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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 66

BGBl. 2020 I S. 66 · 129.222 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2020, Seite 66 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 66
                                             Gesetz
                             zur Weiterentwicklung des Berufsbildes
                      und der Ausbildung der pharmazeutisch-technischen
                  Assistentinnen und pharmazeutisch-technischen Assistenten
                                      (PTA-Reformgesetz)*
                                                           Vom 13. Januar 2020

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                             Artikel 1

                   Gesetz
             über den Beruf der
 pharmazeutisch-technischen Assistentin und
 des pharmazeutisch-technischen Assistenten
         (PTA-Berufsgesetz – PTAG)

                      Inhaltsübersicht
                             Abschnitt 1

                           Erlaubnis
               zum Führen der Berufsbezeichnung

§ 1 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „pharma-
    zeutisch-technische Assistentin“ oder „pharmazeutisch-
    technischer Assistent“

§ 2 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis
§ 3 Rücknahme der Erlaubnis
§ 4 Widerruf der Erlaubnis
§ 5 Ruhen der Erlaubnis

                             Abschnitt 2

                    Berufsbild und Befugnisse

§ 6 Berufsbild
§ 7 Befugnisse der pharmazeutisch-technischen Assistentin-
    nen und pharmazeutisch-technischen Assistenten

                             Abschnitt 3

                             Ausbildung
§ 8    Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes
§ 9    Ziel der Ausbildung und der staatlichen Prüfung
§ 10   Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung
§ 11   Dauer und Struktur der Ausbildung
§ 12   Verkürzung der Ausbildungsdauer durch Anrechnung
       gleichwertiger Ausbildungen
§ 13   Anrechnung von Fehlzeiten
§ 14   Staatliche Prüfung
§ 15   Schulische Ausbildung
§ 16   Mindestanforderungen an die Schulen
§ 17   Praktische Ausbildung

                             Abschnitt 4
                    Ausbildungsverhältnis
              während der praktischen Ausbildung
§ 18 Ausbildungsvertrag

§ 19 Pflichten der Träger der praktischen Ausbildung

* Die Artikel 1 und 3 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richt-
  linie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
  (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18;
  L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom
  24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU)
  2019/608 (ABl. L 104 vom 15.4.2019, S. 1) geändert worden ist.

§ 20   Pflichten der oder des Auszubildenden
§ 21   Ausbildungsvergütung; Überstunden und ihre Vergütung
§ 22   Sachbezüge
§ 23   Probezeit
§ 24   Ende des Ausbildungsverhältnisses
§ 25   Kündigung des Ausbildungsverhältnisses
§ 26   Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis
§ 27   Nichtigkeit von Vereinbarungen

                          Abschnitt 5
                       Anerkennung
         im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
§ 28 Anforderungen an die Anerkennung einer außerhalb des
     Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Aus-
     bildung

§ 29 Nichtanwendbarkeit des Berufsqualifikationsfeststellungs-
     gesetzes
§ 30 Begriffsbestimmungen zu den ausländischen Staaten

§ 31 Ausbildungsnachweise bei Berufsqualifikationen, die in
     einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertrags-
     staat oder in einem gleichgestellten Staat abgeschlossen
     worden sind
§ 32 Ausbildungsnachweise bei Ausbildungen, die in einem
     Drittstaat abgeschlossen worden sind
§ 33 Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation
§ 34 Wesentliche Unterschiede bei der Berufsqualifikation

§ 35 Ausgleich durch Berufserfahrung oder durch lebenslanges
     Lernen
§ 36 Anpassungsmaßnahmen

§ 37 Anerkennung der Berufsqualifikation nach Eignungsprüfung
     oder Anpassungslehrgang

§ 38 Anerkennung der Berufsqualifikation nach Kenntnisprüfung
     oder Anpassungslehrgang
§ 39 Eignungsprüfung
§ 40 Kenntnisprüfung
§ 41 Anpassungslehrgang

                          Abschnitt 6
                   Dienstleistungserbringung
§ 42   Dienstleistungserbringung
§ 43   Meldung der Dienstleistungserbringung
§ 44   Berechtigung zur Dienstleistungserbringung
§ 45   Zur Dienstleistungserbringung berechtigende Berufsquali-
       fikation
§ 46   Überprüfen der Berechtigung zur Dienstleistungserbringung
§ 47   Rechte und Pflichten der dienstleistungserbringenden Per-
       son
§ 48   Pflicht zur erneuten Meldung
§ 49   Bescheinigung, die erforderlich ist zur Dienstleistungs-
       erbringung in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen

       Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat

                          Abschnitt 7

                      Zuständigkeiten
              und Zusammenarbeit der Behörden

§ 50 Zuständige Behörden
§ 51 Unterrichtungs- und Überprüfungspflichten
BGBl. 2020, Seite 67 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 67
§ 52 Warnmitteilung
§ 53 Löschung einer Warnmitteilung
§ 54 Unterrichtung über gefälschte Berufsqualifikationsnach-
     weise
§ 55 Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung

                           Abschnitt 8
                   Verordnungsermächtigung
§ 56 Ermächtigung zum Erlass der Ausbildungs- und Prüfungs-
     verordnung

                           Abschnitt 9

                     Bußgeldvorschriften

§ 57 Bußgeldvorschriften

                        Abschnitt 10

                    Übergangsvorschriften

§ 58 Übergangsvorschriften für die Mindestanforderungen an
     Schulen
§ 59 Weitergeltung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbe-
     zeichnung

§ 60 Weiterführung einer begonnenen Ausbildung
§ 61 Weitergeltung der Berechtigung zum Führen der Berufs-
     bezeichnung und Weiterführung eines begonnenen Aner-
     kennungsverfahrens

                        Abschnitt 11
                           Evaluierung
§ 62 Evaluierung

                      Abschnitt 1

              Erlaubnis zum
      Führen der Berufsbezeichnung

                              §1

                    Erlaubnis
        zum Führen der Berufsbezeichnung
     „pharmazeutisch-technische Assistentin“
   oder „pharmazeutisch-technischer Assistent“

   Wer die Berufsbezeichnung „pharmazeutisch-tech-
nische Assistentin“ oder „pharmazeutisch-technischer
Assistent“ führen will, bedarf der Erlaubnis.

                              §2
                   Voraussetzungen
            für die Erteilung der Erlaubnis
  (1) Die Erlaubnis nach § 1 wird auf Antrag erteilt,
wenn die antragstellende Person

1. die Ausbildung zur pharmazeutisch-technischen
   Assistentin oder zum pharmazeutisch-technischen
   Assistenten mit der staatlichen Prüfung erfolgreich
   abgeschlossen hat oder ihre Berufsqualifikation
   außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
   erworben hat und diese Berufsqualifikation nach Ab-
   schnitt 5 anerkannt wird,
2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat,
   aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung
   des Berufs ergibt,

3. in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Be-
   rufs nicht ungeeignet ist und
4. über Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die
   zur Berufsausübung erforderlich sind.

   (2) Beantragt eine Person, die ihre Berufsqualifika-
tion außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
erworben hat, die Erlaubnis, so prüft die zuständige Be-
hörde zunächst, ob diese Berufsqualifikation anerkannt
wird. Erst danach prüft sie, ob bei der antragstellenden
Person die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 genannten
Voraussetzungen vorliegen.
    (3) Die Entscheidung, ob die Erlaubnis erteilt wird,
trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem

1. die antragstellende Person die staatliche Prüfung
   für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und
   pharmazeutisch-technische Assistenten abgelegt hat

   oder

2. die antragstellende Person mit einer außerhalb des
   Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbenen Be-
   rufsqualifikation den Beruf der pharmazeutisch-

   technischen Assistentin oder des pharmazeutisch-
   technischen Assistenten ausüben will.

                          §3
             Rücknahme der Erlaubnis
  (1) Die Erlaubnis nach § 1 ist zurückzunehmen, wenn

1. bei Erteilung der Erlaubnis die Ausbildung zur
   pharmazeutisch-technischen Assistentin oder zum
   pharmazeutisch-technischen Assistenten nicht ab-
   geschlossen gewesen ist oder die Voraussetzungen
   für die Anerkennung der außerhalb des Geltungs-
   bereichs dieses Gesetzes erworbenen Berufsqualifi-
   kation nicht vorgelegen haben oder

2. die antragstellende Person sich bis zur Erteilung der
   Erlaubnis eines Verhaltens schuldig gemacht hat,
   aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Berufsaus-
   übung ergibt.

  (2) Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden,
wenn bei ihrer Erteilung die antragstellende Person in
gesundheitlicher Hinsicht nicht zur Berufsausübung
geeignet gewesen ist.

   (3) Im Übrigen bleiben die dem § 48 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesge-
setzlichen Vorschriften unberührt.

                          §4
               Widerruf der Erlaubnis
   (1) Die Erlaubnis nach § 1 ist zu widerrufen, wenn
bekannt wird, dass sich die Inhaberin oder der Inhaber
einer Erlaubnis eines Verhaltens schuldig gemacht hat,
aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Berufsaus-
übung ergibt.

   (2) Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn die
Inhaberin oder der Inhaber einer Erlaubnis in gesund-
heitlicher Hinsicht dauerhaft nicht mehr zur Berufs-
ausübung geeignet ist.
   (3) Im Übrigen bleiben die dem § 49 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesge-
setzlichen Vorschriften unberührt.

                          §5

                Ruhen der Erlaubnis
  (1) Das Ruhen der Erlaubnis nach § 1 kann angeord-
net werden, wenn
BGBl. 2020, Seite 68 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 68
1. gegen die Inhaberin oder den Inhaber der Erlaubnis
   ein Strafverfahren eingeleitet worden ist wegen des
   Verdachts auf Begehung einer Straftat, aus der sich
   die Unzuverlässigkeit zur Berufsausübung ergeben
   würde,
2. die Inhaberin oder der Inhaber der Erlaubnis in ge-
   sundheitlicher Hinsicht vorübergehend nicht mehr
   zur Ausübung des Berufs geeignet ist oder
3. sich ergibt, dass die Inhaberin oder der Inhaber der
   Erlaubnis nicht über die Kenntnisse der deutschen
   Sprache verfügt, die für die Ausübung des Berufs
   in Deutschland erforderlich sind.
   (2) Die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis ist auf-
zuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr vor-
liegen.

                      Abschnitt 2
           Berufsbild und Befugnisse

                            §6

                        Berufsbild
   Die Ausübung des Berufs der pharmazeutisch-
technischen Assistentin und des pharmazeutisch-
technischen Assistenten umfasst insbesondere
1. folgende Tätigkeiten in Apotheken:
     a) die Herstellung von Arzneimitteln,
     b) die Prüfung von Ausgangsstoffen und Arznei-

        mitteln,

     c) die Abgabe von Arzneimitteln auf Verschreibung
        einschließlich der erforderlichen Information und

        Beratung,

     d) die Abgabe von Arzneimitteln im Rahmen der

        Selbstmedikation einschließlich der erforderlichen
        Information und Beratung,

     e) die Abgabe apothekenüblicher Waren einschließ-

        lich der erforderlichen Information und Beratung

        und die Erbringung apothekenüblicher Dienst-
        leistungen,

     f) die Mitwirkung an Maßnahmen, die die Arznei-

        mitteltherapiesicherheit verbessern,

     g) die Nutzung digitaler Technologien und die Ab-

        wicklung digitaler Prozesse bei der Erbringung

        pharmazeutischer Leistungen,

     h) die Mitwirkung an der Erfassung von Arzneimittel-
        risiken und Medikationsfehlern sowie an der
        Durchführung von Maßnahmen zur Risikoabwehr,
     i) die Beratung zu allgemeinen Gesundheitsfragen
        und
     j) die Mitwirkung an der Pflege und Weiterentwick-
        lung des Qualitätsmanagementsystems,
2. Tätigkeiten in der pharmazeutischen Industrie, in
   Prüflaboratorien, im pharmazeutischen Großhandel,
   bei Behörden, bei Krankenkassen und bei Verbänden.

                            §7
                   Befugnisse der
      pharmazeutisch-technischen Assistentinnen
     und pharmazeutisch-technischen Assistenten
  (1) Die pharmazeutisch-technischen Assistentinnen
und pharmazeutisch-technischen Assistenten sind be-

fugt, in der Apotheke unter der Aufsicht einer Apothe-
kerin oder eines Apothekers pharmazeutische Tätigkei-
ten auszuüben. Zur selbständigen Ausübung pharma-
zeutischer Tätigkeiten sind die pharmazeutisch-techni-
schen Assistentinnen und pharmazeutisch-technischen
Assistenten nur nach Maßgabe der Rechtsverordnung
nach Absatz 2 befugt.
  (2) Das Bundesministerium für Gesundheit kann in
der Rechtsverordnung nach § 21 des Apothekengeset-
zes zur Wahrung der ordnungsgemäßen Arzneimittel-
versorgung der Bevölkerung Folgendes näher regeln:
1. die Befugnisse der pharmazeutisch-technischen
   Assistentinnen und pharmazeutisch-technischen
   Assistenten zur Ausübung pharmazeutischer Tätig-
   keiten unter Aufsicht einer Apothekerin oder eines
   Apothekers und
2. die Voraussetzungen, unter denen eine pharma-
   zeutisch-technische Assistentin oder ein pharma-
   zeutisch-technischer Assistent pharmazeutische
   Tätigkeiten ganz oder teilweise selbständig ausüben
   kann, insbesondere die dafür erforderlichen persön-
   lich-fachlichen Voraussetzungen der pharmazeutisch-
   technischen Assistentin oder des pharmazeutisch-
   technischen Assistenten.
  (3) Zur Vertretung in der Leitung einer Apotheke sind
pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharma-
zeutisch-technische Assistenten nicht befugt.

                   Abschnitt 3

                   Ausbildung

                         §8

                 Nichtanwendung

            des Berufsbildungsgesetzes

  Auf die Ausbildung zur pharmazeutisch-technischen
Assistentin oder zum pharmazeutisch-technischen

Assistenten und auf das Ausbildungsverhältnis findet

das Berufsbildungsgesetz keine Anwendung.

                         §9

                Ziel der Ausbildung

            und der staatlichen Prüfung

   Die Ausbildung zur pharmazeutisch-technischen

Assistentin oder zum pharmazeutisch-technischen

Assistenten und die staatliche Prüfung sind nach Maß-
gabe der Rechtsverordnung nach § 56 so zu gestalten,
dass die Kenntnisse und Handlungskompetenzen, die
für die in § 6 Nummer 1 genannten Tätigkeitsfelder
mindestens erforderlich sind, vermittelt und nach ein-
heitlichen Vorgaben zuverlässig festgestellt werden.
Dabei sind die aktuellen fachlichen und regulatorischen
Anforderungen zu berücksichtigen.
                         § 10

                  Voraussetzungen
           für den Zugang zur Ausbildung
  Die Ausbildung zur pharmazeutisch-technischen
Assistentin oder zum pharmazeutisch-technischen
Assistenten darf nur absolvieren, wer
1. mindestens einen der folgenden Abschlüsse besitzt:
  a) den mittleren Schulabschluss oder einen anderen
     gleichwertigen Schulabschluss oder
BGBl. 2020, Seite 69 — Originalseite als Abbildung
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  b) einen Hauptschulabschluss oder einen anderen
     als gleichwertig anerkannten Abschluss zusam-
     men mit dem Nachweis einer erfolgreich abge-
     schlossenen, mindestens zweijährigen Berufs-
     ausbildung,

2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat,
   aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Absolvierung
   der Ausbildung ergibt,

3. in gesundheitlicher Hinsicht zur Absolvierung der
   Ausbildung nicht ungeeignet ist und

4. über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
   die für die Ausbildung erforderlich sind.

                         § 11

        Dauer und Struktur der Ausbildung
  (1) Die Ausbildung dauert in Vollzeit zweieinhalb
Jahre. Sie umfasst

1. eine zweijährige schulische Ausbildung,

2. ein Praktikum in einer Apotheke während der schu-
   lischen Ausbildung,

3. eine Grundausbildung in Erster Hilfe außerhalb der
   schulischen Ausbildung und
4. eine halbjährige praktische Ausbildung in einer Apo-
   theke nach Abschluss der schulischen Ausbildung.

