Zahnheilkunde berechtigt zu sein,“.
13. § 20a wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Mitglied-
staaten der Europäischen“ das Wort „Wirt-
schaftsgemeinschaft“ durch das Wort „Union“
ersetzt und nach den Wörtern „Vertragsstaates
des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum“ die Wörter „oder eines Vertrags-
staates, dem Deutschland und die Europäische
Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäi-
sche Union vertraglich einen entsprechenden
Rechtsanspruch eingeräumt haben,“ eingefügt.
b) In Satz 3 wird nach den Wörtern „im Sinne des“
die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 4“ durch die Angabe
„§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4“ ersetzt.

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004 1785
14. Die Anlage wird wie folgt gefasst:
„Anlage
(zu § 2 Abs. 1 Satz 4)
Liste der Bezeichnungen der Diplome,
Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes
Land Titel des Befähigungsnachweises
Belgique/ – Diploma van tandarts
België/Belgien – Diplôme de licencié en science
dentaire
Ausstellende Stelle Zusätzliche Bescheinigung
1. De universiteiten/les
universités
2. De bevoegde
Examencommissie
van de Vlaamse
Gemeenschap/le Jury
compétent d’enseigne-
ment de la Communauté
française
âeská republika Diplom o ukonãení studia ve Lékáfiská fakulta univerzity Vysvûdãení o státní
studijním programu zubní lékafiství v âeské republice rigorózní zkou‰ce
(doktor zubního lékafiství,
Dr. med. Dent.)
Danmark Bevis for tandlægeeksamen
(odontologisk kandidateksamen)
Deutschland Zeugnis über die Zahnärztliche
Prüfung
Eesti Diplom hambaarstiteaduse
õppekava läbimise kohta
ΕλλÀς ΠτυχÝο ΟδοντιατρικÜς
España Título de Licenciado en
Odontología
France Diplôme d'Etat de docteur en
chirurgie dentaire
Ireland Bachelor in Dental Science
(B. Dent. Sc.)/Bachelor of Dental
Surgery (BDS)/Licentiate in Dental
Surgery (LDS)
Italia Diploma di laurea in Odontoiatria e
Protesi Dentaria
Κυπρος
ΠιστοποιητικÞ ΕγγραφÜς
ΟδοντιÀτρου
Latvija ZobÇrsta diploms
Tandlægehøjskolerne, Autorisation som
Sundhedsvidenskabeligt tandlæge, udstedt af
universitetsfakultet Sundhedsstyrelsen
Zuständige Behörden
Tartu Ülikool
Πανεπιστܵιο
El rector de una
Universidad
Universités
Universities/Royal College
of Surgeons in Ireland
Università Diploma di abilitazione
all’esercizio
dell’odontoiatria e
protesi dentaria
ΟδοντιατρικÞ Συµβουλιο
UniversitÇtes tipa Rezidenta diploms par
augstskola zobÇrsta pïcdiploma
izgl¥t¥bas programmas
pabeig‰anu, ko izsniedz
universitÇtes tipa
augstskola un
„SertifikÇts“ –
kompetentas iestÇdes
izsniegts dokuments, kas
apliecina, ka persona ir
nokÇrtojusi sertifikÇcijas
eksÇmenu
zobÇrstniec¥bÇ

Land Titel des Befähigungsnachweises
Lietuva Auk‰tojo mokslo diplomas,
nurodantis suteiktà gydytojo
odontologo kvalifikacijà
Luxembourg Diplôme d'Etat de docteur en
médecine dentaire
Magyarország Fogorvos oklevél (doctor
medicinae dentariae, abgekürzt:
dr. med. dent.)
