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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1990, S. 1206

BGBl. 1990 I S. 1206 · 22.255 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1990, Seite 1206 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1206
1206                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1

                                             Gesetz
                           zur Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
                           und anderer arbeitsrechtlicher Vorschriften
                            (Arbeitsgerichtsgesetz-Änderungsgesetz)
                                                 Vom 26. Juni 1990

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1
       Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes

  Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 2. Juli 1979 (BGBI. 1 S. 853, 1036), zuletzt
geändert durch Artikel 4 Abs. 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2312), wird wie folgt
geändert:

 1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 5 und wird

       wie folgt gefaßt:

       „5. bürgerliche   Rechtsstreitigkeiten  zwischen
           Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und
           dem Träger der Insolvenzsicherung über
           Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsiche-
           rung nach dem Vierten Abschnitt des Ersten
           Teils des Gesetzes zur Verbesserung der
           betrieblichen Altersversorgung;".

    b) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6 und wird
       wie folgt geändert:
       Vor dem Komma werden die Worte „und Num-
       mer 5 sowie zwischen diesen Einrichtungen" ein-
       gefügt.

 2. § 7 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:

      ,,(1) Bei jedem Gericht für Arbeitssachen wird eine
    Geschäftsstelle eingerichtet, die mit der erforderlichen
    Zahl von Urkundsbeamten besetzt wird. Die Einrich-
    tung der Geschäftsstelle bestimmt bei dem Bundes-
    arbeitsgericht der Bundesminister für Arbeit und So-
    zialordnung im Benehmen mit dem Bundesminister
    der Justiz. Die Einrichtung der Geschäftsstelle
    bestimmt bei den Arbeitsgerichten und Landesarbeits-
    gerichten die zuständige oberste Landesbehörde. Ist ,
    zuständige oberste Landesbehörde die oberste
    Arbeitsbehörde, so handelt sie im Benehmen mit der
    Landesjustizverwaltung; ist zuständige oberste Lan-
    desbehörde die Landesjustizverwaltung, so handelt
    sie im Benehmen mit der obersten Arbeitsbehörde
    des Landes."

3. § 12 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 4 wird folgender Satz 5 angefügt:

       ,,§ 49 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes ist ferner
       nicht anzuwenden, solange der Kostenschuldner

      nach § 54 Nr. 1 oder 2 des Gerichtskostengeset-
      zes bei einer Zurückverweisung des Rechtsstreits
      an die Vorinstanz nicht feststeht und der Rechts-
      streit noch anhängig ist; § 49 Satz 1 des Gerichts-
      kostengesetzes ist jedoch anzuwenden, wenn das
      Verfahren nach Zurückverweisung 6 Monate
      geruht hat oder 6 Monate von den Parteien nicht
      betrieben worden ist."

   b) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:
        ,,(6) Die Verordnung über Kosten im Bereich der
      Justizverwaltung und die Justizbeitreibungsord-
      nung gelten entsprechend, soweit sie nicht unmit-
      telbar Anwendung finden. Bei Einziehung der
      Gerichts- und Verwaltungskosten leisten die Voll-

      streckungsbehörden der Justizverwaltung oder die

      sonst nach Landesrecht zuständigen Stellen den
      Gerichten für Arbeitssachen Amtshilfe, soweit sie
      diese Aufgaben nicht als eigene wahrnehmen.
      Vollstreckungsbehörde ist für die Ansprüche, die
      beim Bundesarbeitsgericht entstehen, die Justiz-
      beitreibungsstelle des Bundesarbeitsgerichts."

4. § 14 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:
     ,,(4) Die zuständige oberste Landesbehörde kann
   anordnen, daß außerhalb des Sitzes des Arbeitsge-
   richts Gerichtstage abgehalten werden. Ist zuständige
   oberste Landesbehörde die oberste Arbeitsbehörde,
   so handelt sie im Einvernehmen mit der Landesjustiz-
   verwaltung; ist zuständige oberste Landesbehörde die
   Landesjustizverwaltung, so handelt sie im Einverneh-
   men mit der obersten Arbeitsbehörde des Landes. Die
   Landesregierung kann ferner durch Rechtsverord-
   nung bestimmen, daß Gerichtstage außerhalb des
   Sitzes des Arbeitsgerichts abgehalten werden. Die.
   Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 3
   durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste
   Landesbehörde übertragen. Ist zuständige oberste
   Landesbehörde die oberste Arbeitsbehörde, so bedarf
   sie zum Erlaß der Rechtsverordnung des Einverneh-
   mens mit der Landesjustizverwaltung; ist zuständige
   oberste Landesbehörde die Landesjustizverwaltung,
   so bedarf sie des Einvernehmens mit der obersten
   Arbeitsbehörde des Landes."

