§ 5 Zwischengeschaltete Gesellschaften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AStG/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Sind natürliche Personen, die in den letzten zehn Jahren vor dem Ende ihrer unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes als Deutscher insgesamt mindestens fünf Jahre unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erfüllen (Person im Sinne des § 2), allein oder zusammen mit unbeschränkt Steuerpflichtigen an einer ausländischen Gesellschaft im Sinne des § 7 beteiligt, so sind Einkünfte, mit denen diese Personen bei unbeschränkter Steuerpflicht nach den §§ 7, 8 und 14 steuerpflichtig wären und die nicht ausländische Einkünfte im Sinne des § 34d des Einkommensteuergesetzes sind, diesen Personen zuzurechnen. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor, so sind die Vermögenswerte der ausländischen Gesellschaft, deren Erträge bei unbeschränkter Steuerpflicht nicht ausländische Einkünfte im Sinne des § § 34d des Einkommensteuergesetzes wären, im Fall des § 4 dem Erwerb entsprechend der Beteiligung zuzurechnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AStG/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Vermögen, das den nach Absatz 1 einer Person zuzurechnenden Einkünften zugrunde liegt, haftet für die von dieser Person für diese Einkünfte geschuldeten Steuern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AStG/5?asof=2019-06-10#abs-3 (3) § 18 findet entsprechende Anwendung.
Änderungsverlauf
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 5 aufgehoben und geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2035)
BGBl. 2021 I S. 2035
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22.12.2014 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I 2417)
BGBl. 2014 I S. 2417
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20.12.1996 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I 2049)
BGBl. 1996 I S. 2049
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13.09.1993 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. September 1993 (BGBl. I 1569)
BGBl. 1993 I S. 1569
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21.12.1974 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21. Dezember 1974 (BGBl. I 3656)
BGBl. 1974 I S. 3656
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17.04.1974 Ausfertigung
§ 5 geändert und eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. April 1974 (BGBl. I 933)
BGBl. 1974 I S. 933
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