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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1992, S. 719
BGBl. 1992 I S. 719 · 33.557 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung der Bundesärzteordnung
und weiterer Bundesgesetze für Heilberufe*)
Vom 23. März 1992
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Die Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 16. April 1987 (BGBI. 1 5. 1218), zuletzt
geändert durch Anlage I Kapitel X Sachgebiet D Ab-
schnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August
1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Sep-
tember 1990 (BGBI. 1990 II 5. 885, 1075), wird wie folgt
geändert:
1. § 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Eine vorübergehende oder eine auf bestimmte
Tätigkeiten beschränkte Ausübung des ärztlichen
Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist auch
aufgrund einer Erlaubnis zulässig."
2. In§ 2a wird das Wort „vorübergehenden" gestrichen.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) An Absatz 1 wird folgender Satz 5 angefügt:
„Gleichwertig den in Satz 2 genannten ärztlichen
Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen
Befähigungsnachweisen sind nach dem in Satz 2
oder 3 genannten Zeitpunkt von einem der übrigen
Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsge-
meinschaft ausgestellte Diplome, Prüfungszeug-
nisse und sonstige Befähigungsnachweise des
Arztes, die den in der Anlage zu Satz 2 für den
betreffenden Mitgliedstaat aufgeführten Bezeich-
nungen nicht entsprechen, aber mit einer Beschei-
nigung der zuständigen Behörde oder Stelle dieses
*) Durch das Gesetz werden EWG-Richtlinien wie folgt umgesetzt:
1. Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a dient der Umsetzung des Artikels 5 der
Richtlinie 89/594/EWG des Rates vom 30. Oktober 1989 zur
Änderung der Richtlinien 75/362/EWG, 77/452/EWG, 78/686/
EWG, 78/1026/EWG und 80/154/EWG für die gegenseitige Aner-
kennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähi-
gungsnachweise des Arztes, der Krankenschwester und des
Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich
sind, des Zahnarztes, des Tierarztes und der Hebamme sowie
der Richtlinien 75/363/EWG, 78/1027/EWG und 80/155/EWG zur
Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die
Tätigkeiten des Arztes, des Tierarztes und der Hebamme (ABI.
EG Nr. L 341 S. 19);
2. Artikel 1 Nr. 10 dient der Umsetzung des Artikels 1 der Richtlinie
89/594/EWG;
3. Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe a dient der Umsetzung des Artikels 15
der Richtlinie 89/594/EWG;
4. Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe a dient der Umsetzung des Artikels 18
der Richtlinie 89/594/EWG;
Mitgliedstaates darüber vorgelegt werden, daß sie
eine Ausbildung abschließen, die den Mindest-
anforderungen des Artikels 1 der Richtlinie
75/363/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 (ABI.
EG Nr. L 167 5. 14) entspricht, und daß sie den für
diesen Mitgliedstaat in der Anlage zu Satz 2 auf-
geführten Nachweisen gleichstehen."
b) Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 3 erhalten
jeweils folgende Fassung:
,,Absatz 1 Satz 2 bis 5 bleibt unberührt."
4. In § 4 Abs. 4 Satz 3 werden die Worte „im versor-
gungs-, vertrauens-, werks- oder betriebsärztlichen
Dienst" ersetzt durch „im Medizinischen Dienst der
Krankenkassen, im versorgungs-, werks- oder
betriebsärztlichen Dienst".
5. In § 5 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 3 Abs. 1 Satz 2
oder § 3 Abs. 2 oder 3" ersetzt durch ,,§ 3 Abs. 1
Satz 2 oder 5 oder § 3 Abs. 2 oder 3".