5. § 15 wird wie folgt gefaßt:

                           ,,§ 15

              Verwaltung und Dienstaufsicht

      (1) Die Geschäfte der Verwaltung und Dienstauf-
   sicht führt die zuständige oberste Landesbehörde.
   § 14 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. Vor Erlaß allge-
BGBl. 1990, Seite 1207 — Originalseite als Abbildung
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    meiner Anordnungen, die die Verwaltung und Dienst-
    aufsicht betreffen, soweit sie nicht rein technischer Art
    sind, sind die in § 14 Abs. 5 genannten Verbände zu
    hören.
       (2) Die zuständige oberste Landesbehörde kann
    Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht dem
    Präsidenten des Landesarbeitsgerichts oder dem Vor-
    sitzenden des Arbeitsgerichts oder, wenn mehrere
    Vorsitzende vorhanden sind, einem von ihnen über-

    tragen. § 14 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend."

 6. § 17 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
        ,,(1) Die zuständige oberste Landesbehörde
       bestimmt die Zahl der Kammern nach Anhörung
       der in § 14 Abs. 5 genannten Verbände. § 14
       Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend."

    b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
        ,,(3) Die Landesregierung kann die Ermächtigung
       nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung auf die
       zuständige oberste Landesbehörde übertragen.

       § 14 Abs. 4 Satz 5 gilt entsprechend."

 7. § 18 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
         ,,(1) Die Vorsitzenden werden auf Vorschlag der
       zuständigen obersten Landesbehörde nach Bera-
       tung mit einem Ausschuß entsprechend den lan-
       desrechtlichen Vorschriften bestellt. § 7 Abs. 1
       Satz 4 gilt entsprechend."
    b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „obersten
       Arbeitsbehörde des Landes" durch die Worte

       ,,zuständigen obersten Landesbehörde" ersetzt.

8. In § 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 werden die Worte
   „obersten Arbeitsbehörde des Landes" durch die
   Worte „zuständigen obersten Landesbehörde" er-

   setzt.

9. In § 21 Abs. 5 Satz 1 werden die Worte „obersten
   Arbeitsbehörde des Landes" durch die Worte „zustän-
   digen obersten Landesbehörde" ersetzt.

10. In § 24 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „oberste
    Arbeitsbehörde des Landes" durch die Worte „zustän-
    dige oberste Landesbehörde" ersetzt.

11 . In § 27 Satz 1 werden die Worte „obersten Arbeits-
     behörde des Landes" durch die Worte „zuständigen
     obersten Landesbehörde" ersetzt.

12. § 34 wird wie folgt gefaßt:
                             ,,§ 34

               Verwaltung und Dienstaufsicht
       (1) Die Geschäfte der Verwaltung und Dienstauf-
    sicht führt die zuständige oberste Landesbehörde.
    § 14 Abs. 4 Satz 2 und § 15 Abs. 1 Satz 3 gelten
    entsprechend.
     (2) Die zuständige oberste Landesbehörde kann
    Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht dem

    Präsidenten des Landesarbeitsgerichts übertragen.
    § 14 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend."

13. § 35 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
     ,,(3) Die zuständige oberste Landesbehörde be-
    stimmt die Zahl der Kammern. § 17 gilt entspre-
    chend."

14. § 36 wird wie folgt gefaßt:

                             ,,§ 36
                         Vorsitzende
       Der Präsident und die weiteren Vorsitzenden wer-
    den auf Vorschlag der zuständigen obersten Landes-
    behörde nach Anhörung der in § 14 Abs. 5 genannten
    Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern
    als Richter auf Lebenszeit entsprechend den landes-
    rechtlichen Vorschriften bestellt.§ 7 Abs. 1 Satz 4 gilt
    entsprechend."

15. Nach § 50 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

      ,,(3) § 211 der Zivilprozeßordnung gilt mit der Maß-

    gabe, daß an die Stelle eines Gerichtswachtmeisters
    oder der Post der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle
    oder ein von ihm beauftragter Beamter oder Angestell-
    ter des Gerichts treten kann."

16. § 63 wird wie folgt geändert:
    a) Die Worte „obersten Arbeitsbehörde des Landes"
       werden ersetzt durch die Worte „zuständigen ober-
       sten Landesbehörde".
    b) Es wird folgender Satz 2 angefügt:

       „Ist die zuständige oberste Landesbehörde die

       Landesjustizverwaltung, so sind die Urteilsab-
       schriften auch der obersten Arbeitsbehörde des
       Landes zu übersenden."

