Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz
ArbGG§ 20 Berufung der ehrenamtlichen Richter
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 14
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LAG Baden-Württemberg, 17.06.2013 – 1 SHa 17/13Zitiert von 8
- BVerfG, 11.04.2000 – 1 BvL 2/00Zitiert von 12
- BVerfG, 22.10.1985 – 1 BvL 44/83Voraussetzungen für Wahlvorschläge zu den Vollversammlungen der Arbeitnehmerkammern im Lande BremenZitiert von 39
- BAG, 22.06.2021 – 1 ABR 28/20Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung - DHVZitiert von 8
- BAG, 26.06.2018 – 1 ABR 37/16Tariffähigkeit einer ArbeitnehmervereinigungZitiert von 30
- BAG, 15.05.2012 – 7 AZN 423/12Berufung zum ehrenamtlichen Richter - keine Überprüfung von Verfahrensmängeln durch das Revisionsgericht
Zuletzt entschieden
- LAG Hamm, 09.05.2023 – 7 TaBV 11/23Zitiert von 1
- LAG Berlin-Brandenburg, 28.12.2022 – 2 SHa-EhRi 7013/22
- VG Kassel, 13.09.2021 – 1 K 1356/20.KSZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 20 ArbGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/20#abs-1 (1) Die ehrenamtlichen Richter werden von der zuständigen obersten Landesbehörde oder von der von der Landesregierung durch Rechtsverordnung beauftragten Stelle auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/20#abs-2 (2) Die ehrenamtlichen Richter sind in angemessenem Verhältnis unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten aus den Vorschlagslisten zu entnehmen, die der zuständigen Stelle von den im Land bestehenden Gewerkschaften, selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie von den in § 22 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Körperschaften oder deren Arbeitgebervereinigungen eingereicht werden.