§ 27 Grundsatz des Familiennachzugs
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/27?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/27?asof=2019-06-10#abs-1a (1a) Ein Familiennachzug wird nicht zugelassen, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/27?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für die Herstellung und Wahrung einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft im Bundesgebiet finden die Absätze 1a und 3, § 9 Abs. 3, § 9c Satz 2, die §§ 28 bis 31, 36a, 51 Absatz 2 und 10 Satz 2 entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/27?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist. Von § 5 Abs. 1 Nr. 2 kann abgesehen werden.
Permalink zu Abs. 3arecht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/27?asof=2019-06-10#abs-3a (3a) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs ist zu versagen, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfinden soll,
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/27?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs darf längstens für den Gültigkeitszeitraum der Aufenthaltserlaubnis des Ausländers erteilt werden, zu dem der Familiennachzug stattfindet. Sie ist für diesen Zeitraum zu erteilen, wenn der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfindet, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20, § 20b oder § 38a besitzt, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzt oder sich gemäß § 20a berechtigt im Bundesgebiet aufhält. Die Aufenthaltserlaubnis darf jedoch nicht länger gelten als der Pass oder Passersatz des Familienangehörigen. Im Übrigen ist die Aufenthaltserlaubnis erstmals für mindestens ein Jahr zu erteilen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/27?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Der Aufenthaltstitel nach diesem Abschnitt berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
Änderungsverlauf
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22.12.2025 Ausfertigung
§ 27 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 355)
BGBl. 2025 I Nr. 355
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17.02.2020 Ausfertigung
§ 27 geändert durch Artikel 4b des Gesetzes vom 17. Februar 2020 (BGBl. I 166)
BGBl. 2020 I S. 166
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12.07.2018 Ausfertigung
§ 27 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I 1147)
BGBl. 2018 I S. 1147
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12.05.2017 Ausfertigung
§ 27 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I 1106)
BGBl. 2017 I S. 1106
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08.07.2016 Ausfertigung
§ 27 geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I 1594)
BGBl. 2016 I S. 1594
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29.08.2013 Ausfertigung
§ 27 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. August 2013 (BGBl. I 3484, 3899)
BGBl. 2013 I S. 3484
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01.06.2012 Ausfertigung
§ 27 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juni 2012 (BGBl. I 1224)
BGBl. 2012 I S. 1224
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