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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1980, S. 1545
BGBl. 1980 I S. 1545 · 53.364 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung des Einkommensteuergesetzes,
des Körperschaftsteuergesetzes und anderer Gesetze
Vom 20. August 1980
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Einkommensteuergesetz
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. Juni 1979 (BGBI. 1 S. 721 ),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
18. August 1980 (BGBI. 1 S. 1537), wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 2 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den
Altersentlastungsbetrag, den Ausbildungsplatz-Ab-
zugsbetrag und die nach § 34 c Abs. 2 und 3 abge-
zogene Steuer, ist der Gesamtbetrag der Einkünf-
te.''
2. § 5 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Auf der Aktivseite sind ferner anzusetzen
1. als Aufwand berücksichtigte Zölle und Ver-
brauchsteuern, soweit sie auf am Abschlußstich-
tag auszuweisende Wirtschaftsgüter des Vor-
ratsvermögens entfallen,
2. als Aufwand berücksichtigte Umsatzsteuer auf
am Abschlußstichtag auszuweisende Anzahlun-
gen."
3. § 7 a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6 wird gestrichen.
b) Die bisherigen Absätze 7 bis 9 werden Absätze
6 bis 8.
4. Dem § 13 wird der folgende Absatz 5 angefügt:
,,(5) § 15 Abs. 1 Nr. 2 und § 15 a sind entspre-
chend anzuwenden.''

1546 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
5. Hinter§ 15 wird der folgende neue§ 15 a eingefügt:
,,§ 15 a
Verluste bei beschränkter Haftung
(1) Der einem Kommanditisten zuzurechnende
Anteil am Verlust der Kommanditgesellschaft darf
weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb
noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten
ausgeglichen werden, soweit ein negatives Kapital-
konto des Kommanditisten entsteht oder sich er-
höht; er darf insoweit auch nicht nach § 10 d abge-
zogen werden. Haftet der Kommanditist am Bilanz-
stichtag den Gläubigern der Gesellschaft auf Grund
des§ 171 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs, so kön-
nen abweichend von Satz 1 Verluste des Komman-
ditisten bis zur Höhe des Betrags, um den die im
Handelsregister eingetragene Einlage des Kom-
manditisten seine geleistete Einlage übersteigt,
auch ausgeglichen oder abgezogen werden, soweit
durch den Verlust ein negatives Kapitalkonto ent-
steht oder sich erhöht. Satz 2 ist nur anzuwenden,
wenn derjenige, dem der Anteil zuzurechnen ist, im
Handelsregister eingetragen ist, das Bestehen der
Haftung nachgewiesen wird und eine Vermögens-
minderung auf Grund der Haftung nicht durch Ver-
trag ausgeschlossen oder nach Art und Weise des
Geschäftsbetriebs unwahrscheinlich ist.
(2) Soweit der Verlust nach Absatz 1 nicht aus-
geglichen oder abgezogen werden darf, mindert er
die Gewinne, die dem Kommanditisten in späteren
Wirtschaftsjahren aus seiner Beteiligung an der
Kommanditgesellschaft zuzurechnen sind.
(3) Soweit ein negatives Kapitalkonto des Kom-
manditisten durch Entnahmen entsteht oder sich
erhöht (Einlageminderung) und soweit nicht auf
Grund der Entnahmen eine nach Absatz 1 Satz 2 zu
berücksichtigende Haftung besteht oder entsteht,
ist dem Kommanditisten der Betrag der Einlagemin-
derung als Gewinn zuzurechnen. Der nach Satz 1
zuzurechnende Betrag darf den Betrag der Anteile
am Verlust der Kommanditgesellschaft nicht über-
steigen, der im Wirtschaftsjahr der Einlageminde-
rung und in den zehn vorangegangenen Wirt-
schaftsjahren ausgleichs- oder abzugsfähig gewe-
sen ist. Wird der Haftungsbetrag im Sinne des Ab-
satzes 1 Satz 2 gemindert (Haftungsminderung)
und sind im Wirtschaftsjahr der Haftungsminderung
und den zehn vorangegangenen Wirtschaftsjahren
Verluste nach Absatz 1 Satz 2 ausgleichs- oder ab-
zugsfähig gewesen, so ist dem Kommanditisten der
Betrag der Haftungsminderung, vermindert um auf
Grund der Haftung tatsächlich geleistete Beträge,
als Gewinn zuzurechnen; Satz 2 gilt sinngemäß. Die
nach den Sätzen 1 bis 3 zuzurechnenden Beträge
mindern die Gewinne, die dem Kommanditisten im
Wirtschaftsjahr der Zurechnung oder in späteren
Wirtschaftsjahren aus seiner Beteiligung an der
Kommanditgesellschaft zuzurechnen sind.
(4) Der nach Absatz 1 nicht ausgleichs- oder ab-
zugsfähige Verlust eines Kommanditisten, vermin-
dert um die nach Absatz 2 abzuziehenden und ver-
mehrt um die nach Absatz 3 hinzuzurechnenden
Beträge (verrechenbarer Verlust), ist jährlich ge-
sondert festzustellen. Dabei ist von dem verrechen-
baren Verlust des vorangegangenen Wirtschafts-
jahrs auszugehen. Zuständig für den Erlaß des
Feststellungsbescheids ist das für die gesonderte
Feststellung des Gewinns und Verlusts der Gesell-
schaft zuständige Finanzamt. Der Feststellungsbe-
scheid kann nur insoweit angegriffen werden, als
der verrechenbare Verlust gegenüber dem verre-
chenbaren Verlust des vorangegangenen Wirt-
schaftsjahrs sich verändert hat.
(5) Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, Absatz 3 Satz 1, 2
und 4 sowie Absatz 4 gelten sinngemäß für andere
Unternehmer, soweit deren Haftung der eines Kom-
manditisten vergleichbar ist, insbesondere für
1. stille Gesellschafter einer stillen Gesellschaft im
Sinne des § 335 des Handelsgesetzbuchs, bei
der der stille Gesellschafter als Unternehmer
(Mitunternehmer) anzusehen ist,
2. Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne des
Bürgerlichen Gesetzbuchs, bei der der Gesell-
schafter als Unternehmer (Mitunternehmer) an-
zusehen ist, soweit die Inanspruchnahme des
Gesellschafters für Schulden in Zusammenhang
mit dem Betrieb durch Vertrag ausgeschlossen
oder nach Art und Weise des Geschäftsbetriebs
unwahrscheinlich ist,
3. Gesellschafter einer ausländischen Personen-
gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Un-
ternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist, so-
weit die Haftung des Gesellschafters für Schul-
den in Zusammenhang mit dem Betrieb der eines
Kommanditisten oder eines stillen Gesellschaf-
ters entspricht oder soweit die Inanspruchnahme
des Gesellschafters für Schulden in Zusammen-
hang mit dem Betrieb durch Vertrag ausge-
schlossen oder nach Art und Weise des Ge-
schäftsbetriebs unwahrscheinlich ist,
4. Unternehmer, soweit Verbindlichkeiten nur in
Abhängigkeit von Erlösen oder Gewinnen aus
der Nutzung, Veräußerung oder sonstigen Ver-
wertung von Wirtschaftsgütern zu tilgen sind."
6. Dem § 18 wird der folgende Absatz 5 angefügt:
,,(5) § 15 Abs. 1 Nr. 2 und § 15 a sind entspre-
chend anzuwenden."
7. In§ 20 Abs. 1 Nr. 4 wird der Strichpunkt durch einen
Punkt ersetzt und folgender Satz angefügt:
„Auf Anteile des stillen Gesellschafters am Verlust
des Betriebs ist§ 15 a sinngemäß anzuwenden;".
8. In § 21 Abs. 1 wird der folgende Satz 2 angefügt:
,,§ 15 a ist sinngemäß anzuwenden."
9. § 34 c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit
ausländischen Einkünften in dem Staat, aus dem
die Einkünfte stammen, zu einer der deutschen
Einkommensteuer entsprechenden Steuer her-
angezogen werden, ist die festgesetzte und ge-
zahlte und keinem Ermäßigungsanspruch mehr
unterliegende ausländische Steuer auf die deut-
sche Einkommensteuer anzurechnen, die auf die
Einkünfte aus diesem Staat entfällt."

b) Hinter Absatz 1 werden folgende neue Absätze 2
und 3 eingefügt:
,,(2) Statt der Anrechnung (Absatz 1) ist die
ausländische Steuer auf Antrag bei der Ermitt-
1ung des Gesamtbetrags der Einkünfte abzuzie-
hen.
(3) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, bei
denen eine ausländische Steuer vom Einkom-
men nach Absatz 1 nicht angerechnet werden
kann, weil die Steuer nicht der deutschen Ein-
kommensteuer entspricht oder nicht in dem
Staat erhoben wird, aus dem die Einkünfte stam-
men, oder weil keine ausländischen Einkünfte
vorliegen, ist die festgesetzte und gezahlte und
keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegen-
de ausländische Steuer bei der Ermittlung des
Gesamtbetrags der Einkünfte abzuziehen, so-
weit sie auf Einkünfte entfällt, die der deutschen
Einkommensteuer unterliegen."
c) Die bisherigen Absätze 2 und 5 werden gestri-
chen.
d) Die bisherigen Absätze 3 und 6 werden Absätze
5 und 7.
e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird der Klammerzusatz ,,(Absatz
1, Absatz 6 Nr. 6)" durch den Klammerzu-
satz ,,(Absätze 1 bis 3)" ersetzt.
bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Handelsschiffe werden im internationalen
Verkehr betrieben, wenn eigene oder ge-
charterte Handelsschiffe, die im Wirt-
schaftsjahr überwiegend in einem inländi-
schen Seeschiffsregister eingetragen sind
und die Flagge der Bundesrepublik
Deutschland führen, in diesem Wirtschafts-
jahr überwiegend zur Beförderung von Per-
sonen und Gütern im Verkehr mit oder zwi-
schen ausländischen Häfen, innerhalb eines
ausländischen Hafens oder zwischen einem
ausländischen Hafen und der freien See ein-
gesetzt werden."
cc) Satz 6 erhält folgende Fassung:
,,Die Sätze 1 und 3 bis 5 sind sinngemäß an-
zuwenden, wenn eigene oder gecharterte
Schiffe, die im Wirtschaftsjahr überwiegend
in einem inländischen Seeschiffsregister
eingetragen sind und die Flagge der Bun-
desrepublik Deutschland führen, in diesem
Wirtschaftsjahr überwiegend außerhalb der
deutschen Hoheitsgewässer zur Aufsu-
chung von Bodenschätzen oder zur Ver-
messung von Energielagerstätten unter
dem Meeresboden eingesetzt werden.''
f) Hinter Absatz 5 wird folgender neuer Absatz 6
eingefügt:
,,(6) Die Absätze 1 bis 3 sind vorbehaltlich der
Sätze 2 und 3 nicht anzuwenden, wenn die Ein-
künfte aus einem ausländischen Staat stammen,
mit dem ein Abkommen zur Vermeidung der Dop-
pelbesteuerung besteht. Soweit in einem Ab-
kommen zur Vermeidung der Doppelbesteue-
rung die Anrechnung einer ausländischen Steuer
auf die deutsche Einkommensteuer vorgesehen
ist, sind Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 ent-
sprechend auf die nach dem Abkommen anzu-
rechnende ausländische Steuer anzuwenden.
Wird bei Einkünften aus einem ausländischen
Staat, mit dem ein Abkommen zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung besteht, nach den Vor-
schriften dieses Abkommens die Doppelbe-
steuerung nicht beseitigt oder bezieht sich das
Abkommen nicht auf eine Steuer vom Einkom-
men dieses Staates, so sind die Absätze 1 und 2
entsprechend anzuwenden.''
g) Der neue Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 1, 5 und 6 werden gestrichen.
bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden
Nummern 1 bis 3.