  (2) Die Ausbildung kann auch in Teilzeit absolviert
werden. In diesem Fall soll sie höchstens fünf Jahre
dauern.
   (3) Auf Antrag einer oder eines Auszubildenden
kann, vorbehaltlich der Rechtsverordnung nach § 56,
die zuständige Behörde eine Verlängerung der Ausbil-
dung genehmigen, wenn die Verlängerung erforderlich
ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen.
   (4) Über die Genehmigung nach Absatz 3 entschei-
det die zuständige Behörde des Landes, in dem die
Ausbildung durchgeführt wird oder entsprechend dem
Antrag durchgeführt werden soll, in Abstimmung mit
der Schule oder, sofern eine Verlängerung der prakti-
schen Ausbildung erforderlich ist, mit dem Träger der
praktischen Ausbildung; § 24 Absatz 2 bleibt unberührt.

Beabsichtigt die zuständige Behörde, dem Antrag nicht
stattzugeben, so ist die oder der Auszubildende vor der
Entscheidung anzuhören.

                         § 12
        Verkürzung der Ausbildungsdauer
  durch Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen
   Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine erfolg-

reich abgeschlossene Ausbildung oder erfolgreich ab-
geschlossene Teile einer Ausbildung oder erfolgreich
abgeschlossene Teile eines Studiums der Pharmazie
oder einer anderen naturwissenschaftlichen Fach-
richtung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die
Dauer der Ausbildung zur pharmazeutisch-technischen
Assistentin oder zum pharmazeutisch-technischen
Assistenten anrechnen, wenn die Erreichung des Aus-
bildungsziels dadurch nicht gefährdet wird.
                         § 13

             Anrechnung von Fehlzeiten
   (1) Auf die Dauer der Ausbildung werden ange-
rechnet:

1. Urlaub, einschließlich Bildungsurlaub, oder Ferien,
2. Fehlzeiten wegen Krankheit oder aus anderen, von
   der Auszubildenden oder dem Auszubildenden nicht
   zu vertretenden Gründen

  a) bis zu 10 Prozent des theoretischen und prakti-
     schen Unterrichts und

  b) bis zu 10 Prozent der Stunden der praktischen
     Ausbildung nach Maßgabe der Ausbildungs-
     und Prüfungsverordnung sowie

3. Fehlzeiten der Auszubildenden aufgrund mutter-
   schutzrechtlicher Beschäftigungsverbote, die ein-
   schließlich der Fehlzeiten nach Nummer 2 eine Ge-
   samtdauer von 18 Wochen nicht überschreiten.

   (2) Auf Antrag kann die zuständige Behörde auch
über Absatz 1 hinausgehende Fehlzeiten berücksichti-
gen, wenn eine besondere Härte vorliegt und das Errei-
chen des Ausbildungsziels durch die Anrechnung nicht
gefährdet wird. Ist eine Anrechnung der Fehlzeiten

nicht möglich, kann die Ausbildungsdauer entspre-
chend verlängert werden.

   (3) Freistellungsansprüche nach dem Betriebsver-
fassungsgesetz, dem Bundespersonalvertretungsge-
setz oder den Landespersonalvertretungsgesetzen
bleiben unberührt.

                         § 14

                 Staatliche Prüfung
   (1) Die Ausbildung schließt mit der staatlichen Prü-
fung ab.
  (2) Die staatliche Prüfung besteht aus zwei Ab-
schnitten. Der erste Abschnitt der Prüfung findet am
Ende der schulischen Ausbildung statt. Der zweite Ab-
schnitt der Prüfung findet nach Abschluss der prakti-
schen Ausbildung in der Apotheke statt.
  (3) Nicht bestandene Teile der staatlichen Prüfung
kann die zu prüfende Person bis zu zweimal wieder-
holen.

                         § 15

               Schulische Ausbildung

   (1) Die schulische Ausbildung wird an einer staatli-
chen, staatlich genehmigten oder staatlich anerkannten
Schule durchgeführt. Die schulische Ausbildung um-
fasst theoretischen und praktischen Unterricht.
  (2) Die staatliche Genehmigung oder Anerkennung
der Schule erfolgt durch die zuständige Behörde.

                         § 16

       Mindestanforderungen an die Schulen
  (1) Die Schulen müssen eine ordnungsgemäße
schulische Ausbildung sicherstellen. Sie müssen fol-
gende Anforderungen erfüllen:
1. eine hauptberufliche Leitung der Schule durch eine
   pädagogisch qualifizierte Person mit einer abge-
   schlossenen Hochschulausbildung auf Master- oder
   vergleichbarem Niveau,
2. den Einsatz von fachlich und pädagogisch qualifi-
   zierten Lehrkräften, insbesondere mit einer abge-
   schlossenen Hochschulausbildung in Pharmazie für
   die Durchführung des theoretischen und praktischen
   Unterrichts oder mit einer pharmazeutisch-techni-
BGBl. 2020, Seite 70 — Originalseite als Abbildung
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     schen Ausbildung für die Mitwirkung an der Durch-
     führung des praktischen Unterrichts und jeweils ei-
     ner pädagogischen Zusatzqualifizierung,
3. eine im Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze
   angemessene Zahl hauptberuflicher Lehrkräfte und

4. das Vorhandensein der für die Ausbildung erforder-
   lichen Räume und Einrichtungen sowie ausreichen-

   der Lehr- und Lernmittel.

   (2) Die pädagogische Qualifizierung nach Absatz 1
Satz 2 Nummer 1 und 2 kann für Apothekerinnen und
Apotheker durch eine entsprechende Weiterbildung
nach der Weiterbildungsordnung der zuständigen Apo-
thekerkammer erfolgen; sie kann auch durch eine aus-
reichende Lehrerfahrung erbracht werden.

   (3) Die Länder können durch Landesrecht das
Nähere zu den Anforderungen der Anerkennung be-
stimmen und darüber hinausgehende Anforderungen
festlegen.

                          § 17
                 Praktische Ausbildung

   (1) Die praktische Ausbildung nach § 11 Absatz 1
Satz 2 Nummer 4 dürfen nur Auszubildende absolvie-
ren, die den ersten Abschnitt der staatlichen Prüfung
bestanden haben.
  (2) Die praktische Ausbildung wird in Apotheken,
ausgenommen Zweigapotheken, durchgeführt. Träger
der praktischen Ausbildung sind:
1. in der öffentlichen Apotheke die Apothekenleiterin
   oder der Apothekenleiter,
2. in der Krankenhausapotheke der Träger des Kran-
   kenhauses.
   (3) Der Träger der praktischen Ausbildung hat für
eine ordnungsgemäße praktische Ausbildung, insbe-
sondere für eine ausreichende Praxisanleitung der oder
des Auszubildenden, zu sorgen. Der zeitliche Anteil der
Praxisanleitung muss mindestens 10 Prozent der Dauer
der praktischen Ausbildung betragen. Die Zahl der
Auszubildenden zum Beruf der pharmazeutisch-techni-
schen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen
Assistenten soll in einem angemessenen Verhältnis
zum Umfang des Apothekenbetriebs, insbesondere
zur Zahl der in der Apotheke tätigen Apothekerinnen
und Apotheker, stehen.
Die Praxisanleitung kann durchgeführt werden durch

1. Apothekerinnen und Apotheker und

2. weitere Angehörige des pharmazeutischen Perso-
   nals, die über eine pädagogische Zusatzqualifikation
   und über eine Berufserfahrung von mindestens zwei

   Jahren verfügen.

Die Länder können befristet bis zum 31. Dezember
2030 von Satz 4 abweichende Regelungen treffen.
   (4) Die ausbildende Apotheke kooperiert mit der
Schule, an der die Auszubildende oder der Auszubil-
dende die schulische Ausbildung absolviert hat; sie
hat insbesondere den Ausbildungsplan für die Auszu-
bildende oder den Auszubildenden im Benehmen mit
der Schule festzulegen.
  (5) Die Bundesapothekerkammer regelt in Richtlinien
das Nähere zur Durchführung der praktischen Ausbil-

dung zur pharmazeutisch-technischen Assistentin oder
zum pharmazeutisch-technischen Assistenten.

                   Abschnitt 4
        Ausbildungsverhältnis
  während der praktischen Ausbildung

                         § 18

                 Ausbildungsvertrag

   (1) Zwischen dem Träger der praktischen Ausbil-
dung und der oder dem Auszubildenden ist für die
Durchführung der praktischen Ausbildung ein Aus-
bildungsvertrag zu schließen. Der Abschluss und jede
Änderung des Ausbildungsvertrages bedürfen der
Schriftform. Die schriftliche Form kann nicht durch die
elektronische Form ersetzt werden.

  (2) Der Ausbildungsvertrag muss mindestens ent-
halten:
1. die Bezeichnung des Berufs, zu dem nach den Vor-
   schriften dieses Gesetzes ausgebildet wird,
2. den Beginn und die Dauer der praktischen Ausbil-
   dung,

3. den Ausbildungsplan für die praktische Ausbildung,
4. die Dauer der regelmäßigen täglichen oder wöchent-
   lichen Arbeitszeit,
5. die Höhe der Ausbildungsvergütung einschließlich
   des Umfangs etwaiger Sachbezüge,
6. die Modalitäten zur Zahlung der Ausbildungsver-
   gütung und
7. die Dauer des Urlaubs.
   (3) Des Weiteren sollen folgende Angaben, Informa-
tionen und Hinweise im Vertrag enthalten sein oder
dem Vertrag beigefügt werden:
1. die Dauer der Probezeit,
2. Angaben über die der Ausbildung zugrunde liegende
   Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 56,

3. Angaben zu den Voraussetzungen, unter denen der
   Ausbildungsvertrag gekündigt werden kann, sowie
4. Hinweise auf die dem Ausbildungsvertrag zugrunde
   liegenden tariflichen Bestimmungen, Betriebs- oder
   Dienstvereinbarungen sowie auf die Rechte als
   Arbeitnehmer im Sinne von § 5 des Betriebsverfas-
   sungsgesetzes oder von § 4 des Bundespersonal-
   vertretungsgesetzes des Trägers der praktischen
   Ausbildung.

   (4) Der Ausbildungsvertrag ist bei Minderjährigen
gemeinsam von den Minderjährigen und deren gesetz-
lichen Vertretern zu schließen.

  (5) Eine Vertragsurkunde ist der oder dem Auszubil-

denden auszuhändigen. Ist die oder der Auszubildende
noch minderjährig, so ist auch ihren oder seinen ge-
setzlichen Vertretern eine Vertragsurkunde auszu-
händigen.

                         § 19
                   Pflichten der
        Träger der praktischen Ausbildung
  (1) Der Träger der praktischen Ausbildung hat, im
Fall des § 17 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 im Einverneh-
men mit der Apothekenleiterin oder dem Apotheken-
BGBl. 2020, Seite 71 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 71
leiter, die praktische Ausbildung in einer durch ihren
Zweck gebotenen Form planmäßig sowie zeitlich und
sachlich gegliedert so durchzuführen oder durchführen
zu lassen, dass das Ziel der praktischen Ausbildung in
der vorgesehenen Zeit erreicht werden kann. Bei Be-
achtung der Richtlinien nach § 17 Absatz 5 ist insoweit
von einer ordnungsgemäßen praktischen Ausbildung
auszugehen.
  (2) Der Träger der praktischen Ausbildung hat den
vorgegebenen Mindestumfang der Praxisanleitung si-
cherzustellen.

   (3) Der Träger der praktischen Ausbildung hat der
oder dem Auszubildenden die Ausbildungsmittel kos-
tenlos zur Verfügung zu stellen, die zur Ausbildung
und zum Ablegen der staatlichen Prüfung erforderlich
sind. Zu den Ausbildungsmitteln gehören insbesondere
Fachbücher, Fachliteratur, Datenbanken, Instrumente
und Apparate sowie Reagenzien und Untersuchungs-
materialien.

   (4) Der Träger der praktischen Ausbildung hat bei
der Gestaltung der praktischen Ausbildung auf die er-
forderlichen Lern- und Vorbereitungszeiten Rücksicht
zu nehmen.

    (5) Der Träger der praktischen Ausbildung darf, im
Fall des § 17 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 im Einverneh-
men mit der Apothekenleiterin oder dem Apotheken-
leiter, der oder dem Auszubildenden nur Aufgaben

übertragen, die dem Ausbildungsziel und ihrem oder
seinem Ausbildungsstand entsprechen. Die übertrage-
nen Aufgaben sollen den physischen und psychischen
Kräften der oder des Auszubildenden angemessen sein.

                         § 20

                     Pflichten
           der oder des Auszubildenden
  (1) Die oder der Auszubildende hat sich zu be-
mühen, das Ausbildungsziel zu erreichen.
   (2) Insbesondere ist die oder der Auszubildende ver-
pflichtet,
1. die Aufgaben, die ihr oder ihm im Rahmen der Aus-
   bildung übertragen werden, sorgfältig auszuführen,
2. die Rechte der Patientinnen, Patienten, Kundinnen
   und Kunden zu wahren und ihre Selbstbestimmung
   zu achten,

3. die Bestimmungen über die Schweigepflicht, die für
   Beschäftigte in Einrichtungen der praktischen Aus-
   bildung gelten, einzuhalten und über Betriebsge-
   heimnisse Stillschweigen zu bewahren und
4. den vorgeschriebenen     Ausbildungsnachweis     zu
   führen.

                         § 21
              Ausbildungsvergütung;
          Überstunden und ihre Vergütung
   (1) Der Träger der praktischen Ausbildung hat der
oder dem Auszubildenden eine angemessene monat-
liche Ausbildungsvergütung zu gewähren. Die Vergü-
tung ist während der gesamten praktischen Ausbildung
zu zahlen.
  (2) Eine über die vereinbarte regelmäßige Ausbil-
dungszeit hinausgehende Beschäftigung ist nur aus-

nahmsweise zulässig und besonders zu vergüten oder
in Freizeit auszugleichen.
   (3) Der oder dem Auszubildenden ist die Vergütung
bis zur Dauer von sechs Wochen auch dann zu zahlen,
wenn sie oder er die Pflichten aus dem Ausbildungs-
verhältnis aus Gründen, die sie oder er nicht zu ver-
treten hat, nicht erfüllen kann.

                         § 22
                    Sachbezüge

   (1) Auf die Ausbildungsvergütung können Sachbe-
züge angerechnet werden. Maßgeblich für die Bestim-
mung der Werte der Sachbezüge sind die Werte, die in
der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche
Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als
Arbeitsentgelt in der jeweils geltenden Fassung be-
stimmt sind.

   (2) Die Anrechnung von Sachbezügen ist nur zu-
lässig, soweit dies im Ausbildungsvertrag vereinbart
worden ist. Der Wert der Sachbezüge darf 75 Prozent
der Bruttovergütung nicht überschreiten.

  (3) Kann die oder der Auszubildende aus berechtig-
tem Grund Sachbezüge nicht abnehmen, so ist der
Wert für diese Sachbezüge nach den Sachbezugs-
werten auszuzahlen.

                         § 23

                      Probezeit
   (1) Die ersten vier Wochen des Ausbildungsverhält-
nisses sind die Probezeit.
   (2) Die Dauer der Probezeit kann von Absatz 1 ab-

weichen, sofern sich aus tarifvertraglichen Regelungen
eine andere Dauer ergibt.

                         § 24
                     Ende des
             Ausbildungsverhältnisses
  (1) Das Ausbildungsverhältnis endet unabhängig
vom Zeitpunkt des zweiten Abschnitts der staatlichen
Prüfung mit Ablauf der Zeit der praktischen Ausbildung.
   (2) Die oder der Auszubildende kann bei dem Träger
der praktischen Ausbildung schriftlich eine Verlänge-
rung des Ausbildungsverhältnisses verlangen, wenn
sie oder er

1. den zweiten Abschnitt der staatlichen Prüfung nicht
   bestanden hat oder
2. ohne eigenes Verschulden die staatliche Prüfung
   nicht zum vorgesehenen Termin ablegen kann.
Das Ausbildungsverhältnis verlängert sich bis zum
Termin der nächstmöglichen staatlichen Prüfung.

                         § 25
                 Kündigung des
             Ausbildungsverhältnisses
   (1) Während der Probezeit kann das Ausbildungs-
verhältnis von jedem Vertragspartner jederzeit ohne
Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
  (2) Nach der Probezeit kann das Ausbildungsver-
hältnis von jedem Vertragspartner ohne Einhalten einer
Kündigungsfrist nur gekündigt werden, wenn
BGBl. 2020, Seite 72 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 72
1. die oder der Auszubildende sich eines Verhaltens
   schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverläs-
   sigkeit zur Berufsausübung ergibt,
2. die oder der Auszubildende in gesundheitlicher Hin-
   sicht dauerhaft oder längerfristig nicht oder nicht
   mehr zur Absolvierung der Ausbildung geeignet ist
   oder

3. ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.
In diesen Fällen ist die Kündigung zu begründen.

  (3) Nach der Probezeit kann die oder der Auszubil-
dende mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen das
Ausbildungsverhältnis ohne Angabe des Kündigungs-
grundes kündigen.

  (4) Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
   (5) Eine Kündigung aus einem sonstigen wichtigen
Grund ist unwirksam, wenn die Tatsachen, die der
Kündigung zugrunde liegen, der kündigungsberechtig-
ten Person länger als 14 Tage bekannt sind. Ist ein vor-
gesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen
Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung
der Lauf der Frist nach Satz 1 gehemmt.

                         § 26

                  Beschäftigung

     im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis

   Wird die oder der Auszubildende im Anschluss an
das Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass
hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so
gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als be-
gründet.

                         § 27

          Nichtigkeit von Vereinbarungen

   (1) Eine Vereinbarung, die zu Ungunsten der oder
des Auszubildenden von den §§ 18 bis 26 abweicht,
ist nichtig.
  (2) Nichtig ist auch eine Vereinbarung über

1. die Verpflichtung der oder des Auszubildenden, für
   die praktische Ausbildung eine Entschädigung zu
   zahlen,

2. Vertragsstrafen,

3. den Ausschluss oder die Beschränkung von Scha-
   densersatzansprüchen und
4. die Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes
   in Pauschalbeträgen.

   (3) Nichtig ist zudem eine Vereinbarung, die die Aus-
zubildende oder den Auszubildenden für die Zeit nach
Beendigung des Ausbildungsverhältnisses in der Aus-
übung ihrer oder seiner beruflichen Tätigkeit be-
schränkt. Wirksam ist eine innerhalb der letzten sechs
Wochen des Ausbildungsverhältnisses getroffene Ver-
einbarung darüber, dass die oder der Auszubildende
nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ein
Arbeitsverhältnis eingeht.

                    Abschnitt 5
       Anerkennung im Ausland
   erworbener Berufsqualifikationen

                          § 28
                 Anforderungen
            an die Anerkennung einer
         außerhalb des Geltungsbereichs
  dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung
  (1) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Ge-
setzes erworbene Berufsqualifikation wird anerkannt,
wenn

1. sie mit der in diesem Gesetz geregelten Ausbildung
   gleichwertig ist oder
2. die antragstellende Person die erforderliche Anpas-
   sungsmaßnahme erfolgreich absolviert hat.
   (2) Die Überprüfung der Gleichwertigkeit der Berufs-
qualifikation erfolgt auf der Grundlage der eingereich-
ten Ausbildungsnachweise und Arbeitszeugnisse.
   (3) Die zuständige Behörde bestätigt der antragstel-
lenden Person innerhalb eines Monats den Empfang
der Unterlagen und teilt gegebenenfalls mit, welche
Unterlagen fehlen. Die Prüfung des Antrags muss so
schnell wie möglich abgeschlossen werden, spätestens
jedoch drei Monate nach Einreichung der vollständigen
Unterlagen.

  (4) Auf Antrag ist der antragstellenden Person ein

gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleich-
wertigkeit ihrer Berufsqualifikation zu erteilen.

                          § 29
               Nichtanwendbarkeit
   des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
   Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit
Ausnahme des § 17 des Berufsqualifikationsfeststel-
lungsgesetzes keine Anwendung.

                          § 30
               Begriffsbestimmungen
           zu den ausländischen Staaten
   (1) Mitgliedstaat im Sinne dieses Gesetzes ist ein
Mitgliedstaat der Europäischen Union. Andere Mitglied-
staaten sind alle Mitgliedstaaten außer der Bundes-
republik Deutschland.

   (2) Vertragsstaat im Sinne dieses Gesetzes ist ein
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum. Andere Vertragsstaaten sind alle Ver-
tragsstaaten außer der Bundesrepublik Deutschland.
  (3) Drittstaat ist ein Staat, der weder Mitgliedstaat
noch Vertragsstaat ist.
   (4) Gleichgestellter Staat ist ein Drittstaat, der bei
der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem
Recht der Europäischen Union einem Mitgliedstaat
gleichgestellt ist.

   (5) Herkunftsstaat ist der Mitgliedstaat, der andere
Vertragsstaat oder der gleichgestellte Staat, in dem
die Berufsqualifikation erworben worden ist.
  (6) Aufnahmestaat ist der andere Mitgliedstaat, der
andere Vertragsstaat oder der gleichgestellte Staat, in
dem eine pharmazeutisch-technische Assistentin oder
BGBl. 2020, Seite 73 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 73
ein pharmazeutisch-technischer Assistent niedergelas-
sen ist oder Dienstleistungen erbringt.

                          § 31

               Ausbildungsnachweise

              bei Berufsqualifikationen,
        die in einem anderen Mitgliedstaat,
  in einem anderen Vertragsstaat oder in einem
gleichgestellten Staat abgeschlossen worden sind
   (1) Bei einer Berufsqualifikation, die in einem ande-
ren Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder
in einem gleichgestellten Staat abgeschlossen worden
ist, soll die Überprüfung der Gleichwertigkeit der Be-
rufsqualifikation nur aufgrund der folgenden Ausbil-
dungsnachweise erfolgen:
1. Europäischer Berufsausweis, aus dem hervorgeht,
   dass die antragstellende Person eine Berufsqualifi-
   kation erworben hat, die in diesem Staat erforderlich
   ist für den unmittelbaren Zugang zu einem Beruf,
   der dem Beruf der pharmazeutisch-technischen
   Assistentin und des pharmazeutisch-technischen
   Assistenten entspricht,
2. Europäischer Berufsausweis für den Beruf der
   pharmazeutisch-technischen Assistentin und des
   pharmazeutisch-technischen Assistenten,

3. ein Ausbildungsnachweis,
   a) der dem Niveau entspricht, das genannt ist in
      Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG
      des Europäischen Parlaments und des Rates vom
      7. September 2005 über die Anerkennung von
      Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005,
      S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom
      4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305
      vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch den
      Delegierten Beschluss (EU) 2019/608 (ABl. L 104
      vom 15.4.2019, S. 1) geändert worden ist, in der
      jeweils geltenden Fassung, und

   b) aus dem hervorgeht, dass die antragstellende

      Person eine Ausbildung erworben hat, die in
      diesem Staat erforderlich ist für den unmittel-
      baren Zugang zu einem Beruf, der dem Beruf
      der pharmazeutisch-technischen Assistentin und
      des pharmazeutisch-technischen Assistenten
      entspricht, oder
4. ein Diplom, aus dem hervorgeht, dass die antrag-
   stellende Person eine Ausbildung erworben hat, die
   in diesem Staat erforderlich ist für den unmittelbaren
   Zugang zu einem Beruf, der dem Beruf der pharma-
   zeutisch-technischen Assistentin und des pharma-
   zeutisch-technischen Assistenten entspricht.

   (2) Diplome im Sinne dieses Gesetzes sind Ausbil-
dungsnachweise nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c
der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fas-
sung, die mindestens dem in Artikel 11 Buchstabe b
der Richtlinie 2005/36/EG genannten Niveau entspre-
chen und denen eine Bescheinigung des Herkunfts-
staates über das Ausbildungsniveau beigefügt ist.
  (3) Als Diplome gelten auch

1. Ausbildungsnachweise oder eine Gesamtheit von
   Ausbildungsnachweisen, die von einer zuständigen
   Behörde des Herkunftsstaates ausgestellt worden
   sind, sofern die Ausbildungsnachweise

   a) den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung
      bescheinigen, die in einem Mitgliedstaat, einem
      Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat
      auf Vollzeitbasis oder Teilzeitbasis im Rahmen
      formaler oder nichtformaler Ausbildungspro-

      gramme erworben worden ist,

   b) von diesem Herkunftsstaat als gleichwertig an-
      erkannt worden sind und

   c) in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung des
      Berufs der pharmazeutisch-technischen Assis-
      tentin und des pharmazeutisch-technischen
      Assistenten dieselben Rechte verleihen oder auf
      die Ausübung dieses Berufs vorbereiten, und
2. Berufsqualifikationen, die zwar nicht den Erforder-
   nissen der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften
   des Herkunftsstaates für die Aufnahme oder Aus-
   übung des Berufs der pharmazeutisch-technischen
   Assistentin und des pharmazeutisch-technischen
   Assistenten entsprechen, ihrer Inhaberin oder ihrem
   Inhaber jedoch Rechte verleihen, die nach dem
   Recht des Herkunftsstaates erworben worden sind.

                          § 32

               Ausbildungsnachweise
           bei Ausbildungen, die in einem
       Drittstaat abgeschlossen worden sind

   (1) Bei einer Berufsqualifikation, die in einem Dritt-
staat, der kein gleichgestellter Staat ist, abgeschlossen
worden ist, sind die Ausbildungsnachweise vorzulegen,
die
1. in dem Drittstaat ausgestellt worden sind und

2. mit angemessenem Aufwand beizubringen sind.

   (2) In Ausnahmefällen kann der Abschluss der Be-
rufsqualifikation auch auf andere Art und Weise glaub-

haft gemacht werden.

   (3) Ist die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation
bereits in einem anderen Mitgliedstaat, in einem ande-
ren Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat
anerkannt worden, so ist die entsprechende Bescheini-
gung vorzulegen.

                          § 33

      Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation

   Eine Berufsqualifikation, die außerhalb des Geltungs-
bereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, ist
gleichwertig mit der in diesem Gesetz geregelten Aus-
bildung zur pharmazeutisch-technischen Assistentin oder
zum pharmazeutisch-technischen Assistenten, wenn

1. sie keine wesentlichen Unterschiede aufweist ge-
   genüber der in Abschnitt 3 und in der Ausbildungs-
   und Prüfungsverordnung nach § 56 geregelten Aus-
   bildung oder

2. wesentliche Unterschiede vollständig durch den
   Nachweis von Kenntnissen, Fähigkeiten und Kom-
   petenzen aufgrund von Berufserfahrung oder von
   lebenslangem Lernen ausgeglichen werden.
BGBl. 2020, Seite 74 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 74
                          § 34
                   Wesentliche
      Unterschiede bei der Berufsqualifikation
  Wesentliche Unterschiede liegen vor,
1. wenn in der Berufsqualifikation mindestens ein The-
   menbereich oder ein berufspraktischer Bestandteil
   fehlt, der in Deutschland Mindestvoraussetzung
   für die Ausübung des Berufs der pharmazeutisch-
   technischen Assistentin und des pharmazeutisch-
   technischen Assistenten ist, oder
2. wenn in dem Beruf mindestens eine reglementierte
   Tätigkeit nicht ausgeübt wird, die in Deutschland
   Mindestvoraussetzung für die Ausübung des Berufs
   der pharmazeutisch-technischen Assistentin und
   des pharmazeutisch-technischen Assistenten ist.
                          § 35
                 Ausgleich durch

 Berufserfahrung oder durch lebenslanges Lernen
  (1) Wesentliche Unterschiede können vollständig
oder teilweise ausgeglichen werden durch Kenntnisse,

Fähigkeiten und Kompetenzen, die die antragstellende

Person erworben hat

1. durch Berufserfahrung im Rahmen ihrer tatsäch-
   lichen und rechtmäßigen Ausübung des Berufs

   der pharmazeutisch-technischen Assistentin und

   des pharmazeutisch-technischen Assistenten in
   Voll- oder Teilzeit oder

2. durch lebenslanges Lernen.

  (2) Die Anerkennung der nach Absatz 1 Nummer 2

erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen

setzt voraus, dass sie von einer dafür in dem jeweiligen

Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt
worden sind.

  (3) Für die Anerkennung ist nicht entscheidend, in

welchem Staat die jeweiligen Kenntnisse, Fähigkeiten
und Kompetenzen erworben worden sind.

                          § 36
              Anpassungsmaßnahmen

   (1) Ist die Berufsqualifikation der antragstellenden
Person nicht mit der in diesem Gesetz geregelten Be-

rufsqualifikation gleichwertig, so ist für eine Anerken-
nung eine Anpassungsmaßnahme durchzuführen.
  (2) Dies gilt auch für den Fall, dass die Gleichwertig-
keit der Berufsqualifikation nur mit einem unangemes-
senen zeitlichen oder sachlichen Aufwand festgestellt
werden kann, da die antragstellende Person die erfor-
derlichen Unterlagen oder Ausbildungsnachweise aus
Gründen, die nicht in der antragstellenden Person lie-
gen, nicht vorlegen kann.

                          § 37
                   Anerkennung
            der Berufsqualifikation nach
     Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang
  (1) Als Anpassungsmaßnahme ist eine Eignungs-
prüfung oder ein Anpassungslehrgang erforderlich,
wenn die antragstellende Person
1. eine Berufsqualifikation nachweist, die in einem an-
   deren Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat

   oder in einem gleichgestellten Staat erworben wor-
   den ist, oder
2. eine Berufsqualifikation nachweist, die
   a) in einem Drittstaat, der kein gleichgestellter Staat
      ist, erworben worden ist und
   b) bereits in einem anderen Mitgliedstaat, in einem
      anderen Vertragsstaat oder in einem gleichge-
      stellten Staat anerkannt worden ist.
  (2) Die antragstellende Person hat das Recht, zwi-
schen dem Ablegen der Eignungsprüfung oder dem
Absolvieren eines Anpassungslehrgangs zu wählen.
   (3) Verfügt eine antragstellende Person über einen
Ausbildungsnachweis, der dem in Artikel 11 Buch-
stabe a der Richtlinie 2005/36/EG genannten Niveau
entspricht, so muss sie eine Eignungsprüfung ablegen.
                           § 38

                  Anerkennung
           der Berufsqualifikation nach
    Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang

  (1) Als Anpassungsmaßnahme ist eine Kenntnis-

prüfung oder ein Anpassungslehrgang erforderlich,

wenn die antragstellende Person eine Berufsqualifi-
kation nachweist, die

1. in einem Drittstaat, der kein gleichgestellter Staat ist,

   erworben worden ist und

2. weder in einem anderen Mitgliedstaat noch in einem
   anderen Vertragsstaat noch in einem gleichgestell-

   ten Staat anerkannt worden ist.

  (2) Die antragstellende Person hat das Recht, zwi-

schen dem Ablegen der Kenntnisprüfung oder dem Ab-

solvieren eines Anpassungslehrgangs zu wählen.

                           § 39

                    Eignungsprüfung

   (1) Die Eignungsprüfung erstreckt sich auf die
wesentlichen Unterschiede, die zuvor bei der antrag-
stellenden Person festgestellt worden sind.
  (2) Ist die Eignungsprüfung erfolgreich abgelegt
worden, so wird die Berufsqualifikation anerkannt.

                           § 40

                    Kenntnisprüfung
  (1) Die Kenntnisprüfung erstreckt sich auf den Inhalt
der staatlichen Prüfung.
  (2) Ist die Kenntnisprüfung erfolgreich abgelegt
worden, so wird die Berufsqualifikation anerkannt.

                           § 41

                 Anpassungslehrgang
  (1) Den Inhalt und Umfang des Anpassungslehr-
gangs regelt die auf der Grundlage des § 56 erlassene
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung.
  (2) Der Anpassungslehrgang darf höchstens drei
Jahre dauern.
  (3) Am Ende des Anpassungslehrgangs wird eine
Prüfung durchgeführt.
  (4) Ist die Prüfung bestanden worden, so wird die
Berufsqualifikation anerkannt.
BGBl. 2020, Seite 75 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 75
                    Abschnitt 6
         Dienstleistungserbringung

                          § 42
              Dienstleistungserbringung

   Eine Staatsangehörige oder ein Staatsangehöriger
eines anderen Mitgliedstaates, eines anderen Vertrags-
staates oder eines gleichgestellten Staates darf als
dienstleistungserbringende Person im Rahmen vorüber-
gehender und gelegentlicher Dienstleistungen im Sinne
des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 47)
den Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin
und des pharmazeutisch-technischen Assistenten aus-
üben, wenn sie oder er zur Dienstleistung berechtigt ist.

