Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz
ArbGG§ 2 Zuständigkeit im Urteilsverfahren
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ausschließlich zuständig für
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Gerichte für Arbeitssachen sind auch zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/2?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Vor die Gerichte für Arbeitssachen können auch nicht unter die Absätze 1 und 2 fallende Rechtsstreitigkeiten gebracht werden, wenn der Anspruch mit einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang steht und für seine Geltendmachung nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/2?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Auf Grund einer Vereinbarung können auch bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen juristischen Personen des Privatrechts und Personen, die kraft Gesetzes allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans der juristischen Person zu deren Vertretung berufen sind, vor die Gerichte für Arbeitssachen gebracht werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/2?asof=2019-06-10#abs-5 (5) In Rechtsstreitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Urteilsverfahren statt.
Änderungsverlauf
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12.06.2020 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I 1248)
BGBl. 2020 I S. 1248
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23.12.2016 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 19 Abs. 6 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I 3234)
BGBl. 2016 I S. 3234
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28.04.2011 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I 687)
BGBl. 2011 I S. 687
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16.05.2008 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I 842)
BGBl. 2008 I S. 842
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19.06.2001 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 23 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I 1046)
BGBl. 2001 I S. 1046
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28.10.1996 Ausfertigung
§ 2 geändert und eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Oktober 1996 (BGBl. I 1548, 2022)
BGBl. 1996 I S. 1548
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17.12.1990 Ausfertigung
§ 2 aufgehoben und eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I 2809)
BGBl. 1990 I S. 2809
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26.06.1990 Ausfertigung
§ 2 umnummeriert und geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I 1206)
BGBl. 1990 I S. 1206
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20.12.1988 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I 2312)
BGBl. 1988 I S. 2312
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