6. Nach § 1O wird folgender neuer § 1Oa angefügt:
,,§ 10a
(1) Approbierte Zahnärzte, die eine gültige staat-
liche Anerkennung als Fachzahnarzt für Kieferchirur-
gie nach der Anordnung Nr. 1 über die Weiterbildung
der Ärzte und Zahnärzte (Facharzt-/Fachzahnarztord-
nung) vom 11. August 1978 (GBI. 1 Nr. 25 5. 286) in
der Fassung der Anordnung Nr. 2 vom 15. April 1986
(GBI. 1Nr. 16 5. 262) besitzen und bis zum 2. Oktober
1990 aufgrund der Anweisung zu den Approbations-
ordnungen für Ärzte und Zahnärzte vom 12. Januar
1982 (Verfügung und Mitteilung des Ministeriums für
5. Artikel 3 Nr. 3 dient der Umsetzung des Artikels 17 der Richtlinie
89/594/EWG;
6. Artikel 4 Nr. 1 Buchstabe b dient der Umsetzung des Artikels 23
der Richtlinie 89/594/EWG;
7. Artikel 4 Nr. 3 dient der Umsetzung des Artikels 22 der Richtlinie
89/594/EWG;
8. Artikel 5 Nr. 1 dient der Umsetzung des Artikels 12 der Richtlinie
89/594/EWG;
9. Artikel 5 Nr. 3 dient der Umsetzung des Artikels 11 der Richtlinie
89/594/EWG;
10. Artikel 6 dient der Umsetzung des Artikels 7 Abs. 2 der Richtlinie
90/658/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 über die auf-
grund der Herstellung der deutschen Einheit vorzunehmenden
Anpassungen bestimmter Richtlinien über die Anerkennung der
beruflichen Qualifikation (ABI. EG Nr. L 353 S. 73).

720 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Gesundheitswesen Nr. 2 S. 28) berechtigt waren,
ärztliche Tätigkeiten auf dem Gebiet der Mund-, Kie-
fer- und Gesichtschirurgie auszuüben, erhalten auf
Antrag eine unbefristete Erlaubnis zur Ausübung des
ärztlichen Berufs auf dem Gebiet der Mund-, Kiefer-
und Gesichtschirurgie. Das gleiche gilt für Zahnärzte,
die sich am 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet in einer Weiter-
bildung zum Fachzahnarzt für Kieferchirurgie nach
den in Satz 1 genannten Weiterbildungsvorschriften
befanden, nachdem sie die Weiterbildung nach diesen
Vorschriften erfolgreich abgeschlossen haben.
(2) Approbierte Zahnärzte, die eine gültige staat-
liche Anerkennung als Fachzahnarzt für eine theore-
tisch-experimentelle Fachrichtung der Medizin nach
der in Absatz 1 Satz 1 genannten Facharzt-/Fach-
zahnarztordnung in Verbindung mit der Verfügung
über die Weiterbildung von Zahnärzten in theoretisch-
experimentellen Fachrichtungen der Medizin vom
9. Februar 1983 (Verfügung und Mitteilung des Mini-
steriums für Gesundheitswesen Nr. 3 S. 17) besitzen
und bis zum 2. Oktober 1990 aufgrund der Anweisung
zur Approbationsordnung für Zahnärzte vom
9. Februar 1983 (Verfügung und Mitteilung des Mini-
steriums für Gesundheitswesen Nr. 3 S. 17) berechtigt
waren, ärztliche Tätigkeiten auf dem Gebiet auszu-
üben, auf das sich ihre Anerkennung als Fachzahn-
arzt bezieht, erhalten auf Antrag eine unbefristete
Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs auf dem
betreffenden Fachgebiet, soweit die im Zeitpunkt der
Antragstellung ausgeübte oder beabsichtigte Tätigkeit
eine Berechtigung zur Ausübung ärztlicher Tätigkeit
erfordert. Das gleiche gilt für approbierte Zahnärzte,
die sich am 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet in einer Weiter-
bildung zum Fachzahnarzt für eine theoretisch-experi-
mentelle Fachrichtung nach den in Satz 1 genannten
Weiterbildungsvorschriften befanden, nachdem sie
die Weiterbildung nach diesen Vorschriften erfolgreich
abgeschlossen haben.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung,
solange die Approbation als Zahnarzt ruht.
(4) Für Inhaber einer Erlaubnis nach Absatz 1
oder 2 gilt § 10 Abs. 6 entsprechend."
7. Die Übersc_~rift vor dem bisherigen § 10a, der§ 10b
wird, wird Uberschrift vor § 10 b.
8. In § 10b Abs. 1 wird nach der Angabe ,,§ 3 Abs. 1
Satz 2" eingefügt ,,, in § 3 Abs. 1 Satz 5".
9. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Die Entscheidungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1
in Verbindung mit Satz 2, 5, Abs. 2 oder Abs. 3,
nach § 10 Abs. 1, 2, 3 und 5, § 10 a Abs. 1 oder 2,
§ 14 Abs. 2 Satz 2, § 14 Abs. 4 Satz 6 sowie§ 14b
trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem
der ärztliche Beruf ausgeübt werden soll."
b) In Absatz 6 wird jeweils die Angabe ,,§ 1Oa" durch
,,§ 10b" ersetzt.
c) In Absatz 7 wird die Angabe ,,§ 3 Abs. 1 Satz 2"
ersetzt durch ,,§ 3 Abs. 1 Satz 2 oder 5".
