Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1990, S. 2809

BGBl. 1990 I S. 2809 · 71.567 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 1990, Seite 2809 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2809
                                   Gesetz
           zur Neuregelung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens   ..
(Viertes Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung - 4. VwGOAndG)
                                               Vom 17. Dezember 1990

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1

     Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
   Die Verwaltungsgerichtsordnung in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 340-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-
kel 7 § 23 des Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBI. 1
S. 2002), wird wie folgt geändert:

 1. In § 5 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „Vorbescheiden"
    durch das Wort „Gerichtsbescheiden" ersetzt.

 2. In § 9 wird folgender Absatz 4 angefügt:

     ,,(4) In den Fällen des § 48 Abs. 1 entscheiden die
    Senate des Oberverwaltungsgerichts in der Beset-
    zung von fünf Richtern. Die Länder können durch
    Gesetz vorsehen, daß die Senate in der Besetzung
    von fünf Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern
    entscheiden."

 3. § 41 wird gestrichen.

 4. § 4 7 Abs. 7 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefaßt:

    „Für das Beschwerdeverfahren gilt § 133 Abs. 2, 3
    Satz 1 und 2, Abs. 4 und 5 Satz 3 entsprechend. In der
    Begründung der Beschwerde muß die grundsätzliche
    Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Ent-
    scheidung, von der die angefochtene Entscheidung
    abweicht, bezeichnet werden."

5. § 48 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:

       ,,(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im
      ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die
      betreffen
      1. die Errichtung, den Betrieb, die sonstige lnne-
         habung, die Veränderung, die Stillegung, den
         sicheren Einschluß und den Abbau von An-
         lagen im Sinne der §§ 7 und 9 a Abs. 3 des
         Atomgesetzes,

      2. die Bearbeitung, Verarbeitung und sonstige
         Verwendung von Kernbrennstoffen außerhalb
         von Anlagen der in § 7 des Atomgesetzes
         bezeichneten Art (§ 9 des Atomgesetzes) und
         die wesentliche Abweichung oder die wesent-
         liche Veränderung im Sinne des § 9 Abs. 1
         Satz 2 des Atomgesetzes sowie die Aufbewah-
         rung von Kernbrennstoffen außerhalb der staat-
         lichen Verwahrung (§ 6 des Atomgesetzes),

      3. die Errichtung, den Betrieb und die Änderung
         von Kraftwerken mit Feuerungsanlagen für
         feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe mit
         einer Feuerungswärmeleistung von mehr als
         dreihundert Megawatt,

      4. die Errichtung von Freileitungen mit mehr als
         einhunderttausend Volt Nennspannung sowie
         die Änderung ihrer Linienführung,
      5. Planfeststellungsverfahren nach § 7 des Abfall-
         gesetzes für die Errichtung, den Betrieb und die
BGBl. 1990, Seite 2810 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2810
2810                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1

          wesentliche Änderung von ortsfesten Anlagen
          zur Verbrennung oder thermischen Zersetzung
          von Abfällen mit einer jährlichen Durchsatz-
          leistung (effektive Leistung) von mehr als ein-
          hunderttausend Tonnen und von ortsfesten An-
          lagen, in denen ganz oder teilweise Abfälle im
          Sinne des § 2 Abs. 2 des Abfallgesetzes ge-
          lagert oder abgelagert werden,
       6. das Anlegen, die Erweiterung oder Änderung

          und den Betrieb von Flughäfen, die dem all-
          gemeinen Verkehr dienen,

       7. Planfeststellungsverfahren für den Bau neuer
          Strecken von Straßenbahnen und von öffent-
          lichen Eisenbahnen sowie für den Bau von
          Rangier- und Containerbahnhöfen,

       8. Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die
          Änderung von Bundesfernstraßen,
       9. Planfeststellungsverfahren für den Bau neuer
          Binnenwasserstraßen, die dem allgemeinen
          Verkehr dienen.

       Satz 1 gilt für Streitigkeiten über sämtliche für das
       Vorhaben erforderlichen Genehmigungen und

       Erlaubnisse, auch soweit sie Nebeneinrichtungen
       betreffen, die mit ihm in einem räumlichen und
       betrieblichen Zusammenhang stehen. Die Länder
       können durch Gesetz vorschreiben, daß über Strei-
       tigkeiten, die Besitzeinweisungen in den Fällen des
       Satzes 1 betreffen, das Oberverwaltungsgericht im
       ersten Rechtszug entscheidet."

   b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2; nach dem
      Wort „Rechtszug" wird das Wort „ferner" ein-
      gefügt. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

6. § 49 wird wie folgt gefaßt:
                            ,,§ 49
     Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
   das Rechtsmittel
   1. der Revision gegen Urteile des Oberwaltungs-
      gerichts nach § 132,

   2. der Revision gegen Urteile des Verwaltungs-
      gerichts nach §§ 134 und 135,
   3. der Beschwerde nach§ 47 Abs. 7, § 99 Abs. 2 und
      § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie nach § 17 a
      Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes."

7. § 50 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 wird gestrichen.

8. An § 52 Nr. 2 wird folgender Satz angefügt:

  „Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die
  Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen
  Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutsch-
  land fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zustän-
  dig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz

  hat."

9. Nach § 56 wird folgender § 56 a eingefügt:

                           ,,§ 56a

      (1) Sind gleiche Bekanntgaben an mehr als fünfzig
   Personen erforderlich, kann das Gericht für das wei-
   tere Verfahren die Bekanntgabe durch öffentliche

    Bekanntmachung anordnen. In dem Beschluß muß
    bestimmt werden, in welchen Tageszeitungen die
    Bekanntmachungen veröffentlicht werden; dabei sind
    Tageszeitungen vorzusehen, die in dem Bereich ver-
    breitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussicht-
    lich auswirken wird. Der Beschluß ist den Beteiligten
    zuzustellen. Die Beteiligten sind darauf hinzuweisen,
    auf welche Weise die weiteren Bekanntgaben bewirkt
    werden und wann das Schriftstück als zugestellt gilt.
    Der Beschluß ist unanfechtbar. Das Gericht kann den

    Beschluß jederzeit aufheben; es muß ihn aufheben,
    wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vor-
    lagen oder nicht mehr vorliegen.

       (2) Bei der öffentlichen Bekanntmachung ist das
    bekanntzugebende Schriftstück an der Gerichtstafel
    auszuhängen und im Bundesanzeiger sowie in den
    im Beschluß nach Absatz 1 Satz 2 bestimmten Tages-
    zeitungen zu veröffentlichen. Bei der öffentlichen
    Bekanntmachung einer Entscheidung genügt der Aus-
    hang und die Veröffentlichung der Entscheidungsfor-
    mel und der Rechtsbehelfsbelehrung. Statt des
    Schriftstückes kann eine Benachrichtigung ausge-
    hängt oder veröffentlicht werden, in der angegeben

    ist, daß und wo das Schriftstück eingesehen werden
    kann. Eine Terminbestimmung oder Ladung muß im
    vollständigen Wortlaut ausgehängt und veröffentlicht
    werden.

       (3) Das Schriftstück gilt als an dem Tage zugestellt,
    an dem seit dem Tage der Veröffentlichung im Bun-
    desanzeiger zwei Wochen verstrichen sind; darauf ist
    in jeder Veröffentlichung hinzuweisen. Nach der
    öffentlichen Bekanntmachung einer Entscheidung
    können die Beteiligten eine Ausfertigung schriftlich
    anfordern; darauf ist in der Veröffentlichung gleichfalls
    hinzuweisen."