1O. Hinter § 34 c wird folgender § 34 d eingefügt:
,,§ 34d
Ausländische Einkünfte
Ausländische Einkünfte im Sinne des § 34 c
Abs. 1 bis 5 sind
1. Einkünfte aus einer in einem ausländischen
Staat betriebenen Land- und Forstwirtschaft
(§§ 13 und 14) und Einkünfte der in den Num-
mern 3, 4, 6, 7 und 8 Buchstabe c genannten Art,
soweit sie zu den Einkünften aus Land- und
Forstwirtschaft gehören;
2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb(§§ 15 und 16),
a) die durch eine in einem ausländischen Staat
belegene Betriebstätte oder durch einen in ei-
nem ausländischen Staat tätigen ständigen
Vertreter erzielt werden, und Einkünfte der in
den Nummern 3, 4, 6, 7 und 8 Buchstabe c ge-
nannten Art, soweit sie zu den Einkünften aus
Gewerbebetrieb gehören,
b) die aus Bürgschafts- und Avalprovisionen er-
·zielt werden, wenn der Schuldner Wohnsitz,
Geschäftsleitung oder Sitz in einem ausländi-
schen Staat hat, oder
c) die durch den Betrieb eigener oder gecharter-
ter Seeschiffe oder Luftfahrzeuge aus Beför-
derungen zwischen ausländischen oder von
ausländischen zu inländischen Häfen erzielt
werden, einschließlich der Einkünfte aus an-
deren mit solchen Beförderungen zusammen-
hängenden, sich auf das Ausland erstrecken-
den Beförderungsleistungen;
3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18), die in
einem ausländischen Staat ausgeübt oder ver-
wertet wird oder worden ist, und Einkünfte der in
den Nummern 4, 6, 7 und 8 Buchstabe c genann-
ten Art, soweit sie zu den Einkünften aus selb-
ständiger Arbeit gehören;
4. Einkünfte aus der Veräußerung von
a) Wirtschaftsgütern, die zum Anlagevermögen
eines Betriebs gehören, wenn die Wirt-
schaftsgüter in einem ausländischen Staat
belegen sind,
b) Anteilen an Kapitalgesellschaften, wenn die
Gesellschaft Geschäftsleitung oder Sitz in ei-
nem ausländischen Staat hat;

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5. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19),
die in einem ausländischen Staat ausgeübt oder,
ohne im Inland ausgeübt zu werden oder worden
zu sein, in einem ausländischen Staat verwertet
wird oder worden ist, und Einkünfte, die von aus-
ländischen öffentlichen Kassen mit Rücksicht
auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienstver-
hältnis gewährt werden. Einkünfte, die von inlän-
dischen öffentlichen Kassen einschließlich der
Kassen der Deutschen Bundesbahn und der
Deutschen Bundesbank mit Rücksicht auf ein
gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis
gewährt werden, gelten auch dann als inländi-
sche Einkünfte, wenn die Tätigkeit in einem aus-
ländischen Staat ausgeübt wird oder worden ist;
6. Einkünfte aus Kapitalvermögen(§ 20), wenn der
Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz
in einem ausländischen Staat hat oder das Kapi-
talvermögen durch ausländischen Grundbesitz
gesichert ist;
7. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
(§ 21 ), soweit das unbewegliche Vermögen oder
die Sachinbegriffe in einem ausländischen Staat
belegen oder die Rechte zur Nutzung in einem
ausländischen Staat überlassen worden sind;
8. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22, wenn
a) der zur Leistung der wiederkehrenden Bezü-
ge Verpflichtete Wohnsitz, Geschäftsleitung
oder Sitz in einem ausländischen Staat hat,
b) bei Spekulationsgeschäften die veräußerten
Wirtschaftsgüter in einem ausländischen
Staat belegen sind,
c) bei Einkünften aus Leistungen einschließlich
der Einkünfte aus Leistungen im Sinne des
§ 49 Abs. 1 Nr. 9 der zur Vergütung der Lei-
stung Verpflichtete Wohnsitz, Geschäftslei-
tung oder Sitz in einem ausländischen Staat
hat."
11. a) Die Überschrift vor§ 34 d in der Fassung des Ge-
setzes zur Neuregelung der Einkommensbe-
steuerung der Land- und Forstwirtschaft vom
25. Juni 1980 (BGB!. 1 S. 732) wird Überschrift
vor§ 34 e,
b) § 34 d in der Fassung des Gesetzes zur Neure-
gelung der Einkommensbesteuerung der Land-
und Forstwirtschaft vom 25. Juni 1980 (BGBI. 1
S. 732) wird § 34 e.
12. § 50 wird wie folgt geändert:
a) Hinter Absatz 5 wird folgender Absatz 6 einge-
fügt:
,,(6) § 34 c Abs. 1 bis 3 ist bei Einkünften aus
Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder
selbständiger Arbeit, für die im Inland ein Betrieb
unterhalten wird, entsprechend anzuwenden,
soweit darin nicht Einkünfte aus einem ausländi-
schen Staat enthalten sind, mit denen der be-
schränkt Steuerpflichtige dort in einem der unbe-
schränkten Steuerpflicht ähnlichen Umfang zu
einer Steuer vom Einkommen herangezogen
wird."
b) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
13. Hinter § 50 b wird folgender § 50 c eingefügt:
,,§ 50c
Wertminderung von Anteilen durch
Gewinnausschüttungen
( 1) Hat ein zur Anrechnung von Körperschaft-
steuer berechtigter Steuerpflichtiger einen Anteil an
einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesell-
schaft von einem nichtanrechnungsberechtigten
Anteilseigner erworben, sind Gewinnminderungen,
die
1. durch den Ansatz des niedrigeren Teilwerts oder
2. durch Verluste aus der Veräußerung oder Ent-
nahme des Anteils
im Jahr des Erwerbs oder in einem der folgenden
neun Jahre entstehen, bei der Gewinnermittlung
nicht zu berücksichtigen, soweit der Ansatz des
niedrigeren Teilwerts oder der Verlust nur auf Ge-
winnausschüttungen zurückgeführt werden kann
und die Gewinnminderungen insgesamt den Sperr-
betrag im Sinne des Absatzes 4 nicht übersteigen.
Als Erwerb im Sinne des Satzes 1 gilt nicht der Er-
werb durch Erbanfall oder durch Vermächtnis.
(2) Setzt die Kapitalgesellschaft nach dem Er-
werb des Anteils ihr Nennkapital herab, ist Absatz 1
sinngemäß anzuwenden, soweit für Leistungen an
den Steuerpflichtigen verwendbares Eigenkapital
im Sinne des § 29 Abs. 3 des Körperschaftsteuer-
gesetzes als verwendet gilt.
(3) Wird die Kapitalgesellschaft im Jahr des Er-
werbs oder in einem der folgenden neun Jahre auf-
gelöst und abgewickelt, erhöht sich der hierdurch
entstehende Gewinn des Steuerpflichtigen um den
Sperrbetrag. Das gleiche gilt, wenn die Abwicklung
der Gesellschaft unterbleibt, weil über ihr Vermögen
das Konkursverfahren eröffnet worden ist.
(4) Sperrbetrag ist der Unterschiedsbetrag zwi-
schen den Anschaffungskosten und dem Nennbe-
trag des Anteils. Hat der Erwerber keine Anschaf-
fungskosten, tritt an deren Stelle der für die steuer-
liche Gewinnermittlung maßgebende Wert. Der
Sperrbetrag verringert sich, soweit eine Gewinn-
minderung nach Absatz 1 nicht anerkannt worden
ist. In den Fällen der Kapitalherabsetzung sowie der
Auflösung der Kapitalgesellschaft erhöht sich der
Sperrbetrag um den Teil des Nennkapitals, der auf
den erworbenen Anteil entfällt und im Zeitpunkt des
Erwerbs nach§ 29 Abs. 3 des Körperschaftsteuer-
gesetzes zum verwendbaren Eigenkapital der Kapi-
talgesellschaft gehört.
(5) Wird ein Anteil an einer unbeschränkt steuer-
pflichtigen Kapitalgesellschaft zu Bruchteilen oder
zur gesamten Hand erworben, gelten die Absätze 1
bis 4 sinngemäß, soweit die Gewinnminderungen
anteilig auf anrechnungsberechtigte Steuerpflichti-
ge entfallen. Satz 1 gilt sinngemäß für anrech-
nungsberechtigte stille Gesellschafter, die Mitun-
ternehmer sind.
(6) Wird ein nichtanrechnungsberechtigter An-
teilseigner mit einem Anteil an einer Kapitalgesell-
schaft anrechnungsberechtigt, sind die Absätze 1
bis 5 insoweit sinngemäß anzuwenden. Gehört der
Anteil zu einem Betriebsvermögen, tritt an die Stelle

der Anschaffungskosten der Wert, mit dem der An-
teil nach den Vorschriften über die steuerliche Ge-
winnermittlung in einer Bilanz z.u dem Zeitpunkt an-
zusetzen wäre, in dem die Anrechnungsberechti-
gung einritt.
(7) Bei Rechtsnachfolgern des anrechnungsbe-
rechtigten Steuerpflichtigen, die den Anteil inner-
halb des in Absatz 1 bezeichneten Zeitraums erwor-
ben haben, sind während der Restdauer dieses
Zeitraums die Absätze 1 bis 6 sinngemäß anzuwen-
den. Das gleiche gilt bei jeder weiteren Rechtsnach-
folge.
(8) Die Absätze 1 bis 6 sind nicht anzuwenden,
wenn die Anschaffungskosten der im Veranla-
gungszeitraum erworbenen Anteile höchstens
100 000 Deutsche Mark betragen. Hat der Erwerber
die Anteile über ein Kreditinstitut erworben, das den
Kaufauftrag über die Börse ausgeführt hat, sind die
Absätze 1 bis 7 nicht anzuwenden."
14. § 51 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 Buchstabe w wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 5 und 6 werden gestrichen.
bb) In dem neuen Satz 6 werden die Worte „und
Satz 7" gestrichen.
cc) In dem neuen Satz 7 werden die Worte „Sät-
ze 1 bis 4 und Satz 7" durch die Worte „Sät-
ze 1 bis 5" und die Worte „des Satzes 7"
durch die Worte „des Satzes 5" ersetzt.
b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
Die Worte,,§ 34 c Abs. 6" werden durch die Wor-
te ,,§ 34 c Abs. 7" ersetzt.
15. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Der folgende Absatz 1 a wird eingefügt:
,,(1 a) § 2 Abs. 3 ist erstmals für den Veranla-
gungszeitraum 1980 anzuwenden."
b) Der folgende Absatz 4 a wird eingefügt:
,,(4 a) § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ist auch für Veran-
lagungszeiträume vor 1981 anzuwenden, soweit
Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig
sind oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung
stehen."
c) Absatz 4 a in der Fassung des Gesetzes zur
Änderung und Vereinfachung des Einkommen-
steuergesetzes und anderer Gesetze vom
18. August 1980 (BGBI. 1 S. 1537) wird Ab-
satz 4 b.
d) Dem Absatz 9 wird der folgende Satz angefügt:
,,§ 7 a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes
1979 (BGBI. 1S. 721) ist letztmals für das Wirt-
schaftsjahr anzuwenden, das dem Wirtschafts-
jahr vorangeht, für das § 15 a erstmals anzuwen-
den ist."
e) Der folgende Absatz 19 a wird eingefügt:
,,(19 a) Für die erstmalige Anwendung des§ 13
Abs. 5 und des § 18 Abs. 5 gilt Absatz 20 a sinn-
gemäß."
f) Absatz 19 a in der Fassung des Gesetzes zur
Neuregelung der Einkommensbesteuerung der
Land- und Forstwirtschaft vom 25. Juni 1980
(BGBI. 1 S. 732) wird Absatz 19 b.
g) Der folgende Absatz 20 a wird eingefügt:
,,(20 a) § 15 a ist erstmals auf Verluste anzu-
wenden, die in dem nach dem 31. Dezember
1979 beginnenden Wirtschaftsjahr entstehen.
Dies gilt nicht
1. für Verluste, die in einem vor dem 1. Jariuar
1980 eröffneten Betrieb entstehen; Sonder-
abschreibungen nach§ 82 f der Einkommen-
steuer-Durchführungsverordnung können
nur in dem Umfang berücksichtigt werden, in
dem sie nach § 82 f Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1
der Einkommensteuer-Durchführungsverord-
nung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 5. Dezember 1977 (BGBI. 1S. 2443) zur
Entste'hung oder Erhöhung von Verlusten füh-
ren durften. Wird mit der Erweiterung oder
Umstellung eines Betriebs nach dem 31. De-
zember 1979 begonnen, so ist§ 15 a auf Ver-
luste anzuwenden, soweit sie mit der Erweite-
rung oder Umstellung oder mit dem erweiter-
ten oder umgestellten Teil des Betriebs wirt-
schaftlich zusammenhängen und in nach dem
31. Dezember 1979 beginnenden Wirt-
schaftsjahren entstehen,
2. für Verluste, die im Zusammenhang mit der
Errichtung und dem Betrieb einer in Berlin
(West) belegenen Betriebstätte des Hotel-
oder Gaststättengewerbes, die überwiegend
der Beherbergung dient, entstehen,
3. für Verluste, die im Zusammenhang mit der
Errichtung und der Verwaltung von Gebäuden
entstehen, die mit öffentlichen Mitteln im Sin-
ne des § 6 Abs. 1 oder nach § 88 des Zweiten
Wohnungsbaugesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 30. Juli 1980 (BGBI. 1
S. 1085), im Saarland mit öffentlichen Mitteln
im Sinne des§ 4 Abs. 1 oder nach§ 51 a des
Wohnungsbaugesetzes für das Saarland in
der Fassung der Bekanntmachung vom
10. Juni 1980 (Amtsblatt des Saarlandes
S. 802) gefördert sind,
4. für Verluste, soweit sie
a) durch Sonderabschreibungen nach § 82 f
der Einkommensteuer-Durchführungsver-
ordnung,
b) durch Absetzungen für Abnutzung in fal-
lenden Jahresbeträgen nach § 7 Abs. 2
von den Herstellungskosten oder von den
Anschaffungskosten von in ungebrauch-
tem Zustand vom Hersteller erworbenen
Seeschiffen, die in einem inländischen
Seeschiffsregister eingetragen sind,
entstehen; in den Fällen des Buchstaben a
gilt Nummer 1 Satz 1 Halbsatz 2 entspre-
chend.