Malta Lawrja fil-Kirurġija Dentali
Nederland Universitair getuigschrift van een
met goed gevolg afgelegd
tandartsexamen
Österreich Bescheid über die Verleihung des
akademischen Grades „Doktor der
Zahnheilkunde“
Polska Dyplom ukończenia studiów
wyższych z tytułem „lekarz
dentysta“
Portugal Carta de Curso de licenciatura em
medicina dentária
Slovenija Diploma, s katero se podeljuje
strokovni naslov „doktor dentalne
medicine/doktorica dentalne
medicine“
Slovensko Vysokoškolský diplom o udelení
akademického titulu „doktor
zubného lekárstva“ („MDDr.“)
Suomi/Finland Hammaslääketieteen lisensiaatin
tutkinto/odontologie
licentiatexamen
Sverige Tandläkarexamen
United Kingdom Bachelor of Dental Surgery
(BDS or B.Ch.D.)/Licentiate in
Dental Surgery
Ausstellende Stelle Zusätzliche Bescheinigung
Universitetas Internatros
paÏymòjimas,
nurodantis suteiktà
gydytojo odontologo
profesin´ kvalifikacijà
Jury d'examen d'Etat
Egyetem
Universita` ta' Malta
Faculteit Tandheelkunde
Medizinische Fakultät einer
Universität
1. Akademia Medyczna Lekarsko – Dentystyczny
2. Uniwersytet Medyczny Egzamin Państwowy
3. Collegium Medicum
Uniwersytetu
Jagiellońskiego
Faculdade/Institutos
Superiores
Univerza Potrdilo o opravljenem
strokovnem izpitu za
poklic zobozdravnik/
zobozdravnica
Vysoká škola
1. Helsingin yliopisto/ Terveydenhuollon
Helsingfors universitet oikeusturvakeskuksen
2. Oulun yliopisto päätös käytännön
palvelun hyväksymisestä/
3. Turun yliopisto Beslut av
Rättsskyddscentralen för
hälsovården om
godkännande av praktisk
tjänstgöring
Universitetet i Umeå Endast för examensbevis
Universitetet i Göteborg som erhållits före den
1 juli 1995, ett
Karolinska Institutet utbildningsbevis som
Malmö Högskola utfärdats av
Socialstyrelsen
Universities/Royal
Colleges“.

Artikel 3
Änderung der Approbationsordnung für Ärzte
Die Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002
(BGBl. I S. 2405) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern
„gleichgestellten Hochschule (Universität),“
die Wörter „ wobei das letzte Jahr des Studi-
ums“ durch das Wort „das,“ ersetzt.
bb) Nummer 2 wird aufgehoben.
cc) Die Nummern 3 bis 6 werden zu Nummern 2
bis 5.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird nach den Wörtern „Prü-
fung nach Absatz 2“ die Angabe „Nr. 6“ durch die
Angabe „Nr. 5“ ersetzt.
2. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Praktische Jahr nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
beginnt nicht vor Ablauf von zwei Jahren und
zehn Monaten nach Bestehen des Ersten Ab-
schnitts der Ärztlichen Prüfung.“
b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Es beginnt jeweils in der zweiten Hälfte der
Monate Februar und August.“
c) Nach Satz 4 werden folgende Sätze angefügt:
„Die letzten beiden Monate des Studiums die-
nen der Nachbereitung der praktischen Ausbil-
dung. Absätze 2 bis 6 finden hierauf keine
Anwendung. Fehlzeiten in den letzten beiden
Monaten werden angerechnet.“
3. In § 5 Abs. 1 wird nach den Wörtern „Erster Hilfe“
die in Klammern gesetzte Angabe „§ 1 Abs. 2 Satz 1
Nr. 3“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2“
ersetzt.
4. In § 6 Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Kranken-
pflegedienst“ die in Klammern gesetzte Angabe
„§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4“ durch die Angabe „§ 1
Abs. 2 Satz 1 Nr. 3“ ersetzt.
5. In § 7 Abs. 4 Satz 1 wird nach dem Wort „Famulatur“
die in Klammern gesetzte Angabe „§ 1 Abs. 2 Satz 1
Nr. 5“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4“
ersetzt.
6. In § 8 wird nach den Wörtern „Die in § 1 Abs. 2
Satz 1“ die Angabe „Nr. 6“ durch die Angabe „Nr. 5“
ersetzt.
7. In § 9 wird nach den Wörtern „Die nach § 1 Abs. 2
Satz 1“ die Angabe „Nr. 6“ durch die Angabe „Nr. 5“
ersetzt.
8. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach den Wörtern „nach § 1
Abs. 2 Satz 1“ die Angabe „Nr. 6“ durch die
Angabe „Nr. 5“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c wird nach
den Wörtern „über die“ das Wort „erfolgreiche“
eingefügt.