                          § 43

                      Meldung
           der Dienstleistungserbringung
   (1) Wer beabsichtigt, in Deutschland als dienstleis-
tungserbringende Person tätig zu sein, ist verpflichtet,
dies der in Deutschland zuständigen Behörde vorab
schriftlich zu melden.
  (2) Bei der erstmaligen Meldung sind vorzulegen:

1. ein Nachweis der Staatsangehörigkeit,

2. ein Nachweis der Berufsqualifikation,
3. eine der beiden folgenden Bescheinigungen:
   a) eine Bescheinigung, aus der sich ergibt, dass
      zum Zeitpunkt der Vorlage
      aa) eine rechtmäßige Niederlassung im Beruf der
          pharmazeutisch-technischen Assistentin und
          des pharmazeutisch-technischen Assistenten
          in einem anderen Mitgliedstaat, in einem an-
          deren Vertragsstaat oder in einem gleichge-
          stellten Staat besteht,
      bb) die Ausübung dieser Tätigkeit nicht, auch
          nicht vorübergehend, untersagt ist und
      cc) keine Vorstrafen vorliegen, oder

   b) ein Nachweis in beliebiger Form darüber, dass
      eine Tätigkeit, die dem Beruf der pharmazeu-
      tisch-technischen Assistentin und des pharma-
      zeutisch-technischen Assistenten entspricht,
      während der vorangegangenen zehn Jahre min-
      destens ein Jahr lang rechtmäßig ausgeübt wor-
      den ist, falls in dem anderen Mitgliedstaat, in dem
      anderen Vertragsstaat oder in dem gleichgestell-
      ten Staat dieser Beruf oder die Qualifikation zu
      diesem Beruf nicht reglementiert ist, und

4. eine Erklärung der Person, dass sie über die Kennt-

   nisse der deutschen Sprache verfügt, die zur Berufs-
   ausübung erforderlich sind.

  (3) Die erstmalige Meldung ist an die zuständige Be-
hörde des Landes zu richten, in dem die Dienstleistung
erbracht werden soll.
   (4) Die zuständige Behörde bestätigt der meldenden
Person binnen eines Monats den Empfang der Unter-
lagen und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen
fehlen.

                          § 44
                    Berechtigung
            zur Dienstleistungserbringung
  Zur Dienstleistungserbringung ist nur berechtigt, wer
1. über eine zur Dienstleistungserbringung berechti-
   gende Berufsqualifikation verfügt,

2. während der Dienstleistungserbringung in einem an-
   deren Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat
   oder in einem gleichgestellten Staat rechtmäßig nie-
   dergelassen ist,
3. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat,
   aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung
   des Berufs der pharmazeutisch-technischen Assis-
   tentin und des pharmazeutisch-technischen Assis-
   tenten ergibt,
4. in gesundheitlicher Hinsicht geeignet ist zur Aus-

   übung des Berufs der pharmazeutisch-technischen
   Assistentin und des pharmazeutisch-technischen
   Assistenten und
5. über Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die
   zur Berufsausübung erforderlich sind.

                          § 45
          Zur Dienstleistungserbringung
         berechtigende Berufsqualifikation

  (1) Zur Dienstleistungserbringung berechtigen fol-
gende Berufsqualifikationen:
1. eine abgeschlossene Ausbildung nach diesem Ge-
   setz oder
2. eine Berufsqualifikation, die
   a) in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen
      Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat
      erworben worden ist,
   b) in dem Staat, in dem sie erworben worden ist,
      erforderlich ist für den unmittelbaren Zugang zu
      einem Beruf, der dem Beruf der pharmazeutisch-
      technischen Assistentin und des pharmazeu-
      tisch-technischen Assistenten entspricht, und
   c) entweder nach den §§ 33 bis 35 mit der in diesem
      Gesetz geregelten Ausbildung gleichwertig ist
      oder wesentliche Unterschiede nur in einem Um-
      fang aufweist, der nicht zu einer Gefährdung der
      öffentlichen Gesundheit führt.

   (2) Weist eine Berufsqualifikation wesentliche Unter-
schiede in einem Umfang auf, der zu einer Gefährdung
der öffentlichen Gesundheit führt, so kann die mel-
dende Person zum Erwerb einer zur Dienstleistung be-
rechtigenden Berufsqualifikation eine Eignungsprüfung
ablegen, die sich auf diese wesentlichen Unterschiede
erstreckt.

   (3) Die meldende Person kann auch dann eine Eig-

nungsprüfung ablegen, wenn die Gleichwertigkeit ihrer
Berufsqualifikation nur mit einem unangemessenen
zeitlichen oder sachlichen Aufwand festgestellt werden
kann, da die die Meldung erstattende Person die erfor-
derlichen Unterlagen oder Nachweise aus Gründen, die
sie nicht zu verantworten hat, nicht vorlegen kann.
  (4) Ist die Eignungsprüfung erfolgreich abgelegt wor-
den, so berechtigt die Berufsqualifikation der melden-
den Person zur Dienstleistungserbringung.
BGBl. 2020, Seite 76 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 76
                           § 46

                  Überprüfen der

     Berechtigung zur Dienstleistungserbringung
   (1) Die zuständige Behörde überprüft, ob die mel-
dende Person berechtigt ist, in Deutschland die Tätig-
keit der pharmazeutisch-technischen Assistentin oder
des pharmazeutisch-technischen Assistenten als dienst-
leistungserbringende Person vorübergehend und ge-
legentlich auszuüben.

   (2) Den vorübergehenden und gelegentlichen Charak-
ter der Dienstleistungserbringung beurteilt die zustän-
dige Behörde im Einzelfall. In ihre Beurteilung bezieht
sie Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und
Kontinuität der Dienstleistungserbringung ein.
   (3) Soweit es für die Überprüfung der Gleichwertig-
keit der Berufsqualifikation erforderlich ist, kann die zu-
ständige Behörde bei der zuständigen Behörde des
Staates, in dem die meldende Person niedergelassen
ist, Informationen über den Ausbildungsgang der mel-
denden Person anfordern.

  (4) Das Verfahren zur Überprüfung der Berufsqualifi-
kation muss so schnell wie möglich abgeschlossen
werden, spätestens jedoch drei Monate nach Einrei-
chung der vollständigen Unterlagen.

                           § 47

               Rechte und Pflichten
      der dienstleistungserbringenden Person
   (1) Ist eine Person berechtigt, den Beruf der pharma-
zeutisch-technischen Assistentin und des pharma-
zeutisch-technischen Assistenten als dienstleistungs-
erbringende Person vorübergehend und gelegentlich
auszuüben, so hat sie beim Erbringen der Dienstleis-
tung in Deutschland die gleichen Rechte und Pflichten
wie Personen mit einer Erlaubnis zum Führen der Be-
rufsbezeichnung nach § 1.

   (2) Die dienstleistungserbringende Person darf die

Berufsbezeichnung „pharmazeutisch-technische Assis-
tentin“ oder „pharmazeutisch-technischer Assistent“
führen, auch wenn sie nicht die Erlaubnis zur Berufs-
ausübung nach § 1 besitzt.
   (3) Die dienstleistungserbringende Person ist ver-
pflichtet, der zuständigen Behörde unverzüglich zu
melden:

1. eine Änderung der Staatsangehörigkeit,

2. den Verlust der rechtmäßigen Niederlassung im Be-
   ruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin und
   des pharmazeutisch-technischen Assistenten in ei-
   nem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Ver-
   tragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat,
3. die Tatsache, dass ihr die Ausübung dieses Berufs
   untersagt ist, auch bei vorübergehender Untersa-
   gung,
4. die Tatsache, dass bei ihr eine Vorstrafe vorliegt,
   oder
5. die Tatsache, dass sie in gesundheitlicher Hinsicht
   nicht mehr geeignet ist zur Ausübung des Berufs
   der pharmazeutisch-technischen Assistentin und
   des pharmazeutisch-technischen Assistenten.

Die Änderungsmeldung ist der zuständigen Behörde
des Landes zu machen, in dem die Dienstleistung er-

bracht wird.

                         § 48
            Pflicht zur erneuten Meldung

   (1) Beabsichtigt die dienstleistungserbringende Per-
son nach Ablauf eines Jahres nach der letzten Meldung
erneut, vorübergehend und gelegentlich Dienstleistun-
gen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu erbringen,
ist die Meldung zu erneuern.
  (2) Die erneute Meldung ist der zuständigen Behörde
des Landes zu machen, in dem die Dienstleistung er-
bracht werden soll.

                         § 49
         Bescheinigung, die erforderlich
        ist zur Dienstleistungserbringung
 in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen
Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat

   (1) Üben deutsche Staatsangehörige oder Staatsan-
gehörige eines anderen Mitgliedstaates, eines anderen
Vertragsstaates oder eines gleichgestellten Staates den
Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin und
des pharmazeutisch-technischen Assistenten in Deutsch-
land aufgrund einer Erlaubnis zum Führen der Berufs-
bezeichnung nach § 1 aus, so wird ihnen auf Antrag
eine Bescheinigung von der zuständigen Behörde aus-
gestellt, damit sie die Möglichkeit haben, in einem an-
deren Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat
oder in einem gleichgestellten Staat ihren Beruf als
dienstleistungserbringende Person im Sinne des Arti-
kels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Euro-
päischen Union vorübergehend und gelegentlich aus-
zuüben.
   (2) Die Bescheinigung wird von der zuständigen Be-
hörde des Landes ausgestellt, in dem die antragstel-
lende Person den Beruf der pharmazeutisch-techni-
schen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen

Assistenten ausübt.

   (3) Die Bescheinigung hat die Bestätigung zu enthal-
ten, dass
1. die antragstellende Person rechtmäßig niedergelas-
   sen ist als pharmazeutisch-technische Assistentin
   oder pharmazeutisch-technischer Assistent,
2. der antragstellenden Person die Ausübung dieses
   Berufs nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt

   ist und
3. die antragstellende Person über die berufliche
   Qualifikation verfügt, die für die Berufsausübung
   erforderlich ist.

                   Abschnitt 7
           Zuständigkeiten
   und Zusammenarbeit der Behörden

                         § 50
                Zuständige Behörden
   (1) Die Länder bestimmen die zur Durchführung
dieses Gesetzes zuständigen Behörden.
  (2) Die Länder können vereinbaren, dass insbeson-
dere die folgenden Aufgaben von einem anderen Land
BGBl. 2020, Seite 77 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 77
oder von einer gemeinsamen Einrichtung der Länder
wahrgenommen werden:
1. Aufgaben im Verfahren der Anerkennung der Gleich-
   wertigkeit von Ausbildungen, die im Ausland abge-
   schlossen worden sind, und
2. Aufgaben bei der Entgegennahme der Meldung zur
   Dienstleistungserbringung und Aufgaben bei der
   Überprüfung, ob eine Person in Deutschland be-
   rechtigt ist, den Beruf der pharmazeutisch-techni-
   schen Assistentin und des pharmazeutisch-techni-
   schen Assistenten als dienstleistungserbringende
   Person im Rahmen vorübergehender und gelegent-
   licher Dienstleistungen im Sinne des Artikels 57 des
   Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen
   Union auszuüben.

                         § 51
    Unterrichtungs- und Überprüfungspflichten
   (1) Die zuständige Behörde des Landes, in dem eine
Person den Beruf der pharmazeutisch-technischen
Assistentin und des pharmazeutisch-technischen
Assistenten ausübt oder zuletzt ausgeübt hat, unter-
richtet die zuständigen Behörden des Herkunftsstaates
unverzüglich, wenn
1. gegen diese Person eine Sanktion verhängt worden
   ist, weil sie sich eines Verhaltens schuldig gemacht
   hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Berufs-
   ausübung ergibt,
2. bei dieser Person
  a) die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
     zurückgenommen worden ist,
  b) die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
     widerrufen worden ist oder
  c) das Ruhen der Erlaubnis zum Führen der Berufs-
     bezeichnung angeordnet worden ist,
3. dieser Person die Ausübung der Tätigkeit der
   pharmazeutisch-technischen Assistentin oder des
   pharmazeutisch-technischen Assistenten untersagt
   worden ist oder
4. in Bezug auf diese Person Tatsachen vorliegen, die
   eine der in den Nummern 1 bis 3 genannten Sank-
   tionen oder Maßnahmen rechtfertigen.
   (2) Erhält die zuständige Behörde eines Landes Aus-
künfte von der zuständigen Behörde eines Aufnahme-
staates, die sich auf die Ausübung des Berufs der
pharmazeutisch-technischen Assistentin und des
pharmazeutisch-technischen Assistenten im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes auswirken können, so hat sie
1. die Richtigkeit der ihr übermittelten Auskünfte zu
   überprüfen,
2. zu entscheiden, in welcher Art und in welchem Um-
   fang weitere Überprüfungen durchzuführen sind, und
3. die zuständige deutsche Behörde über die Konse-
   quenzen zu unterrichten, die aus den ihr übermittel-
   ten Auskünften zu ziehen sind.
  (3) Das Bundesministerium für Gesundheit benennt
nach Mitteilung der Länder
1. die Behörden, die für die Ausstellung oder Ent-
   gegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG ge-
   nannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Un-
   terlagen oder Informationen zuständig sind, sowie

2. die Behörden, die die Anträge annehmen und Ent-
   scheidungen treffen können, die im Zusammenhang
   mit der Richtlinie 2005/36/EG stehen.
Das Bundesministerium für Gesundheit unterrichtet die
anderen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommis-
sion unverzüglich über die Benennung.
   (4) Die für die Entscheidungen nach diesem Gesetz
zuständigen Behörden und Stellen übermitteln dem
Bundesministerium für Gesundheit statistische Aufstel-
lungen über die getroffenen Entscheidungen, die die
Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Ab-
satz 2 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht
benötigt. Das Bundesministerium für Gesundheit leitet
die ihm übermittelten statistischen Aufstellungen an die
Europäische Kommission weiter.

                         § 52
                   Warnmitteilung
   (1) Die zuständige Behörde eines Landes unterrich-
tet die zuständigen Behörden der anderen Mitglied-
staaten, der anderen Vertragsstaaten und der gleichge-
stellten Staaten durch eine Warnmitteilung über
1. die Rücknahme der Erlaubnis zum Führen der Be-
   rufsbezeichnung, sofern sie sofort vollziehbar oder
   unanfechtbar ist,
2. den Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufs-
   bezeichnung, sofern er sofort vollziehbar oder un-
   anfechtbar ist,
3. die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis zum Füh-
   ren der Berufsbezeichnung, sofern sie sofort voll-
   ziehbar oder unanfechtbar ist,
4. das durch gerichtliche Entscheidung getroffene vor-
   läufige Verbot, den Beruf der pharmazeutisch-tech-
   nischen Assistentin und des pharmazeutisch-techni-
   schen Assistenten auszuüben, oder
5. das durch unanfechtbare gerichtliche Entscheidung
   getroffene Verbot, den Beruf der pharmazeutisch-
   technischen Assistentin und des pharmazeutisch-
   technischen Assistenten auszuüben.
  (2) Die Warnmitteilung enthält folgende Angaben:
1. die zur Identifizierung der betroffenen Person erfor-
   derlichen Angaben, insbesondere deren
  a) Namen und Vornamen,
  b) Geburtsdatum und

  c) Geburtsort,
2. den Beruf der betroffenen Person,
3. Angaben über die Behörde oder das Gericht, die
   oder das die Entscheidung getroffen hat.
   (3) Die Warnmitteilung erfolgt unverzüglich, spätes-
tens jedoch drei Tage
1. nach Eintritt der Unanfechtbarkeit einer Entschei-
   dung nach Absatz 1 Nummer 1, 2, 3 oder 5 oder
2. nach Bekanntgabe einer Entscheidung nach Ab-
   satz 1 Nummer 4.
   (4) Für die Warnmitteilung ist das Binnenmarkt-Infor-
mationssystem zu verwenden, das eingerichtet worden
ist durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober
2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe
des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Auf-
BGBl. 2020, Seite 78 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 78
hebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission
(„IMI-Verordnung“) (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1).
   (5) Gleichzeitig mit der Warnmitteilung unterrichtet
die Behörde, die die Warnmitteilung getätigt hat, die
betroffene Person schriftlich über die Warnmitteilung
und deren Inhalt. Der Unterrichtung hat sie eine
Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen. Wird ein Rechts-
behelf gegen die Warnmitteilung eingelegt, so ergänzt
die Behörde, die die Warnmitteilung getätigt hat, die
Warnmitteilung um einen entsprechenden Hinweis.

                           § 53
            Löschung einer Warnmitteilung
   Ist die Entscheidung, die die Warnmitteilung ausge-
löst hat, aufgehoben worden, so löscht die Behörde,
die die Warnmitteilung getätigt hat, die entsprechende
Warnmitteilung im Binnenmarkt-Informationssystem
unverzüglich, spätestens jedoch drei Tage nach der
Aufhebung der Entscheidung.

                           § 54
                  Unterrichtung
  über gefälschte Berufsqualifikationsnachweise
   (1) Wird gerichtlich festgestellt, dass eine Person bei
ihrem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen
der Berufsbezeichnung oder auf Anerkennung der
Gleichwertigkeit einer außerhalb des Geltungsbereichs
dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung ge-
fälschte Ausbildungsnachweise vorgelegt hat, so unter-
richtet die zuständige Behörde die zuständigen Behör-
den der anderen Mitgliedstaaten, der anderen Vertrags-
staaten und der gleichgestellten Staaten über

1. die Identität dieser Person, insbesondere über deren
     a) Namen und Vornamen,
     b) Geburtsdatum und

     c) Geburtsort und

2. den Umstand, dass diese Person gefälschte Ausbil-
   dungsnachweise vorgelegt hat.

  (2) Für die Unterrichtung über die Fälschung ist das
Binnenmarkt-Informationssystem zu verwenden.

  (3) Die Unterrichtung über die Fälschung erfolgt
unverzüglich, spätestens jedoch drei Tage nach Un-
anfechtbarkeit der Feststellung.
   (4) Gleichzeitig mit der Unterrichtung über die Fäl-
schung unterrichtet die Behörde, die die Unterrichtung
über die Fälschung vorgenommen hat, die betroffene
Person schriftlich über die Unterrichtung über die Fäl-
schung und deren Inhalt. Der Unterrichtung hat sie eine
Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen. Wird ein Rechts-
behelf gegen die Unterrichtung über die Fälschung ein-
gelegt, so ergänzt die Behörde, die die Unterrichtung
über die Fälschung getätigt hat, die Unterrichtung über
die Fälschung um einen entsprechenden Hinweis.

                           § 55

             Verwaltungszusammenarbeit
             bei Dienstleistungserbringung
  (1) Übt eine dienstleistungserbringende Person im
Geltungsbereich dieses Gesetzes den Beruf der
pharmazeutisch-technischen Assistentin und des
pharmazeutisch-technischen Assistenten aus oder

führt sie diese Berufsbezeichnung, ohne dass die
Voraussetzungen dafür vorliegen, so unterrichtet die
zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Be-
hörde des Niederlassungsstaates dieser dienstleis-
tungserbringenden Person über den Verstoß.
   (2) Die zuständige Behörde ist bei berechtigten
Zweifeln an den von der dienstleistungsberechtigten
Person vorgelegten Dokumenten berechtigt, von der
zuständigen Behörde des Niederlassungsstaates der
dienstleistenden Person folgende Informationen an-
zufordern:
1. Informationen darüber, ob die Niederlassung der
   dienstleistungserbringenden Person in diesem Staat
   rechtmäßig ist, und
2. Informationen darüber, ob gegen die dienstleis-
   tungserbringende Person berufsbezogene diszipli-
   narische oder strafrechtliche Sanktionen vorliegen.
  (3) Auf Anforderung der zuständigen Behörden eines
anderen Mitgliedstaates, eines anderen Vertragsstaates
oder eines gleichgestellten Staates übermitteln die
zuständigen Behörden in Deutschland nach Artikel 56
der Richtlinie 2005/36/EG der anfordernden Behörde
1. alle Informationen darüber, dass die Niederlassung
   der dienstleistungserbringenden Person im Beruf
   der pharmazeutisch-technischen Assistentin und
   des pharmazeutisch-technischen Assistenten in
   Deutschland rechtmäßig ist,
2. alle Informationen über die gute Führung der dienst-
   leistungserbringenden Person und

3. Informationen darüber, dass gegen die dienstleis-
   tungserbringende Person berufsbezogen keine dis-
   ziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vor-
   liegen.

                    Abschnitt 8

         Verordnungsermächtigung

                          § 56

                Ermächtigung zum
 Erlass der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

   (1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird er-
mächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium
für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung,
die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, in einer
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung das Nähere zu
regeln über
1. die Mindestanforderungen an die schulische Ausbil-
   dung,

2. die praktische Ausbildung in der Apotheke,
3. die staatliche Prüfung einschließlich der Bestim-
   mung einer notwendigen weiteren Ausbildung im
   Fall des Nichtbestehens und
4. das Praktikum in einer Apotheke während der
   schulischen Ausbildung.

  (2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann für
antragstellende Personen mit einer außerhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbenen Berufs-
qualifikation, die eine Erlaubnis zur Führung der Berufs-
bezeichnung nach § 1 in Verbindung mit Abschnitt 5
beantragen, sowie für Personen, die den Beruf der
pharmazeutisch-technischen Assistentin oder des
BGBl. 2020, Seite 79 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 79
pharmazeutisch-technischen Assistenten im Wege der
Dienstleistungserbringung nach Abschnitt 6 in Deutsch-
land ausüben wollen, das Nähere geregelt werden
1. zum Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen
   nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3, insbesondere
  a) zur Vorlage der von der antragstellenden Person
     vorzulegenden Nachweise und

  b) zu den Ermittlungen durch die zuständige Behörde
     entsprechend Artikel 50 Absatz 1 bis 3a in Verbin-
     dung mit Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG,
2. zur Pflicht von Inhaberinnen und Inhabern solcher
   Ausbildungsnachweise, nach Maßgabe des Arti-
   kels 52 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG die in
   Deutschland geltende Berufsbezeichnung zu führen
   und deren etwaige Abkürzung zu verwenden,

3. zur Durchführung und zum Inhalt der Eignungs-
   prüfung, der Kenntnisprüfung und des Anpassungs-
   lehrgangs,
4. zum Verfahren bei der Ausstellung eines Euro-
   päischen Berufsausweises,
5. zum Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen
   der Dienstleistungserbringung und

6. zu Fristen für behördliche Entscheidungen.
   (3) Abweichungen durch Landesrecht von den Re-
gelungen des Verwaltungsverfahrens in der nach den
Absätzen 1 und 2 erlassenen Rechtsverordnung sind
ausgeschlossen. Abweichend von Satz 1 können die
Länder Abweichungen von den durch Rechtsverord-
nung im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes er-
lassenen Fristenregelungen vorsehen.

                   Abschnitt 9
            Bußgeldvorschriften

                        § 57
                Bußgeldvorschriften

  (1) Ordnungswidrig handelt, wer

1. ohne Erlaubnis nach § 1 die Berufsbezeichnung
   „pharmazeutisch-technische    Assistentin“    oder
   „pharmazeutisch-technischer Assistent“ führt oder
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Absatz 1 zu-
   widerhandelt.

   (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

                  Abschnitt 10

           Übergangsvorschriften

                        § 58
               Übergangsvorschriften
     für die Mindestanforderungen an Schulen
    (1) Die Voraussetzungen des § 16 Absatz 1 Satz 2
Nummer 1 und 2 gelten als erfüllt, wenn als Schul-
leitung oder als Lehrkräfte Personen eingesetzt wer-
den, die am 1. Januar 2023

1. eine Schule leiten, die pharmazeutisch-technische
   Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assis-
   tenten ausbildet,

2. als Lehrkräfte an einer Schule unterrichten, die phar-
   mazeutisch-technische Assistentinnen und pharma-
   zeutisch-technische Assistenten ausbildet, oder
3. ein berufspädagogisches Studium zur Leitung einer
   Schule oder für eine Tätigkeit als Lehrkraft an einer
   Schule, die pharmazeutisch-technische Assistentin-
   nen und pharmazeutisch-technische Assistenten
   ausbildet, oder eine entsprechende Weiterbildung
   nach der Weiterbildungsordnung der zuständigen
   Apothekerkammer absolvieren und das Studium
   oder die entsprechende Weiterbildung nach Inkraft-
   treten dieses Gesetzes erfolgreich abschließen.

   (2) Die Schule hat der zuständigen Behörde bis zum
1. Januar 2030 nachzuweisen, dass sie die in § 16 ge-
nannten Anforderungen erfüllt. Die Voraussetzungen
des § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 gelten als
erfüllt, wenn als Schulleitung oder als Lehrkräfte Perso-
nen eingesetzt werden, die nach dem 1. Januar 2023
mindestens drei Jahre lang in der entsprechenden
Position tätig gewesen sind.

                          § 59

                Weitergeltung der
   Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
  Eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
„pharmazeutisch-technische Assistentin“ oder „pharma-
zeutisch-technischer Assistent“, die vor dem 1. Januar
2023 nach den bis dahin geltenden Vorschriften erteilt
wurde, gilt weiter. Die §§ 3 bis 5 bleiben unberührt.

                          § 60
                    Weiterführung
            einer begonnenen Ausbildung
   Wer vor dem 1. Januar 2023 eine Ausbildung zur
pharmazeutisch-technischen Assistentin oder zum
pharmazeutisch-technischen Assistenten begonnen
hat, schließt diese Ausbildung nach den bis dahin gel-

tenden Vorschriften ab. Bei erfolgreichem Abschluss
erfüllt die Ausbildung die Voraussetzung nach § 2 Ab-
satz 1 Nummer 1.

                          § 61

                  Weitergeltung
           der Berechtigung zum Führen
     der Berufsbezeichnung und Weiterführung
    eines begonnenen Anerkennungsverfahrens

   Antragstellende Personen sind in Deutschland zum
Führen der Berufsbezeichnung „pharmazeutisch-tech-
nische Assistentin“ oder „pharmazeutisch-technischer
Assistent“ berechtigt, wenn in einem Anerkennungsver-
fahren zur Prüfung der Gleichwertigkeit ihrer Ausbil-
dung, das vor dem 1. Januar 2023 begonnen wurde,
1. ihre Ausbildung als gleichwertig anerkannt worden
   ist oder noch anerkannt wird,

2. sie die Kenntnisprüfung erfolgreich abgelegt haben
   oder noch erfolgreich ablegen oder

3. den Anpassungslehrgang absolviert haben oder
   noch absolvieren.
BGBl. 2020, Seite 80 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 80
                     Abschnitt 11
                     Evaluierung

                           § 62

                       Evaluierung
   Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert
frühestens nach acht Jahren nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes die inhaltlichen Änderungen der Ausbildung
und die Ausbildungsdauer.

                         Artikel 2
                   Änderung der
             Apothekenbetriebsordnung

   Die Apothekenbetriebsordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. September 1995 (BGBl. I
S. 1195), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
vom 9. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1450) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

         „(3) Die Apotheke darf nur geöffnet sein und
       betrieben werden, wenn ein Apotheker oder eine
       nach § 2 Absatz 6 Satz 1 vertretungsberechtigte
       Person anwesend ist. § 23 Absatz 3 bleibt un-
       berührt.“
     b) Nach Absatz 5a werden die folgenden Absätze 5b
        und 5c eingefügt:

          „(5b) Abweichend von Absatz 5 Satz 3 entfällt
       die Pflicht zur Beaufsichtigung eines pharmazeu-
       tisch-technischen Assistenten bei der Ausfüh-
       rung pharmazeutischer Tätigkeiten, wenn
       1. der pharmazeutisch-technische Assistent

          a) seine Berufstätigkeit in Apotheken mindes-
             tens drei Jahre in Vollzeit oder in entspre-
             chendem Umfang in Teilzeit ausgeübt hat
             und die staatliche Prüfung mindestens mit
             der Gesamtnote „gut“ bestanden hat oder
             seine Berufstätigkeit in Apotheken mindes-
             tens fünf Jahre in Vollzeit oder in entspre-
             chendem Umfang in Teilzeit ausgeübt hat
             und
          b) über ein gültiges Fortbildungszertifikat einer
             Apothekerkammer als Nachweis seiner re-
             gelmäßigen Fortbildung verfügt und
       2. der Apothekenleiter
          a) sich im Rahmen einer mindestens einjähri-
             gen Berufstätigkeit des pharmazeutisch-
             technischen Assistenten in seinem Verant-
             wortungsbereich nach § 2 Absatz 2 ver-
             gewissert hat, dass der pharmazeutisch-
             technische Assistent die pharmazeutischen
             Tätigkeiten ohne Beaufsichtigung zuverläs-
             sig ausführen kann, und

          b) nach schriftlicher Anhörung des pharma-
             zeutisch-technischen Assistenten Art und
             Umfang der pharmazeutischen Tätigkeiten
             schriftlich oder elektronisch festgelegt hat,
             für die die Pflicht zur Beaufsichtigung ent-
             fällt.

     Pharmazeutisch-technische Assistenten, die ihre
     Berufsqualifikation oder Fortbildungszertifikate im
     Ausland erworben oder ihren Beruf im Ausland
     ausgeübt haben, müssen eine Berufsqualifika-

     tion, eine Fortbildung sowie eine Berufserfahrung
     nachweisen, die den Maßstäben des Satzes 1
     entsprechen. Die Pflicht zur Beaufsichtigung
     nach Absatz 5 Satz 3 entfällt nicht bei der Her-
     stellung von Arzneimitteln zur parenteralen Anwen-
     dung, beim patientenindividuellen Stellen oder
     Verblistern von Arzneimitteln sowie bei der Ab-
     gabe von Betäubungsmitteln, von Arzneimitteln
     mit den Wirkstoffen Lenalidomid, Pomalidomid
     oder Thalidomid und von Arzneimitteln, die nach
     § 73 Absatz 3 oder Absatz 3b des Arzneimittel-
     gesetzes in den Geltungsbereich dieser Verord-
     nung verbracht werden. Absatz 1 bleibt unberührt.

       (5c) Die Pflicht zur Beaufsichtigung nach Ab-
     satz 5 Satz 3 entsteht erneut, soweit der Apothe-
     kenleiter auf Grund nachträglich eingetretener
     Umstände nicht mehr sicher ist, dass der phar-
     mazeutisch-technische Assistent die jeweilige
     pharmazeutische Tätigkeit ohne Beaufsichtigung
     zuverlässig ausführen kann, oder der pharma-
     zeutisch-technische Assistent über kein gültiges
     Fortbildungszertifikat einer Apothekerkammer als
     Nachweis seiner regelmäßigen Fortbildung mehr
     verfügt. Die schriftliche oder elektronische
     Festlegung nach Absatz 5b Satz 1 Nummer 2
     Buchstabe b ist nach schriftlicher Anhörung des
     pharmazeutisch-technischen Assistenten entspre-
     chend anzupassen.“

2. § 7 Absatz 1c Satz 1 Nummer 7 wird wie folgt ge-
   fasst:
  „7. das Namenszeichen der Person, die das Rezep-
      turarzneimittel hergestellt hat, und, falls ein
      pharmazeutisch-technischer Assistent die Her-
      stellung unter Beaufsichtigung durchgeführt hat,
      das Namenszeichen des Apothekers, der die
      Herstellung beaufsichtigt hat.“

3. § 8 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
     „7. das Namenszeichen der Person, die das
         Arzneimittel hergestellt hat, und, falls ein
         pharmazeutisch-technischer Assistent die Her-
         stellung unter Beaufsichtigung durchgeführt
         hat, das Namenszeichen des Apothekers,
         der die Herstellung beaufsichtigt hat.“
  b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
     „Das Prüfprotokoll muss die zugrunde liegende
     Prüfanweisung nennen und insbesondere fol-
     gende Angaben enthalten:
     1. das Datum der Prüfung,
     2. die Prüfergebnisse,

     3. das Namenszeichen des Prüfenden und, falls
        ein pharmazeutisch-technischer Assistent die
        Prüfung unter Beaufsichtigung durchgeführt
        hat, das Namenszeichen des Apothekers, der
        die Prüfung beaufsichtigt hat, sowie

     4. die Freigabe durch die Unterschrift eines Apo-
        thekers der Apotheke.“
4. § 11 Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
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  „Über die in der Apotheke durchgeführten Prüfungen
  sind Aufzeichnungen zu machen; § 8 Absatz 4 Satz 2
  gilt entsprechend.“
5. § 12 Absatz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

  „5. das Namenszeichen des Prüfenden und, falls ein
      pharmazeutisch-technischer Assistent die Prü-
      fung unter Beaufsichtigung durchgeführt hat,
      das Namenszeichen des Apothekers, der die
      Prüfung beaufsichtigt hat.“
6. Dem § 17 Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
  „Die Pflicht zur Vorlage entfällt und entsteht erneut
  entsprechend den Regelungen in § 3 Absatz 5b
  und 5c.“

7. In § 28 Absatz 3 werden die Wörter „§ 3 Absatz 1, 5

   und 6“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 1, 5, 5b, 5c

   und 6“ ersetzt.

8. In § 31 Absatz 4 werden die Wörter „sowie Satz 2
   und 3 und“ durch die Wörter „und Satz 2 bis 4 so-

   wie“ ersetzt.

