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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1990, S. 2809
BGBl. 1990 I S. 2809 · 71.567 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Neuregelung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ..
(Viertes Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung - 4. VwGOAndG)
Vom 17. Dezember 1990
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Die Verwaltungsgerichtsordnung in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 340-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-
kel 7 § 23 des Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBI. 1
S. 2002), wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „Vorbescheiden"
durch das Wort „Gerichtsbescheiden" ersetzt.
2. In § 9 wird folgender Absatz 4 angefügt:
,,(4) In den Fällen des § 48 Abs. 1 entscheiden die
Senate des Oberverwaltungsgerichts in der Beset-
zung von fünf Richtern. Die Länder können durch
Gesetz vorsehen, daß die Senate in der Besetzung
von fünf Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern
entscheiden."
3. § 41 wird gestrichen.
4. § 4 7 Abs. 7 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefaßt:
„Für das Beschwerdeverfahren gilt § 133 Abs. 2, 3
Satz 1 und 2, Abs. 4 und 5 Satz 3 entsprechend. In der
Begründung der Beschwerde muß die grundsätzliche
Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Ent-
scheidung, von der die angefochtene Entscheidung
abweicht, bezeichnet werden."
5. § 48 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im
ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die
betreffen
1. die Errichtung, den Betrieb, die sonstige lnne-
habung, die Veränderung, die Stillegung, den
sicheren Einschluß und den Abbau von An-
lagen im Sinne der §§ 7 und 9 a Abs. 3 des
Atomgesetzes,
2. die Bearbeitung, Verarbeitung und sonstige
Verwendung von Kernbrennstoffen außerhalb
von Anlagen der in § 7 des Atomgesetzes
bezeichneten Art (§ 9 des Atomgesetzes) und
die wesentliche Abweichung oder die wesent-
liche Veränderung im Sinne des § 9 Abs. 1
Satz 2 des Atomgesetzes sowie die Aufbewah-
rung von Kernbrennstoffen außerhalb der staat-
lichen Verwahrung (§ 6 des Atomgesetzes),
3. die Errichtung, den Betrieb und die Änderung
von Kraftwerken mit Feuerungsanlagen für
feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe mit
einer Feuerungswärmeleistung von mehr als
dreihundert Megawatt,
4. die Errichtung von Freileitungen mit mehr als
einhunderttausend Volt Nennspannung sowie
die Änderung ihrer Linienführung,
5. Planfeststellungsverfahren nach § 7 des Abfall-
gesetzes für die Errichtung, den Betrieb und die

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wesentliche Änderung von ortsfesten Anlagen
zur Verbrennung oder thermischen Zersetzung
von Abfällen mit einer jährlichen Durchsatz-
leistung (effektive Leistung) von mehr als ein-
hunderttausend Tonnen und von ortsfesten An-
lagen, in denen ganz oder teilweise Abfälle im
Sinne des § 2 Abs. 2 des Abfallgesetzes ge-
lagert oder abgelagert werden,
6. das Anlegen, die Erweiterung oder Änderung
und den Betrieb von Flughäfen, die dem all-
gemeinen Verkehr dienen,
7. Planfeststellungsverfahren für den Bau neuer
Strecken von Straßenbahnen und von öffent-
lichen Eisenbahnen sowie für den Bau von
Rangier- und Containerbahnhöfen,
8. Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die
Änderung von Bundesfernstraßen,
9. Planfeststellungsverfahren für den Bau neuer
Binnenwasserstraßen, die dem allgemeinen
Verkehr dienen.
Satz 1 gilt für Streitigkeiten über sämtliche für das
Vorhaben erforderlichen Genehmigungen und
Erlaubnisse, auch soweit sie Nebeneinrichtungen
betreffen, die mit ihm in einem räumlichen und
betrieblichen Zusammenhang stehen. Die Länder
können durch Gesetz vorschreiben, daß über Strei-
tigkeiten, die Besitzeinweisungen in den Fällen des
Satzes 1 betreffen, das Oberverwaltungsgericht im
ersten Rechtszug entscheidet."
b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2; nach dem
Wort „Rechtszug" wird das Wort „ferner" ein-
gefügt. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
6. § 49 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 49
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
das Rechtsmittel
1. der Revision gegen Urteile des Oberwaltungs-
gerichts nach § 132,
2. der Revision gegen Urteile des Verwaltungs-
gerichts nach §§ 134 und 135,
3. der Beschwerde nach§ 47 Abs. 7, § 99 Abs. 2 und
§ 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie nach § 17 a
Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes."
7. § 50 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 wird gestrichen.
8. An § 52 Nr. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die
Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen
Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutsch-
land fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zustän-
dig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz
hat."
9. Nach § 56 wird folgender § 56 a eingefügt:
,,§ 56a
(1) Sind gleiche Bekanntgaben an mehr als fünfzig
Personen erforderlich, kann das Gericht für das wei-
tere Verfahren die Bekanntgabe durch öffentliche
Bekanntmachung anordnen. In dem Beschluß muß
bestimmt werden, in welchen Tageszeitungen die
Bekanntmachungen veröffentlicht werden; dabei sind
Tageszeitungen vorzusehen, die in dem Bereich ver-
breitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussicht-
lich auswirken wird. Der Beschluß ist den Beteiligten
zuzustellen. Die Beteiligten sind darauf hinzuweisen,
auf welche Weise die weiteren Bekanntgaben bewirkt
werden und wann das Schriftstück als zugestellt gilt.
Der Beschluß ist unanfechtbar. Das Gericht kann den
Beschluß jederzeit aufheben; es muß ihn aufheben,
wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vor-
lagen oder nicht mehr vorliegen.
(2) Bei der öffentlichen Bekanntmachung ist das
bekanntzugebende Schriftstück an der Gerichtstafel
auszuhängen und im Bundesanzeiger sowie in den
im Beschluß nach Absatz 1 Satz 2 bestimmten Tages-
zeitungen zu veröffentlichen. Bei der öffentlichen
Bekanntmachung einer Entscheidung genügt der Aus-
hang und die Veröffentlichung der Entscheidungsfor-
mel und der Rechtsbehelfsbelehrung. Statt des
Schriftstückes kann eine Benachrichtigung ausge-
hängt oder veröffentlicht werden, in der angegeben
ist, daß und wo das Schriftstück eingesehen werden
kann. Eine Terminbestimmung oder Ladung muß im
vollständigen Wortlaut ausgehängt und veröffentlicht
werden.
(3) Das Schriftstück gilt als an dem Tage zugestellt,
an dem seit dem Tage der Veröffentlichung im Bun-
desanzeiger zwei Wochen verstrichen sind; darauf ist
in jeder Veröffentlichung hinzuweisen. Nach der
öffentlichen Bekanntmachung einer Entscheidung
können die Beteiligten eine Ausfertigung schriftlich
anfordern; darauf ist in der Veröffentlichung gleichfalls
hinzuweisen."
10. § 65 wird wie folgt geändert:
a) Folgender neuer Absatz 3 wird eingefügt:
,,(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von
mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das
Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche
Personen beigeladen werden, die dies innerhalb
einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß
ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger be-
kanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszei-
tungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich
verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung vor-
aussichtlich auswirken wird. Die Frist muß minde-
stens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundes-
anzeiger betragen. In der Veröffentlichung in
Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage
die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60
entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von
der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße
betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen."
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
11 . § 67 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Worte „des § 99 Abs. 2 und
des § 125 Abs. 2" durch die Worte „des § 47
Abs. 7 und des § 99 Abs. 2 dieses Gesetzes sowie
des § 17 a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungs-
gesetzes" ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:
„Juristische Personen des öffentlichen Rechts und
Behörden können sich auch durch Beamte oder
Angestellte mit Befähigung zum Richteramt vertre-
ten lassen."
12. Nach § 67 wird folgender § 67 a eingefügt:
,,§ 67a
(1) Sind an einem Rechtsstreit mehr als fünfzig
Personen im gleichen Interesse beteiligt, ohne durch
einen Prozeßbevollmächtigten vertreten zu sein, kann
das Gericht ihnen durch Beschluß aufgeben, inner-
halb einer angemessenen Frist einen gemeinsamen
Bevollmächtigten zu bestellen, wenn sonst die ord-
nungsgemäße Durchführung des Rechtsstreits beein-
trächtigt wäre. Bestellen die Beteiligten einen gemein-
samen Bevollmächtigten nicht innerhalb der ihnen
gesetzten Frist, kann das Gericht einen Rechtsanwalt
als gemeinsamen Vertreter durch Beschluß bestellen.
Die Beteiligten können Verfahrenshandlungen nur
durch den gemeinsamen Bevollmächtigten oder Ver-
treter vornehmen. Beschlüsse nach den Sätzen 1
und 2 sind unanfechtbar.
(2) Die Vertretungsmacht erlischt, sobald der Ver-
treter oder der Vertretene dies dem Gericht schriftlich
oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle erklärt; der Vertreter kann die Erklä-
rung nur hinsichtlich aller Vertretenen abgeben. Gibt
der Vertretene eine solche Erklärung ab, so erlischt
die Vertretungsmacht nur, wenn zugleich die Bestel-
lung eines anderen Bevollmächtigten angezeigt wird."
13. § 80 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststel-
lenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungs-
akten mit Doppelwirkung (§ 80 a)."
b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Die Behörde, die. den Verwaltungsakt erlassen
oder über den Widerspruch zu entscheiden hat,
kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung
aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas
anderes bestimmt ist."
c) Folgender neuer Absatz 6 wird eingefügt:
,,(6) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 ist der
Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die
Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollzie-
hung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt
nicht, wenn
1. die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung
eines zureichenden Grundes in angemessener
Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2. eine Vollstreckung droht."
d) Der bisherige Absatz 6 wird Absat? 7 und wie folgt
gefaßt:
,,(7) Das Gericht der Hauptsache kann Be-
schlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit
ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die
Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder
im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden
nicht geltend gemachter. Umstände beantragen."
e) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.
14. Nach § 80 wird folgender § 80 a eingefügt:
,,§ 80a
(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den
an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden
Verwaltungsakt ein, kann die Behörde
1. auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Abs. 2
Nr. 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2. auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollzie-
hung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur
Sicherung der Rechte des Dritten treffen.
(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerich-
teten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten
begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 die
sofortige Vollziehung anordnen.
(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach
den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder
solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt
entsprechend."
15. Die §§ 82 bis 84 werden wie folgt gefaßt:
,,§ 82
(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und
den Gegenstand des Klagebegehrens be?'.eichnen.
Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur
Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel
sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und
der Widerspruchsbescheid sollen in Urschrift oder in
Abschrift beigefügt werden.
(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen
nicht, hat der Vorsitzende oder ein von ihm bestimm-
ter Richter (Berichterstatter) den Kläger zu der erfor-
derlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist
aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung
eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn
es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfor-
dernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung· in den vori-
gen Stand gilt § 60 entsprechend.
§ 83
Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten
die §§ 17 bis 17 b des Gerichtsverfassungsgeset-
zes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17 a
Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind
unanfechtbar.
§ 84
(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung
durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache
keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder
rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt
ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschrif-
ten über Urteile gelten entsprechend.
(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats
nach Zustellung des Gerichtsbescheides,
1. wenn die Berufung oder die Revision gegeben ist,
das Rechtsmittel einlegen,

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2. wenn die nur kraft Zulassung statthafte Berufung
oder die Revision nicht zugelassen worden ist,
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder münd-
liche Verhandlung beantragen; wird von beiden
Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet münd-
liche Verhandlung statt,
3. wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist, münd-
liche Verhandlung beantragen. ·
(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird recht-
zeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als
nicht ergangen.
(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann
das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstel-
lung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe
absehen, soweit es der Begründung des Gerichts-
bescheides folgt und dies in seiner Entscheidung fest-
stellt."
16. § 86 Abs. 4 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
„Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen
zu übersenden."
17. § 87 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 87
(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter hat
schon vor der mündlichen Verhandlung alle Anord-
nungen zu treffen, die notwendig sind, um den
Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhand-
lung zu erledigen. Er kann insbesondere
1. die Beteiligten zur Erörterung des Sach- und Streit-
standes und zur gütlichen Beilegung des Rechts-
streits laden und einen Vergleich entgegenneh-
men;
2. den Beteiligten die Ergänzung oder Erläuterung
ihrer vorbereitenden Schriftsätze sowie die Vor-
legung von Urkunden und von anderen zur Nieder-
legung bei Gericht geeigneten Gegenständen auf-
geben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über
bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen;
3. Auskünfte einholen;
4. die Vorlage von Urkunden anordnen;
5. das persönliche Erscheinen der Beteiligten anord-
nen; § 95 gilt entsprechend;
6. Zeugen und Sachverständige zur mündlichen Ver-
handlung laden.
(2) Die Beteiligten sind von jeder Anordnung zu
benachrichtigen.
