§ 4 Erbschaftsteuer
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AStG/4#abs-1 (1) War bei einem Erblasser oder Schenker zur Zeit der Entstehung der Steuerschuld § 2 Abs. 1 Satz 1 anzuwenden, so tritt bei Erbschaftsteuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Erbschaftsteuergesetzes die Steuerpflicht über den dort bezeichneten Umfang hinaus für alle Teile des Erwerbs ein, deren Erträge bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht nicht ausländische Einkünfte im Sinne des § 34d des Einkommensteuergesetzes wären.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AStG/4#abs-2 (2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn nachgewiesen wird, daß für die Teile des Erwerbs, die nach dieser Vorschrift über § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Erbschaftsteuergesetzes hinaus steuerpflichtig wären, im Ausland eine der deutschen Erbschaftsteuer entsprechende Steuer zu entrichten ist, die mindestens 30 Prozent der deutschen Erbschaftsteuer beträgt, die bei Anwendung des Absatzes 1 auf diese Teile des Erwerbs entfallen würde.
Änderungsverlauf
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25.03.2019 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. März 2019 (BGBl. I 357)
BGBl. 2019 I S. 357
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22.12.2014 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I 2417)
BGBl. 2014 I S. 2417
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20.12.2007 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I 3150)
BGBl. 2007 I S. 3150
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13.09.1993 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. September 1993 (BGBl. I 1569)
BGBl. 1993 I S. 1569
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21.12.1974 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21. Dezember 1974 (BGBl. I 3656)
BGBl. 1974 I S. 3656
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17.04.1974 Ausfertigung
§ 4 geändert und eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. April 1974 (BGBl. I 933)
BGBl. 1974 I S. 933
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