§ 130 Niederschrift
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/130?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Jeder Beschluß der Hauptversammlung ist durch eine über die Verhandlung notariell aufgenommene Niederschrift zu beurkunden. Gleiches gilt für jedes Verlangen einer Minderheit nach § 120 Abs. 1 Satz 2, § 137. Bei nichtbörsennotierten Gesellschaften reicht eine vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu unterzeichnende Niederschrift aus, soweit keine Beschlüsse gefaßt werden, für die das Gesetz eine Dreiviertel- oder größere Mehrheit bestimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/130?asof=2019-06-10#abs-2 (2) In der Niederschrift sind der Ort und der Tag der Verhandlung, der Name des Notars sowie die Art und das Ergebnis der Abstimmung und die Feststellung des Vorsitzenden über die Beschlußfassung anzugeben. Bei börsennotierten Gesellschaften umfasst die Feststellung über die Beschlussfassung für jeden Beschluss auch
Abweichend von Satz 2 kann der Versammlungsleiter die Feststellung über die Beschlussfassung für jeden Beschluss darauf beschränken, dass die erforderliche Mehrheit erreicht wurde, falls kein Aktionär eine umfassende Feststellung gemäß Satz 2 verlangt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/130?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Belege über die Einberufung der Versammlung sind der Niederschrift als Anlage beizufügen, wenn sie nicht unter Angabe ihres Inhalts in der Niederschrift aufgeführt sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/130?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Niederschrift ist von dem Notar zu unterschreiben. Die Zuziehung von Zeugen ist nicht nötig.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/130?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Unverzüglich nach der Versammlung hat der Vorstand eine öffentlich beglaubigte, im Falle des Absatzes 1 Satz 3 eine vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats unterzeichnete Abschrift der Niederschrift und ihrer Anlagen zum Handelsregister einzureichen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/130?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Börsennotierte Gesellschaften müssen innerhalb von sieben Tagen nach der Versammlung die festgestellten Abstimmungsergebnisse einschließlich der Angaben nach Absatz 2 Satz 2 auf ihrer Internetseite veröffentlichen.
Änderungsverlauf
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11.12.2023 Ausfertigung
§ 130 eingefügt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 354)
BGBl. 2023 I Nr. 354
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 130 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1166)
BGBl. 2022 I S. 1166
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22.12.2015 Ausfertigung
§ 130 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (BGBl. I 2565)
BGBl. 2015 I S. 2565
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30.07.2009 Ausfertigung
§ 130 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I 2479)
BGBl. 2009 I S. 2479
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22.09.2005 Ausfertigung
§ 130 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I 2802)
BGBl. 2005 I S. 2802
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18.01.2001 Ausfertigung
§ 130 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Januar 2001 (BGBl. I 123)
BGBl. 2001 I S. 123
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27.04.1998 Ausfertigung
§ 130 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. April 1998 (BGBl. I 786)
BGBl. 1998 I S. 786
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02.08.1994 Ausfertigung
§ 130 geändert und eingefügt und aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I 1961 376)
BGBl. 1994 I S. 1961
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