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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 1450
BGBl. 2019 I S. 1450 · 5.455 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung und der
Arzneimittelpreisverordnung
Vom 9. Oktober 2019
Es verordnen auf Grund
– des § 21 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Nummer 1
und 1a des Apothekengesetzes, von denen Absatz 1
Satz 1 zuletzt durch Artikel 34 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert und
Absatz 2 Nummer 1a durch Artikel 20 Nummer 12
Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom
14. November 2003 (BGBl. I S. 2190) eingefügt wor-
den ist, das Bundesministerium für Gesundheit sowie
– des § 78 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Arzneimittel-
gesetzes, der durch Artikel 52 Nummer 24 der Ver-
ordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) ge-
ändert worden ist, das Bundesministerium für Wirt-
schaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium für Gesundheit:
Artikel 1
Änderung der
Apothekenbetriebsordnung
Die Apothekenbetriebsordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. September 1995 (BGBl. I
S. 1195), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes
vom 9. August 2019 (BGBl. I S. 1202) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 werden nach den
Wörtern „verwendbar bis“ die Wörter „oder mit der
Abkürzung „verw. bis““ eingefügt.
2. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Zustellung von Arzneimitteln durch
Boten der Apotheke ist ohne Erlaubnis nach
§ 11a des Apothekengesetzes zulässig. Bei der
Zustellung durch Boten der Apotheke sind die
Arzneimittel für jeden Empfänger getrennt zu ver-
packen und jeweils mit dessen Namen und An-
schrift zu versehen. Absatz 2a Satz 1 Nummer 1,
2 und 8 und Satz 2 gilt entsprechend. Bei einer
Zustellung von Arzneimitteln durch Boten der
Apotheke hat der Apothekenleiter sicherzustellen,
dass die Arzneimittel dem Empfänger in zuverläs-
siger Weise geliefert werden. Die Zustellung muss
durch pharmazeutisches Personal der Apotheke
erfolgen, wenn vor der Auslieferung
1. bei Arzneimitteln, die der Verschreibungs-
pflicht nach § 48 des Arzneimittelgesetzes
unterliegen, die Verschreibung nicht in der Apo-
theke vorgelegen hat oder
2. keine Beratung zu den Arzneimitteln stattge-
funden hat.
Hat die Verschreibung vor der Auslieferung nicht
in der Apotheke vorgelegen, so muss diese spä-
testens bei der Aushändigung der Arzneimittel
übergeben werden. Hat vor der Auslieferung keine
Beratung stattgefunden, so muss diese in unmit-
telbarem Zusammenhang mit der Aushändigung
des Arzneimittels erfolgen. Die Beratung kann
auch im Wege der Telekommunikation durch die
Apotheke erfolgen. § 4 Absatz 1 der Arzneimittel-
verschreibungsverordnung und § 43 Absatz 5 des
Arzneimittelgesetzes bleiben unberührt.“
b) Absatz 2a Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird vor dem Komma am Ende
ein Semikolon und werden die Wörter „insbe-
sondere müssen die für das Arzneimittel gel-
tenden Temperaturanforderungen während
des Transports bis zur Abgabe an den Emp-
fänger eingehalten werden; die Einhaltung
muss bei besonders temperaturempfindlichen
Arzneimitteln, soweit erforderlich, durch mit-
geführte Temperaturkontrollen valide nachge-
wiesen werden“ eingefügt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „wird. Der“
durch die Wörter „wird; der“ ersetzt.
c) Nach Absatz 5 Satz 1 wird folgender Satz ange-
fügt:
„Verordnete Arzneimittel, die an Versicherte in der
privaten Krankenversicherung, Beihilfeempfänger
und Selbstzahler abgegeben werden, können
durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel ersetzt
werden, das mit dem verordneten Arzneimittel in
Wirkstärke und Packungsgröße identisch ist, für
ein gleiches Anwendungsgebiet zugelassen ist
und die gleiche oder eine austauschbare Dar-
reichungsform besitzt, sofern die verordnende
Ärztin oder der verordnende Arzt dies nicht aus-
geschlossen hat und die Person, für die das Arz-
neimittel bestimmt ist, einverstanden ist.“

Artikel 2
Änderung der
Arzneimittelpreisverordnung
Die Arzneimittelpreisverordnung vom 14. November
1980 (BGBl. I S. 2147), die zuletzt durch Artikel 14 des
Gesetzes vom 9. August 2019 (BGBl. I S. 1202) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „16 Cent“
durch die Angabe „21 Cent“ ersetzt.
2. In § 7 wird die Angabe „2,91 Euro“ durch die Angabe
„4,26 Euro“ ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absat-
zes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 9. Oktober 2019
Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 1450. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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