Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 19 · BT-Drs. 19/8753 · S. 71
Zu Artikel 19
Zu Artikel 19 Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 14 (§ 47 AMG), mit dem alle Arzneimittel zur spezifischen Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie einem einheitlichen Vertriebsweg über die Apo- theke zugeführt werden. Damit eine ordnungsgemäße Versorgung von Patientinnen und Patienten mit Gerinnungsstörungen bei Hämophi- lie auch im Notfall gewährleistet ist, wird durch die Änderung eine engere Zusammenarbeit zwischen speziali- sierten ärztlichen Einrichtung und Apotheken gestattet. Durch die Änderung sollen die Vorhaltung eines Notfall- vorrats und die ordnungsgemäße Behandlung in Notfällen sichergestellt werden. Die Regelung zur unmittelbaren Abgabe der Arzneimittel an den anwendenden Arzt ist an die entsprechende Vorschrift für anwendungsfertige Zytostatikazubereitungen in Absatz 2 angelehnt. Sie soll der Apotheke einen Anreiz bieten, sich an der Einrich- tung und Umwälzung des Notfallvorrats zu beteiligen. Da hämostaseologische Notfälle häufig im Krankenhaus behandelt werden und die spezialisierten ärztlichen Ein- richtungen häufig Teil eines Krankenhauses oder an einem Krankenhaus angegliedert sind, kann der Notfallvorrat auch in einer Krankenhausapotheke bereitgehalten werden. Für diesen Fall wird eine Abgabe von Arzneimitteln an Patienten und an andere Einrichtungen der Krankenversorgung (vgl. § 14 Absatz 2 Satz 4 TFG) zur Behand- lung von Notfällen durch die Krankenhausapotheke ermöglicht.
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Herkunft
BT-Drs. 19/8753, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 261.308–262.761 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 2eab1d9c3f656d5e….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP