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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2018, S. 1080
BGBl. 2018 I S. 1080 · 20.556 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Anpassung arzneimittelrechtlicher und weiterer
Vorschriften an die Delegierte Verordnung (EU) 2016/161 der
Kommission vom 2. Oktober 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2001/83/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung genauer Bestimmungen
über die Sicherheitsmerkmale auf der Verpackung von Humanarzneimitteln und an die
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016
zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien
Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
(Datenschutz-Grundverordnung)
und zur Änderung arzneimittel- und apothekenrechtlicher Vorschriften
Vom 2. Juli 2018
Es verordnen
das Bundesministerium für Gesundheit auf Grund
– des § 54 Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie Absatz 2 in
Verbindung mit Absatz 3 und 4 und des § 83 des
Arzneimittelgesetzes, von denen § 54 Absatz 1 Satz 1
und 3 zuletzt durch Artikel 52 Nummer 15 Buch-
stabe a und c der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474), § 54 Absatz 2 durch Artikel 1 Num-
mer 50 Buchstabe a des Gesetzes vom 17. Juli 2009
(BGBl. I S. 1990), § 54 Absatz 3 durch Artikel 1 Num-
mer 50 Buchstabe b des Gesetzes vom 17. Juli 2009
(BGBl. I S. 1990) und § 83 durch Artikel 1 Nummer 64
Buchstabe b des Gesetzes vom 19. Oktober 2012
(BGBl. I S. 2192) geändert worden ist, und in Ver-
bindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsan-
passungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I
S. 3165) und dem Organisationserlass der Bundes-
kanzlerin vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374) im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-
schaft und Energie und dem Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit,
– des § 67a Absatz 3 Satz 1 und 2 in Verbindung mit
Absatz 2 und 4 und des § 83 des Arzneimittelgeset-
zes, von denen § 67a Absatz 3 Satz 1 zuletzt durch
Artikel 52 Nummer 21 Buchstabe a Doppelbuch-
stabe aa der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474), § 67a Absatz 2 durch Artikel 1
Nummer 54 des Gesetzes vom 19. Oktober 2012
(BGBl. I S. 2192), § 67a Absatz 4 zuletzt durch Arti-
kel 52 Nummer 21 Buchstabe c der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) und § 83 durch
Artikel 1 Nummer 64 Buchstabe b des Gesetzes
vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2192) geändert
worden ist, und in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August
2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass
der Bundeskanzlerin vom 14. März 2018 (BGBl. I
S. 374) im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium des Innern, für Bau und Heimat, dem Bundes-
ministerium für Wirtschaft und Energie und dem
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nu-
kleare Sicherheit,
– des § 21 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2
Nummer 1 und 2 des Apothekengesetzes, dessen
Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 34 der Verord-
nung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geän-
dert worden ist,
– des § 37 Absatz 7 und 8, jeweils in Verbindung mit
Absatz 11 des Medizinproduktegesetzes, dessen
Absatz 7 durch Artikel 11 Nummer 10 Buchstabe c
des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I
S. 2192), Absatz 8 zuletzt durch Artikel 145 Num-
mer 4 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Oktober
2006 (BGBl. I S. 2407) und Absatz 11 durch Arti-
kel 278 Nummer 2 Buchstabe b der Verordnung
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert
worden ist, und in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August
2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass
der Bundeskanzlerin vom 14. März 2018 (BGBl. I
S. 374) im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium für Wirtschaft und Energie und dem Bundes-
ministerium des Innern, für Bau und Heimat
und das Bundesministerium für Ernährung und Land-
wirtschaft auf Grund
– des § 54 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 3
und 4 und des § 83 des Arzneimittelgesetzes, von
denen § 54 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 52 Num-
mer 15 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
S. 1474), § 54 Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 50
Buchstabe a des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I
S. 1990), § 54 Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 50
Buchstabe b des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I
S. 1990) und § 83 durch Artikel 1 Nummer 64 Buch-
stabe b des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I
S. 2192) geändert worden ist, und in Verbindung mit
§ 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes
vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Or-
ganisationserlass der Bundeskanzlerin vom 14. März
2018 (BGBl. I S. 374) im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Gesundheit, dem Bundes-
ministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bun-
desministerium für Umwelt, Naturschutz und nu-
kleare Sicherheit,
– des § 67a Absatz 3 Satz 1 und 2 in Verbindung mit
Satz 3 und Absatz 2 und 4 und des § 83 des Arznei-
mittelgesetzes, von denen § 67a Absatz 3 Satz 1 zu-
letzt durch Artikel 52 Nummer 21 Buchstabe a Dop-

pelbuchstabe aa der Verordnung vom 31. August
2015 (BGBl. I S. 1474), § 67a Absatz 3 Satz 3 zuletzt
durch Artikel 52 Nummer 21 Buchstabe a Doppel-
buchstabe bb der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474), § 67a Absatz 2 durch Artikel 1
Nummer 54 des Gesetzes vom 19. Oktober 2012
(BGBl. I S. 2192), § 67a Absatz 4 zuletzt durch Arti-
kel 52 Nummer 21 Buchstabe c der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) und § 83 durch
Artikel 1 Nummer 64 Buchstabe b des Gesetzes
vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2192) geändert
worden ist, und in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August
2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass
der Bundeskanzlerin vom 14. März 2018 (BGBl. I
S. 374) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Gesundheit, dem Bundesministerium des Innern,
für Bau und Heimat, dem Bundesministerium für Wirt-
schaft und Energie und dem Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit:
Artikel 1
Änderung der
Arzneimittelhandelsverordnung
Die Arzneimittelhandelsverordnung vom 10. Novem-
ber 1987 (BGBl. I S. 2370), die zuletzt durch Artikel 47
des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Der Nummer 3 wird das Wort „und“ angefügt.
bb) In Nummer 4 wird das Komma und das Wort
„und“ durch einen Punkt ersetzt.
cc) Nummer 5 wird aufgehoben.
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Arzneimittel-
gesetzes“ die Wörter „oder von einem Betrieb mit
einer durch einen anderen Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union erteilten Genehmigung nach Arti-
kel 77 Absatz 1 der Richtlinie 2001/83/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
6. November 2001 zur Schaffung eines Gemein-
schaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311
vom 28.11.2001, S. 67), die zuletzt durch die Ver-
ordnung (EU) 2017/745 (ABl. L 117 vom 5.5.2017,
S. 1) geändert worden ist“ eingefügt.
2. § 5 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „Gefälschte Arznei-
mittel, die im Vertriebsnetz festgestellt werden“
durch die Wörter „Im Vertriebsnetz festgestellte
gefälschte Arzneimittel und im Vertriebsnetz fest-
gestellte Arzneimittel, bei denen ein Verdacht be-
steht, dass sie gefälscht sind“ ersetzt.
b) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Über das Auftreten von Fälschungen eines Arz-
neimittels, das nicht die Sicherheitsmerkmale
nach § 10 Absatz 1c des Arzneimittelgesetzes
trägt, sowie über den Verdacht von Fälschungen
eines solchen Arzneimittels hat der Großhändler
die zuständige Behörde und den jeweiligen Zu-
lassungsinhaber unverzüglich zu informieren. Im
Fall des Verdachts einer Arzneimittelfälschung,
der auf einer Fehlermeldung bei der Überprüfung
des individuellen Erkennungsmerkmals gemäß Ar-
tikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/161
der Kommission vom 2. Oktober 2015 zur Ergän-
zung der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates durch die Festlegung
genauer Bestimmungen über die Sicherheits-
merkmale auf der Verpackung von Humanarznei-
mitteln (ABl. L 32 vom 9.2.2016, S. 1) beruht, hat
der Großhändler die zuständige Behörde zu infor-
mieren, nachdem die Untersuchung nach Arti-
kel 37 Buchstabe d der Delegierten Verordnung
(EU) 2016/161 den Verdacht nicht ausräumen
konnte.“
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Liefert ein Großhändler Arzneimittel, auf
denen Sicherheitsmerkmale nach § 10 Absatz 1c
des Arzneimittelgesetzes angebracht sind, an
eine der folgenden Personen oder Einrichtungen,
so hat er vor der Lieferung die Sicherheitsmerk-
male zu überprüfen und das individuelle Erken-
nungsmerkmal des Arzneimittels zu deaktivieren:
1. an Personen, die dazu ermächtigt oder befugt
sind, Arzneimittel an die Öffentlichkeit abzuge-
ben, aber nicht in einer Gesundheitseinrich-
tung oder einer Apotheke tätig sind,
2. an Tierärzte,
3. an Zahnärzte,
4. an die Bundeswehr,
5. an die Polizei,
6. an Regierungseinrichtungen, sofern diese zum
Zivilschutz oder zur Katastrophenhilfe Arznei-
mittel vorrätig halten,
7. an Universitäten oder an andere Hochschul-
einrichtungen, sofern diese Arzneimittel für
Forschungs- oder Ausbildungszwecke ver-
wenden.“
b) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze ange-
fügt:
„Die nach den Sätzen 1 bis 4 beizufügenden Un-
terlagen und erforderlichen Angaben können dem
Empfänger auch elektronisch übermittelt werden.