10. § 65 wird wie folgt geändert:
    a) Folgender neuer Absatz 3 wird eingefügt:
         ,,(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von
       mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das
       Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche
       Personen beigeladen werden, die dies innerhalb
       einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß
       ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger be-
       kanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszei-
       tungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich
       verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung vor-
       aussichtlich auswirken wird. Die Frist muß minde-
       stens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundes-
       anzeiger betragen. In der Veröffentlichung in
       Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage

       die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den
       vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60
       entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von
       der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße
       betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen."

    b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

11 . § 67 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 2 werden die Worte „des § 99 Abs. 2 und

       des § 125 Abs. 2" durch die Worte „des § 47
       Abs. 7 und des § 99 Abs. 2 dieses Gesetzes sowie
       des § 17 a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungs-
       gesetzes" ersetzt.
BGBl. 1990, Seite 2811 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2811
    b) Folgender Satz wird angefügt:
       „Juristische Personen des öffentlichen Rechts und
       Behörden können sich auch durch Beamte oder
       Angestellte mit Befähigung zum Richteramt vertre-
       ten lassen."

12. Nach § 67 wird folgender § 67 a eingefügt:
                            ,,§ 67a

       (1) Sind an einem Rechtsstreit mehr als fünfzig
    Personen im gleichen Interesse beteiligt, ohne durch
    einen Prozeßbevollmächtigten vertreten zu sein, kann
    das Gericht ihnen durch Beschluß aufgeben, inner-
    halb einer angemessenen Frist einen gemeinsamen
    Bevollmächtigten zu bestellen, wenn sonst die ord-
    nungsgemäße Durchführung des Rechtsstreits beein-

    trächtigt wäre. Bestellen die Beteiligten einen gemein-

    samen Bevollmächtigten nicht innerhalb der ihnen

    gesetzten Frist, kann das Gericht einen Rechtsanwalt

    als gemeinsamen Vertreter durch Beschluß bestellen.

    Die Beteiligten können Verfahrenshandlungen nur
    durch den gemeinsamen Bevollmächtigten oder Ver-
    treter vornehmen. Beschlüsse nach den Sätzen 1
    und 2 sind unanfechtbar.

       (2) Die Vertretungsmacht erlischt, sobald der Ver-
    treter oder der Vertretene dies dem Gericht schriftlich
    oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der
    Geschäftsstelle erklärt; der Vertreter kann die Erklä-
    rung nur hinsichtlich aller Vertretenen abgeben. Gibt

    der Vertretene eine solche Erklärung ab, so erlischt

    die Vertretungsmacht nur, wenn zugleich die Bestel-

    lung eines anderen Bevollmächtigten angezeigt wird."

13. § 80 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

       ,,Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststel-

       lenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungs-

       akten mit Doppelwirkung (§ 80 a)."

    b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:

       „Die Behörde, die. den Verwaltungsakt erlassen

       oder über den Widerspruch zu entscheiden hat,

       kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung
       aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas
       anderes bestimmt ist."

   c) Folgender neuer Absatz 6 wird eingefügt:

        ,,(6) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 ist der
       Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die
       Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollzie-
       hung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt
       nicht, wenn

       1. die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung
          eines zureichenden Grundes in angemessener
          Frist sachlich nicht entschieden hat oder
       2. eine Vollstreckung droht."

   d) Der bisherige Absatz 6 wird Absat? 7 und wie folgt

      gefaßt:

       ,,(7) Das Gericht der Hauptsache kann Be-

      schlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit
      ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die
      Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder

       im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden
       nicht geltend gemachter. Umstände beantragen."
    e) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.

14. Nach § 80 wird folgender § 80 a eingefügt:
                            ,,§ 80a
      (1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den
    an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden
    Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

    1. auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Abs. 2
       Nr. 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
    2. auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollzie-
       hung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur
       Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

       (2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerich-

    teten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten

    begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde

    auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 die

    sofortige Vollziehung anordnen.

      (3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach
    den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder
    solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt
    entsprechend."

15. Die §§ 82 bis 84 werden wie folgt gefaßt:
                            ,,§ 82

     (1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und

   den Gegenstand des Klagebegehrens be?'.eichnen.

   Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur

   Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel
   sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und
   der Widerspruchsbescheid sollen in Urschrift oder in
   Abschrift beigefügt werden.

      (2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen

   nicht, hat der Vorsitzende oder ein von ihm bestimm-

   ter Richter (Berichterstatter) den Kläger zu der erfor-

   derlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist
   aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung
   eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn

   es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfor-

   dernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung· in den vori-

   gen Stand gilt § 60 entsprechend.

                             § 83

     Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten
   die §§ 17 bis 17 b des Gerichtsverfassungsgeset-
   zes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17 a
   Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind
   unanfechtbar.

                             § 84
      (1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung
   durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache
   keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder
   rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt
   ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschrif-

   ten über Urteile gelten entsprechend.

     (2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats

   nach Zustellung des Gerichtsbescheides,

   1. wenn die Berufung oder die Revision gegeben ist,
      das Rechtsmittel einlegen,
BGBl. 1990, Seite 2812 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2812
2812                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1

    2. wenn die nur kraft Zulassung statthafte Berufung
       oder die Revision nicht zugelassen worden ist,
       Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder münd-
       liche Verhandlung beantragen; wird von beiden
       Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet münd-
       liche Verhandlung statt,

    3. wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist, münd-
       liche Verhandlung beantragen.          ·

      (3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird recht-
    zeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als
    nicht ergangen.
      (4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann
    das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstel-
    lung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe
    absehen, soweit es der Begründung des Gerichts-
    bescheides folgt und dies in seiner Entscheidung fest-
    stellt."

16. § 86 Abs. 4 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:

    „Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen
    zu übersenden."

17. § 87 wird wie folgt gefaßt:

                             ,,§ 87
      (1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter hat
    schon vor der mündlichen Verhandlung alle Anord-
    nungen zu treffen, die notwendig sind, um den
    Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhand-
    lung zu erledigen. Er kann insbesondere

    1. die Beteiligten zur Erörterung des Sach- und Streit-

       standes und zur gütlichen Beilegung des Rechts-

       streits laden und einen Vergleich entgegenneh-
       men;

    2. den Beteiligten die Ergänzung oder Erläuterung
       ihrer vorbereitenden Schriftsätze sowie die Vor-

       legung von Urkunden und von anderen zur Nieder-
       legung bei Gericht geeigneten Gegenständen auf-
       geben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über
       bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen;
    3. Auskünfte einholen;

    4. die Vorlage von Urkunden anordnen;

    5. das persönliche Erscheinen der Beteiligten anord-
       nen; § 95 gilt entsprechend;

    6. Zeugen und Sachverständige zur mündlichen Ver-
       handlung laden.

      (2) Die Beteiligten sind von jeder Anordnung zu
    benachrichtigen.
      (3) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann
    einzelne Beweise erheben. Dies darf nur insoweit
    geschehen, als es zur Vereinfachung der Verhand-
    lung vor dem Gericht sachdienlich und von vornherein

    anzunehmen ist, daß das Gericht das Beweisergebnis
    auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf
    der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen ver-
    mag."