§ 15 a ist erstmals anzuwenden
1. in den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 und 2 auf Ver-
luste, die in nach dem 31. Dezember 1984 be-

1550 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
ginnenden Wirtschaftsjahren entstehen; in
den Fällen der Nummer 1 tritt an die Stelle des
31. Dezember 1984 der 31. Dezember 1989,
soweit die Gesellschaft aus dem Betrieb von
in einem inländischen Seeschiffsregister ein-
getragenen Handelsschiffen Verluste erzielt
und diese Verluste gesondert ermittelt, und
der 31. Dezember 1979, wenn der Betrieb
nach dem 10. Oktober 1979 eröffnet worden
ist,
2. in den Fällen des Satzes 2 Nr. 3 und 4 auf Ver-
luste, die in nach dem 31. Dezember 1989 be-
ginnenden Wirtschaftsjahren entstehen.
Scheidet ein Kommanditist oder ein anderer Mit-
unternehmer, dessen Haftung der eines Kom-
manditisten vergleichbar ist und dessen Kapital-
konto in der Steuerbilanz der Gesellschaft auf
Grund von ausgleichs- oder abzugsfähigen Ver-
lusten negativ geworden ist, aus der Gesell-
schaft aus oder wird in einem solchen Fall die
Gesellschaft aufgelöst, so gilt der Betrag, den
der Mitunternehmer nicht ausgleichen muß als
Veräußerungsgewinn im Sinne des§ 16. In Höhe
der nach Satz 4 als Gewinn zuzurechnenden Be-
träge sind bei den anderen Mitunternehmern un-
ter Berücksichtigung der für die Zurechnung von
Verlusten geltenden Grundsätze Verlustanteile
anzusetzen. Bei der Anwendung des § 15 a Abs.
3 sind nur Verluste zu berücksichtigen, auf die
§ 1 5 a Abs. 1 anzuwenden ist."
h) ~bsatz 20 a in der Fassung des Gesetzes zur
Anderung und Vereinfachung des Einkommen-
steuergesetzes und anderer Gesetze vom
18. August 1980 (BGBI. 1 S. 1537) wird Ab-
satz 20 b.
i) ~bsatz 20 b in der Fassung des Gesetzes zur
Anderung und Vereinfachung des Einkommen-
steuergesetzes und anderer Gesetze vom
18. August 1980 (BGBI. 1 S. 1 537) wird Ab-
satz 20 c.
j) Absatz 21 erhält die folgende Fassung:
,,(21) § 20 Abs. 1 ist erstmals für den Veran-
lagungszeitraum 1980 anzuwenden."
k) Der bisherige Absatz 21 wird Absatz 21 a.
1) Der folgende Absatz 21 b wird eingefügt:
,,(21 b) § 21 Abs. 1 Satz 2 ist erstmals für den
Veranlagungszeitraum 1980 anzuwenden."
m) Die folgenden Absätze 25 a und 25 b werden ein-
gefügt:
,,(25 a') § 34 c ist erstmals für den Veranla-
gungszeitraum 1980 anzuwenden."
(25 b) § 34 d ist erstmals für den Veran-
lagungszeitraum 1980 anzuwenden."
n) Absatz 25 a in der Fassung des Gesetzes zur
Neuregelung der Einkommensbesteuerung der
Land- und Forstwirtschaft vom 25. Juni 1980
(BGBI. 1 S. 732) wird Absatz 25 c; das Zitat
,,§ 34 d" wird jeweils durch das Zitat,,§ 34 e" er-
setzt.
o) ~bsatz 25 c in der Fassung des Gesetzes zur
Anderung und Vereinfachung des Einkommen-
steuergesetzes und anderer Gesetze vom
18. August 1980 (BGBI. 1 S. 1537) wird Ab-
satz 25 d.
p) Der Absatz 27 erhält folgende Fassung:
,,(27) § 50 Abs. 6 ist erstmals für den Veranla-
gungszeitraum 1980 anzuwenden."
q) Der folgende Absatz 27 a wird eingefügt:
,,(27 a) § 50 c ist erstmals für den Veranla-
gungszeitraum 1980 anzuwenden. Die Anwen-
dung setzt voraus, daß der anrechnungsberech-
tigte Steuerpflichtige den Anteil in einem nach
dem 31. Dezember 1976 abgelaufenen Wirt-
schaftsjahr der Kapitalgesellschaft erworben
hat. Hat der Steuerpflichtige den Anteil in einem
vor dem 1. Januar 1980 abgelaufenen Wirt-
schaftsjahr erworben, ist Satz 1 nur anzuwen-
den, wenn zusätzlich die Voraussetzungen des
§ 39 des Körperschaftsteuergesetzes in der bis
zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung erfüllt
sind."
Artikel 2
Körperschaftsteuergesetz
Das Körperschaftsteuergesetz vom 31. August 1976
(BGBI. I S. 2597), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 18. August 1980 (BGBI. 1 S. 1537), wird
wie folgt geändert:
1 . § 26 wird wie folgt geändert :
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit
ausländischen Einkünften in dem Staat, aus dem
die Einkünfte stammen, zu einer der deutschen
Körperschaftsteuer entsprechenden Steuer her-
angezogen werden, ist die festgesetzte und ge-
zahlte und keinem Ermäßigungsanspruch mehr
unterliegende ausländische Steuer auf die deut-
sche Körperschaftsteuer anzurechnen, die auf die
Einkünfte aus diesem Staat entfällt."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Worte „eine unbeschränkt
steuerpflichtige Kapitalgesellschaft, ein unbe-
schränkt steuerpflichtiger Versicherungsverein
auf Gegenseitigkeit oder ein Betrieb gewerblicher
Art einer inländischen juristischen Person des öf-
fentlichen Rechts" durch die Worte „eine unbe-
schränkt steuerpflichtige Körperschaft, Perso-
nenvereinigung oder Vermögensmasse" und die
Worte „vor dem für die Ermittlung des Gewinns
maßgeblichen Abschlußstichtag" durch die Worte
„vor dem Ende des Veranlagungszeitraums oder
des davon abweichenden Gewinnermittlungszeit-
raums" ersetzt.
c) In Absatz 6 wird der bisherige Satz 1 durch folgen-
de Sätze ersetzt:
,,Vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 sind die Vor-
schriften des § 34 c Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2

bis 7 und des § 50 Abs. 6 des Einkommensteuer-
gesetzes entsprechend anzuwenden. § 34 c Abs.