(3) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann
einzelne Beweise erheben. Dies darf nur insoweit
geschehen, als es zur Vereinfachung der Verhand-
lung vor dem Gericht sachdienlich und von vornherein
anzunehmen ist, daß das Gericht das Beweisergebnis
auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf
der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen ver-
mag."
18. Nach § 87 werden folgende §§ 87 a und 87 b ein-
gefügt:
,,§ 87a
(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entschei-
dung im vorbereitenden Verfahren ergeht,
1. über die Aussetzung und das Ruhen des Verfah-
rens;
2. bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den gel-
tend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des
Anspruchs;
3. bei Erledigung des Rechtsstreits in der Haupt-
sache;
4. über den Streitwert;
5. über Kosten.
(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vor-
sitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des
Senats entscheiden.
(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet
dieser anstelle des Vorsitzenden.
§ 87b
(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann
dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tat-
sachen, durch deren Berücksichtigung oder Nicht-
berücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich
beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit
der Fristsetzung nach § 82 Abs. 2 Satz 2 verbunden
werden.
(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann
einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu
bestimmten Vorgängen
1 . Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu
bezeichnen,
2. Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzu-
legen, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.
(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel,
die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2
gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen
und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn
1. ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des
Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits ver-
zögern würde und
2. der Beteiligte die Verspätung nicht genügend ent-
schuldigt und
3. der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäu-
mung belehrt worden ist.
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des
Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn
es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt
auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln."
19. § 90 Abs. 2 und 3 wird gestrichen.
20. An § 92 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
,,Der Beschluß ist unanfechtbar."
21. Nach § 93 ·wird folgender § 93 a eingefügt:
,,§ 93a
(1) Ist die Rechtmäßigkeit einer behördlichen Maß-
nahme Gegenstand von mehr als fünfzig Verfahren,
kann das Gericht eines oder mehrere geeignete Ver-
fahren vorab durchführen (Musterverfahren) und die
übrigen Verfahren aussetzen. Die Beteiligten sind vor-
her zu hören. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(2) Ist über die durchgeführten Verfahren rec.hts-
kräftig entschieden worden, kann das Gericht nach
Anhörung der Beteiligten über die ausgesetzten Ver-
fahren durch Beschluß entscheiden, wenn es einstim-
mig der Auffassung ist, daß die Sachen gegenüber
rechtskräftig entschiedenen Musterverfahren keine
wesentlichen Besonderheiten tatsächlicher oder
rechtlicher Art aufweisen und der Sachverhalt geklärt
ist. Das Gericht kann in einem Musterverfahren er-
hobene Beweise einführen; es kann nach seinem
Ermessen die wiederholte Vernehmung eines Zeugen
oder eine neue Begutachtung durch denselben oder
andere Sachverständige anordnen. Den Beteiligten
steht gegen den Beschluß nach Satz 1 das Rechtsmit-
tel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch
Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über
dieses Rechtsmittel zu belehren."
22. § 106 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 106
Um den Rechtsstreit vollständig oder zum Teil zu
erledigen, können die Beteiligten zur Niederschrift des
Gerichts oder des beauftragten oder ersuchten Rich-
ters einen Vergleich schließen, soweit sie über den
Gegenstand des Vergleichs verfügen können. Ein
gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlos-
sen werden, daß die Beteiligten einen in der Form
eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des
Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters
schriftlich gegenüber dem Gericht annehmen."
23. § 113 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Ver-
waltungsaktes, der einen Geldbetrag festsetzt oder
eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das
Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen
oder die Feststellung durch eine andere ersetzen.
Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder
festzustellenden Betrags einen nicht unerheb-
lichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung
des Verwaltungsaktes durch Angabe der zu
Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtig-
ten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so
bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund
der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde
teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberech-
nung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft
der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem
geänderten Inhalt neu bekanntzugeben."
b) Folgender neuer Absatz 3 wird eingefügt:
,,(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung
für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst
zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den
Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art
oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen
erheblich sind und die Aufhebung auch unter
Berücksichtigung der Belange der Beteiligten
sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis
zum Erlaß des neuen Verwaltungsaktes eine einst-
weilige Regelung treffen, insbesondere bestim-
men, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz
oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen
zunächst nicht zurückgewährt werden müssen.
Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufge-
hoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1
kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der
Akten der Behörde bei Gericht ergehen."
c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 4
und 5.
24. § 117 wird wie folgt geändert:
a) Folgender neuer Absatz 5 wird eingefügt:
,,(5) Das Gericht kann vcn einer weiteren Darstel-
lung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es
der Begründung des Verwaltungsaktes oder des
Widerspruchsbescheides folgt und dies in seiner
Entscheidung feststellt."
b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
25. § 121 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 121
Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den
Streitgegenstand entschieden worden ist,
1. die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2. im Falle des§ 65 Abs. 3 die Personen, die einen
Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß
gestellt haben."
26. § 122 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „und Vorbescheide"
gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie
durch Rechtsmittel angefochten werden können
oder über einen Rechtsbehelf entscheiden.
Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung
(§§ 80, 80 a) und über einstweilige Anordnungen
(§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des
Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2)
sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein
Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weite-
ren Begründung, soweit das Gericht das Rechts-
mittel aus den Gründen der angefochtenen Ent-
scheidung als unbegründet zurückweist."
27. § 123 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 wird die Verweisung ,,§ 80
Abs. 7" durch die Verweisung ,,§ 80 Abs. 8"
ersetzt.
b) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefaßt:
,,(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten
nicht für die Fälle der §§ 80 und 80 a." ·
28. § 125 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 125
(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vor-
schriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus
diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet
keine Anwendung.

2814 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwer-
fen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen.
Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den
Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu,
das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil
entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses
Rechtsmittel zu belehren."
29. Nach § 128 wird folgender§ 128a eingefügt:
,,§ 128a
(1) Neue Erklärungen und Beweismittel, die im
ersten Rechtszug entgegen einer hierfür gesetzten
Frist (§ 87 b Abs. 1 und 2) nicht vorgebracht worden
sind, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Über-
zeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung
des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn
der Beteiligte die Verspätung genügend entschuldigt.
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des
Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn
der Beteiligte im ersten Rechtszug über die Folgen
einer Fristversäumung nicht nach § 87 b Abs. 3 Nr. 3
belehrt worden ist oder wenn es mit geringem Auf-
wand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwir-
kung des Beteiligten zu ermitteln.
(2) Erklärungen und Beweismittel, die das Verwal-
tungsgericht zu Recht zurückgewiesen hat, bleiben
auch im Berufungsverfahren ausgeschlossen."
