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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 2260

BGBl. 2020 I S. 2260 · 10.230 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2020, Seite 2260 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2260
                                          Verordnung
                                       zur Änderung der
             Arzneimittelverschreibungsverordnung, der Apothekenbetriebsordnung
          und der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel
                                            Vom 21. Oktober 2020

  Es verordnen das Bundesministerium für Gesundheit
auf Grund
– des § 48 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung
  mit Absatz 3 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes, des-
  sen Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1
  Nummer 15 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des
  Gesetzes vom 9. August 2019 (BGBl. I S. 1202) ge-
  ändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bun-

  desministerium für Wirtschaft und Energie,

– des § 48 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a,

  Nummer 3 und 6 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2

  und Absatz 3 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes, des-

  sen Absatz 2 Satz 1 zuletzt durch Artikel 52 Num-

  mer 12 Buchstabe a der Verordnung vom 31. August

  2015 (BGBl. I S. 1474) und dessen Absatz 2 Satz 2

  durch Artikel 1 Nummer 40 des Gesetzes vom 19. Ok-

  tober 2012 (BGBl. I S. 2192) geändert worden ist, im

  Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-

  schaft und Energie und nach Anhörung von Sach-

  verständigen,

– des § 21 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Nummer 1
  und 1a des Apothekengesetzes, dessen Absatz 1
  Satz 1 zuletzt durch Artikel 34 der Verordnung vom
  31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert und
  dessen Absatz 2 Nummer 1a durch Artikel 20 Num-
  mer 12 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Ge-
  setzes vom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2190)
  eingefügt worden ist,
und das Bundesministerium für Ernährung und Land-
wirtschaft auf Grund

– des § 48 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1
  Nummer 1 und 2 Buchstabe c und Satz 2 des Arznei-
  mittelgesetzes, dessen Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
  zuletzt durch Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe b Dop-
  pelbuchstabe aa des Gesetzes vom 9. August 2019

  (BGBl. I S. 1202), dessen Absatz 2 Satz 2 durch Ar-
  tikel 1 Nummer 40 des Gesetzes vom 19. Oktober
  2012 (BGBl. I S. 2192) und dessen Absatz 4 durch
  Artikel 52 Nummer 12 Buchstabe b der Verordnung
  vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert
  worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
  terium für Gesundheit und dem Bundesministerium
  für Wirtschaft und Energie und nach Anhörung von
  Sachverständigen,
– des § 45 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1
  und Absatz 2 des Arzneimittelgesetzes, dessen Ab-
  satz 1 Satz 1 und 2 durch Artikel 52 Nummer 9 Buch-
  stabe a der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
  S. 1474) geändert worden ist, im Einvernehmen mit
  dem Bundesministerium für Gesundheit und dem
  Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und
  nach Anhörung von Sachverständigen:

                       Artikel 1
                    Änderung der
       Arzneimittelverschreibungsverordnung
   Die Arzneimittelverschreibungsverordnung vom 21. De-
zember 2005 (BGBl. I S. 3632), die zuletzt durch Arti-
kel 1 der Verordnung vom 14. Februar 2020 (BGBl. I
S. 234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 2 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-

   fügt:

     „(3a) Bei Arzneimitteln, die den Wirkstoff Esketamin

  enthalten und die zur intranasalen Anwendung be-

  stimmt sind, ist auf der Verschreibung durch die

  verschreibende Person zu vermerken, dass das

  Arzneimittel nicht an die Patientin oder den Patien-

  ten, sondern nur an die Arztpraxis oder die Klinik,

  der die verschreibende Person angehört, abgegeben

  werden darf. Fehlt auf der Verschreibung der Ver-

  merk nach Satz 1, so kann der Apotheker oder die

  Apothekerin die Verschreibung um die Angaben

  nach Satz 1 ergänzen, wenn nach den für ihn oder
  sie erkennbaren Umständen ein dringender Fall vor-
  liegt und eine Rücksprache mit der verschreibenden
  Person nicht mit zumutbarem Aufwand möglich ist.“
2. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

  a) Die Position
     „Almotriptan
     – ausgenommen zur akuten Behandlung der Kopf-
     schmerzphase bei Migräneanfällen mit und ohne
     Aura bei Erwachsenen zwischen 18 und 65 Jah-
     ren, nach der Erstdiagnose einer Migräne durch
     einen Arzt, in festen Zubereitungen zur oralen
     Anwendung in Konzentrationen von 12,5 mg je
     abgeteilter Form und in einer Gesamtmenge von
     25 mg je Packung –“

     wird wie folgt gefasst:

     „Almotriptan
     – ausgenommen zur akuten Behandlung der Kopf-
     schmerzphase bei Migräneanfällen mit und ohne
     Aura, nach der Erstdiagnose einer Migräne durch
     einen Arzt, in festen Zubereitungen zur oralen
     Anwendung in Konzentrationen von 12,5 mg je
     abgeteilter Form und in einer Gesamtmenge von
     25 mg je Packung –“.
  b) Die Position „Carzinophillin“ wird wie folgt ge-
     fasst:
     „Carzinophilin (Carzinophilin A)“.
  c) Die Position

     „Fluorescein
     – zur parenteralen Anwendung –“
     wird wie folgt gefasst:
BGBl. 2020, Seite 2261 — Originalseite als Abbildung
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  „Fluorescein
  – zur parenteralen Anwendung –
  – zur Anwendung bei Tieren –“.
d) In der Position „Ibuprofen“ wird im fünften An-
   strich die Angabe „6 Monaten“ durch die Angabe
   „3 Monaten“ ersetzt.
e) Die Position
  „Lithium
  – zur Behandlung von Geisteskrankheiten und

