Gesetze / Aktiengesetz

AktG

§ 120 Entlastung

Stand: 10.01.2020

Bund2 Fassungen71 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/120#abs-1 (1) Die Hauptversammlung beschließt alljährlich in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahrs über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats. Über die Entlastung eines einzelnen Mitglieds ist gesondert abzustimmen, wenn die Hauptversammlung es beschließt oder eine Minderheit es verlangt, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von einer Million Euro erreichen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/120#abs-2 (2) Durch die Entlastung billigt die Hauptversammlung die Verwaltung der Gesellschaft durch die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats. Die Entlastung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/120#abs-3 (3) Die Verhandlung über die Entlastung soll mit der Verhandlung über die Verwendung des Bilanzgewinns verbunden werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/120#abs-4 (4) (weggefallen)

§ 119 § 120a