30. Nach § 130 werden folgende §§ 130 a und 130 b
eingefügt:
,,§ 130a
Das Oberverwaltungsgericht kann, außer in den
Fällen des § 84 Abs. 2 Nr. 1, die Berufung durch
Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für
unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht
für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt
entsprechend.
§ 130b
Das Oberverwaltungsgericht kann im Urteil über die
Berufung von einer weiteren Darstellung der Entschei-
dungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus
den Gründen der angefochtenen Entscheidung als
unbegründet zurückweist."
31. In § 131 werden die bisherigen Absätze 2 bis 4 durch
folgende Absätze 2 bis 8 ersetzt:
,,(2) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil
des Verwaltungsgerichts oder auf Beschwerde durch
Beschluß des Oberverwaltungsgerichts, wenn der
Wert des Beschwerdegegenstandes
1. bei einer Klage, die eine Geldleistung oder einen
hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, ein-
tausend Deutsche Mark oder
2. bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristi-
schen Personen des öffentlichen Rechts oder
Behörden zehntausend Deutsche Mark
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung
wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr
als ein Jahr betrifft.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Be-
rufung nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberver-
waltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts
oder des Gemeinsamen Senats der obersten
Gerichtshöfe des Bundes abweicht und auf dieser
Abweichung beruht oder
3. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und
vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(4) Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulas-
sung gebunden.
(5) Die Nichtzulassung der Berufung durch das
Verwaltungsgericht kann durch Beschwerde ange-
fochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Gericht,
gegen dessen Urteil Berufung eingelegt werden soll,
innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollstän-
digen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das
angefochtene Urteil bezeichnen. Sie soll die zur
Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel
angeben.
(6) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die
Rechtskraft des Urteils.
(7) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, ent-
scheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluß.
Der Beschluß bedarf keiner Begründung. Mit der
Ablehnung der Beschwerde durch das Oberverwal-
tungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(8) Wird der Beschwerde abgeholfen oder läßt das
Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, so wird das
Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fort-
gesetzt; der Einlegung einer Berufung durch den
Beschwerdeführer bedarf es nicht. Darauf ist in dem
Beschluß hinzuweisen."
32. Die §§ 132 bis 136 werden wie folgt gefaßt:
,,§ 132
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts
(§ 49 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an das
Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwal-
tungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzu-
lassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelas-
sen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2. das Urteil von einer Entscheidung des Bundesver-
waltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats
der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht
und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und
vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulas-
sung gebunden.
§ 133
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch
Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen
dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, inner-

halb eines Monats nach Zustellung des vollständigen
Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das ange-
fochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten
nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht,
gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll,
einzureichen. In der Begründung muß die grundsätz-
liche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die
Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der
Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die
Rechtskraft des Urteils.
(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, ent-
scheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Be-
schluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von
einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie
nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen
beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen
ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das
Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechts-
kräftig.
(6) liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2
Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem
Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den
Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Ent-
scheidung zurückverweisen.
§ 134
(1) Gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts
(§ 49 Nr. 2) steht den Beteiligten die Revision unter
Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Klä-
ger und der Beklagte schriftlich zustimmen und wenn
sie von dem Verwaltungsgericht im Urteil oder auf
Antrag durch Beschluß zugelassen wird. Der Antrag
ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des voll-
ständigen Urteils schriftlich zu stellen. Die Zustim-
mung ist dem Antrag oder, wenn die Revision im Urteil
zugelassen ist, der Revisionsschrift beizufügen.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Vor-
aussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 vorliegen.
Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung
gebunden. Die Ablehnung der Zulassung ist unan-
fechtbar.
(3) Lehnt das Verwaltungsgericht den Antrag auf
Zulassung der Revision durch Beschluß ab, beginnt
mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der
Berufungsfrist oder der Frist für die Beschwerde
gegen die Nichtzulassung der Berufung von neuem,
sofern der Antrag in der gesetzlichen Frist und Form
gestellt und die Zustimmungserklärung beigefügt war.
Läßt das Verwaltungsgericht die Revision durch
Beschluß zu, beginnt der Lauf der Revisionsfrist mit
der Zustellung dieser Entscheidung.
(4) Die Revision kann nicht auf Mängel des Verfah-
rens gestützt werden.
(5) Die Einlegung der Revision und die Zustimmung
gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Ver-
waltungsgericht die Revision zugelassen hat.
§ 135
Gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts (§ 49
Nr. 2) steht den Beteiligten die Revision an das Bun-
desverwaltungsgericht zu, wenn durch Bundesgesetz
die Berufung ausgeschlossen ist. Die Revision kann
nur eingelegt werden, wenn das Verwaltungsgericht
oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das
Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat. Für die
Zulassung gelten die §§ 132 und 133 entsprechend.
§ 136
Gegen Urteile nach § 47 ist die Revision nicht
zulässig."
33. § 139 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 139
(1) Die Revision ist bei dem Gericht, dessen Urteil
angefochten wird, innerhalb eines Monats nach
Zustellung des vollständigen Urteils oder des
Beschlusses über die Zulassung der Revision nach
§ 134 Abs. 3 Satz 2 schriftlich einzulegen. Die Revi-
sionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision inner-
halb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht ein-
gelegt wird. Die Revision muß das angefochtene Urteil
bezeichnen.
(2) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung
der Revision abgeholfen oder läßt das Bundesverwal-
tungsgericht die Revision zu, so wird das Beschwer-
deverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn
nicht das Bundesverwaltungsgericht das angefoch-
tene Urteil nach § 133 Abs. 6 aufhebt; der Einlegung
einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es
nicht. Darauf ist in dem Beschluß hinzuweisen.
(3) Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten
nach Zustellung des vollständigen Urteils oder des
Beschlusses über die Zulassung der Revision nach
§ 134 Abs. 3 Satz 2 zu begründen; im Falle des
Absatzes 2 beträgt die Begründungsfrist einen Monat
nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung
der Revision. Die Begründung ist bei dem Bundesver-
waltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist
kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von
dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begrün-
dung muß einen bestimmten Antrag enthalten, die
verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel
gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Man-
gel ergeben."
34. An § 141 wird folgender Satz angefügt:
,,Die §§ 87a, 130a und 130b finden keine Anwen-
dung."
35. § 142 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 142
(1) Klageänderungen und Beiladungen sind im
Revisionsverfahren unzulässig. Das gilt nicht für Bei-
ladungen nach § 65 Abs. 2.
(2) Ein im Revisionsverfahren nach § 65 Abs. 2
Beigeladener kann Verfahrensmängel nur innerhalb
von zwei Monaten nach Zustellung des Beiladungsbe-
schlusses rügen. Die Frist kann. auf einen vor ihrem
Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden ver-
längert werden."