9. Die §§ 34 bis 38 werden aufgehoben.
10. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. eine ärztliche Bescheinigung, die nicht
älter als einen Monat sein darf, aus der
hervorgeht, dass der Antragsteller nicht
in gesundheitlicher Hinsicht zur Aus-
übung des Berufs ungeeignet ist und“.
bb) In Nummer 7 wird nach den Wörtern „Ärzt-
liche Prüfung“ das Wort „und“ durch einen
Punkt ersetzt.
cc) Nummer 8 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Satz 2
bis“ die Angabe „5“ durch die Angabe „6“
und nach den Wörtern „an Stelle“ die Wörter
„der Nachweise nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 7
und 8“ durch die Wörter „des Nachweises
nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 7“ ersetzt.
bb) In Satz 4 werden nach den Wörtern „über
den Europäischen Wirtschaftsraum“ die
Wörter „oder eines Vertragsstaates, dem
Deutschland und die Europäische Gemein-
schaft oder Deutschland und die Europäi-
sche Union vertraglich einen entsprechen-
den Rechtsanspruch eingeräumt haben,“
eingefügt und nach den Wörtern „Ausbil-
dungsnachweisen nach § 3 Abs. 1 Nr. 4“ die
Angabe „und 5“ gestrichen.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern
„über den Europäischen Wirtschaftsraum“ die
Wörter „oder eines Vertragsstaates, dem
Deutschland und die Europäische Gemeinschaft
oder Deutschland und die Europäische Union
vertraglich einen entsprechenden Rechtsan-
spruch eingeräumt haben,“ eingefügt.
d) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern
„über den Europäischen Wirtschaftsraum“ die
Wörter „oder eines Vertragsstaates, dem
Deutschland und die Europäische Gemeinschaft
oder Deutschland und die Europäische Union
vertraglich einen entsprechenden Rechtsan-
spruch eingeräumt haben,“ eingefügt.
e) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern
„über den Europäischen Wirtschaftsraum“ die
Wörter „oder eines Vertragsstaates, dem
Deutschland und die Europäische Gemeinschaft
oder Deutschland und die Europäische Union
vertraglich einen entsprechenden Rechtsan-
spruch eingeräumt haben,“ eingefügt.
10a. Nach § 43 Abs. 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:
„(8) Der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 wird ab dem 1. Oktober
2006 durchgeführt.“

10b. In Anlage 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Einzel-
leistungsnachweise“ die Wörter „mit der Note ... “
eingefügt.
10c. In Anlage 7 und 8 werden jeweils nach Satz 1 fol-
gende Wörter eingefügt:
„Beginn und Ende der Gruppenprüfung: ... “.
10d. In Anlage 7 Satz 2 werden nach dem Wort „erhalten“
die Wörter „und damit die mündlich-praktische
Prüfung bestanden/nicht bestanden“ eingefügt.
11. Anlage 13 wird aufgehoben.
Artikel 4
Änderung der
Approbationsordnung für Zahnärzte
Die Approbationsordnung für Zahnärzte in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2123-2, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 14 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I
S. 1467), wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 1 Satz 2 wird nach den Wörtern „Bestim-
mungen der“ das Wort „Prüfungsordnung“ durch das
Wort „Approbationsordnung“ ersetzt.
2. In § 8 wird nach den Wörtern „soweit diese“ das Wort
„Prüfungsordnung“ durch das Wort „Verordnung“
ersetzt.
3. Nach § 16 wird folgender § 17 eingefügt:
„§ 17
Studien- und Prüfungsleistungen, die bereits Ge-
genstand einer inländischen Prüfung waren und end-
gültig nicht bestanden worden sind, dürfen auf das
Studium nicht angerechnet werden.“
4. In § 58 Abs. 1 Satz 3 werden nach den Wörtern „das
bei Summen“ die Wörter „bis 50 „sehr gut“, von 51
bis 84 „gut“ “ durch die Wörter „unter 51 „sehr gut“,
von 51 bis unter 85 „gut“ “ ersetzt.