17. § 69 Abs. 2 wird gestrichen.

18. Nach § 121 wird fol~ender § 121 a eingefügt:

                           ,,§ 121 a

                 Überleitungsvorschriften
        aus Anlaß des Gesetzes vom 26. Juni 1990

       (1) Für Verfahren in Arbeitssachen, für die durch
    Artikel 1 Nr. 1 die Zuständigkeit der Gerichte für
    Arbeitssachen begründet wird und die vor dem Inkraft-
    treten dieses Gesetzes bei Gerichten anderer Zweige
    der Gerichtsbarkeit anhängig sind, bleiben diese
    Gerichte bis zum rechtskräftigen Abschluß des Ver-
    fahrens zuständig.
      (2) Bis zur Bestimmung der zuständigen obersten
    Landesbehörde im Sinne des Artikels 1 Nr. 2, 4 bis 14
    und 16 bleibt die jeweilige oberste Arbeitsbehörde des
    Landes zuständig."

                        Artikel 2
      Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
  Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten
BGBl. 1990, Seite 1208 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1208
1208                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1

bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1163), wird wie
folgt geändert:
   In § 622 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz wird das Wort
,,fünfunddreißigsten" durch das Wort „fünfundzwanzig-
sten" ersetzt.

                        Artikel 3
         Änderung des Einführungsgesetzes
           zum Bürgerlichen Gesetzbuche
   Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer
400-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt ge-
ändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1986
(BGBI. 1 S. 1142), wird wie folgt geändert:

  Nach Artikel 220 wird folgender Artikel 221 eingefügt:
                       „Artikel 221
                 Übergangsvorschrift
            zum Gesetz vom 26. Juni 1990
       zur Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
       und anderer arbeitsrechtlicher Vorschriften
  Bei einer vor dem 1. Juli 1990 zugegangenen Kündi-
gung werden bei der Berechnung der Beschäftigungs-
dauer auch Zeiten, die zwischen der Vollendung des fünf-
undzwanzigsten Lebensjahres und der Vollendung des
fünfunddreißigsten Lebensjahres liegen, berücksichtigt,
wenn am 1. Juli 1990

1 . das Arbeitsverhältnis noch nicht beendet ist oder
2. ein Rechtsstreit über den Zeitpunkt der Beendigung
   des Arbeitsverhältnisses anhängig ist."

                         Artikel 4

       Änderung des Deutschen Richtergesetzes

  Das Deutsche Richtergesetz in der Fassung der

Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBI. 1 S. 713),

zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni

1989 (BGBI. 1 S. 1282), wird wie folgt geändert:

  § 45 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Vereidigung gilt für die Dauer des Amtes, bei erneuter
Bestellung auch für die sich unmittelbar anschließende
Amtszeit."

                        Artikel 5

       Änderung des Mitbestimmungsgesetzes

  Das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer

vom 4. Mai 1976 (BGBI. 1S. 1153) wird wie folgt geändert:

 1. In § 9 wird jeweils das Wort „Wahlmänner" durch das
    Wort „Delegierte" ersetzt.

 2. In der Überschrift des Dritten Unterabschnitts wird
    das Wort „Wahlmänner" durch das Wort „Delegierte"
    ersetzt.

3. § 1O wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift und in Absatz 2 Satz 1 wird
      jeweils das Wort „Wahlmänner" durch das Wort
      ,,Delegierten" ersetzt.
  b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Wahlmänner"
     durch das Wort „Delegierte" ersetzt.
  c) In den Absätzen 3 und 4 wird jeweils das Wort
     ,,Wahlmännern" durch das Wort „Delegierten"
     ersetzt.

4. § 11 erhält folgende Fassung:
                           ,,§ 11
          Errechnung der Zahl der Delegierten

     (1) In jedem Betrieb entfällt auf je 60 wahlberech-
  tigte Arbeitnehmer ein Delegierter. Ergibt die Errech-
  nung nach Satz 1 in einem Betrieb für eine Gruppe
  mehr als
  1. 30 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu
     wählenden Delegierten auf die Hälfte; diese Dele-
     gierten erhalten je zwei Stimmen;
  2. 90 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu
     wählenden Delegierten auf ein Drittel; diese Dele-
     gierten erhalten je drei Stimmen;
  3. 150 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu
     wählenden Delegierten auf ein Viertel; diese Dele-
     gierten erhalten je vier Stimmen.

  Bei der Errechnung der Zahl der Delegierten werden
  Teilzahlen voll gezählt, wenn sie mindestens die
  Hälfte der vollen Zahl betragen.