2816 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
36. § 144 wird wie folgt geändert:
a) An Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Das Bundesverwaltungsgericht verweist den
Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfah-
ren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein
berechtigtes Interesse daran hat."
b) folgender Absatz 7 wird angefügt:
,,(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf
keiner Begründung, soweit das Bundesverwal-
tungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht
für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen
nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließ-
lich Verfahrensmängel geltend gemacht werden,
für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision
beruht."
37. § 146 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsge-
richts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters,
die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht
den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung
Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungs-
gericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas ande-
res bestimmt ist."
38. § 147 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Ent-
scheidung angefochten wird, schriftlich oder zur Nie-
derschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der
Entscheidung einzulegen."
39. § 148 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Hält das Verwaltungsgericht, der Vorsitzende
oder der Berichterstatter, dessen Entscheidung ange-
fochten wird, die Beschwerde für begründet, so ist ihr
abzuhelfen; sonst ist sie unverzüglich dem Oberver-
waltungsgericht vorzulegen.''
40. § 149 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,Das Gericht, der Vorsitzende oder der Berichterstat-
ter, dessen Entscheidung angefochten wird, kann
auch sonst bestimmen, daß die Vollziehung der ange-
fochtenen Entscheidung einstweilen auszusetzen ist."
41 . § 152 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts
können vorbehaltlich des§ 47 Abs. 7, des§ 99 Abs. 2
und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des
§ 17 a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgeset-
zes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht angefochten werden."
42. § 155 Abs. 4 wird gestrichen.
43. § 158 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 158
(1) Die Anfechtung der Entscheidung über die
Kosten ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entschei-
dung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt
wird.
(2) Ist eine Entscheidung in der Hauptsache nicht
ergangen, so ist die Entscheidung über die Kosten
unanfechtbar."
44. In § 172 Satz 1 wird die Verweisung ,,§ 113 Abs. 1
Satz 2 und Abs. 4" durch die Verweisung ,,§ 113
Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5" ersetzt.
45. Die §§ 175, 177 und 188 Satz 3 werden gestrichen.
46. § 190 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „vorbehaltlich der
Vorschriften der Absätze 2 und 3" gestrichen.
b) Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.
Artikel 2
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBI. 1 S. 1077),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
12. September 1990 (BGBI. 1 S. 2002), wird wie folgt
geändert:
1 . Die §§ 17 und 17 a werden wie folgt gefaßt:
,,§ 17
(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges
wird. durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende
Veränderung der sie begründenden Umstände nicht
berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die
Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht
werden.
(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges ent-
scheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kom-
menden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3
Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes blei-
ben unberührt.
§ 17a
(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechts-
weg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere
Gerichte an diese Entscheidung gebunden.
(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig,
spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien
von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit
zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen
Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird
an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende
Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an
das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das
Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist,
hinsichtlich des Rechtsweges bindend.
(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann
das Gericht dies vorab aussprechen .. Es hat vorab zu
entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des
Rechtsweges rügt.
(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann
ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu
begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige
Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzu-
wendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteilig-

ten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des
oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof
des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelas-
sen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn
die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder
wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten
Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen
Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes
abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an
die Zulassung der Beschwerde gebunden.
(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen
eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft
nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig• ist."
2. Nach § 17 a wird folgender § 17 b eingefügt:
,,§ 17b
(1) Nach Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbe-
schlusses wird der Rechtsstreit mit Eingang der Akten
bei dem im Beschluß bezeichneten Gericht anhängig.
Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen.
(2) Wird ein Rechtsstreit an ein anderes Gericht
verwiesen, so werden die Kosten im Verfahren vor dem
angegangenen Gericht als Teil.der Kosten behandelt,
die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit
verwiesen wurde. Dem Kläger sind die entstandenen
Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der
Hauptsache obsiegt."
Artikel 3
Änderung der Zivilprozeßordnung
Die Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 10. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2634), wird
wie folgt geändert:
1. § 261 Abs. 3 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
„2. Die Zuständigkeit des Prozeßgerichts wird durch
eine Veränderung der sie begründenden
Umstände nicht berührt."
2. § 567 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 519b, § 542 Abs. 3 in Verbindung mit§ 341 Abs. 2,
§ 568 a sowie § 17 a Abs. 4 des Gerichtsverfassungs-
gesetzes bleiben unberührt."
Artikel 4
Änderung der Finanzgerichtsordnung
Die Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober 1965
(BGBI. 1S. 1477), zuletzt geändert durch Artikel 7 § 24 des
Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBI. 1 S. 2002), wird
wie folgt geändert:
1 . Die §§ 34, 66 Abs. 2 und 3 und § 136 Abs. 4 werden
gestrichen.
2. § 70 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 70
Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten
die §§ 17 bis 17 b des Gerichtsverfassungsgesetzes
entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17 a Abs. 2
und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unan-
fechtbar."
Artikel 5
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 23. September 1975 (BGBI. 1 S. 2535),
zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet D
Abschnitt II des Einigungsvertrages vom 31. August 1990
in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Septem-
ber 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1032), wird wie folgt
geändert:
1. Die §§ 52 und 94 Abs. 2 und 3 werden gestrichen.
2. § 98 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 98
Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten
die §§ 17, 17 a und 17 b Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 des Ge-
richtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse
entsprechend § 17 a Abs. 2 und 3 des Gerichts-
verfassungsgesetzes sind unanfechtbar."
3. § 177 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 177
Entscheidungen des Landessozialgerichts oder sei-
nes Vorsitzenden können vorbehaltlich des § 160a
Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17 a Abs. 4 Satz 4
des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der
Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten
werden."
Artikel 6
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 2. Juli 1979 (BGBI. 1 S. 853, 1036), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990
(BGBI. 1 S. 1206), wird wie folgt geändert:
1. In den Überschriften zu§ 2 und§ 2a wird jeweils das
Wort „Sachliche" gestrichen.
2. § 48 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
,,Rechtsweg und Zuständigkeit".
b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Für die Zulässigkeit des Rechtsweges und
der Verfahrensart sowie für die sachliche und ört-
liche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17 b des
Gerichtsverfassungsgesetzes mit folgend~r Maß-
gabe entsprechend:
1 . Beschlüsse entsprechend § 17 a Abs. 2 und 3
des Gerichtsverfassungsgesetzes über die ört-
liche Zuständigkeit sind unanfechtbar.
2. Der Beschluß nach § 17 a Abs. 4 des Gerichts-
verfassungsgesetzes ergeht auch außerhalb
der mündlichen Verhandlung stets durch die
Kammer."

