§ 120 Entlastung
Stand: 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/120#abs-1 (1) Die Hauptversammlung beschließt alljährlich in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahrs über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats. Über die Entlastung eines einzelnen Mitglieds ist gesondert abzustimmen, wenn die Hauptversammlung es beschließt oder eine Minderheit es verlangt, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von einer Million Euro erreichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/120#abs-2 (2) Durch die Entlastung billigt die Hauptversammlung die Verwaltung der Gesellschaft durch die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats. Die Entlastung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/120#abs-3 (3) Die Verhandlung über die Entlastung soll mit der Verhandlung über die Verwendung des Bilanzgewinns verbunden werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/120#abs-4 (4) (weggefallen)
Wird zitiert von 73 Entscheidungen zu § 120 AktG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Stuttgart, 28.05.2010 – 31 O 56/09 KfH
- OLG Stuttgart, 26.07.2024 – 20 AktG 1/24
- OLG Stuttgart, 17.11.2010 – 20 U 2/10Zitiert von 12
- OLG Düsseldorf, 28.02.2008 – I-6 U 197/06
- BGH, 21.09.2009 – II ZR 174/08Aktienrecht: Voraussetzungen der Anfechtung von Entlastungsbeschlüssen bei unrichtiger Entsprechenserklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- BGH, 26.11.2007 – II ZR 227/06Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- BGH, 14.10.2025 – II ZR 78/24Berichtspflicht des Vorstands einer Aktiengesellschaft bei inaktiver GesellschaftZitiert von 1
- LG München II, 30.04.2025 – 5 HK O 8193/24
- LG München II, 23.01.2025 – 5 HK O 2381/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 120 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 120 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2637)
BGBl. 2019 I S. 2637
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31.07.2009 Ausfertigung
§ 120 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I 2509)
BGBl. 2009 I S. 2509
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30.07.2009 Ausfertigung
§ 120 Abs. 3 Satz 2 und 3 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I 2479)
BGBl. 2009 I S. 2479
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25.05.2009 Ausfertigung
§ 120 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I 1102)
BGBl. 2009 I S. 1102
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19.04.2007 Ausfertigung
§ 120 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. April 2007 (BGBl. I 542)
BGBl. 2007 I S. 542
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19.12.1985 Ausfertigung
§ 120 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I 2355)
BGBl. 1985 I S. 2355
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.