10. Die Anlage zu § 3 Abs. 1 Satz 2 erhält die in der
Anlage 1 zu diesem Gesetz vorgesehene Fassung.
Artikel 2
Das Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde in
der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987
(BGBI. 1 S. 1225), geändert durch Anlage I Kapitel X
Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 2 des Einigungsvertrages
vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des
Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885,
1076), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) An Absatz 1 wird folgender Satz 6 angefügt:
,,Gleichwertig den in Satz 2 genannten zahnärztli-
chen Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen
Befähigungsnachweisen sind nach dem in Satz 2
oder 3 genannten Zeitpunkt von einem der übrigen
Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsge-
meinschaft ausgestellte Diplome, Prüfungszeug-
nisse und sonstige Befähigungsnachweise des
Zahnarztes, die den in der Anlage zu Satz 2 für den
betreffenden Mitgliedstaat aufgeführten Bezeich-
nungen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheini-
gung der zuständigen Behörde oder Stelle dieses
Mitgliedstaates darüber vorgelegt· werden, daß sie
eine Ausbildung abschließen, die den Mindestanfor-
derungen des Artikels 1 der Richtlinie 78/687/ EWG
des Rates vom 25. Juli 1978 (ABI. EG Nr. L 233
S. 10) entspricht, und daß sie den für diesen Mit-
gliedstaat in der Anlage zu Satz 2 aufgeführten
Nachweisen gleichstehen."
b) Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 3 erhalten
jeweils folgende Fassung:
,,Absatz 1 Satz 2 bis 6 bleibt unberührt."
2. In § 4 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 2 Abs. 1 Satz 2"
ersetzt durch ,,§ 2 Abs. 1 Satz 2 oder 6".
3. In § 13 a Abs. 1 wird nach der Angabe,,§ 2 Abs. 1 Satz 2"
eingefügt ,, , in § 2 Abs. 1 Satz 6".
4. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Die Entscheidungen nach§ 2 Abs. 1 Satz 1 in
Verbindung mit Satz 2, 6, Abs. 2 oder Abs. 3, nach
den§§ 8 bis 10, 13, 20 Abs. 2 Satz 2 und§ 20a trifft
die zuständige Behörde des Landes, in dem der
zahnärztliche Beruf ausgeübt werden soll. Die Ent-
scheidungen nach den §§ 4 und 5 trifft die zustän-
dige Behörde des Landes, in dem der zahnärztliche
Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden
ist. Satz 2 gilt entsprechend für die Entgegennahme
der Verzichtserklärung nach § 7."
b) In Absatz 5 wird die Angabe ,,§ 2 Abs. 1 Satz 2"
ersetzt durch ,,§ 2 Abs. 1 Satz 2 oder 6".
Artikel 3
Die Bundes-Tierärzteordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 20. November 1981 (BGBI. 1

S. 1193), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel X Sach-
gebiet G Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages vom
31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes
vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1091 ),
wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 1 a wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
,,Gleichwertig den in Satz 1 Nr. 1 genannten tierärzt-
lichen Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonsti-
gen Befähigungsnachweisen sind tierärztliche
Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähi-
gungsnachweise eines der übrigen Mitgliedstaaten
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die den
in der Anlage zu Satz 1 für den betreffenden Mit-
gliedstaat aufgeführten Bezeichnungen nicht ent-
sprechen, aber mit einer Bescheinigung der zustän-
digen Behörde oder Stelle dieses Mitgliedstaates
darüber vorgelegt werden, daß sie eine Ausbildung
abschließen, die den Mindestanforderungen des
Artikels 1 der Richtlinie 78/1027/EWG (ABI. EG Nr.
L 362 S. 7) entspricht, und daß sie den für diesen
Mitgliedstaat in der Anlage zu Satz 1 aufgeführten,
nach dem 21. Dezember 1980 ausgestellten Nach-
weisen gleichstehen."
b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
2. In § 11 a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 wird jeweils die
Angabe ,,§ 4 Abs. 1 a" ersetzt durch ,,§ 4 Abs. 1 a
Satz 1, in § 4 Abs. 1 a Satz 2".
3. Die Anlage zu § 4 Abs. 1 a Satz 1 erhält die in der
Anlage 2 zu diesem Gesetz vorgesehene Fassung.
Artikel 4
Das Hebammengesetz vom 4. Juni 1985 (BGBI. 1
S. 902), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel X Sach-
gebiet D Abschnitt II Nr. 4 des Einigungsvertrages vom
31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes
vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1078),
wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 wird die Angabe ,, , geändert durch die
Richtlinie 80/1273/EWG vom 22. Dezember 1980
(ABI. EG Nr. L 375 S. 74)," gestrichen.
b) Es wird folgender Satz 4 angefügt:
,,Gleichwertig den in Satz 1 genannten Diplomen,
Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungs-
nachweisen der Hebamme sind nach dem in Satz 1
oder 2 genannten Zeitpunkt von einem der übrigen
Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsge-
meinschaft ausgestellte Diplome, Prüfungszeug-
nisse und sonstige Befähigungsnachweise der
Hebamme, die den in der Anlage zu Satz 1 für den
betreffenden Mitgliedstaat aufgeführten Bezeich-
nungen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheini-
gung darüber vorgelegt werden, daß sie eine Ausbil-
dung abschließen, die den Mindestanforderungen
des Artikels 1 der Richtlinie 80/155/EWG des Rates
vom 21. Januar 1980 (ABI. EG Nr. L 33 S. 8)
entspricht, und daß sie den für diesen Mitgliedstaat
in der Anlage zu Satz 1 aufgeführten Nachweisen
gleichstehen."
2. In § 22 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 2 Abs. 2"
ersetzt durch ,,§ 2 Abs. 2 Satz 1, in § 2 Abs. 2 Satz 4".
3. Die Anlage zu § 2 Abs. 2 Satz 1 erhält die in der An-
lage 3 zu diesem Gesetz vorgesehene Fassung.
Artikel 5
Das Krankenpflegegesetz vom 4. Juni 1985 (BGBI. 1
S. 893), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel X Sach-
gebiet D Abschnitt II Nr. 5 des Einigungsvertrages vom
31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes
vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1078),
wird wie folgt geändert:
1. An § 2 Abs. 3 wird folgender Satz 4 angefügt:
,,Gleichwertig den in Satz 1 genannten Diplomen, Prü-
fungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachwei-
sen sind nach dem in Satz 1 oder 2 genannten Zeit-
punkt von einem der übrigen Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Wirtschaftsgemeinschaft ausgestellte
Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähi-
gungsnachweise der Krankenschwester und des Kran-
kenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwo~-
lich sind, die den in der Anlage zu Satz 1 für den
betreffenden Mitgliedstaat aufgeführten Bezeichnun-
gen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheinigung
der zuständigen Behörde oder Stelle dieses Mitglied-
staates darüber vorgelegt werden, daß sie eine Ausbil-
dung abschließen, die den Mindestanforderungen des
Artikels 1 der Richtlinie 77/453/EWG des Rates vom
27. Juni 1977 (ABI. EG Nr. L 176 S. 8) entspricht, und
daß sie den für diesen Mitgliedstaat in der Anlage zu
Satz 1 genannten Nachweisen gleichstehen."
2. In § 23 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 2 Abs. 3"
ersetzt durch,,§ 2 Abs. 3 Satz 1, in§ 2 Abs. 3 Satz 4".
3. Die Anlage zu § 2 Abs. 3 erhält die in der Anlage 4 zu
diesem Gesetz vorgesehene Fassung.
Artikel 6
Die Bundes-Apothekerordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1478,
1842), geändert durch Anlage I Kapitel X Sachgebiet D
Abschnitt II Nr. 21 des Einigungsvertrages vom 31. August
1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom
23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1081 ), wird wie
folgt geändert:
An § 4 Abs. 1 a wird folgender Satz 4 angefügt:
,,Gleichwertig den in Satz 1 genannten Diplomen, Prü-
fungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen
sind von einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäi-
schen Gemeinschaften ausgestellte Hochschuldiplome
und -prüfungszeugnisse sowie Hochschul- oder gleichwer-
tige Befähigungsnachweise des Apothekers, die den in der
Anlage zu Satz 1 für den betreffenden Mitgliedstaat aufge-
führten Bezeichnungen nicht entsprechen, aber mit einer
Bescheinigung dieses Mitgliedstaates darüber vorgelegt
werden, daß sie eine Ausbildung abschließen, die den

722 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Anforderungen des Artikels 2 der Richtlinie Nr. 85/432/ übung der Zahnheilkunde, der Bundes-Tierärzteordnung,
EWG entspricht, und daß sie den für diesen Mitgliedstaat der Bundes-Apothekerordnung, des Hebammengesetzes
in der Anlage zu Satz 1 aufgeführten Nachweisen gleich- und des Krankenpflegegesetzes in der nach diesem
stehen." Gesetz geltenden Fassung bekanntmachen.