2818 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
3. § 48 a wird gestrichen.
4. § 65 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 65
Beschränkung der Berufung
Das Berufungsgericht prüft nicht, ob der beschrit-
tene Rechtsweg und die Verfahrensart zulässig sind,
ob das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zustän-
digkeit zu Unrecht angenommen hat und ob bei der
Berufung der ehrenamtlichen Richter Verfahrens-
mängel unterlaufen sind oder Umstände vorgelegen
haben, die die Berufung eines ehrenamtlichen Rich-
ters zu seinem Amte ausschließen."
5. § 67a wird gestrichen.
6. In § 70 Satz 1 werden nach den Worten ,,§ 519b
Abs. 2 der Zivilprozeßordnung" die Worte „sowie in
den Fällen des § 17 a Abs. 2 und 3 des Gerichtsver-
fassungsgesetzes" eingefügt.
7. § 73 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) § 65 findet entsprechende Anwendung."
8. In§ 78 Abs. 2 werden nach dem Hinweis,,(§ 568a der
Zivilprozeßordnung)" die Worte „und in den Fällen des
§ 17 a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgeset-
zes" eingefügt.
~- An § 80 wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) § 48 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung."
10. § 88 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 88
Beschränkung der Beschwerde
§ 65 findet entsprechende Anwendung."
11. § 93 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) § 65 findet entsprechende Anwendung."
Artikel 7
Änderung des Gerichtskostengesetzes
Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 15. Dezember 1975 (BGBI. 1 S. 3047),
zuletzt geändert durch Artikel 7 § 25 des Gesetzes vom
12. September 1990 (BGBI. 1 S. 2002), wird wie folgt
geändert:
1. In § 20 Abs. 3 wird die Verweisung ,,§ 80 Abs. 5 bis 7
der Verwaltungsgerichtsordnung" durch die Verwei-
sung ,,§ 47 Abs. 8, § 80 Abs. 5 bis 8, § 80a Abs. 3 der
Verwaltungsgerichtsordnung" ersetzt.
2. Das Kostenverzeichnis zu § 11 Abs. 1 (Anlage 1 zum
Gerichtskostengesetz) wird wie folgt geändert:
a) In der Nummer 1201 wird das Wort „Vorbeschei-
des" durch das Wort „Gerichtsbescheides" ersetzt.
b) Nach Nummer 1201 wird folgende Nummer 1201 a
- neu - eingefügt:
„ 1201 a Zurücknahme der Klage in
einem Verfahren nach
§ 93 a Abs. 2 VwGO vor
Ablauf einer Erklärungs-
frist nach § 93a Abs. 2
Satz 1 VwGO . . . . . . . . . . Gebühr 1200
ermäßigt sich
auf½".
c) Nummer 1203 wird wie folgt gefaßt:
„ 1203 Gerichtsbescheid (§ 84
VwGO), Beschluß nach
§ 93a Abs. 2 VwGO,
Grundurteil (§ 111 VwGO),
Vorbehaltsurteil (§ 173
VwGO in Verbindung mit
§ 302ZPO) ............. 1".
d) In den Nummern 1204 und 1205 wird jeweils das
Wort „Vorbescheid" durch das Wort „Gerichts-
bescheid" ersetzt.
e) Nach Nummer 1208 wird folgende Nummer 1209
eingefügt:
„ 1209 Beschluß nach§ 161 Abs. 2
VwGO in einem Verfahren
nach § 93a Abs. 2 VwGO,
wenn das Verfahren vor
Ablauf einer Erklärungsfrist
nach § 93 a Abs. 2 Satz 1
VwGO beendet wird ...... Gebühr 1208
ermäßigt sich
auf½".
f) Nummer 1213 wird wie folgt gefaßt:
„ 1213 Beschluß nach § 93 a Abs. 2
VwGO, Beschluß nach
§ 130a VwGO, Grundurteil
(§ 111 VwGO), Vorbehalts-
urteil (§ 173 VwGO in Ver-
bindung mit § 302 ZPO) . . . 1".
g) Nach Nummer 1221 wird folgende Nummer 1222
eingefügt:
„ 1222 Beschluß nach § 93 a
Abs. 2VwGO ........... 1".
h) Nummer 1230 wird wie folgt gefaßt:
„ 1230 Verfahren erster Instanz
über den Antrag auf Erlaß
einer einstweiligen Anord-
nung nach § 47 Abs. 8,
§ 123 VwGO ............ ½".
i) Nummer 1232 wird wie folgt gefaßt:
„ 1232 Verfahren über einen Antrag
nach § 80 Abs. 5, § 80a
Abs. 3 VwGO ........... ½".
j) Die Nummern 1234, 1235, 1240 bis 1242 werden
gestrichen.
k) Nummer 1270 wird wie folgt gefaßt:
,, 1270 Verfahren über Beschwer-
den gegen Entscheidungen
nach§ 123 VwGO ........ 1".

Artikel 8
Änderung
der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte
Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 7 § 28 des Gesetzes vom · 12. September
1990 (BGBI. 1 S. 2002), ~ird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Der Rechtsanwalt erhält auch Schreibaus-
lagen für Abschriften und Ablichtungen, die in der-
selben Angelegenheit zur notwendigen Unterrich-
tung von mehr als zehn Auftraggebern gefertigt
werden."
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
,,(3) Jeder der Auftraggeber schuldet dem Rechts-
anwalt die Gebühren und Auslagen, die er schulden
würde, wenn der Rechtsanwalt in seinem Auftrag
tätig geworden wäre; Schreibauslagen schuldet
jeder jedoch nur für Abschriften und Ablichtungen,
die zu seiner Unterrichtung gefertigt werden. Der
Rechtsanwalt kann aber insgesamt nicht mehr als
die nach Absatz 1 berechneten Gebühren und die
nach Absatz 2 berechneten Schreibauslagen for-
dern; die übrigen Auslagen kann er nur einmal
fordern."
2. § 114 wird wie folgt geändert:
a) Folgender neuer Absatz 3 wird eingefügt:
,,(3) Im Verfahren nach § 84 Abs. 1 Satz 2 der
Verwaltungsgerichtsordnung und im Verfahren
nach § 130 a Satz 2 in Verbindung mit § 125 Abs. 2
Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung erhält der
Rechtsanwalt eine halbe Verhandlungsgebühr."
b) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden Absätze 4
bis 6.