18. Nach § 87 werden folgende §§ 87 a und 87 b ein-
    gefügt:

                        ,,§ 87a

      (1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entschei-
    dung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

    1. über die Aussetzung und das Ruhen des Verfah-
       rens;
    2. bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den gel-
       tend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des
       Anspruchs;

    3. bei Erledigung des Rechtsstreits in der Haupt-
       sache;

    4. über den Streitwert;

    5. über Kosten.
       (2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vor-
    sitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des
    Senats entscheiden.
      (3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet
    dieser anstelle des Vorsitzenden.

                              § 87b
      (1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann

    dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tat-
    sachen, durch deren Berücksichtigung oder Nicht-
    berücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich
    beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit

    der Fristsetzung nach § 82 Abs. 2 Satz 2 verbunden
    werden.
      (2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann
    einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu
    bestimmten Vorgängen
    1 . Tatsachen    anzugeben    oder   Beweismittel    zu

       bezeichnen,

    2. Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzu-

       legen, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.

      (3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel,
    die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2
    gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen

    und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn

    1. ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des
       Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits ver-
       zögern würde und
    2. der Beteiligte die Verspätung nicht genügend ent-
       schuldigt und

    3. der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäu-
       mung belehrt worden ist.

    Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des
    Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn

    es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt
    auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln."

19. § 90 Abs. 2 und 3 wird gestrichen.

20. An § 92 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

    ,,Der Beschluß ist unanfechtbar."

21. Nach § 93 ·wird folgender § 93 a eingefügt:
                           ,,§ 93a

      (1) Ist die Rechtmäßigkeit einer behördlichen Maß-
    nahme Gegenstand von mehr als fünfzig Verfahren,
    kann das Gericht eines oder mehrere geeignete Ver-

    fahren vorab durchführen (Musterverfahren) und die
    übrigen Verfahren aussetzen. Die Beteiligten sind vor-
    her zu hören. Der Beschluß ist unanfechtbar.
BGBl. 1990, Seite 2813 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2813
       (2) Ist über die durchgeführten Verfahren rec.hts-
    kräftig entschieden worden, kann das Gericht nach
    Anhörung der Beteiligten über die ausgesetzten Ver-
    fahren durch Beschluß entscheiden, wenn es einstim-
    mig der Auffassung ist, daß die Sachen gegenüber
    rechtskräftig entschiedenen Musterverfahren keine
    wesentlichen Besonderheiten tatsächlicher oder

    rechtlicher Art aufweisen und der Sachverhalt geklärt
    ist. Das Gericht kann in einem Musterverfahren er-
    hobene Beweise einführen; es kann nach seinem
    Ermessen die wiederholte Vernehmung eines Zeugen
    oder eine neue Begutachtung durch denselben oder

    andere Sachverständige anordnen. Den Beteiligten
    steht gegen den Beschluß nach Satz 1 das Rechtsmit-

    tel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch

    Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über

    dieses Rechtsmittel zu belehren."

22. § 106 wird wie folgt gefaßt:

                            ,,§ 106

       Um den Rechtsstreit vollständig oder zum Teil zu
    erledigen, können die Beteiligten zur Niederschrift des
    Gerichts oder des beauftragten oder ersuchten Rich-
    ters einen Vergleich schließen, soweit sie über den
    Gegenstand des Vergleichs verfügen können. Ein
    gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlos-
    sen werden, daß die Beteiligten einen in der Form
    eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des
    Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters
    schriftlich gegenüber dem Gericht annehmen."

23. § 113 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
         ,,(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Ver-
       waltungsaktes, der einen Geldbetrag festsetzt oder
       eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das
       Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen
       oder die Feststellung durch eine andere ersetzen.
       Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder
       festzustellenden Betrags einen nicht unerheb-
       lichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung
       des Verwaltungsaktes durch Angabe der zu
       Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtig-
       ten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so
       bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund
       der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde
       teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberech-

       nung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft
       der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem
       geänderten Inhalt neu bekanntzugeben."

    b) Folgender neuer Absatz 3 wird eingefügt:

         ,,(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung

       für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst
       zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den
       Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art
       oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen
       erheblich sind und die Aufhebung auch unter
       Berücksichtigung der Belange der Beteiligten
       sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis
       zum Erlaß des neuen Verwaltungsaktes eine einst-
       weilige Regelung treffen, insbesondere bestim-
       men, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz
       oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen

       zunächst nicht zurückgewährt werden müssen.
       Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufge-
       hoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1
       kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der
       Akten der Behörde bei Gericht ergehen."
    c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 4

       und 5.

24. § 117 wird wie folgt geändert:
    a) Folgender neuer Absatz 5 wird eingefügt:

         ,,(5) Das Gericht kann vcn einer weiteren Darstel-

       lung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es
       der Begründung des Verwaltungsaktes oder des

       Widerspruchsbescheides folgt und dies in seiner

       Entscheidung feststellt."

    b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

25. § 121 wird wie folgt gefaßt:

                           ,,§ 121

      Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den
    Streitgegenstand entschieden worden ist,
    1. die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und

    2. im Falle des§ 65 Abs. 3 die Personen, die einen
       Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß
       gestellt haben."

26. § 122 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 werden die Worte „und Vorbescheide"
       gestrichen.
    b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
         ,,(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie
       durch Rechtsmittel angefochten werden können
       oder über einen Rechtsbehelf entscheiden.
       Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung
       (§§ 80, 80 a) und über einstweilige Anordnungen
       (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des
       Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2)
       sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein
       Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weite-
       ren Begründung, soweit das Gericht das Rechts-
       mittel aus den Gründen der angefochtenen Ent-
       scheidung als unbegründet zurückweist."

27. § 123 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 Satz 3 wird die Verweisung ,,§ 80
       Abs. 7" durch die Verweisung ,,§ 80 Abs. 8"
       ersetzt.

    b) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefaßt:

        ,,(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

         (5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten
       nicht für die Fälle der §§ 80 und 80 a." ·

28. § 125 wird wie folgt gefaßt:

                           ,,§ 125
      (1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vor-
    schriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus
    diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet
    keine Anwendung.
BGBl. 1990, Seite 2814 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2814
2814                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1

       (2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwer-
    fen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen.
    Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den

    Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu,
    das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil
    entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses
    Rechtsmittel zu belehren."

29. Nach § 128 wird folgender§ 128a eingefügt:
                            ,,§ 128a
       (1) Neue Erklärungen und Beweismittel, die im
    ersten Rechtszug entgegen einer hierfür gesetzten
    Frist (§ 87 b Abs. 1 und 2) nicht vorgebracht worden
    sind, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Über-
    zeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung
    des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn
    der Beteiligte die Verspätung genügend entschuldigt.
    Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des
    Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn
    der Beteiligte im ersten Rechtszug über die Folgen
    einer Fristversäumung nicht nach § 87 b Abs. 3 Nr. 3
    belehrt worden ist oder wenn es mit geringem Auf-
    wand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwir-
    kung des Beteiligten zu ermitteln.

      (2) Erklärungen und Beweismittel, die das Verwal-
    tungsgericht zu Recht zurückgewiesen hat, bleiben
    auch im Berufungsverfahren ausgeschlossen."

30. Nach § 130 werden folgende §§ 130 a und 130 b
    eingefügt:
                            ,,§ 130a

       Das Oberverwaltungsgericht kann, außer in den

    Fällen des § 84 Abs. 2 Nr. 1, die Berufung durch

    Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für
    unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht
    für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt
    entsprechend.

                            § 130b
      Das Oberverwaltungsgericht kann im Urteil über die
    Berufung von einer weiteren Darstellung der Entschei-
    dungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus
    den Gründen der angefochtenen Entscheidung als
    unbegründet zurückweist."

31. In § 131 werden die bisherigen Absätze 2 bis 4 durch
    folgende Absätze 2 bis 8 ersetzt:
     ,,(2) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil
    des Verwaltungsgerichts oder auf Beschwerde durch
    Beschluß des Oberverwaltungsgerichts, wenn der
    Wert des Beschwerdegegenstandes
    1. bei einer Klage, die eine Geldleistung oder einen
       hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, ein-
       tausend Deutsche Mark oder
    2. bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristi-
       schen Personen des öffentlichen Rechts oder
       Behörden zehntausend Deutsche Mark
    nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung
    wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr
    als ein Jahr betrifft.

       (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Be-
    rufung nur zuzulassen, wenn

    1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

    2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberver-
       waltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts
       oder des Gemeinsamen Senats der obersten
       Gerichtshöfe des Bundes abweicht und auf dieser
       Abweichung beruht oder
    3. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und
       vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
      (4) Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulas-
    sung gebunden.
       (5) Die Nichtzulassung der Berufung durch das
    Verwaltungsgericht kann durch Beschwerde ange-
    fochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Gericht,
    gegen dessen Urteil Berufung eingelegt werden soll,
    innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollstän-
    digen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das
    angefochtene Urteil bezeichnen. Sie soll die zur
    Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel
    angeben.

      (6) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die
    Rechtskraft des Urteils.

      (7) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, ent-
    scheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluß.
    Der Beschluß bedarf keiner Begründung. Mit der
    Ablehnung der Beschwerde durch das Oberverwal-
    tungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
      (8) Wird der Beschwerde abgeholfen oder läßt das
    Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, so wird das
    Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fort-
    gesetzt; der Einlegung einer Berufung durch den

    Beschwerdeführer bedarf es nicht. Darauf ist in dem

    Beschluß hinzuweisen."

32. Die §§ 132 bis 136 werden wie folgt gefaßt:

                          ,,§ 132
     (1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts
   (§ 49 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an das
   Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwal-
   tungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzu-
   lassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelas-
   sen hat.
      (2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
    1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
   2. das Urteil von einer Entscheidung des Bundesver-
      waltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats
      der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht
      und auf dieser Abweichung beruht oder
   3. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und
      vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
     (3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulas-
   sung gebunden.

                          § 133
     (1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch
   Beschwerde angefochten werden.
     (2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen
   dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, inner-
BGBl. 1990, Seite 2815 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2815
halb eines Monats nach Zustellung des vollständigen
Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das ange-
fochtene Urteil bezeichnen.

   (3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten

nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu

begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht,
gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll,
einzureichen. In der Begründung muß die grundsätz-
liche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die
Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der
Verfahrensmangel bezeichnet werden.
 (4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die
Rechtskraft des Urteils.

   (5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, ent-
scheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Be-
schluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von
einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie
nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen
beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen
ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das
Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechts-
kräftig.
  (6) liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2
Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem
Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den
Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Ent-
scheidung zurückverweisen.

                       § 134

   (1) Gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts
(§ 49 Nr. 2) steht den Beteiligten die Revision unter
Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Klä-
ger und der Beklagte schriftlich zustimmen und wenn

sie von dem Verwaltungsgericht im Urteil oder auf

Antrag durch Beschluß zugelassen wird. Der Antrag

ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des voll-
ständigen Urteils schriftlich zu stellen. Die Zustim-

mung ist dem Antrag oder, wenn die Revision im Urteil

zugelassen ist, der Revisionsschrift beizufügen.

  (2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Vor-
aussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 vorliegen.
Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung
gebunden. Die Ablehnung der Zulassung ist unan-
fechtbar.
  (3) Lehnt das Verwaltungsgericht den Antrag auf
Zulassung der Revision durch Beschluß ab, beginnt
mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der

Berufungsfrist oder der Frist für die Beschwerde
gegen die Nichtzulassung der Berufung von neuem,
sofern der Antrag in der gesetzlichen Frist und Form
gestellt und die Zustimmungserklärung beigefügt war.
Läßt das Verwaltungsgericht die Revision durch
Beschluß zu, beginnt der Lauf der Revisionsfrist mit

der Zustellung dieser Entscheidung.
  (4) Die Revision kann nicht auf Mängel des Verfah-
rens gestützt werden.

  (5) Die Einlegung der Revision und die Zustimmung
gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Ver-
waltungsgericht die Revision zugelassen hat.

                       § 135
  Gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts (§ 49
Nr. 2) steht den Beteiligten die Revision an das Bun-

   desverwaltungsgericht zu, wenn durch Bundesgesetz
   die Berufung ausgeschlossen ist. Die Revision kann
   nur eingelegt werden, wenn das Verwaltungsgericht
   oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das

   Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat. Für die

   Zulassung gelten die §§ 132 und 133 entsprechend.

                           § 136
      Gegen Urteile nach § 47 ist die Revision nicht
    zulässig."

33. § 139 wird wie folgt gefaßt:

                           ,,§ 139
       (1) Die Revision ist bei dem Gericht, dessen Urteil
    angefochten wird, innerhalb eines Monats nach
    Zustellung des vollständigen Urteils oder des
    Beschlusses über die Zulassung der Revision nach
    § 134 Abs. 3 Satz 2 schriftlich einzulegen. Die Revi-
    sionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision inner-
    halb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht ein-
    gelegt wird. Die Revision muß das angefochtene Urteil
    bezeichnen.
       (2) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung
    der Revision abgeholfen oder läßt das Bundesverwal-
    tungsgericht die Revision zu, so wird das Beschwer-
    deverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn
    nicht das Bundesverwaltungsgericht das angefoch-

    tene Urteil nach § 133 Abs. 6 aufhebt; der Einlegung
    einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es
    nicht. Darauf ist in dem Beschluß hinzuweisen.
      (3) Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten

    nach Zustellung des vollständigen Urteils oder des

    Beschlusses über die Zulassung der Revision nach

    § 134 Abs. 3 Satz 2 zu begründen; im Falle des
    Absatzes 2 beträgt die Begründungsfrist einen Monat

    nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung

    der Revision. Die Begründung ist bei dem Bundesver-

    waltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist
    kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von
    dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begrün-
    dung muß einen bestimmten Antrag enthalten, die
    verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel
    gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Man-
    gel ergeben."

34. An § 141 wird folgender Satz angefügt:

    ,,Die §§ 87a, 130a und 130b finden keine Anwen-
    dung."

35. § 142 wird wie folgt gefaßt:
                            ,,§ 142
      (1) Klageänderungen und Beiladungen sind im
    Revisionsverfahren unzulässig. Das gilt nicht für Bei-
    ladungen nach § 65 Abs. 2.