Artikel 7 Artikel 8
Der Bundesminister für Gesundheit kann den Wortlaut Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
der Bundesärzteordnung, des Gesetzes über die Aus- Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 23. März 1992
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Gesundheit
Gerda Hasselfeldt

Anlage
(zu Artikel
1
1 Nr. 10)
Anlage
(zu § 3 Abs. 1 Satz 2)
Ärztliche Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise
der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
a) Belgien
,,diplöme legal de docteur en medecine, chirurgie et accou-
chements/het wettelijk diploma van doctor in de genees-,
heel- en verloskunde" (staatliches Diplom eines Doktors
der Medizin, Chirurgie und Geburtshilfe), ausgestellt von
der medizinischen Fakultät einer Universität oder vom
Hauptprüfungsausschuß oder von den staatlichen Prü-
fungsausschüssen der Hochschulen;
b) Dänemark
,,bevis vor bestäet lregevidenskabelig embedseksamen"
(Zeugnis über das ärztliche Staatsexamen), ausgestellt
von der medizinischen Fakultät einer Universität, sowie die
,,dokumentation for gennemfort praktisk uddannelse"
(Bescheinigung über eine abgeschlossene praktische
Ausbildung), ausgestellt von der Gesundheitsbehörde;
c) Frankreich
„diplöme d'Etat de docteur en medecine" (staatliches
Diplom eines Doktors der Medizin), ausgestellt von der
medizinischen oder medizinisch-pharmazeutischen Fakul-
tät oder von einer Universität oder „diplöme d'universite de
docteur en medecine" (Universitätsdiplom eines Doktors
der Medizin), soweit dieses den gleichen Ausbildungsgang
nachweist, wie er für das staatliche Diplom eines Doktors
der Medizin vorgeschrieben ist;
d) Griechenland
,,nruxCo la-rQLx~c;" (Hochschulabschluß in Medizin), aus-
gestellt von
- der medizinischen Fakultät einer Universität oder
- von der Fakultät für Gesundheitswissenschaften,
Bereich Medizin, einer Universität;
e) Irland
„primary qualification" (Bescheinigung über eine ärztliche
Grundausbildung), die nach Ablegen einer Prüfung vor
einem dafür zuständigen Prüfungsausschuß ausgestellt
wird, und eine von dem genannten Prüfungausschuß aus-
gestellte Bescheinigung über die praktische Erfahrung, die
zur Eintragung als „fully registered medical practitioner"
(endgültig eingetragener Arzt) befähigen;
f) Italien
„diploma di laurea in medicina e chirurgia" (Diplom über
die Verleihung der Doktorwürde in Medizin und Chirurgie),
ausgestellt von der Universität, dem das „diploma di abili-
tazione all'esercizio della medicina e chirurgia" (Diplom
über die Befähigung zur Ausübung der Medizin und Chirur-
gie), ausgestellt vom staatlichen Prüfungsausschuß, bei-
gefügt ist;
g) Luxemburg
„diplöme d'Etat de docteur en medecine, chirurgie et
accouchements" (staatliches Diplom eines Doktors der
Medizin, Chirurgie und Geburtshilfe), ausgestellt und
abgezeichnet vom Minister für Erziehungswesen und „cer-
tificat de stage" (Bescheinigung über eine abgeschlossene
praktische Ausbildung), abgezeichnet vom Minister für
Gesundheitswesen oder die Diplome über die Erlangung
eines Hochschulgrades in Medizin, die in einem Mitglied-
staat der Gemeinschaft ausgestellt worden sind und in
diesem Land zum Antritt der praktischen Ausbildungszeit,
nicht aber zur Aufnahme des Berufs berechtigen und die
gemäß dem Gesetz vom 18. Juni 1969 über das Hoc~-
schulwesen und die Anerkennung ausländischer Hoch-
schultitel und -grade vom Minister für Erziehungswesen
anerkannt worden sind, zusammen mit der vom Minister
für Gesundheitswesen abgezeichneten Bescheinigung
über eine abgeschlossene praktische Ausbildung;
h) Niederlande
,,universitair getuigschrift van arts" (das Universitäts-
abschlußzeugnis eines Doktors der Medizin), ausgestellt
von einer Universität;
i) Portugal
,,carta de curso de licenciatura em medicina" (Prüfungs-
zeugnis für das Studium der Medizin), ausgestellt von
einer Universität, sowie „Diploma comprovativo da conclu-
sao do internato geral" (Zeugnis über die allgemeine Kran-
kenhausarzt-Ausbildung), ausgestellt von den zuständigen
Stellen des Gesundheitsministeriums;
j) Spanien
,,Titulo de Licenciado en Medicina y Cirugia" (Hochschul-
abschluß in Medizin und Chirurgie), ausgestellt vom Mini-
sterium für Bildung und Wissenschaft oder vom Rektor
einer Universität;
k) Vereinigtes Königreich
„primary qualification" (Bescheinigung über eine ärztliche
Grundausbildung), die nach Ablegen einer Prüfung vor
einem dafür zuständigen Prüfungsausschuß ausgestellt
wird, und eine von dem genannten Prüfungsausschuß
ausgestellte Bescheinigung über die praktische Erfahrung,
die zur Eintragung als „fully registered medical practitio-
ner" (endgültig eingetragener praktischer Arzt) befähigen.