3. Nach § 114 wird folgender § 115 eingefügt:
,,§ 115
Vergütung
des gerichtlich bestellten Rechtsanwalts
Der Rechtsanwalt kann von den Personen, für die er
nach§ 67a Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsord-
nung bestellt ist, die Vergütung eines von mehreren
Auftraggebern zum Prozeßbevollmächtigten bestellten
Rechtsanwalts verlangen; er kann jedoch keinen Vor-
schuß verlangen. § 36a Abs. 2 gilt sinngemäß."
Artikel 9
Änderung der Bundesdisziplinarordnung
Die Bundesdisziplinarordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 20. Juli 1967 (BGBI. 1 S. 750,984),
zuletzt geändert durch Artikel 7 § 6 des Gesetzes vom
12. September 1990 (BGBI. 1 S. 2002), wird wie folgt ge-
ändert:
1. Nach § 70 wird folgender§ 70a eingefügt:
,,§ 70a
(1) Der Vorsitzende kann durch Disziplinargerichts-
bescheid
1. die erforderliche Disziplinarmaßnahme verhängen,
wenn keine höhere Disziplinarmaßnahme als eine
Gehalts- oder Ruhegehaltskürzung verwirkt ist,
2. auf Freispruch erkennen oder
3. das Verfahren einstellen, wenn dies aus den Grün-
den des § 64 Abs. 1 in Betracht kommt.
Ein Disziplinargerichtsbescheid darf nur ergehen, wenn
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsäch-
licher oder rechtlicher Art aufweist und wenn der Bun-
desdisziplinaranwalt sowie der Beamte der Verhän-
gung einer bestimmten Disziplinarmaßnahme, dem
Freispruch oder der Einstellung des Verfahrens ohne
Hauptverhandlung nicht widersprechen.
(2) Der Disziplinargerichtsbescheid ergeht durch
Beschluß und ist zu begründen. Er steht einem rechts-'
kräftigen Urteil gleich. Für die Zustellung und die
Kostenentscheidung finden § 78 Abs. 3 und §§ 113
und 115 entsprechende Anwendung."
2. § 71 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Ergeht kein Disziplinargerichtsbescheid, setzt der Vor-
sitzende nach Ablauf der Frist des § 67 Abs. 2 den
Termin zur Hauptverhandlung an und lädt hierzu den
Bundesdisziplinaranwalt, die Einleitungsbehörde, den
Beamten und seinen Verteidiger."
3. In § 121 Abs. 3 wird die Verweisung ,,§ 80 Abs. 2 Nr. 4,
Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 bis 7 der
Verwaltungsgerichtsordnung" durch die Verweisung
,,§ 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und
Abs. 5 bis 8 der Verwaltungsgerichtsordnung" ersetzt.
Artikel 10
Änderung des Wohngeldgesetzes
§ 33 Abs. 1 Satz 2 des Wohngeldgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 28. Februar 1990 (BGBI. 1
S. 310), das zuletzt durch Anlage I Kapitel XIV Abschnitt II
Nr. 8 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in
Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September
1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1127) geändert worden ist,
wird gestrichen.
Artikel 11
Änderung des Wehrpflichtgesetzes
§ 34 des Wehrpflichtgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13. Juni 1986 (BGBI. 1S. 879), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Dezember
1990 (BGBI. 1 S. 2588) geändert worden ist, wird wie folgt
gefaßt:
,,§ 34
Rechtsmittel
gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts
Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde
gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts

2820 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde
gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in
Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung
und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechts-
weg nach § 17 a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungs-
gesetzes. Auf die Beschwerde gegen Beschlüsse über
den Rechtsweg findet § 17 a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des
Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwen-
dung."
Artikel 12
Änderung des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes
§ 19 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Verweigerung
des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen
vom 28. Februar 1983 (BGBI. 1 S. 203), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 1989 (BGBI. 1
S. 1290) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
,,Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulas-
sung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der
Verwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen
Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17 a Abs. 2 und 3
des Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde
gegen Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17 a
Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes ent-
sprechende Anwendung."
Artikel 13
Änderung des Zivildienstgesetzes
§ 75 des Gesetzes über den Zivildienst der Kriegsdienst-
verweigerer in der Fassung der Bekanntmachung vom
31. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1205), das zuletzt durch Artikel 3
des Gesetzes vom 6. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2588)
geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
,,§ 75
Rechtsmittel
gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts
Die Berufung gegen ein Urteil, soweit es die Verfügbar-
keit, die Heranziehung oder die Entlassung des anerkann-
ten Kriegsdienstverweigerers betrifft, und die Beschwerde
gegen andere Entscheidungen des Verwaltungsgerichts
sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde
gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in
Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung
und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechts-
weg nach § 17 a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungs-
gesetzes. Auf die Beschwerde gegen Beschlüsse über
den Rechtsweg findet § 17 a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des
Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwen-
dung."
Artikel 14
Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
§ 339 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBI. 1 S. 1909),
das zuletzt durcr Anlage I Kapitel II Sachgebiet D
Abschnitt II Nr. 4 des Einigungsvertrages vom 31. August
1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom
23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 919) geändert
worden ist, wird wie folgt gefaßt:
,,§ 339
Rechtsmittel
gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts
(1) Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde
gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts
sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde
gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in
Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung
und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechts-
weg nach § 17 a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungs-
gesetzes. Auf die Beschwerde gegen Beschlüsse über
den Rechtsweg findet § 17 a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des
Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwen-
dung.
(2) Die nach Absatz 1 zulässigen Beschwerden und die
Revision gegen Urteile des Verwaltungsgerichts stehen
dem Antragsteller und dem Vertreter der Interessen des
Ausgleichsfonds zu.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden auch bei Verfahren über
öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen dem Aus-
gleichsfonds und anderen öffentlichen Rechtsträgern
Anwendung."
Artikel 15
Änderung
des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes
In § 39 Abs. 1 des Beweissicherungs- und Feststel-
lungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
1. Oktober 1969 (BGBI. 1 S. 1897), das zuletzt durch Arti-
kel 3 des Gesetzes vom 17. April 1985 (BGBI. 1 S. 629)
geändert worden ist, werden die Worte „in Verbindung mit
§ 190 der Verwaltungsgerichtsordnung" gestrichen.
Artikel 16
Änderung
des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes
§ 23 Satz 2 des Kriegsgefangenenentschädigungs-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
4. Februar 1987 (BGBI. 1S. 506), das zuletzt durch Anlage 1
Kapitel II Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 5 des Einigungs-
vertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1
des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II
S. 885, 919) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
,,Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulas-
sung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der
Verwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen
Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17 a Abs. 2 und 3
des Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde
gegen Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17 a
Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes ent-
sprechende Anwendung."
Artikel 17
Änderung des Seeunfalluntersuchungsgesetzes
Das Gesetz über die Untersuchung von Seeunfällen
vom 6. Dezember 1985 (BGBI. 1S. 2146), zuletzt geändert
durch Anlage I Kapitel XI Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 1
des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbin-

dung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990
(BGBI. 1990 II S. 885, 1107), wird wie folgt geändert:
1. § 21 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Nach Satz 1 wird der Punkt durch einen Strichpunkt
ersetzt und folgender Satz angefügt:
„dem Widerspruch gegen einen Spruch nach § 17 kann
das Seeamt nicht nach § 72 der Verwaltungsgerichts-
ordnung abhelfen."
2. § 23 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nicht-
zulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit
§ 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und die
Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg
nach § 17 a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungs-
gesetzes. Auf die Beschwerde gegen Beschlüsse über
den Rechtsweg findet § 17 a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des
Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwen-
dung."
Artikel 18
Änderung des Wassersicherstellungsgesetzes
§ 23 des Wassersicherstellungsgesetzes vom
24. August 1965 (BGBI. 1S. 1225, 1817), das zuletzt durch
Artikel 70 § 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976
(BGBI. 1 S. 3341) geändert worden ist, wird gestrichen.
Artikel 19
Änderung des Vereinsgesetzes
In § 16 Abs. 2 Satz 1 des Vereinsgesetzes vom 5. Au-
gust 1964 (BGBI. 1 S. 593), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1221) geändert
worden ist, wird die Verweisung ,,§§ 48, 50 Abs. 1 Nr. 2"
durch die Verweisung ,,§ 48 Abs. 2 und 3, § 50 Abs. 1
Nr. 2" ersetzt.
Artikel 20
Aufhebung des Gesetzes
zur Entlastung der Gerichte
in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit,
soweit es verwaltungsgerichtliche Verfahren
betrifft
Artikel 2, 4 und 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Entlastung
der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbar-
keit vom 31. März 1978 (BGBI. 1S. 446), das zuletzt durch
das Gesetz vom 6. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2587) ge-
ändert worden ist, werden aufgehoben.
Artikel 21
Überleitungsvorschrift
Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen einen Ver-
waltungsakt richtet sich nach den bisher geltenden Vor-
schriften, wenn der Verwaltungsakt vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes bekanntgegeben worden ist. Die Zu-
lässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen eine gerichtliche
Entscheidung richtet sich nach den bisher geltenden Vor-
schriften, wenn die Entscheidung vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes verkündet oder von Amts wegen anstelle
einer Verkündung zugestellt worden ist.
Artikel 22
Neubekanntmachung
der Verwaltungsgerichtsordnung
Der Bundesminister der Justiz kann den Wortlaut der
Verwaltungsgerichtsordnung in der beim Inkrafttreten die-
ses Gesetzes geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekanntmachen.
Artikel 23
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird
hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 17. Dezember 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard

2822 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Gesetz
zur Verlängerung der Amtsdauer
der Organmitglieder in der sozialen Selbstverwaltung
Vom 17. Dezember 1990
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Abweichend von § 58 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch beträgt die Amtsdauer der für die laufende Amtsperiode
gewählten Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane sieben Jahre.
§2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Bonn, den 17. Dezember 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm

Erstes Gesetz
zur Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes
Vom 17. Dezember 1990
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes
Das Bundeserziehungsgeldgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 25. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1550),
zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel X Sachgebiet H
Abschnitt II Nr. 2 des Einigungsvertrages vom 31. August
1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom
23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1094), wird wie
folgt geändert:
1. Dem § 1 werden folgende Absätze 6 und 7 angefügt:
,,(6) Anspruch auf Erziehungsgeld für nach dem
30. Juni 1990 geborene Kinder hat unter den Voraus-
setzungen des Absatzes 1 auch der Ehegatte eines
Mitglieds der Truppe oder des zivilen Gefolges eines
NATO-Mitgliedstaates, der
1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grund-
gesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines
Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft
besitzt; dies gilt nicht, wenn er als dessen Ehegatte
in den Geltungsbereich dieses Gesetzes eingereist
ist, es sei denn, daß er in den letzten zwei Jahren
vor der Einreise einen Wohnsitz oder seinen
gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses
Gesetzes hatte; oder
2. in einer die Beitragspflicht nach dem Arbeitsförde-
rungsgesetz begründenden Beschäftigung oder in
einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsver-
hältnis steht oder bis zur Geburt des Kindes Arbeits-
losengeld, Mutterschaftsgeld, Unterhaltsgeld, Über-
gangsgeld, Eingliederungsgeld oder Arbeitslosen-
hilfe bezogen hat.
(7) In Fällen besonderer Härte, insbesondere durch
den Tod eines Elternteils, kann von den Voraussetzun-
gen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 abgesehen werden."
2. In § 2 Abs. 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „Arbeits-
losengeld" ein Komma und die Worte „Arbeitslosen-
beihilfe und Eingliederungsgeld" eingefügt.
3. In § 18 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte „Bundesmi-
nister für Arbeit und Sozialordnung" durch die Worte
„Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und
Gesundheit" ersetzt.
4. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Ein sachlicher Grund, der die Befristung eines
Arbeitsvertrages rechtfertigt, liegt vor, wenn ein
Arbeitgeber einen Arbeitnehmer zur Vertretung
eines Arbeitnehmers für die Dauer der Beschäfti-
gungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz oder
für die Dauer eines zu Recht verlangten Erzie-
hungsurlaubs oder für die Dauer einer auf Tarifver-
trag, Betriebsvereinbarung oder einzelvertraglichen
Vereinbarung beruhenden Arbeitsfreistellung zum
Zwecke der Betreuung eines eigenen oder adoptier-
ten Kindes, das das dritte Lebensjahr noch nicht
vollendet hat, oder für diese Zeiten zusammen oder
für Teile davon einstellt. Die auf Vereinbarung beru-
hende Arbeitsfreistellung muß sich unmittelbar an
den gesetzlichen Erziehungsurlaub anschließen."
b) In Absatz 7 Satz 1 werden nach den Worten „ver-
langt hat" folgende Worte eingefügt:
„oder zum Zwecke der Betreuung eines eigenen
oder adoptierten Kindes bis zur Vollendung des
dritten Lebensjahres auf Grund tarifvertraglicher,
betriebsvereinbarungsrechtlicher oder einzelver-
traglicher Vereinbarung im unmittelbaren Anschluß
an den Erziehungsurlaub von der Arbeit freigestellt
ist".
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1990 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 17. Dezember 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Ursula Lehr
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1990 I S. 2809. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 8b7bbf8d4943a8dd….