Gesetze / Apothekenbetriebsordnung
ApBetrO§ 17 Erwerb und Abgabe von Arzneimitteln und Medizinprodukten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ApoBetrO%201987/17?asof=2019-08-22#abs-1 (1) Arzneimittel dürfen nur von zur Abgabe von Arzneimitteln berechtigten Betrieben erworben werden.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/ApoBetrO%201987/17?asof=2019-08-22#abs-1a (1a) Arzneimittel dürfen, außer im Falle des § 11a des Apothekengesetzes und des Absatzes 2a, nur in den Apothekenbetriebsräumen in den Verkehr gebracht und nur durch pharmazeutisches Personal ausgehändigt werden. Satz 1 ist auf apothekenpflichtige Medizinprodukte entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ApoBetrO%201987/17?asof=2019-08-22#abs-2 (2) Die Zustellung durch Boten der Apotheke ist im Einzelfall ohne Erlaubnis nach § 11a des Apothekengesetzes zulässig; dabei sind die Arzneimittel für jeden Empfänger getrennt zu verpacken und jeweils mit dessen Namen und Anschrift zu versehen. Absatz 2a Satz 1 Nr. 1 und 2 und Satz 2 gilt entsprechend; Absatz 2a Satz 1 Nr. 5 bis 7 und 9 ist, soweit erforderlich, ebenfalls anzuwenden. Bei Zustellung durch Boten ist dafür Sorge zu tragen, daß die Arzneimittel dem Empfänger in zuverlässiger Weise ausgeliefert werden. Sofern eine Beratung in der Apotheke nicht bereits vorgenommen wurde, muss die Beratung durch das pharmazeutische Personal der Apotheke in unmittelbarem Zusammenhang mit der Auslieferung erfolgen. Die Vorschriften des § 43 Abs. 5 des Arzneimittelgesetzes über die Abgabe von Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/ApoBetrO%201987/17?asof=2019-08-22#abs-2a (2a) Bei dem nach § 11a des Apothekengesetzes erlaubten Versand hat der Apothekenleiter sicherzustellen, dass
Die Versendung darf nicht erfolgen, wenn zur sicheren Anwendung des Arzneimittels ein Informations- oder Beratungsbedarf besteht, der auf einem anderen Wege als einer persönlichen Information oder Beratung durch einen Apotheker nicht erfolgen kann.
Permalink zu Abs. 2brecht.nulegal.eu/gesetze/ApoBetrO%201987/17?asof=2019-08-22#abs-2b (2b) Für Arzneimittel, die die Wirkstoffe Lenalidomid, Pomalidomid oder Thalidomid enthalten sowie für zur Notfallkontrazeption zugelassene Arzneimittel mit den Wirkstoffen Levonorgestrel oder Ulipristalacetat, ist ein Inverkehrbringen im Wege des Versandes nach § 43 Abs. 1 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes nicht zulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ApoBetrO%201987/17?asof=2019-08-22#abs-3 (3) Der Apothekenleiter darf Arzneimittel und Medizinprodukte, die der Apothekenpflicht unterliegen, nicht im Wege der Selbstbedienung in den Verkehr bringen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ApoBetrO%201987/17?asof=2019-08-22#abs-4 (4) Verschreibungen von Personen, die zur Ausübung der Heilkunde, Zahnheilkunde oder Tierheilkunde berechtigt sind, sind in einer der Verschreibung angemessenen Zeit auszuführen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ApoBetrO%201987/17?asof=2019-08-22#abs-5 (5) Die abgegebenen Arzneimittel müssen den Verschreibungen und den damit verbundenen Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Arzneimittelversorgung entsprechen. Enthält eine Verschreibung einen für den Abgebenden erkennbaren Irrtum, ist sie nicht lesbar oder ergeben sich sonstige Bedenken, so darf das Arzneimittel nicht abgegeben werden, bevor die Unklarheit beseitigt ist. Der Apotheker hat jede Änderung auf der Verschreibung zu vermerken und zu unterschreiben oder im Falle der Verschreibung in elektronischer Form der elektronischen Verschreibung hinzuzufügen und das Gesamtdokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Vorschriften der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 5arecht.nulegal.eu/gesetze/ApoBetrO%201987/17?asof=2019-08-22#abs-5a (5a) Abweichend von Absatz 5 Satz 1 darf der Apotheker bei der Dienstbereitschaft während der Zeiten nach § 23 Absatz 1 Satz 2 ein anderes, mit dem verschriebenen Arzneimittel nach Anwendungsgebiet und nach Art und Menge der wirksamen Bestandteile identisches sowie in der Darreichungsform und pharmazeutischen Qualität vergleichbares Arzneimittel abgeben, wenn das verschriebene Arzneimittel nicht verfügbar ist und ein dringender Fall vorliegt, der die unverzügliche Anwendung des Arzneimittels erforderlich macht.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ApoBetrO%201987/17?asof=2019-08-22#abs-6 (6) Bei der Abgabe der Arzneimittel sind auf der Verschreibung und, falls es sich um eine Verschreibung nach § 3a Absatz 1 Satz 1 der Arzneimittelverschreibungsverordnung handelt, auf der Durchschrift der Verschreibung, anzugeben oder im Falle der Verschreibung in elektronischer Form der elektronischen Verschreibung hinzufügen
Abweichend von Nummer 2 kann der Apothekenleiter nach Maßgabe des § 3 Abs. 5 die Befugnis zum Abzeichnen von Verschreibungen auf pharmazeutisch-technische Assistenten übertragen. Der pharmazeutisch-technische Assistent hat in den Fällen des Absatzes 5 Satz 2 und bei Verschreibungen, die nicht in der Apotheke verbleiben, die Verschreibung vor, in allen übrigen Fällen unverzüglich nach der Abgabe der Arzneimittel einem Apotheker vorzulegen.