2 und 3 des Einkommensteuergesetzes ist nicht
bei Einkünften anzuwenden, für die ein Antrag
nach Absatz 2 oder 5 gestellt wird."
2. In § 28 Abs. 1 wird die Zahl „39" durch die Zahl „38"
ersetzt.
3. § 39 wird aufgehoben.
4. In § 4 7 Abs. 1 werden
a) hinter der Nummer 2 der Beistrich durch einen
Punkt ersetzt und
b) die Nummer 3 gestrichen.
5. § 54 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „Dieses Gesetz"
durch die Worte „Die vorstehende Fassung die-
ses Gesetzes" ersetzt.
b) Absatz 9 erhält folgende Fassung:
,,(9) § 5 Abs. 1 Nr. 2, § 9 Nr. 3 Buchstabe a Satz
2 und Buchstabe b, § 23 Abs. 3, § 26 Abs. 1 , 2 und
6, § 28 Abs. 1 und § 47 Abs. 1 sind erstmals für
den Veranlagungszeitraum 1980 anzuwenden."
c) Folgender Absatz 1O wird angefügt:
,,(10) § 39 ist letztmals anzuwenden bei der
Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals zum
Schluß des letzten Wirtschaftsjahrs, das vor dem
1. Januar 1980 endet, und bei Gewinnausschüt-
tungen, für die dieses Eigenkapital als verwendet
gilt. Im ersten Wirtschaftsjahr, das nach dem
31. Dezember 1979 endet, sind die in dem Teil-
betrag im Sinne des§ 30 Abs. 2 Nr. 4 enthaltenen
Beträge, die aus einer Umgliederung nach § 39
stammen, den Teilbeträgen des verwendbaren Ei-
genkapitals zuzuführen, in denen sie vor der Um-
gliederung enthalten waren. Die Zuführung richtet
sich nach dem Verhältnis, in dem diese Teilbeträ-
ge vor der Umgliederung zueinander standen."
Artikel 3
Bewertungsgesetz
Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 26. September 1974 (BGBI. 1 S. 2369),
zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom
18. August 1980 (BGBI. 1 S. 1537), wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 98 a Satz 2 werden die Worte „für Zölle und Ver-
brauchsteuern angesetzte Aufwand ( § 5 Abs. 3 des
Einkommensteuergesetzes)" durch die Worte „nach
§ 5 Abs. 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes an-
gesetzte Aufwand für Zölle und Steuern" ersetzt.
2. In § 109 Abs. 4 wird das Wort „Verbrauchsteuern"
durch das Wort „Steuern" ersetzt.
Artikel 4
Gewerbesteuergesetz
Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. September 1978 (BGBI. 1
S. 1557), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 18. August 1980 (BGBI. 1 S. 1537), wird wie folgt
geändert:
1. § 34 Abs. 3 wird wie folgt neu gefaßt:
,,(3) Wird der Zerlegungsbescheid geändert oder
berichtigt, würde sich dabei aber der Zerlegungsan-
teil einer Gemeinde um nicht mehr als 20 Deutsche
Mark erhöhen oder ermäßigen, so ist der Betrag der
Erhöhung oder Ermäßigung bei dem Zerlegungsanteil
der Gemeinde zu berücksichtigen, in der sich die Ge-
schäftsleitung befindet. Absatz 1 Satz 2 ist entspre-
chend anzuwenden."
2. § 36 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „soweit in den Ab-
sätzen 2 und 3" durch die Worte „soweit in den
folgenden Absätzen" ersetzt.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
,,(4) Die Vorschrift des§ 34 Abs. 3 ist auf Ände-
rungen oder Berichtigungen von Zerlegungsbe-
scheiden anzuwenden, die nach dem 31. Dezem-
ber 1980 vorgenommen werden."
Artikel 5
Berlinförderungsgesetz
Das Berlinförderungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 22. Dezember 1978 (BGBI. 1979 1
S. 1 ), zuletzt geändert durch Zweites Kapitel Artikel 7
des Gesetzes vom 26. November 1979 (BGBI. 1
S. 1953), wird wie folgt geändert:
1. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6 wird gestrichen.
b) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6.
2. § 14 a Abs. 8 wird gestrichen.
3. § 14 b Abs. 4 wird gestrichen.
4. § 15 Abs. 6 wird gestrichen.
5. Hinter § 15 wird der folgende § 15 a eingefügt:
,,§ 15 a
Verluste bei beschränkter Haftung
§ 15 a des Einkommensteuergesetzes gilt nicht,
soweit Verluste auf der Inanspruchnahme erhöhter
Absetzungen nach den §§ 14, 14 a, 14 b oder 15 be-
ruhen. Scheidet ein Mitunternehmer, dessen Kapital-
konto in der Steuerbilanz der Gesellschaft auf Grund
von nach Satz 1 ausgleichs- oder abzugsfähigen
Verlusten negativ geworden ist, aus der Gesellschaft
aus oder wird in einem solchen Fall die Gesellschaft
aufgelöst, so gilt der Betrag, den der Mitunternehmer
nicht ausgleichen muß, als Veräußerungsgewinn im

1552 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
Sinne des § 16 des Einkommensteuergesetzes. In
Höhe der nach Satz 2 als Gewinn zuzurechnenden
Beträge sind bei den anderen Mitunternehmern unter
Berücksichtigung der für die Zurechnung von Verlu-
sten geltenden Grundsätze Verlustanteile anzuset-
zen."
6. In§ 31 werden hinter Absatz 8 die folgenden Absätze
eingefügt:
,,(8 a) Die Vorschriften des § 14 Abs. 6, des § 14 a
Abs. 8, des § 14 b Abs. 4 und des § 15 Abs. 6 in der
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember
1978 (BGBI. 1979 1 S. 1), zuletzt geändert durch
Zweites Kapitel Artikel 7 des Gesetzes vom
26. November 1979 (BGBI. 1S. 1953), sind letztmals
für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das dem Wirt-
schaftsjahr vorangeht, für das § 15 a des Einkom-
mensteuergesetzes erstmals anzuwenden ist.
(8 b) Die Vorschrift des § 15 a ist erstmals für das
Wirtschaftsjahr anzuwenden, für das§ 15 a des Ein-
kommensteuergesetzes erstmals anzuwenden ist."