Bei einer elektronischen Übermittlung hat der Ab-
sender sicherzustellen, dass die elektronischen
Unterlagen und Angaben für die jeweiligen Emp-
fänger jederzeit abrufbar sind und dass sie in hin-
reichender Weise vor Manipulationen geschützt
sind.“
Artikel 2
Änderung der
Apothekenbetriebsordnung
Die Apothekenbetriebsordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. September 1995 (BGBl. I
S. 1195), die zuletzt durch Artikel 11 Absatz 7 des Ge-
setzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Absatz 2d Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Für Arzneimittel oder Ausgangsstoffe, die nach § 21
Absatz 4 Satz 2 abzusondern sind, und für Arznei-

mittel, die nach § 21 Absatz 5 Satz 1 gesichert auf-
zubewahren sind, ist ein separater und entspre-
chend gekennzeichneter Lagerbereich vorzusehen.“
2. § 21 wird wie folgt gefasst:
„§ 21
Arzneimittelrisiken,
Behandlung nicht verkehrsfähiger Arzneimittel
(1) Der Apothekenleiter hat dafür zu sorgen, dass
bei Arzneimittelrisiken und nicht verkehrsfähigen
Arzneimitteln die Verpflichtungen nach Absatz 2
Satz 2, Absatz 3 Satz 3 und den Absätzen 4 und 5
erfüllt werden.
(2) Der Apothekenleiter hat sicherzustellen, dass
das pharmazeutische Personal ihm oder dem von
ihm beauftragten Apotheker alle Informationen über
Beanstandungen bei Arzneimitteln, insbesondere
über Arzneimittelrisiken wie Qualitäts- und Verpa-
ckungsmängel, Mängel der Kennzeichnung und Pa-
ckungsbeilage, Nebenwirkungen, Wechselwirkun-
gen mit anderen Arzneimitteln, Gegenanzeigen und
missbräuchliche Anwendung unverzüglich mitteilt.
Der Apothekenleiter oder der von ihm beauftragte
Apotheker hat die Informationen zu überprüfen und
die erforderlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr
zu veranlassen.
(3) Ist bei Arzneimitteln oder Ausgangsstoffen,
die die Apotheke bezogen hat, die Annahme ge-
rechtfertigt, dass Qualitätsmängel vorliegen, die
vom Hersteller verursacht sind, hat der Apotheken-
leiter die zuständige Behörde unverzüglich zu be-
nachrichtigen. Bei Rückrufen von Arzneimitteln, die
in der Apotheke hergestellt worden sind, hat der
Apothekenleiter die zuständige Behörde unter An-
gabe des Grundes unverzüglich zu benachrichtigen.
Über Arzneimittelrisiken, die in der Apotheke festge-
stellt werden, sowie über die daraufhin veranlassten
Überprüfungen, Maßnahmen und Benachrichtigun-
gen hat der Apothekenleiter oder das von ihm beauf-
tragte Personal Aufzeichnungen zu machen. Bei
krankenhausversorgenden Apotheken hat der Apo-
thekenleiter unbeschadet des Absatzes 2 und der
Sätze 1 bis 3 die ihm bekannt werdenden Arzneimit-
telrisiken unverzüglich den leitenden Ärzten und der
Arzneimittelkommission des Krankenhauses mitzu-
teilen.
(4) Arzneimittel oder Ausgangsstoffe, die nicht
verkehrsfähig sind oder für die eine Aufforderung
zur Rückgabe vorliegt, hat der Apothekenleiter oder
das von ihm beauftragte Personal umzuarbeiten, zu-
rückzugeben oder zu vernichten. Sofern sie nicht so-
fort umgearbeitet, zurückgegeben oder vernichtet
werden, hat der Apothekenleiter oder das von ihm
beauftragte Personal sie als solche kenntlich zu ma-
chen und abzusondern. Über die Maßnahmen hat
der Apothekenleiter oder das von ihm beauftragte
Personal Aufzeichnungen zu machen.
(5) Im Vertriebsnetz festgestellte gefälschte Arz-
neimittel und im Vertriebsnetz festgestellte Arznei-
mittel, bei denen ein Verdacht besteht, dass sie ge-
fälscht sind, hat der Apothekenleiter oder das von
ihm beauftragte Personal bis zur Entscheidung über
das weitere Vorgehen getrennt von verkehrsfähigen
Arzneimitteln und gesichert aufzubewahren, um Ver-
wechslungen zu vermeiden und einen unbefugten
Zugriff zu verhindern. Der Apothekenleiter oder das
von ihm beauftragte Personal hat diese Arzneimittel
eindeutig als nicht zum Verkauf bestimmte Arznei-
mittel zu kennzeichnen. Über das Auftreten von Fäl-
schungen eines Arzneimittels, das nicht die Sicher-
heitsmerkmale nach § 10 Absatz 1c des Arzneimit-
telgesetzes trägt, sowie über den Verdacht von Fäl-
schungen eines solchen Arzneimittels hat der Apo-
thekenleiter die zuständige Behörde unverzüglich zu
informieren. Er oder das von ihm beauftragte Perso-
nal hat die getroffenen Maßnahmen zu dokumentie-
ren.
(6) Im Fall des Verdachts einer Arzneimittelfäl-
schung, der auf einer Fehlermeldung bei der Über-
prüfung des individuellen Erkennungsmerkmals ge-
mäß Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU)
2016/161 der Kommission vom 2. Oktober 2015
zur Ergänzung der Richtlinie 2001/83/EG des Euro-
päischen Parlaments und des Rates durch die Fest-
legung genauer Bestimmungen über die Sicherheits-
merkmale auf der Verpackung von Humanarzneimit-
teln (ABl. L 32 vom 9.2.2016, S. 1) beruht, hat die
Information der zuständigen Behörde zu erfolgen,
nachdem die Untersuchung nach Artikel 37 Buch-
stabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2016/161
den Verdacht nicht ausräumen konnte.“
3. In § 35 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort
„EG-GMP-Leitfadens“ durch das Wort „EU-GMP-
Leitfadens“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Arzneimittel-
und Wirkstoffherstellungsverordnung
Die Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverord-
nung vom 3. November 2006 (BGBl. I S. 2523), die zu-
letzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juli 2017
(BGBl. I S. 2842) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort „EG-
GMP-Leitfadens“ durch das Wort „EU-GMP-Leitfa-
dens“ ersetzt.
2. In § 2 Nummer 3 wird das Wort „EG-GMP Leitfaden“
durch das Wort „EU-GMP-Leitfaden“ ersetzt.
3. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „EG-GMP Leitfadens“
durch das Wort „EU-GMP-Leitfadens“ ersetzt.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Zur Auslegung der Grundsätze der Guten Her-
stellungspraxis gilt für Arzneimittel für neuartige
Therapien Teil IV des EU-GMP-Leitfadens.“
c) Im neuen Satz 3 wird das Wort „EG-GMP-Leitfa-
dens“ durch das Wort „EU-GMP-Leitfadens“ er-
setzt.
4. Dem § 17 Absatz 6 werden die folgenden Sätze an-
gefügt:
„Die nach den Sätzen 3 bis 6 beizufügenden Unter-
lagen und erforderlichen Angaben können dem
Empfänger auch elektronisch übermittelt werden.
Bei einer elektronischen Übermittlung hat der Ab-
sender sicherzustellen, dass die elektronischen Un-
terlagen und Angaben für die jeweiligen Empfänger

jederzeit abrufbar sind und dass sie in hinreichender
Weise vor Manipulationen geschützt sind.“
5. Dem § 25 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Bei einer ausschließlichen Freigabe ist eine zusätz-
liche Kennzeichnung nach § 24 Absatz 3 Satz 1
nicht erforderlich.“
6. In § 36 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort
„EG-GMP Leitfadens“ durch das Wort „EU-GMP-
Leitfadens“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung der
DIMDI-Arzneimittelverordnung
In § 5 der DIMDI-Arzneimittelverordnung vom
24. Februar 2010 (BGBl. I S. 140), die zuletzt durch Ar-
tikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I
S. 3048) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 19
des Bundesdatenschutzgesetzes“ durch die Wörter
„Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016
zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr
und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Daten-
schutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016,
S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72)“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung der
Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung
Die Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung vom
24. Juni 2002 (BGBl. l S. 2131), die zuletzt durch Arti-
kel 5 der Verordnung vom 7. Juli 2017 (BGBl. I S. 2842)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 11 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Andere personenbezogene Daten dürfen nur unver-
ändert verarbeitet werden und nur, soweit dies zur
Durchführung von Aufgaben nach dieser Verordnung
erforderlich ist.“
2. In § 22 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 29
Absatz 1 Satz 4“ durch die Wörter „§ 29 Absatz 1
Satz 5“ ersetzt und werden die Wörter „zur zentralen
Verarbeitung und Nutzung“ gestrichen.
Artikel 6
Änderung der
DIMDI-Verordnung
Die DIMDI-Verordnung vom 4. Dezember 2002
(BGBl. I S. 4456), die zuletzt durch Artikel 5 der Verord-
nung vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1227) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Verarbeitung der Da-
ten, die für das datenbankgestützte Informations-
system über Medizinprodukte benötigt werden.“
2. In § 8 werden die Wörter „§ 19 des Bundesdaten-
schutzgesetzes“ durch die Wörter „Artikel 15 der
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 27. April 2016 zum
Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr
und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Daten-
schutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016,
S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72)“ ersetzt.
Artikel 7
Inkrafttreten
(1) Artikel 1 Nummer 2 und 3 Buchstabe a sowie Ar-
tikel 2 Nummer 1 und 2 treten am 9. Februar 2019 in
Kraft.
(2) Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach
der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 2. Juli 2018
Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2018 I S. 1080. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 371d912955d2a2a1….