                       Artikel 3

               Änderung der
  Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für
  pharmazeutisch-technische Assistentinnen
 und pharmazeutisch-technische Assistenten

  Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für
pharmazeutisch-technische Assistentinnen und phar-
mazeutisch-technische Assistenten vom 23. September
1997 (BGBl. I S. 2352), die zuletzt durch Artikel 33 des
Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. § 1 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
            „1. eine zweijährige schulische Ausbildung
                an einer staatlichen, staatlich geneh-
                migten oder staatlich anerkannten
                Schule für pharmazeutisch-technische
                Assistentinnen und pharmazeutisch-
                technische Assistenten (Schule),“.

        bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
            „3. eine Grundausbildung in Erster Hilfe
                von mindestens neun Unterrichtsein-
                heiten zu je 45 Minuten außerhalb der
                schulischen Ausbildung,“.
        cc) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Apo-
            theke“ die Wörter „, davon mindestens drei
            Monate in einer öffentlichen Apotheke“ ein-

            gefügt.

     b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Lehr-
            gang“ durch die Wörter „Die schulische
            Ausbildung“ ersetzt.

        bb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze er-
            setzt:

            „Die Schule erstellt ein schulinternes
            Curriculum, das eine den Anforderungen
            des § 9 des Gesetzes über den Beruf
            der pharmazeutisch-technischen Assisten-
            tin und des pharmazeutisch-technischen

          Assistenten entsprechende Ausbildung si-
          cherstellt und geeignete Leistungsnach-
          weise vorsehen muss. Die schulische Aus-
          bildung muss insbesondere die in Anlage 1
          Teil B aufgeführten Kenntnisse und Hand-
          lungskompetenzen vermitteln. Über die re-
          gelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an
          den Ausbildungsveranstaltungen der schu-
          lischen Ausbildung nach Satz 1 erhalten die
          Schülerinnen und Schüler eine Bescheini-
          gung nach dem Muster der Anlage 2 und
          ein Zeugnis der Schule. Das Zeugnis hat
          für alle Prüfungsfächer der staatlichen Prü-
          fung jeweils eine Note für die während der
          gesamten schulischen Ausbildung erbrach-

          ten Leistungen zu enthalten; dabei darf kein

          Fach mit „ungenügend“ und höchstens ein

          Fach mit „mangelhaft“ bewertet sein. § 15a
          ist entsprechend anzuwenden.“

   c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-

      gefügt:
         „(2a) Die Kompetenz der Länder, auch ge-
      meinsam und einheitlich Rahmenvorgaben für
      die Erstellung der schulinternen Curricula nach
      Absatz 2 Satz 2 festzulegen, bleibt unberührt.“
   d) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      „Das Praktikum nach Absatz 1 Satz 1 Num-
      mer 2 ist während der schulischen Ausbildung
      nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 außerhalb der
      Unterrichtszeiten in einer Apotheke unter der
      Aufsicht einer Apothekerin oder eines Apothe-
      kers abzuleisten.“

   e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird die Angabe „Teil B“ durch die
          Angabe „Teil C“ ersetzt und werden die
          Wörter „und findet nach dem Bestehen
          des ersten Abschnitts der staatlichen Prü-
          fung statt“ gestrichen.
      bb) In Satz 3 werden die Wörter „im Lehrgang“
          durch die Wörter „in der schulischen Aus-
          bildung“ ersetzt.

      cc) In Satz 4 werden nach dem Wort „Arbeiten“
          die Wörter „, insbesondere zur Abgabe
          einschließlich Information und Beratung,“
          eingefügt.
      dd) In Satz 5 werden die Wörter „der Prakti-
          kant“ durch die Wörter „die oder der Aus-
          zubildende“ ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „des

      zweijährigen Lehrgangs“ durch die Wörter „der
      zweijährigen schulischen Ausbildung“ ersetzt.
   b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      „Die zu prüfende Person legt die Prüfung bei
      der Schule ab, an der sie die schulische Aus-
      bildung abschließt.“

3. § 3 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze
      ersetzt:
      „Bei jeder Schule ist ein Prüfungsausschuss zu
      bilden, der aus folgenden Mitgliedern besteht:
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       1. einer Apothekerin oder einem Apotheker, die
          oder der bei der zuständigen Behörde be-
          schäftigt ist oder von der zuständigen Be-
          hörde mit dieser Aufgabe betraut worden ist,
          als Vorsitzender oder Vorsitzendem,
       2. einer beauftragten Person der Schulverwal-
          tung, wenn die Schule nach den Schulge-
          setzen des Landes der staatlichen Aufsicht
          durch die Schulverwaltung untersteht,
       3. folgenden Fachprüferinnen oder Fachprüfern:
          a) mindestens einer Apothekerin oder einem
             Apotheker, die oder der Lehrkraft der
             Schule ist, sowie weiteren Lehrkräften
             der Schule entsprechend den zu prüfen-
             den Fächern,
          b) in Apotheken tätigen Apothekerinnen
             oder Apothekern, die keine Lehrkräfte
             der Schule sind.
       Dem Prüfungsausschuss sollen diejenigen
       Lehrkräfte angehören, die die zu prüfende
       Person in dem jeweiligen Prüfungsfach über-
       wiegend ausgebildet haben.“
     b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

       „Die zuständige Behörde kann abweichend von
       Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 eine fachlich geeig-
       nete Vertreterin oder einen fachlich geeigneten
       Vertreter der zuständigen Behörde oder eine
       fachlich geeignete Person, die von der zustän-
       digen Behörde mit der Wahrnehmung dieser
       Aufgabe betraut worden ist, oder eine dem
       Prüfungsausschuss angehörende beauftragte
       Person der Schulverwaltung zur oder zum Vor-
       sitzenden bestellen.“

     c) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Lehranstalt“

        durch das Wort „Schule“ ersetzt.
4. § 4 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

           „Die oder der Vorsitzende entscheidet auf
           Antrag der zu prüfenden Person über die
           Zulassung zum ersten und zweiten Ab-
           schnitt der Prüfung und setzt die Prüfungs-
           termine im Benehmen mit der Schulleitung
           fest.“
       bb) In Satz 2 werden die Wörter „des Lehr-
           gangs“ durch die Wörter „der schulischen
           Ausbildung“ ersetzt.
     b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
           „2. die Bescheinigung nach § 1 Absatz 2
               Satz 4 über die regelmäßige und erfolg-
               reiche Teilnahme an den Ausbildungs-
               veranstaltungen der schulischen Aus-
               bildung,“.

       bb) In Nummer 4 werden die Wörter „Ausbil-
           dung von acht Doppelstunden“ durch das
           Wort „Grundausbildung“ ersetzt.
     c) In Absatz 4 werden die Wörter „dem Prüfling“
        durch die Wörter „der zu prüfenden Person“
        ersetzt.

    d) Absatz 5 wird aufgehoben.
4a. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

                          „§ 4a
                   Nachteilsausgleich
       (1) Die besonderen Belange von zu prüfenden
    Personen mit Behinderung oder Beeinträchtigung
    sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei
    Durchführung der Prüfungen zu berücksichtigen.
       (2) Ein entsprechender individueller Nachteils-
    ausgleich ist spätestens mit dem Antrag auf Zu-
    lassung zur Prüfung bei der zuständigen Behörde
    zu beantragen.
       (3) Die zuständige Behörde entscheidet, ob
    dem Antrag zur Nachweisführung ein amtsärzt-
    liches Attest oder andere geeignete Unterlagen
    beizufügen sind. Aus dem amtsärztlichen Attest
    oder den Unterlagen muss die leistungsbeein-
    trächtigende oder -verhindernde Auswirkung der
    Beeinträchtigung oder Behinderung hervorgehen.
       (4) Die zuständige Behörde bestimmt, in wel-
    cher geänderten Form die gleichwertige Prüfungs-
    leistung zu erbringen ist. Zur Festlegung der ge-
    änderten Form gehört auch eine Verlängerung der
    Schreib- oder Bearbeitungszeit der Prüfungsleis-
    tung.

       (5) Die fachlichen Prüfungsanforderungen dür-
    fen durch einen Nachteilsausgleich nicht verän-
    dert werden.
       (6) Die Entscheidung der zuständigen Behörde
    wird der zu prüfenden Person in geeigneter Weise
    bekannt gegeben.“

5. § 6 wird aufgehoben.

6. § 7 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

          „In das Zeugnis nach dem Muster der An-
          lage 5 werden die erzielten Prüfungsnoten
          für den ersten Prüfungsabschnitt aufge-
          nommen.“

       bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
          „Über das Nichtbestehen eines Prüfungsab-
          schnitts erhält die zu prüfende Person von
          der oder dem Vorsitzenden des Prüfungs-
          ausschusses eine schriftliche Mitteilung, in
          der alle Prüfungsnoten anzugeben sind.“
    b) Absatz 3 wird aufgehoben.
    c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
          „(4) Die zu prüfende Person kann jede Auf-
       sichtsarbeit der schriftlichen Prüfung und jedes
       Fach der mündlichen und praktischen Prüfung
       sowie die Prüfung nach § 15 zweimal wieder-
       holen, wenn sie die Note „mangelhaft“ oder
       „ungenügend“ erhalten hat.“

    d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfling“
           durch die Wörter „die zu prüfende Person“
           und wird jeweils das Wort „er“ durch das
           Wort „sie“ ersetzt.
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       bb) In Satz 3 werden die Wörter „des Prüflings“
           durch die Wörter „der zu prüfenden Per-
           son“ ersetzt.
       cc) Folgender Satz wird angefügt:
           „Eine weitere Ausbildung ist auch in allen
           Fächern zu absolvieren, in denen die Prü-
           fung zweimal nicht bestanden wurde; die
           Sätze 1 bis 4 finden entsprechende Anwen-
           dung.“
 7. § 8 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

       „Tritt eine zu prüfende Person nach ihrer Zulas-
       sung von der Prüfung zurück, so hat sie die
       Gründe für ihren Rücktritt unverzüglich der
       oder dem Vorsitzenden des Prüfungsaus-
       schusses schriftlich mitzuteilen.“

     b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Prüf-
        ling“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“
        und wird das Wort „seinen“ durch das Wort
        „ihren“ ersetzt.
 8. In § 9 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „ein
    Prüfling“ durch die Wörter „eine zu prüfende
    Person“ und wird jeweils das Wort „er“ durch
    das Wort „sie“ ersetzt.
 9. In § 10 Satz 1 wird das Wort „Prüflingen“ durch
    die Wörter „zu prüfenden Personen“ ersetzt.

10. § 12 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

           aaa) In Nummer 1 werden nach dem Wort
                „Arzneimittelkunde“ ein Komma und
                die Wörter „einschließlich Information
                und Beratung sowie Nutzung digitaler
                Technologien“ eingefügt.
           bbb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

                 „4. Botanik, Drogenkunde und Phyto-
                     pharmaka.“
       bb) In Satz 2 werden die Wörter „Der Prüfling“

           durch die Wörter „Die zu prüfende Person“

           ersetzt.

     b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 3 werden die Wörter „sowie aus den
           Noten der vier Aufsichtsarbeiten die Prü-
           fungsnote für den schriftlichen Teil der
           Prüfung“ durch die Wörter „und jeweils un-
           ter Berücksichtigung der Vornote die Prü-
           fungsnote nach § 15c für jedes Prüfungs-
           fach“ ersetzt.
       bb) In Satz 4 werden die Wörter „jedes Fach“
           durch die Wörter „jede Aufsichtsarbeit“ er-

           setzt.

11. § 13 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

           „Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt
           sich auf folgende Fächer:
           1. Gefahrstoff- und Umweltschutzkunde,

           2. Grundlagen des Gesundheitswesens,
              pharmazeutische Berufs- und Gesetzes-
              kunde,
           3. Medizinproduktekunde, einschließlich In-
              formation und Beratung sowie Nutzung
              digitaler Technologien.“
       bb) In Satz 2 werden die Wörter „Die Prüflinge“
           durch die Wörter „Die zu prüfenden Perso-
           nen“ ersetzt.
       cc) In Satz 3 werden die Wörter „den einzelnen
           Prüfling“ durch die Wörter „die einzelne zu
           prüfende Person“ ersetzt.

     b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird vor dem Wort „benotet“ das
           Wort „einzeln“ eingefügt.

       bb) In Satz 3 werden die Wörter „die Prüfungs-
           note für den mündlichen Teil der Prüfung“
           durch die Wörter „die Note für die Leistung
           in dem jeweiligen Prüfungsfach und jeweils
           unter Berücksichtigung der Vornote die
           Prüfungsnote nach § 15c für jedes Prü-
           fungsfach“ ersetzt.
       cc) In Satz 4 wird das Wort „jedes“ durch die
           Wörter „die Prüfungsleistung in jedem“ er-
           setzt.

12. § 14 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „ein-
        schließlich Untersuchung von Körperflüssig-
        keiten“ gestrichen.

     b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 3 werden die Wörter „für das jewei-
           lige Fach der Prüfung sowie aus den Noten
           der einzelnen Fächer die Prüfungsnote für
           den praktischen Teil der Prüfung“ durch die
           Wörter „für die Leistung in dem jeweiligen
           Prüfungsfach und jeweils unter Berücksich-
           tigung der Vornote die Prüfungsnote nach
           § 15c für jedes Prüfungsfach“ ersetzt.

       bb) In Satz 4 wird das Wort „jedes“ durch die

           Wörter „die Prüfungsleistung in jedem“ er-

           setzt.

     c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

          „(3) Die Zeit für die praktische Prüfung soll in
       den Prüfungsfächern nach Absatz 1 Nummer 1
       und 3 nicht länger als sechs Stunden, im Prü-
       fungsfach nach Absatz 1 Nummer 2 nicht län-
       ger als vier Stunden betragen.“
13. § 15 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Apo-

           thekenpraxis“ ein Komma und die Wörter
           „einschließlich Qualitätsmanagement und
           Nutzung digitaler Technologien“ eingefügt.
       bb) In Satz 2 werden die Wörter „Der Prüfling“
           durch die Wörter „Die zu prüfende Person“,
           die Angabe „Teil B“ durch die Angabe
           „Teil C“ und das Wort „er“ durch das Wort
           „sie“ ersetzt.
BGBl. 2020, Seite 84 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 84
        cc) In Satz 3 werden die Wörter „Die Prüflinge“
            durch die Wörter „Die zu prüfenden Perso-
            nen“ ersetzt.
        dd) In Satz 4 werden die Wörter „den einzelnen

            Prüfling“ durch die Wörter „die einzelne zu
            prüfende Person“ ersetzt.
     b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 3 werden die Wörter „die Prüfungs-
            note für den zweiten Prüfungsabschnitt“
            durch die Wörter „die Note für die Leistung
            in dem mündlichen Prüfungsgespräch und
            unter Berücksichtigung der Vornote die

            Prüfungsnote nach § 15c“ ersetzt.
        bb) In Satz 4 werden die Wörter „die Prüfung“
            durch die Wörter „die Leistung im Prü-
            fungsgespräch“ ersetzt.

14. Nach § 15 wird folgender Abschnitt 4 eingefügt:
                        „Abschnitt 4

       Grundsätze und Systematik der Notenbildung

                            § 15a

                         Benotung
        Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten und die Leis-
     tungen in den mündlichen und praktischen Prü-
     fungen des ersten Prüfungsabschnitts sowie die
     Leistung im mündlichen Prüfungsgespräch des
     zweiten Prüfungsabschnitts werden wie folgt be-
     notet:

     – „sehr gut“ (1), wenn die Leistung den Anforde-
       rungen in besonderem Maße entspricht,
     – „gut“ (2), wenn die Leistung den Anforderungen
       voll entspricht,

     – „befriedigend“ (3), wenn die Leistung im Allge-

       meinen den Anforderungen entspricht,

     – „ausreichend“ (4), wenn die Leistung zwar Män-
       gel aufweist, aber im Ganzen den Anforderun-
       gen noch entspricht,
     – „mangelhaft“ (5), wenn die Leistung den Anfor-
       derungen nicht entspricht, jedoch erkennen

       lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse
       vorhanden sind und die Mängel in absehbarer
       Zeit behoben werden können,
     – „ungenügend“ (6), wenn die Leistung den An-
       forderungen nicht entspricht und selbst die
       Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die
       Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben wer-
       den können.

                            § 15b
                          Vornoten
        (1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsaus-
     schusses setzt auf Vorschlag der Schule jeweils
     eine Vornote für jedes Prüfungsfach, das Gegen-
     stand der staatlichen Prüfung ist, fest. Grundlage
     der Festsetzung der Vornoten ist das Zeugnis

     nach § 1 Absatz 2 Satz 4.

       (2) § 15a ist entsprechend anzuwenden.

