Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz
ArbGG§ 41 Zusammensetzung, Senate
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BAG, 19.08.2004 – 1 AS 6/03Zitiert von 3
- BVerfG, 01.10.2024 – 1 BvR 782/24Nichtannahmebeschluss: Zur Mitwirkung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter an Entscheidungen des Senats über außerhalb der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Ablehnungsgesuche - teilweise ParallelentscheidungZitiert von 2
- BVerfG, 27.06.2014 – 2 BvR 429/12Nichtannahmebeschluss: § 353d Nr 3 StGB sanktioniert auch die Veröffentlichung einer Anklageschrift durch den Angeklagten selber - Strafurteil verletzt weder Art 103 Abs 2 GG, Art 5 Abs 1 S 1 GG oder das allgemeiner Persönlichkeitsrecht des BetroffenenZitiert von 21
- BVerfG, 18.05.1965 – 2 BvR 40/60Gesetzlicher Richter; veränderliche Zahl der Richter eines erkennenden Senats des BundesfinanzhofsZitiert von 1
- BAG, 05.12.2024 – 8 AZR 21/24 (A) · Ablehnungsgesuch nach Urteilsverkündung
- BAG, 07.11.2012 – 7 AZR 646/10 (A)Gesetzlicher Richterausschluss - Befangenheit eines ehrenamtlichen Richters - Rechtssekretär als Prozessvertreter in vergleichbaren Verfahren
Zuletzt entschieden
- BAG, 23.01.2008 – 1 ABR 64/06Zitiert von 18
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 41 ArbGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/41#abs-1 (1) Das Bundesarbeitsgericht besteht aus dem Präsidenten, der erforderlichen Zahl von Vorsitzenden Richtern, von berufsrichterlichen Beisitzern sowie ehrenamtlichen Richtern. Die ehrenamtlichen Richter werden je zur Hälfte aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber entnommen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/41#abs-2 (2) Jeder Senat wird in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, zwei berufsrichterlichen Beisitzern und je einem ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber tätig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/41#abs-3 (3) Die Zahl der Senate bestimmt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.