Artikel 6
Zonenrandförderungsgesetz
§ 3 des Zonenrandförderungsgesetzes vom 5. Au-
gust 1971 (BGBI. 1S. 1237), zuletzt geändert durch Ar-
tikel 3 des Gesetzes vom 30. Oktober 1978 (BGBI. 1 S.
1693), wird wie folgt geändert:
1. Absatz 3 wird gestrichen.
2. Die bisherigen Absätze 4 bis 7 werden Absätze 3
bis 6.
3. In dem neuen Absatz 5 werden die Worte „Absätze
1 bis 5" durch die Worte „Absätze 1 bis 4" ersetzt.
4. In dem neuen Absatz 6 werden die Worte „Absätze
1 bis 6" durch die Worte „Absätze 1 bis 5" ersetzt;
der folgende Satz wird angefügt:
,,§ 3 Abs. 3 in der vor dem Inkrafttreten des Geset-
zes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes,
des Körperschaftsteuergesetzes und anderer Ge-
setze vom 20. August 1980 (BGBI. 1 S. 1545) gel-
tenden Fassung ist letztmals für das Wirtschafts-
jahr anzuwenden, das dem Wirtschaftsjahr voran-
geht, für das § 15 a des Einkommensteuergesetzes
erstmals anzuwenden ist."
Artikel 7
Entwicklungsländer-Steuergesetz
Das Entwicklungsländer-Steuergesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 21. Mai 1979 (BGBI. I S.
564) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 7 wird gestrichen.
b) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 7.
c) In dem neuen Absatz 7 werden die Worte „Absät-
ze 1 bis 7" durch die Worte „Absätze 1 bis 6" er-
setzt.
2. § 2 Abs. 2 wird gestrichen.
3. In § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 2 Satz 2 und § 5 Abs. 4 werden
jeweils die Worte,,§ 1 Abs. 8" durch die Worte,,§ 1
Abs. 7" ersetzt.
4. § 7 Abs. 2 Satz 2 wird gestrichen.
5. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „Absätze 2 und 3"
durch die Worte „Absätze 2 bis 4" ersetzt.
b) Der folgende Absatz 4 wird angefügt:
,,(4) Die Vorschriften des § 1 Abs. 7 und 8, § 2
Abs. 2, § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 2 Satz 2 und § 5 Abs.
4 in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. Mai 1979 (BGBI. 1 S. 564) sind letztmals für
das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das dem Wirt-
schaftsjahr vorangeht, für das § 15 a des Einkom-
mensteuergesetzes erstmals anzuwenden ist.
Die Vorschrift des § 7 Abs. 2 Satz 2 ist letztmals
auf den Bewertungsstichtag anzuwenden, der
dem Wirtschaftsjahr vorangeht, für das § 15 a des
Einkommensteuergesetzes erstmals anzuwen-
den ist."
Artikel 8
Außensteuergesetz
Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972
(BGBI. 1 S. 1713), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341 ) ,
wird wie folgt geändert:
1. Dem § 8 Abs. 1 Nr. 3 wird folgender Halbsatz ange-
fügt:
„es sei denn, die Geschäfte werden überwiegend mit
unbeschränkt Steuerpflichtigen, die nach § 7 an der
ausländischen Gesellschaft beteiligt sind, oder sol-
chen Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 2 na-
hestehenden Personen betrieben,".
2. § 13 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
,, 1. eine unbeschränkt steuerpflichtige Körper-
schaft, Personenvereinigung oder Vermö-
gensmasse und".
b) In Satz 2 werden die Worte „vor dem für die Ermitt-
lung des Gewinns maßgeblichen Abschlußstich-
tag" durch die Worte „vor dem Ende des Veranla-
gungszeitraums oder des davon abweichenden
Gewi nnermittl ungszeitraums" ersetzt.
3. Dem § 14 wird folgender Absatz 4 angefügt:
,,(4) Soweit einem Hinzurechnungsbetrag Zwi-
scheneinkünfte zugrundeliegen, die einer ausländi-
schen Gesellschaft (Obergesellschaft) nach den Ab-
sätzen 1 bis 3 zugerechnet worden sind, können die
Bestimmungen der Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung nach § 1 O Abs. 5 nur dann ange-
wandt werden, wenn sie auch bei direkter Beteiligung
des Steuerpflichtigen an der Untergesellschaft, bei

der diese Einkünfte entstanden sind, anzuwenden
wären; § 13 Abs. 4 gilt entsprechend. Ausschüttun-
gen der Obergesellschaft, die auf Grund solcher Ab-
kommen steuerbefreit sind, berechtigen nicht zur
Kürzung dieses Teils des Hinzurechnungsbetrags
( § 11 Abs. 1) oder zur Erstattung von auf Hinzu-
rechnungsbeträge entrichteten Steuern (§ 11 Abs.
2). Schüttet die Untergesellschaft die Zwischenein-
künfte an die Obergesellschaft aus, so begründet
dies nicht die Steuerpflicht nach § 7 Abs. 1 und be-
rechtigt nicht zur Kürzung nach Absatz 2. Steuern,
die im Staat der Untergesellschaft und der Oberge-
sellschaft von diesen Ausschüttungen erhoben wer-
den, sind im Zeitpunkt der Ausschüttung nach § 1O
Abs. 1 abzuziehen oder nach § 1 2 anzurechnen."
4. § 20 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
,,(4) Die§§ 8, 13 und 14 sind erstmals anzuwenden
1. für die Einkommensteuer und Körperschaftsteuer
für den Veranlagungszeitraum 1980,
2. für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum
1980."