5. § 59 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Aus-
bildung des Antragstellers“ die Wörter „ , der
keine endgültig nicht bestandene zahnärzt-
liche Prüfung nach dieser Verordnung vor-
ausgegangen sein darf,“ eingefügt.
bb) In Satz 4 werden nach den Wörtern „Mitglied-
staates der Europäischen“ das Wort „Wirt-
schaftsgemeinschaft“ durch das Wort „Union“
ersetzt und nach den Wörtern „über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum“ die Wörter „oder
eines Vertragsstaates, dem Deutschland und
die Europäische Gemeinschaft oder Deutsch-
land und die Europäische Union vertraglich
einen entsprechenden Rechtsanspruch einge-
räumt haben,“ eingefügt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „Mit-
gliedstaaten der Europäischen“ das Wort „Wirt-
schaftsgemeinschaft“ durch das Wort „Union“
ersetzt und nach den Wörtern „über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum“ die Wörter „oder eines
Vertragsstaates, dem Deutschland und die Euro-
päische Gemeinschaft oder Deutschland und die
Europäische Union vertraglich einen entsprechen-
den Rechtsanspruch eingeräumt haben,“ einge-
fügt.
c) In Absatz 4 werden nach den Wörtern „Mitglied-
staaten der Europäischen“ das Wort „Wirtschafts-
gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt und
nach den Wörtern „über den Europäischen Wirt-
schaftsraum“ die Wörter „oder eines Vertrags-
staates, dem Deutschland und die Europäische
Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäi-
sche Union vertraglich einen entsprechenden
Rechtsanspruch eingeräumt haben,“ eingefügt.
d) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern „Mit-
gliedstaaten der Europäischen“ das Wort „Wirt-
schaftsgemeinschaft“ durch das Wort „Union“
ersetzt und nach den Wörtern „über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum“ die Wörter „oder eines
Vertragsstaates, dem Deutschland und die Euro-
päische Gemeinschaft oder Deutschland und die
Europäische Union vertraglich einen entsprechen-
den Rechtsanspruch eingeräumt haben,“ einge-
fügt.
6. § 61 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „ärztliche
Vorprüfung“ die Wörter „oder den Ersten Abschnitt
der Ärztlichen Prüfung nach einem mindestens
zweijährigen Medizinstudium nach der Approbati-
onsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I
S. 2405)“ eingefügt.
7. In Anlage 2a zu § 24 Abs.1 letzter Satz wird nach der
Angabe „Gemäß § 22 Abs. 5 der“ das Wort „Prüfungs-
ordnung“ durch das Wort „Approbationsordnung“
ersetzt.
8. In Anlage 3a zu § 31 Abs. 2 wird nach den Wörtern
„Gemäß § 30 Abs. 2 der“ das Wort „Prüfungsordnung“
durch das Wort „Approbationsordnung“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes
§ 17a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991
(BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 38 der Ver-
ordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 8 wird aufgehoben.
2. Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 10 angefügt:
„(10) Soweit und solange die in den Absätzen 2
bis 5 beschriebenen Regelungen nicht umgesetzt
sind, sind die Landesregierungen ermächtigt, durch

Rechtsverordnung zu bestimmen, dass wegen der
nach Absatz 1 Satz 1 berücksichtigungsfähigen Kos-
ten zwischen Krankenhäusern mit und Kranken-
häusern ohne Ausbildungsstätten ein Ausgleich statt-
findet und dass hierzu ein Teil dieser Kosten in den
Pflegesätzen der Krankenhäuser ohne solche Aus-
bildungsstätten angemessen berücksichtigt wird.“
Artikel 5a
Änderung
des Krankenhausentgeltgesetzes
In § 4 des Krankenhausentgeltgesetzes vom 23. April
2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 207
der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304)
geändert worden ist, wird in Absatz 14 folgender Satz
angefügt:
„Soweit Mehrkosten für das Jahr 2004 nicht durch die
Abrechnung eines Zuschlags gedeckt werden, sind diese
Mehrkosten in die Berechnung der Zuschläge für das
Jahr 2005 einzubeziehen.“
Artikel 5b
Änderung
der Bundespflegesatzverordnung
In § 6 der Bundespflegesatzverordnung vom 26. Sep-
tember 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch Artikel
262 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I
S. 2304) geändert worden ist, wird in Absatz 1 Satz 4 Nr. 8
folgender Halbsatz angefügt:
„wenn Mehrkosten für das Jahr 2004 nicht in dem Ge-
samtbetrag des Jahres 2004 berücksichtigt wurden, sind
diese Mehrkosten in den Gesamtbetrag für das Jahr 2005
mit Wirkung nur für dieses Jahr einzubeziehen;“.
