Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 3 · BT-Drs. 19/21732 · S. 25
Zu Artikel 3 (Änderung der Apothekenbetriebsordnung)
Zu Artikel 3 (Änderung der Apothekenbetriebsordnung) Der Gesetzgeber hat die ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln den Apotheken über- tragen. Die Versorgung soll vorzugsweise durch die wohnortnahen Apotheken stattfinden; dies kann auch durch einen Botendienst erfolgen. Ergänzend hierzu ist der Versandhandel mit Arzneimitteln zugelassen worden. Mit der Regelung sollen automatisierte Ausgabestationen verhindert werden, die sich ‒ anders als der Versandhandel ‒ den Anschein einer Präsenzapotheke geben, ohne eine Vollausstattung bereitzuhalten und das gesamte pharma- zeutische Leistungsspektrum anbieten zu können. Die Empfängerinnen und Empfänger der Arzneimittel werden durch solche automatisierten Ausgabestationen in die Irre geführt. Automatisierte Ausgabestationen sind nur zulässig, wenn die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung mit wirk- samen und sicheren Arzneimitteln durch sie nicht gefährdet wird. Aus diesem Grund ist vorgesehen, dass eine automatisierte Ausgabestation sich in den Betriebsräumen einer Apotheke befinden und nur durch diese bestückt und nur durch diese als automatisierte Ausgabestation genutzt werden darf. Dies stellt die Verantwortlichkeit der Apothekenleiterin oder des Apothekenleiters für den Betrieb und die Bestückung der Ausgabestation eindeutig sicher. Der Betrieb der Ausgabestation innerhalb der Betriebsräume ist zudem für die Gewährleistung der Wirk- samkeit, Unbedenklichkeit und pharmazeutischen Qualität der Arzneimittel erforderlich. Wenn eine automatisierte Ausgabestation auch außerhalb der Betriebszeiten für Kunden der Apotheke zugänglich sein soll, ist ein Zugriff von außen vorzusehen, damit ein Betreten der Räume außerhalb der Betriebszeiten von Kunden unterbleibt. Dies dient der Verhinderung eines unkontrollierte
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 5.311 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 19/21732, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 78.115–83.426 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 104f9cae83cea0f1….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP