Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 2 · BT-Drs. 19/13961 · S. 65
Zu Artikel 2 (Änderung der Apothekenbetriebsordnung)
Zu Artikel 2 (Änderung der Apothekenbetriebsordnung) Zu Nummer 1 Zu Buchstabe a Zur Vermeidung von Missverständnissen über die Reichweite der möglichen Kompetenzerweiterungen der phar- mazeutisch-technischen Assistentinnen und pharmazeutisch-technischen Assistenten wird ausdrücklich klarge- stellt, dass jederzeit eine Apothekerin oder ein Apotheker oder eine vertretungsberechtigte Person in der Apotheke anwesend sein muss. Die Regelungen in § 23 Absatz 3 sollen weiterhin gelten. Zu Buchstabe b Die Regelung in Absatz 5b knüpft an die Änderung in § 7 PTAG an und konkretisiert die Voraussetzungen, unter denen die Pflicht zur Beaufsichtigung der von einer pharmazeutisch-technischen Assistentin oder einem pharma- zeutisch-technischen Assistenten ausgeübten pharmazeutischen Tätigkeiten ganz oder teilweise entfallen kann. Bestimmte Tätigkeiten, die mit einer besonders hohen Verantwortung verbunden sind oder eine besondere fach- lich-wissenschaftliche Kompetenz voraussetzen, werden von dieser Möglichkeit ausdrücklich ausgenommen. Die Pflicht zur Beaufsichtigung kann nach Absatz 5b zudem nicht entfallen bei der Ausführung pharmazeutischer Tätigkeiten, die nach den Vorschriften der ApBetrO einem Apotheker oder anderen Angehörigen des pharmazeu- tischen Personals vorbehalten sind, es sei denn, es ist ausdrücklich vorgesehen, dass die Ausführung der jeweili- gen pharmazeutischen Tätigkeit auf eine pharmazeutisch-technischen Assistentin oder einen pharmazeutisch- technischen Assistenten übertragen werden kann. Die Voraussetzungen für das Entfallen der Pflicht zur Beaufsichtigung sind im Übrigen so festzulegen, dass das hohe Niveau der Arzneimittelversorgung durch Apotheken nicht gefährdet wird. Sie werden in Satz 1 geregelt. Zu den Voraussetzungen, die die betreffende pharmazeutisc
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 12.521 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 19/13961, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 195.558–208.079 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 3a9d75c062dc80db….
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