     (2) Die Arbeiter und die Angestellten müssen unter
  den Delegierten in jedem Betrieb entsprechend ihrem
  zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein. Unter den
  Delegierten der Angestellten müssen die in § 3 Abs. 3
  Nr. 1 bezeichneten Angestellten und die leitenden

  Angestellten entsprechend ihrem zahlenmäßigen Ver-
  häJtnis vertreten sein. Sind in einem Betrieb minde-
  stens neun Delegierte zu wählen, so entfällt auf die

  Arbeiter, die in § 3 Abs. 3 Nr. 1 bezeichneten Ange-

  stellten und die leitenden Angestellten mindestens je

  ein Delegierter; dies gilt nicht, soweit in dem Betrieb

  nicht mehr als fünf Arbeiter, in § 3 Abs. 3 Nr. 1
  bezeichnete Angestellte oder leitende Angestellte

  wahlberechtigt sind. Soweit auf die Arbeiter, die in § 3
  Abs. 3 Nr. 1 bezeichneten Angestellten und die leiten-
  den Angestellten lediglich nach Satz 3 Delegierte ent-
  fallen, vermehrt sich die nach Absatz 1 errechnete
  Zahl der Delegierten des Betriebs entsprechend.

     (3) Soweit nach Absatz 2 auf die Arbeiter, die in § 3

  Abs. 3 Nr. 1 bezeichneten Angestellten und die leiten-
  den Angestellten eines Betriebs nicht mindestens je
  ein Delegierter entfällt, gelten diese für die Wahl der

  Delegierten als Arbeitnehmer des Betriebs der Haupt-

  niederlassung des Unternehmens. Soweit nach
  Absatz 2 und nach Satz 1 auf die Arbeiter, die in § 3
  Abs. 3 Nr. 1 bezeichneten Angestellten und die leiten-
  den Angestellten des Betriebs der Hauptniederlas-
  sung nicht mindestens je ein Delegierter entfällt, gel-
  ten diese für die Wahl der Delegierten als Arbeitneh-
  mer des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeit-
  nehmer größten Betriebs des Unternehmens.
BGBl. 1990, Seite 1209 — Originalseite als Abbildung
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       (4) Entfällt auf einen Betrieb kein Delegierter, so ist
     Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

        (5) Die Eigenschaft eines Delegierten als Delegier-

     ter der Arbeiter oder der Angestellten bleibt bei einem

     Wechsel der Gruppenzugehörigkeit erhalten. Satz 1

     ist entsprechend anzuwenden, wenn ein Delegierter
     der Angestellten seine Eigenschaft als in § 3 Abs. 3
     Nr. 1 bezeichneter Angestellter oder leitender Ange-
     stellter wechselt."

 5. § 12 wird wie folgt geändert:

    a) In der Überschrift, in Absatz 1 Satz 2 und in Ab-

       satz 2 wird jeweils das Wort „Wahlmänner" durch

       das Wort „Delegierte" ersetzt.

    b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Wahlmänner"

       durch das Wort „Delegierten" ersetzt.

 6. § 13 wird wie folgt geändert:
    a) Das Wort „Wahlmänner" wird jeweils durch das
       Wort „Delegierten" ersetzt.
    b) In Absatz 4 wird das Wort „Ersatzmänner" durch
       das Wort „Ersatzdelegierten" ersetzt.

 7. § 14 erhält folgende Fassung:

                              ,,§ 14
             Vorzeitige Beendigung der Amtszeit
             oder Verhinderung von Delegierten
       (1) Die Amtszeit eines Delegierten endet vor dem
    in § 13 bezeichneten Zeitpunkt
    1. durch Niederlegung des Amtes,
    2. durch Beendigung der Beschäftigung des Dele-
       gierten in dem Betrieb, dessen Delegierter er ist,
    3. durch Verlust der Wählbarkeit.
      (2) Endet die Amtszeit eines Delegierten vorzeitig
    oder ist er verhindert, so tritt an seine Stelle ein
    Ersatzdelegierter. Die Ersatzdelegierten werden der
    Reihe nach aus den nicht gewählten Arbeitnehmern
    derjenigen Wahlvorschläge entnommen, denen die zu
    ersetzenden Delegierten angehören."

 8. § 15 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 sowie in Absatz 3 Satz 2 wird jeweils
       das Wort „Wahlmänner" durch das Wort „Delegier-
       ten" ersetzt.

    b) In Absatz 3 Satz 1 wird jeweils das Wort „Wahl-

       männern" durch das Wort „Delegierten" ersetzt.