724 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Anlage
2
(zu Artikel 3 Nr. 3)
Anlage
(zu§ 4 Abs. 1 a Satz 1)
Tierärztliche Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise
der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
a) Belgien
,,diplöme legal de docteur en medecine veterinaire/wette-
lijk diploma van doctor in de veeartsenijkunde of doctor in
de diergeneeskunde" (staatliches Diplom eines Doktors
der Veterinärmedizin), ausgestellt von den staatlichen Uni-
versitäten, vom Hauptprüfungsausschuß oder von den
staatlichen Prüfungsausschüssen für die Hochschulen;
b) Dänemark
,,bevis for bestffit kandidateksamen i veterinoorvidenskab"
(cand. med. vet.) (Nachweis über die erfolgreich abgelegte
Prüfung eines Kandidaten der Veterinärmedizin), ausge-
stellt von der „Kongelige Veterinrer- og Landbohojskole";
c) Frankreich
„diplöme de Docteur-veterinaire d'Etat" (staatliches
Diplom eines Doktors der Veterinärmedizin);
d) Irland
1. Diplom eines Bachelor in/of Veterinary Medicine
(MVB);
2. ,,Diploma of membership of the Royal College of Veteri-
nary Surgeons (MRCVS)", das durch eine Prüfung
nach dem vollständigen Studiengang an einer tierärzt-
lichen Hochschule in Irland erworben wird;
e) Italien
„diploma di laurea di dottore in medicina veterinaria
accompagnato dal diploma d'abilitazione all'esercizio della
medicina veterinaria", ausgestellt vom Ministerium für
Erziehungswesen auf Grund des Ergebnisses des zustän-
digen staatlichen Prüfungsausschusses;
f) Luxemburg
1. ,,diplöme d'Etat de docteur en medecine veterinaire"
(staatliches Diplom eines Doktors der Veterinärmedi-
zin), ausgestellt von dem staatlichen Ausschuß und
abgezeichnet vom Minister für Erziehungswesen;
2. Diplome über die Erlangung eines Hochschulgrades in
Veterinärmedizin, die in einem Mitgliedstaat der
Gemeinschaft ausgestellt worden sind und in diesem
Land zum Antritt der praktischen Ausbildungszeit, nicht
aber zur Aufnahme des Berufes berechtigen und die
gemäß dem Gesetz vom 18. Juni 1969 über das Hoch-
schulwesen und die Anerkennung ausländischer Hoch-
schultitel und -grade vom Minister für Erziehungswesen
anerkannt worden sind, zusammen mit der vom Mini-
ster für Gesundheitswesen abgezeichneten Bescheini-
gung über eine abgeschlossene praktische Ausbildung;
g) Niederlande
1. getuigschrift van met goed gevolg afgelegd dierge-
neeskundig examen (Zeugnis über die erfolgreich
abgelegte tierärztliche Prüfung);
2. getuigschrift van met goed gevolg afgelegd veeartsenij-
kundig examen (Zeugnis über die erfolgreich abgelegte
tiermedizinische Prüfung);
h) Vereinigtes Königreich
folgende „Degrees" (Diplome):
Bachelor of Veterinary Science (BVSc.),
Bachelor of Veterinary Medicine (Vet. MB. oder BVet.
Med.),
Bachelor of Veterinary Medicine and Surgery (BVM and S
oder BVMS),
,,Diploma of membership of the Royal College of Veteri-
nary Surgeons (MRCVS)", das durch eine Prüfung nach
einem vollständigen Studiengang an einer tierärztlichen
Hochschule im Vereinigten Königreich erworben wird;
i) Griechenland
„nrvxio xi:rivtaTQLXYJ~" (Tierarztdiplom) der Fakultät für
geotechnische Wissenschaft der Aristoteles-Universität,
Saloniki, oder der Tierarztschule der Aristoteles-Universi-
tät, Saloniki;
j) Spanien
,,Titulo de Licenciado en Veterinaria" (Zeugnis des Diplom-
tierarztes), ausgestellt vom Ministerium für Unterricht und
Wissenschaft oder vom Rektor einer Universität;
k) Portugal
,,carta de curso de licenciatura em medicina veterinaria"
(Prüfungszeugnis für das Studium der Tiermedizin), aus-
gestellt von einer Universität.

Anlage
3
(zu Artikel 4 Nr. 3)
Anlage
(zu § 2 Abs. 2 Satz 1)
Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise
der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
a) Belgien
das von staatlichen oder staatlich anerkannten Schulen
oder der Jury Central verliehene „diplöme d'accoucheuse/
vroedvrouwdiploma";
b) Dänemark
der von der „Danemarks jordemoderskole" ausgestellte
,,bevis for bestäet jordemodereksamen";
c) Frankreich
das vom Staat verliehene „diplöme de sagefemme";
d) Griechenland
- ,,ITrux(o Ma(a~ ri MmEunxri" bescheinigt durch das
Ministerium für Gesundheit, Vorsorge und soziale
Sicherheit,
- ,,nrnx(o AvW'tEQa~ ~XOAfj~ ~'ttAEXWV YyE(a~ xm
KmvwvLXfl~ TIQ6vow~, Tµ11µam~ Mmrnnx11~", ausge-
stellt entweder von der Fakultät für Führungskräfte im
Bereich Gesundheitswesen und soziale Sicherheit,
Abteilung Geburtshilfe, der Zentren für die höhere fach-
theoretische und berufspraktische Ausbildung oder von
den Anstalten für fachtheoretische Ausbildung des Mini-
steriums für Bildung und Kultusfragen;
e) Irland
das vom „An Bord Altranais" verliehene „Certificate in
Midwifery";
f) Italien
das von staatlich anerkannten Schulen ausgestellte
,,diploma d'ostetrica";
g) Luxemburg
das vom Minister für Gesundheitswesen auf Grund des
Beschlusses des Prüfungsausschusses ausgestellte
,,diplöme de sage-femme";
h) Niederlande
das von der staatlich eingesetzten Prüfungskommission
verliehene „diploma van verloskundige";
i) Portugal
das Diplom des „enfermeiro especialista em emfermagem
de saude materna e obstetrica";
j) Spanien
das Diplom „matrona" oder „asistente obstetrico
(matrona)" oder „enfermeria obstetrica-ginecol6gica",
ausgestellt vom Ministerium für Unterricht und Wissen-
schaft;
k) Vereinigtes Königreich
ein „Statement of registration as a Midwife" in Teil 10 des
Registers des „United Kingdom Central Council for Nurs-
ing, Midwifery and Health Visiting".

726 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Anlage 4
(zu Artikel 5 Nr. 3)
Anlage
(zu § 2 Abs. 3 Satz 1)
Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise
der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
a) Belgien
- ,,brevet d'hospitalier(ere)/verpleegassistent(e)" (Diplom
eines Krankenhaushilfspflegers/einer Krankenhaushilfs-
schwester), ausgestellt vom Staat, von staatlichen oder
staatlich anerkannten Schulen,
- .,,brevet d'infirmier(ere) hospitalier(ere)/ziekenhuisver-
pleger (-verpleegster)" (Diplom eines Krankenhauspfle-
gers/einer Krankenhausschwester), ausgestellt vom
Staat, von staatlichen oder staatlich anerkannten
Schulen,
- ,,diplöme d'infirmier(ere) gradue(e) hospitalier(ere)/
gegradueerd ziekenhuisverpleger (-verpleegster)"
(Diplom eines akademisch geprüften Krankenhauspfle-
gers/einer akademisch geprüften Krankenhausschwe-
ster), ausgestellt vom Staat, von staatlichen oder staat-
lich anerkannten höheren Fachschulen;
b) Dänemark
,,sygeplejerske"-Diplom, ausgestellt von den vom „Sund-
hedsstyrelsen" (Staatliches Gesundheitsamt) anerkannten
Krankenpflegeschulen;
c) Frankreich
„diplöme d'Etat d'infirmier(ere)" (staatliches Diplom eines
Krankenpflegers/einer Krankenschwester), ausgestellt
vom Ministerium für Gesundheitswesen;
d) Griechenland
- ,,To ölrr1.wµa Afü:1.qrr1~ Nooox6µa~ tfl~ AvwtEQa~
LXOA'Y)~ Afü:1.cpwv Nooox6µwv" (Krankenschwester-/
Krankenpflegerdiplom für allgemeine Pflege der Höhe-
ren Fachschule für Krankenschwestern/Krankenpfleger,
die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind),
bescheinigt vom Ministerium für Soziale Dienste oder
vom Ministerium für Gesundheit, Vorsorge und soziale
Sicherheit, oder
- ,,To rnuxCo Nooox6µou rnu Tµ'Y)µm:o; Aöi::1.cpwv Nooo-
x6µwv twv TiaQa[m:etxwv LXOA.WV ,:wv KivtQWV Avw-
tEQa~ TEXVLX'Y)~ xm Errayyd.µanx'Y); Exrra(ÖEu<Jfl;"
(Krankenschwestern-/Krankenpflegerabschluß der Kran-
kenpflegeabteilung der paramedizinischen Schulen der
Einrichtungen für fachtheoretische und berufspraktische
Ausbildung), ausgestellt vom Ministerium für Bildung
und Kultusfragen, oder
- ,,To rri:ux(o VOOflA.EUt'Y) l} VO<JflA.EUtQLa~ tWV TEX,VOA.0-
yutwv Exmörnnxwv löQuµatwv" (T. E. I.) (Kranken-
schwestern-/Krankenpflegerabschluß der Anstalten für
fachtheoretischen Unterricht) des Ministeriums für Bil-
dung und Kultusfragen, oder
- ,,To mux,(o i:ri~ Avwi:ai:ri~ Noori1.EU'tL'X'Y)~ i:ri~ l:x,01..ri~
ErrayyE1.µatwv Yyda~, TµiJµa NooriÄeunxri; tou
TiavEmo-rriµCou A0rivwv" (Krankenschwestern-/Kran-
kenpflegerabschluß der Fakultät für Gesundheitswis-
senschaften, Abteilung Krankenpflege der Universität
Athen);
e) Irland
Zeugnis einer (eines) ,,Registered General Nurse", ausge-
stellt von „an Bord Altranais" (Nursing Board);
f) Italien
„diploma di infermiere professionale", ausgestellt von
staatlich anerkannten Schulen;
g) Luxemburg
- staatliches Diplom eines „infirmier" (Krankenpfleger/
Krankenschwester),
- staatliches Diplom eines „infirmier hospitalier gradue"
(akademisch geprüfter Krankenhauspfleger/akade-
misch geprüfte Krankenhausschwester),
ausgestellt vom Minister für Gesundheitswesen auf Grund
des Beschlusses des Prüfungsausschusses;
h) Niederlande
- die Diplome „verpleger A", ,,verpleegster A", ,,verpleeg-
kundige A",
- das Diplom „verpleegkundige MBOV" (Middelbare
Beroepsopleiding Verpleegkundige),
- das Diplom „verpleegkundige HBVO" (Hogere Beroep-
sopleiding Verpleegkundige),
ausgestellt von einer der von der öffentlichen Verwaltung
ernannten Prüfungskommission;
i) Portugal
„Diploma do curso de enfermagem gerat" (allgemeines
Krankenpflegediplom), ausgestellt von staatlich anerkann-
ten Schulen und registriert von der zuständigen Behörde;
j) Spanien
„Titulo de Diplomado en Enfermeria" (Universitätsdiplom
für Krankenpflege), ausgestellt vom Ministerium für Unter-
richt und Wissenschaft oder vom Rektor einer Universität;
k) Vereinigtes Königreich
„Statement of Registration as a Registered General
Nurse" in Teil I des Registers, das vom „United Kingdom
Central Council for Nursing, Midwifery and Health Visiting"
geführt wird.
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1992 I S. 719. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 6a7ba1b2d2c3b820….