Artikel 6
Änderung
des Krankenpflegegesetzes
Das Krankenpflegegesetz vom 16. Juli 2003 (BGBl. I
S. 1442) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 4 Satz 4 wird die Angabe „des Artikels 3
der Richtlinie 77/452/EWG“ durch die Angabe „des
Anhangs zur Richtlinie 77/452/EWG“ ersetzt.
2. In § 12 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 17 Satz 1 Nr. 3
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch“ durch die
Angabe „§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
3. In § 21 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe „Abs. 3“ durch die
Angabe „Abs. 2“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung
des Psychotherapeutengesetzes
Das Psychotherapeutengesetz vom 16. Juni 1998
(BGBl. I S. 1311), zuletzt geändert durch Artikel 22 der
Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304),
wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Befristete“ gestri-
chen.
b) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden nach der Angabe
„(BGBl. I S. 1057)“ die Wörter „oder die
Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der
Genfer Konvention vom 28. Juli 1951“ ein-
gefügt.
bb) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Grund-
gesetzes“ die Wörter „oder mit einem Staats-
angehörigen eines Vertragsstaates des Euro-
päischen Wirtschaftsraums oder einem Dritt-
staatsangehörigen, soweit sich nach dem
Recht der Europäischen Gemeinschaften ein
entsprechender Rechtsanspruch ergibt,“ ein-
gefügt.
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Eine unbeschränkte Erlaubnis ist auf
Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller
1. die Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder
Abs. 2 sowie die Voraussetzungen nach § 2
Abs. 1 Nr. 3 und 4 erfüllt und
2. Ehegatte oder Kind unter 21 Jahren eines
Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des
Europäischen Wirtschaftsraums oder eines
Drittstaatsangehörigen, soweit sich nach dem
Recht der Europäischen Gemeinschaften ein
entsprechender Rechtsanspruch ergibt, oder
Kind eines solchen Staatsangehörigen ist, dem
dieser Staatsangehörige Unterhalt gewährt und
der eine Berufstätigkeit in Deutschland ausübt.
Ehegatten eines Staatsangehörigen eines Ver-
tragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums
oder eines Drittstaatsangehörigen, soweit sich
nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaf-
ten ein entsprechender Rechtsanspruch ergibt,
der in Deutschland aufenthaltsberechtigt ist, und
Kinder eines solchen Staatsangehörigen, denen er
Unterhalt gewährt oder die unterhaltsberechtigt
sind, werden den Personen nach Satz 1 gleichge-
stellt. § 3 gilt entsprechend.“
d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Personen mit einer Erlaubnis nach den
Absätzen 1 bis 2a haben die Rechte und Pflichten
eines Angehörigen des Berufs, für dessen Aus-
übung ihnen die Erlaubnis erteilt worden ist.“
2. In § 10 Abs. 1 wird nach Satz 2 folgender Satz ange-
fügt:
„§ 4 Abs. 2a Satz 3 bleibt unberührt.“
Artikel 8
Rückkehr
zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf den Artikeln 3 und 4 beruhenden Teile der dort
geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der
jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechts-
verordnung geändert werden.

Artikel 9
Bekanntmachungserlaubnis
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit und Sozia-
le Sicherung kann die Bundesärzteordnung und das
Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde in der vom
Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im
Bundesgesetzblatt bekannt machen.
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit und Sozia-
le Sicherung kann die Approbationsordnung für Ärzte
und die Approbationsordnung für Zahnärzte in der vom
Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im
Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 10
Übergangsregelung
(1) Ab dem 1. Oktober 2004 haben Studierende der
Humanmedizin, die vor diesem Zeitpunkt ihr Medizin-
studium mit Bestehen des Dritten Abschnitts der Ärzt-
lichen Prüfung absolviert haben, keine Tätigkeit als Arzt
im Praktikum mehr abzuleisten.
(2) Für Studierende, die entsprechend § 43 der Appro-
bationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I
S. 2405) den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
nach der Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. Juli 1987 (BGBl. I S. 1593),
zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom
27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), vor dem Praktischen Jahr
ablegen, finden die Vorschriften von Artikel 3 Nr. 1 Buch-
stabe a Doppelbuchstabe aa und Nr. 2 zum Praktischen
Jahr keine Anwendung.
Artikel 11
Inkrafttreten
(1) Das Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am
Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 5 tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
Berlin, den 21. Juli 2004
verkünden.
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Soziale Sicherung
Ulla Schmidt
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2004 I S. 1776. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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