       (3) Die Vornoten werden den Schülerinnen und
     Schülern spätestens drei Werktage vor Beginn
     des ersten Prüfungsabschnitts mitgeteilt.

                           § 15c

                      Prüfungsnoten
        (1) Aus den Noten der Prüfungsleistungen und
     den Vornoten werden die Prüfungsnoten der
     schriftlichen, mündlichen und praktischen Prü-
     fungsfächer der staatlichen Prüfung gebildet. Die
     Vornoten sind mit einem Anteil von 25 Prozent zu
     berücksichtigen.

       (2) § 15a ist entsprechend anzuwenden.

                          § 15d
                       Gesamtnote

        (1) Aus den Noten des ersten und zweiten Prü-
     fungsabschnitts wird eine Gesamtnote für die
     staatliche Prüfung nach § 1 Absatz 1 Satz 2 ge-
     bildet.

       (2) Die Gesamtnote berechnet sich aus
     1. den Prüfungsnoten der Prüfungsfächer des
        schriftlichen und praktischen Teils des ersten
        Prüfungsabschnitts,
     2. der Durchschnittsnote aus den einzelnen Prü-
        fungsnoten der mündlichen Prüfungen des
        ersten Prüfungsabschnitts und
     3. der Prüfungsnote des zweiten Prüfungsab-
        schnitts.

     Auf die Bildung der Durchschnittsnote nach Satz 1
     Nummer 2 ist § 15a entsprechend anzuwenden.
     Die Noten nach Satz 1 werden addiert und die
     Summe wird durch die Anzahl der Noten dividiert;
     das Ergebnis wird mit einer Nachkommastelle an-
     gegeben.

        (3) Die Gesamtnote der staatlichen Prüfung für

     pharmazeutisch-technische Assistentinnen und
     pharmazeutisch-technische Assistenten wird wie
     folgt bewertet:
     – „sehr gut“ bei Werten unter 1,5,
     – „gut“ bei Werten von 1,5 bis unter 2,5,

     – „befriedigend“ bei Werten von 2,5 bis unter 3,5,

     – „ausreichend“ bei Werten von 3,5 bis 4,0.
       (4) Über die bestandene staatliche Prüfung für
     pharmazeutisch-technische Assistentinnen und
     pharmazeutisch-technische Assistenten wird ein
     Zeugnis nach dem Muster der Anlage 7 erteilt.“
15. Der bisherige Abschnitt 4 wird aufgehoben.
16. In der Überschrift zu Abschnitt 4a wird die Angabe
    „Abschnitt 4a“ durch die Angabe „Abschnitt 5“
    ersetzt.
17. § 18 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Beruf“
           die Wörter „der pharmazeutisch-techni-
           schen Assistentin und“ eingefügt.

       bb) In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 1“ ge-

           strichen, werden nach den Wörtern „über
           den Beruf“ die Wörter „der pharmazeu-
BGBl. 2020, Seite 85 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 85
           tisch-technischen Assistentin und“ sowie
           nach den Wörtern „Ausübung des Berufs,
           der dem“ die Wörter „der pharmazeutisch-
           technischen Assistentin und“ eingefügt.

    b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort
       „Beruf“ die Wörter „der pharmazeutisch-tech-

       nischen Assistentin und“ eingefügt.

    c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Beruf“
           die Wörter „der pharmazeutisch-techni-

           schen Assistentin und“ eingefügt.

       bb) In Satz 2 wird das Wort „Lehranstalt“ durch
           das Wort „Schule“ ersetzt.

    d) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 7a“ durch die
       Angabe „§ 42“ ersetzt und werden nach dem
       Wort „Beruf“ die Wörter „der pharmazeutisch-
       technischen Assistentin und“ eingefügt.

18. § 18a wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 1 Absatz 1
       des Gesetzes über den Beruf des pharma-
       zeutisch-technischen Assistenten“ durch die
       Wörter „§ 1 des Gesetzes über den Beruf der
       pharmazeutisch-technischen Assistentin und
       des pharmazeutisch-technischen Assistenten“
       sowie die Wörter „§ 2 Absatz 3 Satz 1 des
       Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-

       technischen Assistenten“ durch die Wörter

       „§ 35 Absatz 1 des Gesetzes über den Beruf

       der pharmazeutisch-technischen Assistentin

       und des pharmazeutisch-technischen Assis-

       tenten“ ersetzt.

    b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 5 Ab-
       satz 1 des Gesetzes über den Beruf des phar-
       mazeutisch-technischen Assistenten“ durch
       die Wörter „§ 15 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes
       über den Beruf der pharmazeutisch-techni-
       schen Assistentin und des pharmazeutisch-
       technischen Assistenten“ ersetzt.

    c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 3 wird die Angabe „Teil B“ durch die

           Angabe „Teil C“ ersetzt.

       bb) In Satz 5 werden die Wörter „der Prüfling“
           durch die Wörter „die zu prüfende Person“
           und das Wort „sein“ durch das Wort „ihr“
           ersetzt.
       cc) In Satz 11 werden die Wörter „des Prüf-
           lings“ durch die Wörter „der zu prüfenden
           Person“ ersetzt.

       dd) In Satz 14 wird das Wort „einmal“ durch

           das Wort „zweimal“ ersetzt.

    d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 7a Ab-
       satz 2 Satz 6 des Gesetzes über den Beruf
       des pharmazeutisch-technischen Assistenten“
       durch die Wörter „§ 45 Absatz 2 und 3 des Ge-
       setzes über den Beruf der pharmazeutisch-
       technischen Assistentin und des pharmazeu-
       tisch-technischen Assistenten“ ersetzt.

19. § 18b wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 wird die Angabe „Absatz 1“ ge-
       strichen und werden nach dem Wort „Beruf“
       die Wörter „der pharmazeutisch-technischen
       Assistentin und“ eingefügt.

    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Berufs“

           die Wörter „der pharmazeutisch-techni-
           schen Assistentin und“ eingefügt.

       bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 5 Absatz 1“

           durch die Wörter „§ 15 Absatz 1 Satz 1“
           ersetzt und werden nach dem Wort „Beruf“
           die Wörter „der pharmazeutisch-techni-
           schen Assistentin und“ eingefügt.

    c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort
       „Berufs“ die Wörter „der pharmazeutisch-tech-
       nischen Assistentin und“ eingefügt.

    d) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „des
       Prüflings“ durch die Wörter „der zu prüfenden
       Person“ ersetzt.

    e) In Absatz 5 wird das Wort „einmal“ durch das
       Wort „zweimal“ ersetzt.
20. § 18c wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

          „(1) Die zuständige Behörde hat über An-

       träge auf Erteilung einer Erlaubnis zur Führung

       der Berufsbezeichnung „pharmazeutisch-tech-

       nische Assistentin“ oder „pharmazeutisch-tech-

       nischer Assistent“ nach § 2 Absatz 1 des Ge-

       setzes über den Beruf der pharmazeutisch-
       technischen Assistentin und des pharmazeu-
       tisch-technischen Assistenten in Verbindung mit
       Abschnitt 5 des Gesetzes über den Beruf der
       pharmazeutisch-technischen Assistentin und
       des pharmazeutisch-technischen Assistenten
       kurzfristig, spätestens vier Monate nach Vor-
       lage der Unterlagen zu entscheiden, die nach
       den genannten Bestimmungen für die Ent-
       scheidung erforderlich sind. Im Fall des § 81a
       des Aufenthaltsgesetzes soll die Entscheidung

       innerhalb von zwei Monaten erfolgen.“

    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 3 werden nach dem Wort
           „Berufs“ die Wörter „der pharmazeutisch-
           technischen Assistentin und“ eingefügt.
       bb) In Nummer 4 werden die Wörter „§ 2 Ab-
           satz 3 Satz 7“ durch die Angabe „§ 35“ er-
           setzt und werden nach dem Wort „Beruf“
           die Wörter „der pharmazeutisch-techni-

           schen Assistentin und“ eingefügt.

21. In der Überschrift zu Abschnitt 5 wird die Angabe
    „Abschnitt 5“ durch die Angabe „Abschnitt 6“ er-
    setzt.

22. In § 19 werden nach den Wörtern „Inkrafttreten
    dieser Verordnung“ die Wörter „oder vor Inkraft-
    treten von Änderungen dieser Verordnung“ ein-
    gefügt.
BGBl. 2020, Seite 86 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 86
23. Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
     „Anlage 1
     (zu § 1 Absatz 2 Satz 1 und 3 und Absatz 4 Satz 1)

                                                        Teil A
                                       Stundenumfang des theoretischen
                           und praktischen Unterrichts in der schulischen Ausbildung

                                                 Fach

  Umfang

in Stunden
      1. Grundlagen des Gesundheitswesens, pharmazeutische Berufs- und Gesetzeskunde                      120
      2. Galenik
      3. Galenische Übungen
      4. Allgemeine und pharmazeutische Chemie
      5. Chemisch-pharmazeutische Übungen
      6. Botanik, Drogenkunde und Phytopharmaka
      7. Übungen zur Drogenkunde
      8. Fachbezogene Mathematik
      9. Gefahrstoff- und Umweltschutzkunde
160
480
160
280
120
 80
 80
 60
     10. Arzneimittelkunde, einschließlich Information und Beratung sowie Nutzung digitaler Techno-
         logien
320
     11. Medizinproduktekunde, einschließlich Information und Beratung sowie Nutzung digitaler
         Technologien
     12. Übungen zur Abgabe und Beratung sowie Nutzung digitaler Technologien
     13. Ernährungskunde und Diätetik
     14. Körperpflegekunde
 60
200
 40
 40
     15. Apothekenpraxis, einschließlich Qualitätsmanagement und Nutzung digitaler Technologien           160
     16. Verfügungsstunden für ergänzende Lehrangebote der Schule
     insgesamt

                                                        Teil B
                                          In der schulischen Ausbildung
                             zu vermittelnde Kenntnisse und Handlungskompetenzen
  240
2 600
      1. Grundlagen des Gesundheitswesens, pharmazeutische Berufs- und Gesetzeskunde
        Die Schülerinnen und Schüler sind insbesondere zu befähigen,
        a) die grundlegenden Strukturen und die wichtigsten Institutionen und Organisationen des deutschen
           Gesundheitswesens sowie die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und die Bedeutung
           des Wirtschaftlichkeitsgebots zu verstehen,
        b) die zentrale Rolle der Apotheken für die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen und wirtschaftlichen
           Arzneimittelversorgung der Bevölkerung sowie die ordnungspolitischen Rahmenbedingungen des
           Apothekenwesens zu verstehen,
        c) den Unterschied zwischen pharmazeutischem und dem übrigen Apothekenpersonal und die unter-
           schiedlichen Aufgaben und Einsatzbereiche zu kennen,
        d) die Aufgaben und Befugnisse der pharmazeutisch-technischen Assistentinnen und des pharmazeu-
           tisch-technischen Assistenten gemäß den rechtlichen Vorgaben und betrieblichen Anweisungen zu
           kennen und entsprechend zu handeln,
        e) sich der Risiken, die sich aus Fehlern bei der Arzneimittelversorgung

ergeben können, und der sich
           daraus ergebenden besonderen Sorgfaltspflicht des Apothekenpersonals bewusst zu sein,
        f) die Fachterminologie anzuwenden und ärztliche Rezepturanweisungen und
           mationen zu verstehen,
        g) die Vorschriften des Apotheken-, Arzneimittel-, Betäubungsmittel- und
sonstige fachliche Infor-

Medizinprodukterechts, die
           relevant sind für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assisten-
           ten, anzuwenden, insbesondere die Vorschriften der Apothekenbetriebsordnung, der Arzneimittel-
           verschreibungsverordnung und der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung,
BGBl. 2020, Seite 87 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 87

  h) die sozialrechtlichen Vorschriften und Vereinbarungen zur Verordnung, Abgabe und Abrechnung von
     Arzneimitteln sowie von Medizinprodukten und Hilfsmitteln anzuwenden und
  i) sich der besonderen Schweigepflicht, die für das Apothekenpersonal gilt, und der Konsequenzen bei
     Verletzung dieser Schweigepflicht bewusst zu sein.
2. Herstellung von Arzneimitteln (Galenik, galenische Übungen)
  Die Schülerinnen und Schüler sind insbesondere zu befähigen,
  a) die Hygienevorschriften sowie Arbeits- und Gesundheitsschutzvorschriften bei der Herstellung von
     Arzneimitteln einzuhalten,
  b) die erforderlichen theoretischen Grundlagen der Galenik, einschließlich der Herstellung steriler Arznei-
     mittel, zu verstehen,
  c) den Unterschied zwischen Rezeptur- und Defekturarzneimitteln zu verstehen und die unterschied-
     lichen rechtlichen Anforderungen anzuwenden,
  d) Arzneimittel in den in § 4 Absatz 7 der Apothekenbetriebsordnung genannten Darreichungsformen
     gemäß ärztlicher Anweisung nach den anerkannten pharmazeutischen Regeln herzustellen, einschließ-
     lich der Kennzeichnung,
  e) die für die Herstellungsvorgänge benötigten Geräte zu bedienen,
  f) die bei der Arzneimittelherstellung erforderlichen Kontrollen und Vorsichtsmaßnahmen durchzuführen,
  g) die Anforderungen an die Herstellung steriler Arzneimittel, einschließlich parenteral anzuwendender
     Arzneimittel, zu beachten und die erforderlichen Techniken anzuwenden,
  h) die den pharmazeutisch-technischen Assistentinnen und pharmazeutisch-technischen Assistenten bei
     der Dokumentation der Arzneimittelherstellung obliegenden Aufgaben auszuführen und
  i) das patientenindividuelle Stellen und Verblistern durchzuführen.
3. Prüfung von Arzneimitteln und Ausgangsstoffen (allgemeine und pharmazeutische Chemie, chemisch-
   pharmazeutische Übungen)
  Die Schülerinnen und Schüler sind insbesondere zu befähigen,
  a) die erforderlichen theoretischen Grundlagen der anorganischen und organischen Chemie sowie der
     pharmazeutischen Analytik zu verstehen,
  b) die in der Apotheke zur Anwendung kommenden analytischen Methoden anzuwenden und Ausgangs-
     stoffe und Arzneimittel nach den anerkannten pharmazeutischen Regeln zu prüfen, insbesondere die
     Identität festzustellen,
  c) die für die Prüfungen benötigten Stamm-, Reagenz- und Maßlösungen herzustellen,
  d) die für die Prüfungen benötigten Geräte zu bedienen,
  e) die bei den Prüfungen erforderlichen Kontrollen und Vorsichtsmaßnahmen durchzuführen,
  f) während der Prüfungen auftretende Unregelmäßigkeiten zu erkennen und bei der Auswertung mögli-
     che Störungen und Fehlerquellen zu berücksichtigen und
  g) die den pharmazeutisch-technischen Assistentinnen und pharmazeutisch-technischen Assistenten bei
     der Dokumentation der durchgeführten Prüfungen obliegenden Aufgaben durchzuführen.
4. Botanik, Drogenkunde und Phytopharmaka
  Die Schülerinnen und Schüler sind insbesondere zu befähigen,
  a) die erforderlichen theoretischen Grundlagen der Botanik und Drogenkunde zu verstehen,
  b) die gebräuchlichen Arzneidrogen sicher zu identifizieren und nach anerkannten pharmazeutischen
     Regeln zu prüfen,
  c) die medizinische Verwendung und die hierfür maßgeblichen Inhaltsstoffe der gebräuchlichen Arznei-
     drogen sowie deren Zubereitungen und Darreichungs- und Anwendungsformen zu kennen und hierüber
     zu informieren und zu beraten,
  d) die gebräuchlichen Handelspräparate zu kennen und Empfehlungen zur Anwendung von Phyto-
     pharmaka im Rahmen der Selbstmedikation abzugeben,
  e) den therapeutischen Stellenwert und die Limitationen der Phytopharmaka jeweils in Abhängigkeit von
     ihrem Zulassungsstatus und der verfügbaren Evidenz zu beurteilen,
  f) mögliche Risiken von Phytopharmaka darzustellen und entsprechende Hinweise bei der Abgabe zu
     geben und
  g) die Phytopharmaka von anderen Arzneimitteln der besonderen Therapierichtungen abzugrenzen.