Permalink zu Abs. 6arecht.nulegal.eu/gesetze/ApoBetrO%201987/17?asof=2019-08-22#abs-6a (6a) Bei dem Erwerb und der Abgabe von Blutzubereitungen, Sera aus menschlichem Blut und Zubereitungen aus anderen Stoffen menschlicher Herkunft sowie Arzneimitteln zur spezifischen Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie sind zum Zwecke der Rückverfolgung folgende Angaben aufzuzeichnen:
Dem verschreibenden Arzt sind von der abgebenden Apotheke folgende Angaben zu melden:
Die Meldung hat elektronisch oder schriftlich nach Abgabe des Arzneimittels zu erfolgen.
Permalink zu Abs. 6brecht.nulegal.eu/gesetze/ApoBetrO%201987/17?asof=2019-08-22#abs-6b (6b) Bei dem Erwerb und der Abgabe von Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Lenalidomid, Pomalidomid oder Thalidomid und dem Erwerb dieser Wirkstoffe sind folgende Angaben aufzuzeichnen:
Nach dem Versand der Durchschriften der Vordrucke nach § 3a Absatz 7 der Arzneimittelverschreibungsverordnung an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte ist das Datum des Versands den Angaben nach Satz 1 hinzuzufügen.
Permalink zu Abs. 6crecht.nulegal.eu/gesetze/ApoBetrO%201987/17?asof=2019-08-22#abs-6c (6c) Apotheken dürfen von anderen Apotheken keine Arzneimittel beziehen. Satz 1 wird nicht angewendet auf Arzneimittel,
Werden Arzneimittel von Apotheken bezogen oder von diesen an andere Apotheken weitergegeben, muss zusätzlich die Chargenbezeichnung des jeweiligen Arzneimittels dokumentiert und auch dem Empfänger mitgeteilt werden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/ApoBetrO%201987/17?asof=2019-08-22#abs-7 (7) Soweit öffentliche Apotheken Krankenhäuser mit Arzneimitteln versorgen, gelten die Vorschriften des § 31 Abs. 1 bis 3 sowie § 32 entsprechend. Satz 1 gilt für apothekenpflichtige Medizinprodukte entsprechend.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/ApoBetrO%201987/17?asof=2019-08-22#abs-8 (8) Das pharmazeutische Personal hat einem erkennbaren Arzneimittelmißbrauch in geeigneter Weise entgegenzutreten. Bei begründetem Verdacht auf Mißbrauch ist die Abgabe zu verweigern.
Änderungsverlauf 16 Änderungen — alle Änderungen des ApBetrO →
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01.08.2023 in Kraft
§ 17 eingefügt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 19. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 197)
BGBl. 2023 I Nr. 197
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2560)
BGBl. 2022 I S. 2560
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 17 neu gefasst durch Artikel 10 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1309)
BGBl. 2021 I S. 1309
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09.12.2020 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I 2870)
BGBl. 2020 I S. 2870
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21.10.2020 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Oktober 2020 (BGBl. I 2260)
BGBl. 2020 I S. 2260
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13.01.2020 Ausfertigung
§ 17 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Januar 2020 (BGBl. I 66)
BGBl. 2020 I S. 66
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09.10.2019 Ausfertigung
§ 17 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Oktober 2019 (BGBl. I 1450)
BGBl. 2019 I S. 1450
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09.08.2019 Ausfertigung
§ 17 eingefügt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 9. August 2019 (BGBl. I 1202)
BGBl. 2019 I S. 1202
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02.07.2018 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Juli 2018 (BGBl. I 1080)
BGBl. 2018 I S. 1080
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18.07.2017 Ausfertigung
§ 17 aufgehoben durch Artikel 11 Abs. 7 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I 2745)
BGBl. 2017 I S. 2745
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06.03.2015 Ausfertigung
§ 17 eingefügt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 6. März 2015 (BGBl. I 278)
BGBl. 2015 I S. 278
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19.12.2014 Ausfertigung
§ 17 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (BGBl. I 2371)
BGBl. 2014 I S. 2371
4 ältere Änderungen sind hier nicht aufgeführt.
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.