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Artikel 12 · BT-Drs. 19/17586 · S. 123

Zu Artikel 12 (Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes)

Zu Artikel 12 (Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes)
Die Änderung ergänzt die arbeitsgerichtliche Zuständigkeit im Hinblick auf die Einführung der reinen Beitrags-
zusage als neueste Form der betrieblichen Altersversorgung. Es wird sichergestellt, dass bürgerliche Rechtsstrei-
tigkeiten im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis, die geführt werden zwischen Arbeitnehmern oder ihren
Hinterbliebenen und Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, soweit diese reine Beitragszusagen nach
§ 1 Absatz 1 Nummer 2a des Betriebsrentengesetzes durchführen, stets den Arbeitsgerichten zugewiesen sind.
Dies soll auch dann gelten, wenn die reine Beitragszusage über andere Versorgungseinrichtungen als den bereits
bisher der Arbeitsgerichtsbarkeit unterstellten gemeinsamen Einrichtungen von Tarifvertragsparteien oder Sozi-
aleinrichtungen des privaten Rechts durchgeführt wird. Eine solche Ergänzung ist sinnvoll im Hinblick auf die
bei der reinen Beitragszusage notwendigerweise zugrundeliegenden tarifvertraglichen Regelung und die Beteili-
gung der Tarifvertragsparteien an deren Durchführung und Steuerung, die sich auf das Leistungsverhältnis zwi-
schen der Versorgungseinrichtung und dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen erstreckt. Bei den Arbeits-
gerichten ist insoweit Erfahrung bei der Anwendung der einschlägigen Vorschriften zu erwarten.
Um für Streitigkeiten über reine Beitragszusagen einen einheitlichen Rechtsweg zu erreichen, sollen die öffent-
lich-rechtlich organisierten Versorgungseinrichtungen von dieser Zuweisung ebenfalls erfasst sein, also insbeson-
dere die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Das soll allerdings nur gelten, soweit diese Ein-
richtungen reine Beitragszusagen durchführen und die Streitigkeit eine reine Beitragszusage betrifft.

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Herkunft

BT-Drs. 19/17586, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 435.559–437.357 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert c8a4a7f8aec41d95….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP