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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 1450

BGBl. 2019 I S. 1450 · 5.455 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2019, Seite 1450 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1450
                                          Verordnung
         zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung und der

Arzneimittelpreisverordnung
                                              Vom 9. Oktober 2019

  Es verordnen auf Grund

– des § 21 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Nummer 1

  und 1a des Apothekengesetzes, von denen Absatz 1

  Satz 1 zuletzt durch Artikel 34 der Verordnung vom
  31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert und
  Absatz 2 Nummer 1a durch Artikel 20 Nummer 12
  Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom
  14. November 2003 (BGBl. I S. 2190) eingefügt wor-
  den ist, das Bundesministerium für Gesundheit sowie
– des § 78 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Arzneimittel-
  gesetzes, der durch Artikel 52 Nummer 24 der Ver-
  ordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) ge-
  ändert worden ist, das Bundesministerium für Wirt-
  schaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bun-
  desministerium für Gesundheit:

                        Artikel 1

                    Änderung der
              Apothekenbetriebsordnung
   Die Apothekenbetriebsordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. September 1995 (BGBl. I
S. 1195), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes
vom 9. August 2019 (BGBl. I S. 1202) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 werden nach den
   Wörtern „verwendbar bis“ die Wörter „oder mit der
   Abkürzung „verw. bis““ eingefügt.
2. § 17 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

          „(2) Die Zustellung von Arzneimitteln durch

       Boten der Apotheke ist ohne Erlaubnis nach
       § 11a des Apothekengesetzes zulässig. Bei der
       Zustellung durch Boten der Apotheke sind die
       Arzneimittel für jeden Empfänger getrennt zu ver-
       packen und jeweils mit dessen Namen und An-
       schrift zu versehen. Absatz 2a Satz 1 Nummer 1,
       2 und 8 und Satz 2 gilt entsprechend. Bei einer
       Zustellung von Arzneimitteln durch Boten der
       Apotheke hat der Apothekenleiter sicherzustellen,
       dass die Arzneimittel dem Empfänger in zuverläs-
       siger Weise geliefert werden. Die Zustellung muss
       durch pharmazeutisches Personal der Apotheke
       erfolgen, wenn vor der Auslieferung

   1. bei Arzneimitteln, die der Verschreibungs-
      pflicht nach § 48 des Arzneimittelgesetzes

      unterliegen, die Verschreibung nicht in der Apo-

      theke vorgelegen hat oder

   2. keine Beratung zu den Arzneimitteln stattge-
      funden hat.
   Hat die Verschreibung vor der Auslieferung nicht
   in der Apotheke vorgelegen, so muss diese spä-
   testens bei der Aushändigung der Arzneimittel
   übergeben werden. Hat vor der Auslieferung keine
   Beratung stattgefunden, so muss diese in unmit-
   telbarem Zusammenhang mit der Aushändigung
   des Arzneimittels erfolgen. Die Beratung kann
   auch im Wege der Telekommunikation durch die
   Apotheke erfolgen. § 4 Absatz 1 der Arzneimittel-
   verschreibungsverordnung und § 43 Absatz 5 des
   Arzneimittelgesetzes bleiben unberührt.“

b) Absatz 2a Satz 1 wird wie folgt geändert:
   aa) In Nummer 1 wird vor dem Komma am Ende
       ein Semikolon und werden die Wörter „insbe-
       sondere müssen die für das Arzneimittel gel-
       tenden Temperaturanforderungen während
       des Transports bis zur Abgabe an den Emp-
       fänger eingehalten werden; die Einhaltung
       muss bei besonders temperaturempfindlichen
       Arzneimitteln, soweit erforderlich, durch mit-
       geführte Temperaturkontrollen valide nachge-
       wiesen werden“ eingefügt.
   bb) In Nummer 2 werden die Wörter „wird. Der“
       durch die Wörter „wird; der“ ersetzt.
c) Nach Absatz 5 Satz 1 wird folgender Satz ange-

   fügt:

   „Verordnete Arzneimittel, die an Versicherte in der
   privaten Krankenversicherung, Beihilfeempfänger
   und Selbstzahler abgegeben werden, können
   durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel ersetzt
   werden, das mit dem verordneten Arzneimittel in
   Wirkstärke und Packungsgröße identisch ist, für
   ein gleiches Anwendungsgebiet zugelassen ist
   und die gleiche oder eine austauschbare Dar-
   reichungsform besitzt, sofern die verordnende
   Ärztin oder der verordnende Arzt dies nicht aus-
   geschlossen hat und die Person, für die das Arz-
   neimittel bestimmt ist, einverstanden ist.“
BGBl. 2019, Seite 1451 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1451
                       Artikel 2
                   Änderung der
            Arzneimittelpreisverordnung
  Die Arzneimittelpreisverordnung vom 14. November
1980 (BGBl. I S. 2147), die zuletzt durch Artikel 14 des
Gesetzes vom 9. August 2019 (BGBl. I S. 1202) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „16 Cent“
   durch die Angabe „21 Cent“ ersetzt.

2. In § 7 wird die Angabe „2,91 Euro“ durch die Angabe
   „4,26 Euro“ ersetzt.

                       Artikel 3
                     Inkrafttreten

  (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absat-
zes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

  (2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
                                Der Bundesrat hat zugestimmt.

                                Bonn, den 9. Oktober 2019
                                   Der Bundesminister für Gesundheit
                                             Jens Spahn
                                           Der Bundesminister
                                       für Wirtschaft und Energie
                                             Peter Altmaier

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 1450. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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