 9. In§ 16 Abs. 1 wird das Wort „Wahlmänner" durch das
    Wort „Delegierten" ersetzt.

10. In § 18 Satz 2 wird jeweils das Wort „Wahlmänner"
    durch das Wort „Delegierten" ersetzt.

11. In § 21 wird in der Überschrift und in Absatz 1 jeweils

    das Wort „Wahlmänner" durch das Wort „Delegier-
    ten" ersetzt.

12. In § 23 Abs. 2 erhalten die Sätze 1 und 2 folgende
    Fassung:

    „Ein durch Delegierte in getrennter Wahl (§ 15 Abs. 3
    Satz 1) gewähltes Aufsichtsratsmitglied wird durch
    Beschluß der Delegierten seiner Gruppe abberufen.

    Ein durch Delegierte in gemeinsamer Wahl (§ 15

    Abs. 3 Satz 2) gewähltes· Aufsichtsratsmitglied wird

    durch Beschluß der Delegierten abberufen."

13. § 34 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
     ,,(5) Werden die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeit-
    nehmer durch Delegierte gewählt, so werden abwei-
    chend von § 10 in einem in Absatz 1 bezeichneten
    Betrieb keine Delegierten gewählt. Abweichend von

    § 15 Abs. 1 nehmen die Arbeitnehmer dieses Betriebs

    unmittelbar an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder

    der Arbeitnehmer teil mit der Maßgabe,

    1. daß die Stimme eines dieser Arbeitnehmer als ein

       Sechzigste! der Stimme eines Delegierten zu zäh-
       len ist; § 11 Abs. 1 Satz 3 ist entsprechend anzu-
       wenden;
    2. daß diese Arbeitnehmer an Abstimmungen über
       die gemeinsame Wahl der Aufsichtsratsmitglieder
       der Arbeitnehmer durch die Delegierten nicht teil-
       nehmen und für die Errechnung der für die Antrag-
       stellung und für die Beschlußfassung erforder-
       lichen Zahlen von Delegierten der Arbeiter und
       Delegierten der Angestellten außer Betracht blei-
       ben."

14. § 39 wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 2 wird das Wort „Wahlmänner" durch
       das Wort „Delegierte" ersetzt.
    b) In Nummer 5 wird das Wort „Wahlmänner" durch
       das Wort „Delegierten" ersetzt.

                        Artikel 6
  Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes 1952

   Das Betriebsverfassungsgesetz 1952 in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel
2 des Gesetzes vom 21. Mai 1979 (BGBI. 1 S. 545), wird
wie folgt geändert:
  In§ 76 Abs. 4 Satz 2 wird das Wort „Wahlmänner" durch
das Wort ,.Delegierte" ersetzt.

                         Artikel 7

             Änderung des Aktiengesetzes

  Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBI. 1
S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 2 des
Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1S. 2312), wird
wie folgt geändert:

1. In § 98 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 und 6 werden jeweils die
   Worte „selbst, durch Delegierte oder durch Wahlmän-
   ner" durch die Worte „selbst oder durch Delegierte"

   ersetzt.

2. § 104 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 und 3 werden jeweils die
      Worte „selbst, durch Delegierte oder durch Wahl-
BGBl. 1990, Seite 1210 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1210
1210                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1

       männer" durch die Worte „selbst oder durch Dele-                             Artikel 8
       gierte" ersetzt.                                                          Berlin-Klausel
   b) In Absatz 4 Satz 4 zweiter Halbsatz werden die
                                                               Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
      Worte „oder durch Wahlmänner" sowie die Worte
                                                             Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
      ,,oder Wahlmänner" gestrichen.

3. In § 250 Abs. 2 Nr. 2 und 3 werden jeweils die Worte
   ,,selbst, durch Delegierte oder durch Wahlmänner"                                Artikel 9
   durch die Worte „selbst oder durch Delegierte" ersetzt.
                                                                                  Inkrafttreten

4. In § 252 Abs. 1 werden die Worte „selbst, durch Dele-       Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkün-
   gierte oder durch Wahlmänner" durch die Worte „selbst     dung folgenden Kalendermonats in Kraft.
   oder durch Delegierte" ersetzt.



                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                              wird im Bundesgesetzblatt verkündet.



                                 Bonn, den 26. Juni 1990

                                              Der Bundespräsident
                                                  Weizsäcker

                                           Für den Bundeskanzler
                                             Der Bundesminister
                                      für Post und Telekommunikation
                                         Christian Schwarz-Schilling

                                              Der Bundesminister
                                         für Arbeit und Sozialordnung
                                                 Norbert Blüm

                                        Der Bundesminister der Justiz
                                                 Engelhard

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1990 I S. 1206. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 14f3dea61884e6b8….