      (2) Ein im Revisionsverfahren nach § 65 Abs. 2
    Beigeladener kann Verfahrensmängel nur innerhalb
    von zwei Monaten nach Zustellung des Beiladungsbe-
    schlusses rügen. Die Frist kann. auf einen vor ihrem
    Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden ver-
    längert werden."
BGBl. 1990, Seite 2816 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2816
2816                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1

36. § 144 wird wie folgt geändert:
    a) An Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

       „Das Bundesverwaltungsgericht verweist den
       Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfah-

       ren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein

       berechtigtes Interesse daran hat."

    b) folgender Absatz 7 wird angefügt:
         ,,(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf
       keiner Begründung, soweit das Bundesverwal-
       tungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht
       für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen
       nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließ-

       lich Verfahrensmängel geltend gemacht werden,
       für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision
       beruht."

37. § 146 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
      ,,(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsge-
    richts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters,

    die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht

    den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung

    Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungs-

    gericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas ande-

    res bestimmt ist."

38. § 147 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:

    ,,Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Ent-
    scheidung angefochten wird, schriftlich oder zur Nie-
    derschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
    innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der
    Entscheidung einzulegen."

39. § 148 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
      ,,(1) Hält das Verwaltungsgericht, der Vorsitzende
    oder der Berichterstatter, dessen Entscheidung ange-
    fochten wird, die Beschwerde für begründet, so ist ihr
    abzuhelfen; sonst ist sie unverzüglich dem Oberver-
    waltungsgericht vorzulegen.''

40. § 149 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

    ,,Das Gericht, der Vorsitzende oder der Berichterstat-
    ter, dessen Entscheidung angefochten wird, kann
    auch sonst bestimmen, daß die Vollziehung der ange-
    fochtenen Entscheidung einstweilen auszusetzen ist."

41 . § 152 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:

      ,,(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts

    können vorbehaltlich des§ 47 Abs. 7, des§ 99 Abs. 2

    und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des

    § 17 a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgeset-

    zes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwal-

    tungsgericht angefochten werden."

42. § 155 Abs. 4 wird gestrichen.

43. § 158 wird wie folgt gefaßt:

                           ,,§ 158

      (1) Die Anfechtung der Entscheidung über die
    Kosten ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entschei-
    dung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt
    wird.

      (2) Ist eine Entscheidung in der Hauptsache nicht
    ergangen, so ist die Entscheidung über die Kosten
    unanfechtbar."

44. In § 172 Satz 1 wird die Verweisung ,,§ 113 Abs. 1

    Satz 2 und Abs. 4" durch die Verweisung ,,§ 113

    Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5" ersetzt.

45. Die §§ 175, 177 und 188 Satz 3 werden gestrichen.

46. § 190 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 werden die Worte „vorbehaltlich der

       Vorschriften der Absätze 2 und 3" gestrichen.

    b) Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.

                        Artikel 2
    Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

  Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der

Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBI. 1 S. 1077),

zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom

12. September 1990 (BGBI. 1 S. 2002), wird wie folgt

geändert:

1 . Die §§ 17 und 17 a werden wie folgt gefaßt:
                           ,,§ 17

     (1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges
   wird. durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende
   Veränderung der sie begründenden Umstände nicht
   berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die
   Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht
   werden.
     (2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges ent-
   scheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kom-
   menden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3
   Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes blei-
   ben unberührt.

                           § 17a

     (1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechts-
   weg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere
   Gerichte an diese Entscheidung gebunden.
     (2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig,
   spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien
   von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit
   zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen

   Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird

   an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende

   Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an

   das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das

   Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist,

   hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

     (3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann
   das Gericht dies vorab aussprechen .. Es hat vorab zu
   entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des

   Rechtsweges rügt.

     (4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann
   ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu
   begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige
   Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzu-
   wendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteilig-
BGBl. 1990, Seite 2817 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2817
   ten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des
   oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof
   des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelas-
   sen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn
   die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder

   wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten
   Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen
   Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes

   abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an

   die Zulassung der Beschwerde gebunden.

      (5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen
   eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft
   nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig• ist."

2. Nach § 17 a wird folgender § 17 b eingefügt:
                           ,,§ 17b
     (1) Nach Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbe-
   schlusses wird der Rechtsstreit mit Eingang der Akten
   bei dem im Beschluß bezeichneten Gericht anhängig.
   Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen.

     (2) Wird ein Rechtsstreit an ein anderes Gericht
   verwiesen, so werden die Kosten im Verfahren vor dem
   angegangenen Gericht als Teil.der Kosten behandelt,
   die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit
   verwiesen wurde. Dem Kläger sind die entstandenen
   Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der

   Hauptsache obsiegt."

                        Artikel 3

          Änderung der Zivilprozeßordnung
  Die Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt

Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 10. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2634), wird
wie folgt geändert:

1. § 261 Abs. 3 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:

   „2. Die Zuständigkeit des Prozeßgerichts wird durch
       eine  Veränderung     der sie    begründenden
       Umstände nicht berührt."
2. § 567 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
   ,,§ 519b, § 542 Abs. 3 in Verbindung mit§ 341 Abs. 2,
   § 568 a sowie § 17 a Abs. 4 des Gerichtsverfassungs-
   gesetzes bleiben unberührt."

                        Artikel 4
        Änderung der Finanzgerichtsordnung
  Die Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober 1965
(BGBI. 1S. 1477), zuletzt geändert durch Artikel 7 § 24 des
Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBI. 1 S. 2002), wird
wie folgt geändert:

1 . Die §§ 34, 66 Abs. 2 und 3 und § 136 Abs. 4 werden
    gestrichen.

2. § 70 wird wie folgt gefaßt:

                            ,,§ 70

     Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten
   die §§ 17 bis 17 b des Gerichtsverfassungsgesetzes

   entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17 a Abs. 2
   und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unan-
   fechtbar."

                        Artikel 5

        Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

   Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt-

machung vom 23. September 1975 (BGBI. 1 S. 2535),

zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet D
Abschnitt II des Einigungsvertrages vom 31. August 1990
in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Septem-
ber 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1032), wird wie folgt
geändert:

1. Die §§ 52 und 94 Abs. 2 und 3 werden gestrichen.

2. § 98 wird wie folgt gefaßt:
                           ,,§ 98

      Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten
   die §§ 17, 17 a und 17 b Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 des Ge-
   richtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse
   entsprechend § 17 a Abs. 2 und 3 des Gerichts-
   verfassungsgesetzes sind unanfechtbar."

3. § 177 wird wie folgt gefaßt:

                           ,,§ 177
     Entscheidungen des Landessozialgerichts oder sei-

   nes Vorsitzenden können vorbehaltlich des § 160a
   Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17 a Abs. 4 Satz 4
   des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der
   Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten

   werden."

                        Artikel 6
       Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes

  Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 2. Juli 1979 (BGBI. 1 S. 853, 1036), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990
(BGBI. 1 S. 1206), wird wie folgt geändert:
 1. In den Überschriften zu§ 2 und§ 2a wird jeweils das
    Wort „Sachliche" gestrichen.

 2. § 48 wird wie folgt geändert:
    a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
       ,,Rechtsweg und Zuständigkeit".
    b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
         ,,(1) Für die Zulässigkeit des Rechtsweges und
       der Verfahrensart sowie für die sachliche und ört-
       liche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17 b des
       Gerichtsverfassungsgesetzes mit folgend~r Maß-
       gabe entsprechend:
       1 . Beschlüsse entsprechend § 17 a Abs. 2 und 3
           des Gerichtsverfassungsgesetzes über die ört-
           liche Zuständigkeit sind unanfechtbar.

