§ 37 Inhalt der Niederschrift
Stand: 31.12.2025
Wird zitiert von 18
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Paderborn, 27.11.2018 – 7 O 31/18
- BGH, 10.10.2017 – II ZR 375/15Aktiengesellschaft: Berichtigung der notariellen Niederschrift über die Hauptversammlung; Protokollierungspflicht des Rechtsgrunds für die gewählte Abstimmungsart; Angabe von Prozentzahlen statt der Anzahl der Ja- und Nein-Stimmen; Verbrauch der gerichtlichen Ermächtigung zur Einberufung einer HauptversammlungZitiert von 13
- BGH, 16.02.2009 – II ZR 185/07Aktienrecht: Anfechtbarkeit von Entlastungsbeschlüssen wegen unrichtiger Organerklärungen gemäß § 161 AktG bei Nichtberichterstattung über Interessenkonflikte KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 53
- OLG Frankfurt am Main, 20.10.2010 – 23 U 121/08Zitiert von 10
- BGH, 12.09.2023 – II ZB 6/23Notarkosten: Bemessung des Geschäftswerts eines Beschlusses über die Erhöhung des Stammkapitals einer GmbHZitiert von 2
- BGH, 21.10.2014 – II ZR 330/13Aktiengesellschaft: Voraussetzungen der Wirksamkeit einer Satzungsbestimmung über einen Hauptversammlungsort im AuslandZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- KG, 28.06.2022 – 9 U 1098/20
- OLG Celle, 25.03.2021 – 6 U 74/20Zitiert von 1
- LG Frankfurt am Main, 23.02.2021 – 3-05 O 64/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 37 BeurkG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/37#abs-1 (1) Die Niederschrift muß enthalten
Der Bericht des Notars in einem Schriftstück, auf das in der Niederschrift verwiesen und das dieser beigefügt wird, gilt als in der Niederschrift selbst enthalten. Satz 2 gilt entsprechend, wenn der Notar unter Verwendung von Karten, Zeichnungen oder Abbildungen seinen Bericht erstellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/37#abs-2 (2) In der Niederschrift sollen Ort und Tag der Wahrnehmungen des Notars sowie Ort und Tag der Errichtung der Urkunde angegeben werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/37#abs-3 (3) § 13 Absatz 3 gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer elektronischen Niederschrift gilt § 13a Absatz 2 und 4 entsprechend.