  Psychosen –“

  wird wie folgt gefasst:
  „Lithium
  – zur Prophylaxe und Behandlung von psychia-
  trischen Erkrankungen (z. B. bipolaren Störungen,
  Depressionen) und Cluster-Kopfschmerzen –“.

f) Die Position
  „Naratriptan
  – ausgenommen zur Behandlung des Migräne-
  kopfschmerzes bei Erwachsenen zwischen 18
  und 65 Jahren, nach der Erstdiagnose einer Mi-
  gräne durch einen Arzt, in festen Zubereitungen
  zur oralen Anwendung in Konzentrationen bis
  2,5 mg je abgeteilter Form und in einer Gesamt-
  menge von 5 mg je Packung –“

  wird wie folgt gefasst:

  „Naratriptan
  – ausgenommen zur akuten Behandlung der Kopf-
  schmerzphase bei Migräneanfällen mit und ohne
  Aura, nach der Erstdiagnose einer Migräne durch
  einen Arzt, in festen Zubereitungen zur oralen An-

  wendung in Konzentrationen bis 2,5 mg je abge-
  teilter Form und in einer Gesamtmenge von 5 mg
  je Packung –“.
g) Die Position
  „Phenylephrin
  – zur Anwendung am Auge, ausgenommen in
  flüssigen Zubereitungen bis zu 2,5 % –“
  wird wie folgt gefasst:
  „Phenylephrin
  – zur Anwendung am Auge, ausgenommen in
  flüssigen Zubereitungen bis zu einer Konzentra-
  tion von 2,5 Prozent –
  – zur parenteralen Anwendung –“.
h) Die Position „Sumatriptan“
  wird wie folgt gefasst:

  „Sumatriptan

  – ausgenommen zur akuten Behandlung der Kopf-

  schmerzphase bei Migräneanfällen mit und ohne
  Aura, nach der Erstdiagnose einer Migräne durch
  einen Arzt, in festen Zubereitungen zur oralen An-
  wendung in Konzentrationen von 50 mg je abge-
  teilter Form und in einer Gesamtmenge von 100 mg
  je Packung –“.
i) Die Position
  „Zubereitung aus
  Flumethrin
  und
  Imidacloprid
  – zur Anwendung bei der Katze –“
  wird gestrichen.

  j) Die Position
     „Zubereitung aus
     Imidacloprid
     und
     Permethrin
     – zur Anwendung bei Hunden –“
     wird gestrichen.
  k) Die Position

     „Zubereitung aus

     Methopren
     und
     Fipronil
     – zur Anwendung bei Hunden und Katzen –“
     wird gestrichen.

  l) Die folgenden Positionen werden jeweils alpha-
     betisch in die bestehende Reihenfolge eingefügt:
     „Allogene mesenchymale Stammzellen
     – zur Anwendung bei Tieren –“,

     „Apalutamid“,
     „Dacomitinib“,
     „Gilteritinib“,

     „Lactulose
     – zur Anwendung bei Hunden und Katzen –“,

     „Larotrectinib und seine Ester“,

     „Lorlatinib“,
     „Natriumthiosulfat
     – als Antidot –“,

     „Neratinib“,

     „Netarsudil“,
     „Pegvaliase“,
     „Ropeginterferon alfa-2b“,
     „Sotagliflozin und seine Ester“,

     „Talazoparib“,
     „Upadacitinib“,
     „Volanesorsen“.

                        Artikel 2
                   Änderung der
             Apothekenbetriebsordnung
   Die Apothekenbetriebsordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. September 1995 (BGBl. I
S. 1195), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom

13. Januar 2020 (BGBl. I S. 66) geändert worden ist,

wird wie folgt geändert:

1. Dem § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 werden die
   Wörter „sofern das Arzneimittel nicht unmittelbar an
   die verschreibende Person abgegeben wird,“ ange-
   fügt.
2. § 17 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 6 Satz 3 wird die Angabe „Satz 2“
     durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.
  b) In Absatz 6a Satz 2 werden in dem Satzteil
     vor der Aufzählung nach dem Wort „sind“ die
     Wörter „bei der Abgabe von Arzneimitteln zur
     spezifischen Therapie von Gerinnungsstörungen
     bei Hämophilie“ eingefügt.
BGBl. 2020, Seite 2262 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2262
                       Artikel 3
                   Änderung der
       Verordnung über apothekenpflichtige
         und freiverkäufliche Arzneimittel
   In der Verordnung über apothekenpflichtige und frei-
verkäufliche Arzneimittel in der Fassung der Bekannt-
machung vom 24. November 1988 (BGBl. I S. 2150;

1989 I S. 254), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-

nung vom 26. September 2018 (BGBl. I S. 1386) ge-
ändert worden ist, wird in Anlage 1a folgende Position
alphabetisch in die bestehende Reihenfolge eingefügt:

Bundesanzeiger Verlag GmbH · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln
G 5702 · PVST · Deutsche Post AG · Entgelt bezahlt

  „Oxalsäuredihydratlösung 4,4 Prozent in Kombination
  mit Ameisensäure 0,5 Prozent
  – zur Behandlung der Varroatose der Bienen –“.

                                   Artikel 4
                                Inkrafttreten

    (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absat-

  zes 2 am 1. November 2020 in Kraft.

    (2) Artikel 2 Nummer 1 tritt am 1. November 2020 in
  Kraft.
                               Der Bundesrat hat zugestimmt.

                               Bonn, den 21. Oktober 2020

                                   Der Bundesminister für
                                             Jens Spahn

Gesundheit
                                         Die Bundesministerin
                                   für Ernährung und Landwirtschaft
                                             Julia Klöckner

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 2260. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes c9ab956eec33dd4f….