       2. Der Beschluß nach § 17 a Abs. 4 des Gerichts-

          verfassungsgesetzes ergeht auch außerhalb
          der mündlichen Verhandlung stets durch die
          Kammer."
BGBl. 1990, Seite 2818 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2818
2818                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1

 3. § 48 a wird gestrichen.

 4. § 65 wird wie folgt gefaßt:

                           ,,§ 65

                 Beschränkung der Berufung
       Das Berufungsgericht prüft nicht, ob der beschrit-
    tene Rechtsweg und die Verfahrensart zulässig sind,
    ob das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zustän-
    digkeit zu Unrecht angenommen hat und ob bei der
    Berufung der ehrenamtlichen Richter Verfahrens-
    mängel unterlaufen sind oder Umstände vorgelegen
    haben, die die Berufung eines ehrenamtlichen Rich-
    ters zu seinem Amte ausschließen."

 5. § 67a wird gestrichen.

 6. In § 70 Satz 1 werden nach den Worten ,,§ 519b

    Abs. 2 der Zivilprozeßordnung" die Worte „sowie in

    den Fällen des § 17 a Abs. 2 und 3 des Gerichtsver-

    fassungsgesetzes" eingefügt.

 7. § 73 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
     ,,(2) § 65 findet entsprechende Anwendung."

 8. In§ 78 Abs. 2 werden nach dem Hinweis,,(§ 568a der
    Zivilprozeßordnung)" die Worte „und in den Fällen des
    § 17 a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgeset-
    zes" eingefügt.

 ~- An § 80 wird folgender Absatz 3 angefügt:

     ,,(3) § 48 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung."

10. § 88 wird wie folgt gefaßt:
                              ,,§ 88

               Beschränkung der Beschwerde

       § 65 findet entsprechende Anwendung."

11. § 93 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:

     ,,(2) § 65 findet entsprechende Anwendung."

                        Artikel 7
        Änderung des Gerichtskostengesetzes

  Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 15. Dezember 1975 (BGBI. 1 S. 3047),
zuletzt geändert durch Artikel 7 § 25 des Gesetzes vom
12. September 1990 (BGBI. 1 S. 2002), wird wie folgt
geändert:

1. In § 20 Abs. 3 wird die Verweisung ,,§ 80 Abs. 5 bis 7
   der Verwaltungsgerichtsordnung" durch die Verwei-
   sung ,,§ 47 Abs. 8, § 80 Abs. 5 bis 8, § 80a Abs. 3 der
   Verwaltungsgerichtsordnung" ersetzt.
2. Das Kostenverzeichnis zu § 11 Abs. 1 (Anlage 1 zum
   Gerichtskostengesetz) wird wie folgt geändert:
   a) In der Nummer 1201 wird das Wort „Vorbeschei-
      des" durch das Wort „Gerichtsbescheides" ersetzt.
   b) Nach Nummer 1201 wird folgende Nummer 1201 a
      - neu - eingefügt:

     „ 1201 a Zurücknahme der Klage in
              einem Verfahren nach
              § 93 a Abs. 2 VwGO vor
              Ablauf einer Erklärungs-

              frist nach § 93a Abs. 2
              Satz 1 VwGO . . . . . . . . . . Gebühr 1200
                                              ermäßigt sich
                                              auf½".

  c) Nummer 1203 wird wie folgt gefaßt:
     „ 1203 Gerichtsbescheid (§ 84
            VwGO), Beschluß nach
            § 93a Abs. 2 VwGO,
            Grundurteil (§ 111 VwGO),
            Vorbehaltsurteil (§ 173
            VwGO in Verbindung mit
            § 302ZPO) ............. 1".

 d) In den Nummern 1204 und 1205 wird jeweils das

    Wort „Vorbescheid" durch das Wort „Gerichts-

    bescheid" ersetzt.

 e) Nach Nummer 1208 wird folgende Nummer 1209
    eingefügt:
    „ 1209 Beschluß nach§ 161 Abs. 2
           VwGO in einem Verfahren
           nach § 93a Abs. 2 VwGO,
           wenn das Verfahren vor
           Ablauf einer Erklärungsfrist
           nach § 93 a Abs. 2 Satz 1
           VwGO beendet wird ...... Gebühr 1208
                                        ermäßigt sich
                                        auf½".

 f) Nummer 1213 wird wie folgt gefaßt:
    „ 1213 Beschluß nach § 93 a Abs. 2
           VwGO, Beschluß nach
           § 130a VwGO, Grundurteil

           (§ 111 VwGO), Vorbehalts-
           urteil (§ 173 VwGO in Ver-
           bindung mit § 302 ZPO) . . . 1".

g) Nach Nummer 1221 wird folgende Nummer 1222
   eingefügt:
    „ 1222 Beschluß nach § 93 a
           Abs. 2VwGO ........... 1".

 h) Nummer 1230 wird wie folgt gefaßt:
    „ 1230 Verfahren erster Instanz
           über den Antrag auf Erlaß
           einer einstweiligen Anord-
           nung nach § 47 Abs. 8,
           § 123 VwGO ............ ½".

 i) Nummer 1232 wird wie folgt gefaßt:
    „ 1232 Verfahren über einen Antrag
           nach § 80 Abs. 5, § 80a
           Abs. 3 VwGO ........... ½".
j) Die Nummern 1234, 1235, 1240 bis 1242 werden
   gestrichen.
 k) Nummer 1270 wird wie folgt gefaßt:
    ,, 1270 Verfahren über Beschwer-
            den gegen Entscheidungen
            nach§ 123 VwGO ........ 1".
BGBl. 1990, Seite 2819 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2819
                        Artikel 8
                   Änderung
  der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte
  Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 7 § 28 des Gesetzes vom · 12. September
1990 (BGBI. 1 S. 2002), ~ird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:

        ,,(2) Der Rechtsanwalt erhält auch Schreibaus-
      lagen für Abschriften und Ablichtungen, die in der-
      selben Angelegenheit zur notwendigen Unterrich-
      tung von mehr als zehn Auftraggebern gefertigt
      werden."
   b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
        ,,(3) Jeder der Auftraggeber schuldet dem Rechts-
      anwalt die Gebühren und Auslagen, die er schulden
      würde, wenn der Rechtsanwalt in seinem Auftrag
      tätig geworden wäre; Schreibauslagen schuldet
      jeder jedoch nur für Abschriften und Ablichtungen,
      die zu seiner Unterrichtung gefertigt werden. Der
      Rechtsanwalt kann aber insgesamt nicht mehr als
      die nach Absatz 1 berechneten Gebühren und die

      nach Absatz 2 berechneten Schreibauslagen for-

      dern; die übrigen Auslagen kann er nur einmal

      fordern."

2. § 114 wird wie folgt geändert:
   a) Folgender neuer Absatz 3 wird eingefügt:

       ,,(3) Im Verfahren nach § 84 Abs. 1 Satz 2 der

      Verwaltungsgerichtsordnung und im Verfahren

      nach § 130 a Satz 2 in Verbindung mit § 125 Abs. 2

      Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung erhält der
      Rechtsanwalt eine halbe Verhandlungsgebühr."
   b) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden Absätze 4
      bis 6.

3. Nach § 114 wird folgender § 115 eingefügt:

                          ,,§ 115
                         Vergütung
         des gerichtlich bestellten Rechtsanwalts
     Der Rechtsanwalt kann von den Personen, für die er
   nach§ 67a Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsord-
   nung bestellt ist, die Vergütung eines von mehreren
   Auftraggebern zum Prozeßbevollmächtigten bestellten
   Rechtsanwalts verlangen; er kann jedoch keinen Vor-
   schuß verlangen. § 36a Abs. 2 gilt sinngemäß."

                       Artikel 9
      Änderung der Bundesdisziplinarordnung

  Die Bundesdisziplinarordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 20. Juli 1967 (BGBI. 1 S. 750,984),
zuletzt geändert durch Artikel 7 § 6 des Gesetzes vom
12. September 1990 (BGBI. 1 S. 2002), wird wie folgt ge-
ändert:

1. Nach § 70 wird folgender§ 70a eingefügt:
                            ,,§ 70a
     (1) Der Vorsitzende kann durch Disziplinargerichts-
   bescheid
   1. die erforderliche Disziplinarmaßnahme verhängen,
      wenn keine höhere Disziplinarmaßnahme als eine
      Gehalts- oder Ruhegehaltskürzung verwirkt ist,

   2. auf Freispruch erkennen oder

   3. das Verfahren einstellen, wenn dies aus den Grün-
      den des § 64 Abs. 1 in Betracht kommt.

   Ein Disziplinargerichtsbescheid darf nur ergehen, wenn
   die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsäch-
   licher oder rechtlicher Art aufweist und wenn der Bun-
   desdisziplinaranwalt sowie der Beamte der Verhän-
   gung einer bestimmten Disziplinarmaßnahme, dem
   Freispruch oder der Einstellung des Verfahrens ohne
   Hauptverhandlung nicht widersprechen.
     (2) Der Disziplinargerichtsbescheid ergeht durch
   Beschluß und ist zu begründen. Er steht einem rechts-'
   kräftigen Urteil gleich. Für die Zustellung und die
   Kostenentscheidung finden § 78 Abs. 3 und §§ 113
   und 115 entsprechende Anwendung."

2. § 71 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

   ,,Ergeht kein Disziplinargerichtsbescheid, setzt der Vor-

   sitzende nach Ablauf der Frist des § 67 Abs. 2 den

   Termin zur Hauptverhandlung an und lädt hierzu den

   Bundesdisziplinaranwalt, die Einleitungsbehörde, den
   Beamten und seinen Verteidiger."

3. In § 121 Abs. 3 wird die Verweisung ,,§ 80 Abs. 2 Nr. 4,
   Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 bis 7 der

   Verwaltungsgerichtsordnung" durch die Verweisung

   ,,§ 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und

   Abs. 5 bis 8 der Verwaltungsgerichtsordnung" ersetzt.

                        Artikel 10

          Änderung des Wohngeldgesetzes

  § 33 Abs. 1 Satz 2 des Wohngeldgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 28. Februar 1990 (BGBI. 1
S. 310), das zuletzt durch Anlage I Kapitel XIV Abschnitt II
Nr. 8 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in
Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September
1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1127) geändert worden ist,
wird gestrichen.

                        Artikel 11

          Änderung des Wehrpflichtgesetzes
  § 34 des Wehrpflichtgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13. Juni 1986 (BGBI. 1S. 879), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Dezember
1990 (BGBI. 1 S. 2588) geändert worden ist, wird wie folgt
gefaßt:
                       ,,§ 34

                    Rechtsmittel
    gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts
  Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde
gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts
BGBl. 1990, Seite 2820 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2820
2820                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1

sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde
gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in
Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung
und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechts-
weg nach § 17 a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungs-
gesetzes. Auf die Beschwerde gegen Beschlüsse über
den Rechtsweg findet § 17 a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des
Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwen-
dung."

                        Artikel 12
 Änderung des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes

  § 19 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Verweigerung
des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen

vom 28. Februar 1983 (BGBI. 1 S. 203), das zuletzt durch

Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 1989 (BGBI. 1

S. 1290) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:

,,Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulas-

sung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der

Verwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen

Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17 a Abs. 2 und 3

des Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde
gegen Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17 a
Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes ent-
sprechende Anwendung."

                        Artikel 13

          Änderung des Zivildienstgesetzes
  § 75 des Gesetzes über den Zivildienst der Kriegsdienst-
verweigerer in der Fassung der Bekanntmachung vom

31. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1205), das zuletzt durch Artikel 3
des Gesetzes vom 6. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2588)
geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
                       ,,§ 75
                    Rechtsmittel
    gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts
   Die Berufung gegen ein Urteil, soweit es die Verfügbar-
keit, die Heranziehung oder die Entlassung des anerkann-
ten Kriegsdienstverweigerers betrifft, und die Beschwerde
gegen andere Entscheidungen des Verwaltungsgerichts
sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde
gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in
Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung
und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechts-

weg nach § 17 a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungs-

gesetzes. Auf die Beschwerde gegen Beschlüsse über

den Rechtsweg findet § 17 a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des

Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwen-

dung."

                        Artikel 14
       Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
  § 339 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBI. 1 S. 1909),

das zuletzt durcr Anlage I Kapitel II Sachgebiet D
Abschnitt II Nr. 4 des Einigungsvertrages vom 31. August
1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom
23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 919) geändert
worden ist, wird wie folgt gefaßt:

                      ,,§ 339
                    Rechtsmittel
    gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts

   (1) Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde
gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts
sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde
gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in
Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung
und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechts-
weg nach § 17 a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungs-
gesetzes. Auf die Beschwerde gegen Beschlüsse über
den Rechtsweg findet § 17 a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des
Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwen-
dung.

  (2) Die nach Absatz 1 zulässigen Beschwerden und die

Revision gegen Urteile des Verwaltungsgerichts stehen

dem Antragsteller und dem Vertreter der Interessen des

Ausgleichsfonds zu.

   (3) Die Absätze 1 und 2 finden auch bei Verfahren über

öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen dem Aus-

gleichsfonds und anderen öffentlichen Rechtsträgern

Anwendung."

                        Artikel 15

                   Änderung
 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes

   In § 39 Abs. 1 des Beweissicherungs- und Feststel-
lungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
1. Oktober 1969 (BGBI. 1 S. 1897), das zuletzt durch Arti-
kel 3 des Gesetzes vom 17. April 1985 (BGBI. 1 S. 629)
geändert worden ist, werden die Worte „in Verbindung mit
§ 190 der Verwaltungsgerichtsordnung" gestrichen.

                       Artikel 16
                    Änderung
   des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes
   § 23 Satz 2 des Kriegsgefangenenentschädigungs-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
4. Februar 1987 (BGBI. 1S. 506), das zuletzt durch Anlage 1
Kapitel II Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 5 des Einigungs-
vertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1
des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II
S. 885, 919) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:

,,Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulas-

sung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der

Verwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen

Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17 a Abs. 2 und 3

des Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde

gegen Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17 a
Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes ent-
sprechende Anwendung."

                       Artikel 17

   Änderung des Seeunfalluntersuchungsgesetzes

  Das Gesetz über die Untersuchung von Seeunfällen
vom 6. Dezember 1985 (BGBI. 1S. 2146), zuletzt geändert
durch Anlage I Kapitel XI Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 1
des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbin-
BGBl. 1990, Seite 2821 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2821
dung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990
(BGBI. 1990 II S. 885, 1107), wird wie folgt geändert:

1. § 21 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   Nach Satz 1 wird der Punkt durch einen Strichpunkt
   ersetzt und folgender Satz angefügt:
   „dem Widerspruch gegen einen Spruch nach § 17 kann
   das Seeamt nicht nach § 72 der Verwaltungsgerichts-
   ordnung abhelfen."

