Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz
ArbGG§ 41 Zusammensetzung, Senate
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/41#abs-1 (1) Das Bundesarbeitsgericht besteht aus dem Präsidenten, der erforderlichen Zahl von Vorsitzenden Richtern, von berufsrichterlichen Beisitzern sowie ehrenamtlichen Richtern. Die ehrenamtlichen Richter werden je zur Hälfte aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber entnommen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/41#abs-2 (2) Jeder Senat wird in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, zwei berufsrichterlichen Beisitzern und je einem ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber tätig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/41#abs-3 (3) Die Zahl der Senate bestimmt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 41 ArbGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 19.08.2004 – 1 AS 6/03Zitiert von 3
- BVerfG, 01.10.2024 – 1 BvR 782/24Nichtannahmebeschluss: Zur Mitwirkung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter an Entscheidungen des Senats über außerhalb der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Ablehnungsgesuche - teilweise ParallelentscheidungZitiert von 2
- BVerfG, 27.06.2014 – 2 BvR 429/12Nichtannahmebeschluss: § 353d Nr 3 StGB sanktioniert auch die Veröffentlichung einer Anklageschrift durch den Angeklagten selber - Strafurteil verletzt weder Art 103 Abs 2 GG, Art 5 Abs 1 S 1 GG oder das allgemeiner Persönlichkeitsrecht des BetroffenenZitiert von 21
- BVerfG, 18.05.1965 – 2 BvR 40/60Gesetzlicher Richter; veränderliche Zahl der Richter eines erkennenden Senats des BundesfinanzhofsZitiert von 1
- BAG, 05.12.2024 – 8 AZR 21/24 (A) · Ablehnungsgesuch nach Urteilsverkündung
- BAG, 07.11.2012 – 7 AZR 646/10 (A)Gesetzlicher Richterausschluss - Befangenheit eines ehrenamtlichen Richters - Rechtssekretär als Prozessvertreter in vergleichbaren Verfahren
Zuletzt entschieden
- BAG, 23.01.2008 – 1 ABR 64/06Arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren: Erledigende Wirkung von zur Gegenstandslosigkeit des Antrags führenden Umständen bei Eintritt vor Rechtshängigkeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 41 ArbGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
31.08.2015 Ausfertigung
§ 41 geändert durch Artikel 170 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
-
31.10.2006 Ausfertigung
§ 41 geändert durch Artikel 94 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
-
25.11.2003 Ausfertigung
§ 41 geändert durch Artikel 64 des Gesetzes vom 25. November 2003 (BGBl. I 2304)
BGBl. 2003 I S. 2304
-
29.10.2001 Ausfertigung
§ 41 geändert durch Artikel 88 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
-
28.10.1996 Ausfertigung
§ 41 geändert und eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Oktober 1996 (BGBl. I 1548, 2022)
BGBl. 1996 I S. 1548
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.