§ 53 Ersatzansprüche bei der Nachgründung
Stand: 10.06.2019
Für die Nachgründung gelten die §§ 46, 47, 49 bis 51 über die Ersatzansprüche der Gesellschaft sinngemäß. An die Stelle der Gründer treten die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats. Sie haben die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Soweit Fristen mit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister beginnen, tritt an deren Stelle die Eintragung des Vertrags über die Nachgründung.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 53 AktG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Köln, 03.07.2008 – 18 U 191/04
- BGH, 12.03.2007 – II ZR 302/05Zitiert von 6
- BGH, 15.01.2001 – II ZR 124/99Zitiert von 5
- OLG Stuttgart, 26.07.2024 – 20 AktG 1/24
- LG Köln, 18.07.2008 – 82 O 63/07Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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13.12.1978 Ausfertigung
§ 53 neu gefasst und eingefügt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 1978 (BGBl. I 1959)
BGBl. 1978 I S. 1959
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15.08.1969 Ausfertigung
§ 53 geändert und eingefügt und umnummeriert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. August 1969 (BGBl. I 1171)
BGBl. 1969 I S. 1171
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