§ 11 Veräußerungsgewinne
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AStG/11?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Gewinne, die die ausländische Gesellschaft aus der Veräußerung der Anteile an einer anderen ausländischen Gesellschaft oder einer Gesellschaft im Sinne des § 16 des REIT-Gesetzes sowie aus deren Auflösung oder der Herabsetzung ihres Kapitals erzielt und für die die ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, sind vom Hinzurechnungsbetrag auszunehmen, soweit die Einkünfte der anderen Gesellschaft oder einer dieser Gesellschaft nachgeordneten Gesellschaft aus Tätigkeiten im Sinne des § 7 Abs. 6a für das gleiche Kalenderjahr oder Wirtschaftsjahr oder für die vorangegangenen sieben Kalenderjahre oder Wirtschaftsjahre als Hinzurechnungsbetrag (§ 10 Abs. 2) der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer unterlegen haben, keine Ausschüttung dieser Einkünfte erfolgte und der Steuerpflichtige dies nachweist.
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Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AStG/11?asof=2019-06-10#abs-3 (3) (weggefallen)
Änderungsverlauf
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 11 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2035)
BGBl. 2021 I S. 2035
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19.12.2008 Ausfertigung
§ 11 neu gefasst durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I 2794)
BGBl. 2008 I S. 2794
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16.05.2003 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Mai 2003 (BGBl. I 660)
BGBl. 2003 I S. 660
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20.12.2001 Ausfertigung
§ 11 geändert und eingefügt und aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I 3858)
BGBl. 2001 I S. 3858
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23.10.2000 Ausfertigung
§ 11 neu gefasst durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I 1433 453)
BGBl. 2000 I S. 1433
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25.02.1992 Ausfertigung
§ 11 eingefügt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBl. I 297)
BGBl. 1992 I S. 297
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20.08.1980 Ausfertigung
§ 11 neu gefasst und geändert und eingefügt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. August 1980 (BGBl. I 1545)
BGBl. 1980 I S. 1545
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.