2. § 23 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
   ,,Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nicht-
   zulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit
   § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und die

   Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg
   nach § 17 a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungs-
   gesetzes. Auf die Beschwerde gegen Beschlüsse über
   den Rechtsweg findet § 17 a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des
   Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwen-
   dung."

                       Artikel 18

   Änderung des Wassersicherstellungsgesetzes
  § 23 des Wassersicherstellungsgesetzes vom
24. August 1965 (BGBI. 1S. 1225, 1817), das zuletzt durch

Artikel 70 § 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976
(BGBI. 1 S. 3341) geändert worden ist, wird gestrichen.

                        Artikel 19
            Änderung des Vereinsgesetzes

  In § 16 Abs. 2 Satz 1 des Vereinsgesetzes vom 5. Au-
gust 1964 (BGBI. 1 S. 593), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1221) geändert
worden ist, wird die Verweisung ,,§§ 48, 50 Abs. 1 Nr. 2"

durch die Verweisung ,,§ 48 Abs. 2 und 3, § 50 Abs. 1
Nr. 2" ersetzt.

                       Artikel 20
              Aufhebung des Gesetzes
             zur Entlastung der Gerichte
   in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit,
     soweit es verwaltungsgerichtliche Verfahren
                        betrifft
  Artikel 2, 4 und 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Entlastung
der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbar-
keit vom 31. März 1978 (BGBI. 1S. 446), das zuletzt durch
das Gesetz vom 6. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2587) ge-
ändert worden ist, werden aufgehoben.

                       Artikel 21

                Überleitungsvorschrift

   Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen einen Ver-
waltungsakt richtet sich nach den bisher geltenden Vor-
schriften, wenn der Verwaltungsakt vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes bekanntgegeben worden ist. Die Zu-
lässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen eine gerichtliche
Entscheidung richtet sich nach den bisher geltenden Vor-
schriften, wenn die Entscheidung vor dem Inkrafttreten

dieses Gesetzes verkündet oder von Amts wegen anstelle
einer Verkündung zugestellt worden ist.

                       Artikel 22

                Neubekanntmachung
           der Verwaltungsgerichtsordnung
  Der Bundesminister der Justiz kann den Wortlaut der
Verwaltungsgerichtsordnung in der beim Inkrafttreten die-
ses Gesetzes geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekanntmachen.

                       Artikel 23

                      Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
                              gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird

hiermit ausgefertigt und
                              wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
                                 Bonn, den 17. Dezember 1990
                                               Der Bundespräsident
                                                   Weizsäcker
                                               Der Bundeskanzler
                                                Dr. Helmut Kohl
                                       Der Bundesminister der Justiz
                                                Engelhard
BGBl. 1990, Seite 2822 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2822
2822                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1




                               Gesetz
                 zur Verlängerung der Amtsdauer
        der Organmitglieder in der sozialen Selbstverwaltung

                                Vom 17. Dezember 1990



         Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                                           § 1
         Abweichend von § 58 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz des Vierten Buches
       Sozialgesetzbuch beträgt die Amtsdauer der für die laufende Amtsperiode
       gewählten Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane sieben Jahre.

                                           §2
         Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.



         Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
         Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
       blatt verkündet.



         Bonn, den 17. Dezember 1990

                               Der Bundespräsident
                                   Weizsäcker

                                 Der Bundeskanzler
                                  Dr. Helmut Kohl

                               Der Bundesminister
                          für Arbeit und Sozialordnung
                                  Norbert Blüm

BGBl. 1990, Seite 2823 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2823
                                       Erstes Gesetz
                       zur Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes
                                               Vom 17. Dezember 1990

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1

   Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes
   Das Bundeserziehungsgeldgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 25. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1550),
zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel X Sachgebiet H
Abschnitt II Nr. 2 des Einigungsvertrages vom 31. August
1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom
23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1094), wird wie
folgt geändert:

1. Dem § 1 werden folgende Absätze 6 und 7 angefügt:
    ,,(6) Anspruch auf Erziehungsgeld für nach dem
   30. Juni 1990 geborene Kinder hat unter den Voraus-
   setzungen des Absatzes 1 auch der Ehegatte eines
   Mitglieds der Truppe oder des zivilen Gefolges eines

   NATO-Mitgliedstaates, der

   1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grund-
      gesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines
      Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft
      besitzt; dies gilt nicht, wenn er als dessen Ehegatte
      in den Geltungsbereich dieses Gesetzes eingereist
      ist, es sei denn, daß er in den letzten zwei Jahren
      vor der Einreise einen Wohnsitz oder seinen
      gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses
      Gesetzes hatte; oder

   2. in einer die Beitragspflicht nach dem Arbeitsförde-
      rungsgesetz begründenden Beschäftigung oder in
      einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsver-
      hältnis steht oder bis zur Geburt des Kindes Arbeits-
      losengeld, Mutterschaftsgeld, Unterhaltsgeld, Über-
      gangsgeld, Eingliederungsgeld oder Arbeitslosen-
      hilfe bezogen hat.
     (7) In Fällen besonderer Härte, insbesondere durch
   den Tod eines Elternteils, kann von den Voraussetzun-
   gen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 abgesehen werden."

2. In § 2 Abs. 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „Arbeits-
   losengeld" ein Komma und die Worte „Arbeitslosen-
   beihilfe und Eingliederungsgeld" eingefügt.

3. In § 18 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte „Bundesmi-
   nister für Arbeit und Sozialordnung" durch die Worte
   „Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und
   Gesundheit" ersetzt.

4. § 21 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
        ,,(1) Ein sachlicher Grund, der die Befristung eines
      Arbeitsvertrages rechtfertigt, liegt vor, wenn ein
      Arbeitgeber einen Arbeitnehmer zur Vertretung
      eines Arbeitnehmers für die Dauer der Beschäfti-
      gungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz oder
      für die Dauer eines zu Recht verlangten Erzie-
      hungsurlaubs oder für die Dauer einer auf Tarifver-
      trag, Betriebsvereinbarung oder einzelvertraglichen
      Vereinbarung beruhenden Arbeitsfreistellung zum
      Zwecke der Betreuung eines eigenen oder adoptier-
      ten Kindes, das das dritte Lebensjahr noch nicht
      vollendet hat, oder für diese Zeiten zusammen oder
      für Teile davon einstellt. Die auf Vereinbarung beru-
      hende Arbeitsfreistellung muß sich unmittelbar an
      den gesetzlichen Erziehungsurlaub anschließen."
   b) In Absatz 7 Satz 1 werden nach den Worten „ver-
      langt hat" folgende Worte eingefügt:

      „oder zum Zwecke der Betreuung eines eigenen

      oder adoptierten Kindes bis zur Vollendung des
      dritten Lebensjahres auf Grund tarifvertraglicher,
      betriebsvereinbarungsrechtlicher oder einzelver-
      traglicher Vereinbarung im unmittelbaren Anschluß
      an den Erziehungsurlaub von der Arbeit freigestellt
      ist".

                         Artikel 2

  Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1990 in Kraft.

  Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

  Bonn, den 17. Dezember 1990

               Der Bundespräsident
                   Weizsäcker

                Der Bundeskanzler
                 Dr. Helmut Kohl

            Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
                Ursula Lehr

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1990 I S. 2809. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 8b7bbf8d4943a8dd….