BGBl. 2020, Seite 88 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 88

     5. Fachbezogene Mathematik
       Die Schülerinnen und Schüler sind insbesondere zu befähigen,
       a) die erforderlichen theoretischen Grundlagen der fachbezogenen Mathematik, insbesondere der
          Arithmetik und der Stöchiometrie, zu verstehen,
       b) insbesondere die Dreisatz- und Prozentrechnung sowie die Berechnung von Mischungen durchzufüh-
          ren und auf die in den Apotheken auftretenden Fragestellungen anzuwenden,
       c) die für die Herstellungsansätze erforderlichen Berechnungen auszuführen,
       d) die für die Auswertung der Prüfungen gegebenenfalls erforderlichen Berechnungen auszuführen,
       e) die Preise für die hergestellten Arzneimittel zu berechnen und
       f) die Preise für Fertigarzneimittel und Medizinprodukte zu berechnen.
     6. Gefahrstoff- und Umweltschutzkunde
       Die Schülerinnen und Schüler sind insbesondere zu befähigen,
       a) die grundlegenden Vorschriften zum Erwerb, zur Lagerung und zur Abgabe der Gefahrstoffe anzuwen-
          den sowie Gefahrstoffe zu kennzeichnen,
       b) die grundlegenden Vorschriften zum Umgang mit Gefahrstoffen unter Berücksichtigung des Arbeits-
          schutzes anzuwenden,
       c) Informationsquellen zu den gefährlichen Eigenschaften von Stoffen und erforderlichen Sicherheits-
          maßnahmen zu nutzen,
       d) bei der Abgabe von Gefahrstoffen einen möglichen Missbrauch zu erkennen und diesem entgegen-
          zuwirken und
       e) die ordnungsgemäße Entsorgung von Arzneimitteln und Stoffen durchzuführen sowie hierzu zu infor-
          mieren und zu beraten.
     7. Arzneimittelkunde, Medizinproduktekunde, einschließlich Information und Beratung sowie Nutzung
        digitaler Technologien; Übungen zur Abgabe und Beratung sowie Nutzung digitaler Technologien
       Die Schülerinnen und Schüler sind insbesondere zu befähigen,
       a) die für das Verständnis der Arzneimittelwirkungen erforderlichen theoretischen Grundlagen der
          Anatomie, Physiologie und Pathophysiologie zu verstehen,
       b) die wichtigsten Arzneimittelgruppen und Arzneistoffe zu kennen sowie deren Wirkungen und mögliche
          Risiken zu verstehen sowie hierzu zu informieren und zu beraten,
       c) die für Apotheken relevanten Medizinprodukte und Produktgruppen des Hilfsmittelverzeichnisses nach
          § 139 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu kennen,
       d) Verschreibungen für Arzneimittel und Medizinprodukte auf formale Korrektheit, Erstattungsfähigkeit,
          Zulässigkeit oder Notwendigkeit einer Substitution auf der Grundlage sozialrechtlicher Vorgaben und
          auf Irrtümer oder sonstige klärungsbedürftige Bedenken zu überprüfen und gegebenenfalls entspre-
          chende Maßnahmen durchzuführen,
       e) bei der Abgabe über die Anwendung der Arzneimittel oder Medizinprodukte, über deren Aufbewahrung
          sowie über etwaige Risiken und Vorsichtsmaßnahmen zu informieren und zu beraten,
       f) die Arzneimittel mit besonderem Missbrauchs- oder Abhängigkeitspotential zu kennen und geeignete
          Hinweise zu geben, um einem Missbrauch oder einer Abhängigkeit entgegenzuwirken,
       g) geeignete Kommunikationsstrategien und Fragetechniken anzuwenden, um insbesondere einen etwai-
          gen weiteren Beratungsbedarf festzustellen oder Hinweise auf aufgetretene arzneimittel- oder medizin-
          produktebezogene Probleme zu erhalten, die Therapietreue zu fördern und besondere Gesprächs-
          situationen, insbesondere mit Menschen mit psychischen, geistigen oder Sinnesbeeinträchtigungen,
          zu bewältigen,
       h) digitale Technologien zu nutzen,
       i) Hinweise auf aufgetretene arzneimittel- oder medizinproduktebezogene Probleme entgegenzuneh-
          men, zu dokumentieren und Maßnahmen einzuleiten,
       j) bei Maßnahmen zur Verbesserung der Arzneimitteltherapiesicherheit unterstützend mitzuwirken,
       k) die Eignung der im Rahmen der Selbstmedikation nachgefragten Arzneimittel für den vorgesehenen
          therapeutischen Zweck zu beurteilen und gegebenenfalls ein geeigneteres Präparat zu empfehlen,
       l) die Grenzen der Selbstmedikation zu erkennen und gegebenenfalls einen Arztbesuch zu empfehlen
          und
       m) arzneimitteltherapiebegleitende Maßnahmen zur Förderung des Gesundheitszustandes zu empfehlen.

BGBl. 2020, Seite 89 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 89

 8. Ernährungskunde und Diätetik
   Die Schülerinnen und Schüler sind insbesondere zu befähigen,
   a) die Nahrungsbestandteile und deren physiologische Bedeutung, die grundlegenden Stoffwechsel-
      prozesse sowie die Ausprägungen und Folgen von Fehlernährung und Ernährungsstörungen zu ver-
      stehen,
   b) die wichtigsten Genussmittel und deren Missbrauchs- und Schädigungspotential zu kennen,
   c) die rechtliche Abgrenzung von Nahrungsergänzungsmitteln, diätetischen Lebensmitteln und Arznei-
      mitteln zu kennen,
   d) allgemeingültige Empfehlungen für eine bedarfsgerechte und gesunde Ernährung abzugeben,
   e) die besonderen Anforderungen an die Ernährung bei bestimmten Erkrankungen, Altersgruppen oder
      physiologischen Zuständen zu verstehen sowie hierzu zu informieren und zu beraten und
   f) geeignete diätetische Maßnahmen und Produkte zu empfehlen.
 9. Körperpflegekunde
   Die Schülerinnen und Schüler sind insbesondere zu befähigen,
   a) die verschiedenen Maßnahmen der Körperpflege und deren medizinische und soziale Bedeutung
      sowie die apothekenüblichen Produkte zur Körperpflege zu kennen,
   b) die Anatomie und die physiologischen Funktionen der Haut und mögliche Schädigungen durch Er-
      krankungen, Umwelteinflüsse oder unsachgemäße Pflege zu verstehen,
   c) die verschiedenen Hauttypen und deren Pflegebedarf zu unterscheiden,
   d) die besonderen Anforderungen an die Hautpflege bei bestimmten Erkrankungen zu verstehen sowie
      hierzu zu informieren und zu beraten und
   e) über die Körperpflege zu beraten und geeignete Produkte zu empfehlen.
10. Apothekenpraxis, einschließlich Qualitätsmanagement und Nutzung digitaler Technologien
   Die Schülerinnen und Schüler sind insbesondere zu befähigen,
   a) die normativen Grundlagen von Qualitätsmanagementsystemen zu verstehen,
   b) die Philosophie, die Struktur und die Elemente des Qualitätsmanagements auf den Apothekenbetrieb
      zu übertragen,
   c) am Betrieb und an der Weiterentwicklung des Qualitätsmanagementsystems mitzuwirken,
   d) die übliche digitale Ausstattung einschließlich digitaler Anwendungen der Apotheken, insbesondere
      zur Warenbewirtschaftung, zur Rezeptbearbeitung, zur Arzneimittelverifikation, zur Dokumentation und
      zur Anbindung an die Telematik-Infrastruktur, anzuwenden,
   e) die digitalen Technologien zur Unterstützung der Prüfung der Verschreibungen und der Information
      und Beratung zu nutzen,
   f) die digitalen Anwendungen zur Weiterentwicklung der Versorgung zu kennen, insbesondere den elek-
      tronischen Medikationsplan und die elektronische Verschreibung,
   g) die Kriterien und Modalitäten der stichprobenweisen Prüfung der nicht in der Apotheke hergestellten
      Fertigarzneimittel zu kennen und diese Prüfungen durchzuführen und zu dokumentieren,
   h) sich von der Authentizität und Unversehrtheit der Arzneimittel durch Überprüfung der vorgeschriebe-
      nen Sicherheitsmerkmale bei der Abgabe an die Empfängerin oder den Empfänger zu vergewissern,
   i) die den pharmazeutisch-technischen Assistentinnen und pharmazeutisch-technischen Assistenten bei
      der Dokumentation obliegenden Aufgaben auszuführen und
   j) einfache Messungen und Bestimmungen physiologischer Parameter als apothekenübliche Dienst-
      leistungen durchzuführen und zu weiteren die gesundheitliche Versorgung betreffenden Fragen zu
      informieren und zu beraten.
11. Personale und soziale Kompetenzen
   Die Schülerinnen und Schüler sind insbesondere zu befähigen,
   a) die für die Ausbildung und die Berufstätigkeit erforderlichen Lernkompetenzen sowie die Fähigkeiten
      zum Wissenstransfer und zur Selbstreflexion zu entwickeln,
   b) ihre persönliche und fachliche Weiterentwicklung als notwendig anzuerkennen und lebenslanges Lernen
      als Teil der eigenen beruflichen Biographie zu verstehen,
   c) ein professionelles, ethisch fundiertes berufliches Selbstverständnis zu entwickeln, das der Bedeutung
      ihrer zukünftigen Tätigkeit angemessen ist,
   d) die konkrete Situation der Kundinnen und Kunden in der Apotheke, insbesondere deren Selbständig-
      keit und Selbstbestimmung sowie kulturellen und religiösen Hintergrund, in ihr Handeln einzubeziehen,
   e) die Patientenrechte zu beachten,

BGBl. 2020, Seite 90 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 90

        f) die besonderen Belange von Kundinnen und Kunden mit Behinderung zu berücksichtigen und
        g) die vermittelten methodischen, sozialen und kommunikativen Kompetenzen anzuwenden.

                                                          Teil C
                                     Lerngebiete der praktischen Ausbildung
      1. Rechtsvorschriften über den Apothekenbetrieb sowie über den Verkehr mit Arzneimitteln, Betäubungs-
         mitteln, Medizinprodukten und Gefahrstoffen, soweit sie die Tätigkeit der pharmazeutisch-technischen
         Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten berühren,
      2. Fertigarzneimittel und ihre Anwendungsgebiete sowie ihre ordnungsgemäße Lagerung,
      3. Gefahren bei der Anwendung von Arzneimitteln,
      4. Merkmale eines Arzneimittelmissbrauchs und einer Arzneimittelabhängigkeit,
      5. Notfallarzneimittel nach § 15 der Apothekenbetriebsordnung,
      6. Prüfung von Arzneimitteln, Arzneistoffen und Hilfsstoffen in der Apotheke,
      7. Herstellung von Arzneimitteln in der Apotheke,
      8. Ausführung ärztlicher Verschreibungen,
      9. Beschaffung von Informationen über Arzneimittel und apothekenübliche Waren unter Nutzung wissen-
         schaftlicher und sonstiger Nachschlagewerke einschließlich digitaler Arzneimittelinformationssysteme,
     10. Berechnung der Preise von Fertigarzneimitteln, Teilmengen eines Fertigarzneimittels, Rezepturarznei-
         mitteln sowie apothekenüblichen Medizinprodukten,
     11. Informationen bei der Abgabe von Arzneimitteln, insbesondere über die Anwendung und die ordnungs-
         gemäße Aufbewahrung sowie Gefahrenhinweise,
     12. Nutzung digitaler Technologien und Anwendungen der Apotheke,
     13. Aufzeichnungen nach § 22 der Apothekenbetriebsordnung,
     14. apothekenübliche Waren und Dienstleistungen nach § 1a Absatz 10 und 11 der Apothekenbetriebs-
         ordnung,
     15. umweltgerechte Entsorgung von Arzneimitteln, Chemikalien, Medizinprodukten und Verpackungen sowie
         rationelle Energie- und Materialverwendung und
     16. Qualitätsmanagement.“
24. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
     a) Die Angabe zu Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
       „Anlage 2
       (zu § 1 Absatz 2 Satz 4)“.

     b) Das Wort „Lehranstalt“ wird durch das Wort „Schule“ ersetzt.
     c) Die Wörter „am Lehrgang“ werden durch die Wörter „an der schulischen Ausbildung“ ersetzt.
     d) Vor den Wörtern „pharmazeutisch-technische Assistenten gemäß“ werden die Wörter „pharmazeutisch-
        technische Assistentinnen und“ eingefügt.
     e) Die Wörter „Der Lehrgang“ werden durch die Wörter „Die schulische Ausbildung“ ersetzt.
     f) Die Wörter „§ 17 dieser Verordnung“ werden durch die Wörter „§ 13 des Gesetzes über den Beruf der
        pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten“ ersetzt.
     g) Das Wort „Lehranstaltsleitung“ wird durch das Wort „Schulleitung“ ersetzt.
25. Die Anlage 4 wird wie folgt geändert:
     a) Die Wörter „§ 17 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentin-
        nen und pharmazeutisch-technische Assistenten“ werden durch die Wörter „§ 13 des Gesetzes über den
        Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten“ er-
        setzt.
     b) Die Angabe „Teil B“ wird durch die Angabe „Teil C“ ersetzt.
     c) Die Wörter „dem/der Praktikanten/in“ werden durch die Wörter „der oder dem Auszubildenden“ ersetzt.

BGBl. 2020, Seite 91 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 91
26. In Anlage 5 werden die Wörter

     „1. im schriftlichen Teil der Prüfung
     2. im mündlichen Teil der Prüfung
     3. im praktischen Teil der Prüfung

     durch die Wörter

„ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .“
„ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .“
„ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ““
     „Arzneimittelkunde, einschließlich Information und Beratung sowie
     Nutzung digitaler Technologien
     Allgemeine und pharmazeutische Chemie
     Galenik
     Botanik, Drogenkunde und Phytopharmaka
     Gefahrstoff- und Umweltschutzkunde
„ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .“
„ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .“
„ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .“
„ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .“
„ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .“
     Grundlagen des Gesundheitswesens, pharmazeutische Berufs- und
     Gesetzeskunde
„ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .“
     Medizinproduktekunde, einschließlich Information und Beratung sowie
     Nutzung digitaler Technologien
     Chemisch-pharmazeutische Übungen
     Übungen zur Drogenkunde
     Galenische Übungen

     ersetzt.

27. Die Angabe zu Anlage 6 wird wie folgt gefasst:
     „Anlage 6
     (zu § 7 Absatz 2 Satz 3)“.
28. Die Anlage 7 wird wie folgt geändert:
     a) Die Angabe zu Anlage 7 wird wie folgt gefasst:
        „Anlage 7
        (zu § 15d Absatz 4)“.
     b) Die Wörter „dem Gesamtergebnis“ werden durch die

                       Artikel 3a

                    Änderung des
                Pflegeberufegesetzes

  Nach § 66 des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli

2017 (BGBl. I S. 2581), das zuletzt durch Artikel 16

des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307)

geändert worden ist, wird folgender § 66a eingefügt:

                         „§ 66a

            Übergangsvorschrift für die
    Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse
   (1) Die Entscheidung über einen Antrag auf Aner-
kennung einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses

Gesetzes und außerhalb eines Mitgliedstaates der Euro-
päischen Union oder eines anderen Vertragsstaates
des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum oder der Schweiz erworbenen abgeschlossenen
Berufsausbildung kann noch bis zum 31. Dezember
2024 auf der Grundlage der Vorschriften des Kranken-
pflegegesetzes in der am 31. Dezember 2019 gelten-
den Fassung oder auf der Grundlage der Vorschriften
                             „ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .“
                             „ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .“
                             „ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .“
                             „ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ““

Wörter „der Gesamtnote“ ersetzt.

  des Altenpflegegesetzes in der am 31. Dezember 2019
  geltenden Fassung getroffen werden.

     (2) Für Entscheidungen über einen Antrag auf An-
  erkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat der

  Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat

  des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-

  raum erworbenen oder anerkannten abgeschlossenen

  Berufsausbildung gilt Absatz 1 entsprechend, soweit
  nicht die Voraussetzungen nach § 41 Absatz 1 erfüllt

  sind.“

                        Artikel 4

           Inkrafttreten, Außerkrafttreten
     Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 3a am
  1. Januar 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz
  über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assis-
  tenten in der Fassung der Bekanntmachung vom
  23. September 1997 (BGBl. I S. 2349), das zuletzt
  durch Artikel 32 des Gesetzes vom 15. August 2019
  (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, außer Kraft.
  Artikel 3a tritt zum 1. Januar 2020 in Kraft.
BGBl. 2020, Seite 92 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 92

                      Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                   ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                      Berlin, den 13. Januar 2020

                                Der Bundespräsident
                                     Steinmeier

                                 Die Bundeskanzlerin
                                   Dr. A n g e l a M e r k e l

                       Der Bundesminister für Gesundheit
                                 Jens Spahn

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 66. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 656c6ebc1577c3df….