§ 53 Ersatzansprüche bei der Nachgründung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
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- OLG Köln, 03.07.2008 – 18 U 191/04
- BGH, 12.03.2007 – II ZR 302/05Zitiert von 6
- BGH, 15.01.2001 – II ZR 124/99Zitiert von 5
- OLG Stuttgart, 26.07.2024 – 20 AktG 1/24
- OLG Köln, 27.02.2019 – 18 W 53/17Zitiert von 1
- LG Köln, 18.07.2008 – 82 O 63/07Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Für die Nachgründung gelten die §§ 46, 47, 49 bis 51 über die Ersatzansprüche der Gesellschaft sinngemäß. An die Stelle der Gründer treten die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats. Sie haben die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Soweit Fristen mit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister beginnen, tritt an deren Stelle die Eintragung des Vertrags über die Nachgründung.