Artikel 9
Gesetz über steuerliche Maßnahmen bei
Auslandsinvestitionen der deutschen Wirtschaft
Das Gesetz über steuerliche Maßnahmen bei Aus-
landsinvestitionen der deutschen Wirtschaft vom
18. August 1969 (BGBI. 1 S. 1211, 1214), geändert
durch Artikel 1O des Gesetzes vom 21. Dezember 1974
(BGBI. 1S. 3656), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Sind nach einem Abkommen zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung bei einem unbeschränkt
Steuerpflichtigen aus einer in einem ausländischen
Staat belegenen Betriebstätte stammende Einkünfte
aus gewerblicher Tätigkeit von der Einkommensteu-
er oder Körperschaftsteuer zu befreien, so ist auf An-
trag des Steuerpflichtigen ein Verlust, der sich nach
den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes bei
diesen Einkünften ergibt und nach den Vorschriften
des Einkommensteuergesetzes vom Steuerpflichti-
gen ausgeglichen oder abgezogen werden könnte,
wenn die Einkünfte nicht von der Einkommensteuer
oder Körperschaftsteuer zu befreien wären, bei der
Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte inso-
weit abzuziehen, als er nach diesem Abkommen zu
befreiende positive Einkünfte aus gewerblicher Tä-
tigkeit aus anderen in diesem ausländischen Staat
belegenen Betriebstätten übersteigt. Soweit der Ver-
lust dabei nicht ausgeglichen wird, ist bei Vorliegen
der Voraussetzungen des § 1O d des Einkommen-
steuergesetzes der Verlustabzug zulässig. Der nach
Satz 1 abgezogene Betrag ist, soweit sich in einem
der folgenden Veranlagungszeiträume bei den nach
diesem Abkommen zu befreienden Einkünften aus
gewerblicher Tätigkeit aus in diesem ausländischen
Staat belegenen Betriebstätten insgesamt ein posi-
tiver Betrag ergibt, in dem betreffenden Veranla-
gungszeitraum bei der Ermittlung des Gesamtbe-
trags der Einkünfte wieder hinzuzurechnen. Satz 3 ist
nicht anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige nach-
weist, daß nach den für ihn geltenden Vorschriften
des ausländischen Staates ein Abzug von Verlusten
in anderen Jahren als dem Verlustjahr allgemein
nicht beansprucht werden kann."
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 erhält der erste Satzteil folgen-
de Fassung:
„Die Rücklage darf für das Wirtschaftsjahr des
Steuerpflichtigen, in dem der Verlust der auslän-
dischen Tochtergesellschaft entstanden ist, bis
zur Höhe des Teils des Verlustes gebildet werden,
der dem Verhältnis der neu erworbenen Anteile
zum Nennkapital dieser Gesellschaft entspricht;"
b) Absatz 2 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
„4. die Voraussetzungen der Nummern 2 und 3
durch Vorlage sachdienlicher Unterlagen,
insbesondere Bilanzen und Ergebnisrech-
nungen und etwaige Geschäftsberichte der
ausländischen Tochtergesellschaft, nachge-
wiesen werden; auf Verlangen sind diese Un-
terlagen mit dem im Staat der Geschäftslei-
tung oder des Sitzes vorgeschriebenen oder
üblichen Prüfungsvermerk einer behördlich
anerkannten Wirtschaftsprüfungsstelle oder
einer vergleichbaren Stelle vorzulegen,".
c) Dem Absatz 3 Nr. 1 wird folgender Halbsatz ange-
fügt:
„soweit er die Verlustteile, die bei der Bildung der
Rücklage nach Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz
und Satz 4 unberücksichtigt geblieben sind, oder
den Auflösungsbetrag im Sinne der Nummer 2
übersteigt,".
3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „des Absatzes 2"
durch die Worte „der Absätze 2 bis 4" ersetzt.
b) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:
,,(3) Die Vorschrift des§ 2 Abs. 1 ist erstmals auf
Verluste anzuwenden, die in dem nach dem
31. Dezember 1979 beginnenden Wirtschaftsjahr
entstehen.
(4) Die Vorschriften des § 3 Abs. 1 Satz 3,
Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 Nr. 1 sind erstmals für das
Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem
31 . Dezember 1979 endet."
Artikel 10
Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften
Das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1970
(BGBl.1 S. 127), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 6. September 1976 (BGBl.1 S. 2641 ),
wird wie folgt geändert:
1. § 40 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) Satz 3 erhält folgende Fassung:
,,Der Höchstbetrag der anrechenbaren ausländi-
schen Steuern ist für die Ausschüttungen aus je-
dem einzelnen Wertpapier-Sondervermögen zu-
sammengefaßt zu berechnen."

1554 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1
b) Folgender Satz 5 wird angefügt:
,,§ 34 c Abs. 2 und 3 des Einkommensteuerge-
setzes ist sinngemäß anzuwenden."
2. § 41 Abs. 1 Nr. 5 erhält folgende Fassung:
,,5. den Betrag der nach § 34 c Abs. 1 des Einkom-
mensteuergesetzes anrechenbaren und nach
§ 34 c Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes
abziehbaren ausländischen Steuern, der auf die
in den Ausschüttungen enthaltenen Einkünfte im
Sinne des § 40 Abs. 4 entfällt."
3. Dem § 43 wird folgender Absatz 5 angefügt:
,,(5) Die Vorschriften des§ 40 Abs. 4 sind erstmals
anzuwenden für Ausschüttungen auf Anteilscheine
an einem Wertpapier-Sondervermögen, die nach
dem 31. Dezember 1979 zufließen, und für die nicht
zur Kostendeckung oder Ausschüttung verwendeten
Einnahmen des Wertpapier-Sondervermögens erst-
mals für das Geschäftsjahr, das nach dem 31. De-
zember 1979 endet."
Artikel 11
Gesetz über den Vertrieb ausländischer
lmvestmentanteile und über die Besteuerung
der Erträge aus
ausländischen lnvestmentantei len
Das Gesetz über den Vertrieb ausländischer Invest-
mentanteile und über die Besteuerung der Erträge aus
ausländischen Investmentanteilen vom 28. Juli 1969
(BGBI. I S. 986), zuletzt geändert durch Artikel 73 des
Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341 ),
wird wie folgt geändert:
1. Dem § 19 Abs. 1 wird folgender Satz 4 angefügt:
„Auf Abzugsteuern im Sinne des Satzes 1 ist § 34 c
Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes sinngemäß
anzuwenden."
2. In § 20 Abs. 2 Satz 2 wird die Jahreszahl „1976"
durch die Jahreszahl „1979" ersetzt.
Artikel 12
Umwandlungssteuergesetz
Das Gesetz über steuerliche Maßnahmen bei Ände-
rung der Unternehmensform vom 6. September 1976
(BGBI. 1 S. 2641, 2643) wird wie folgt geändert:
1. § 5 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Der Gewinn der übernehmenden Personenge-
sellschaft erhöht sich in dem Wirtschaftsjahr, in dem
das Vermögen nach § 2 als übergegangen gilt, um
die nach § 1 2 anzurechnende Körperschaftsteuer
und um einen Sperrbetrag im Sinne des§ 50 c des
Einkommensteuergesetzes.''
2. § 15 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Hinter Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
,,Die Hinzurechnung unterbleibt, soweit eine Ge-
winnminderung, die sich durch den Ansatz der An-
teile mit dem niedrigeren Teilwert ergeben hat,
nach § 50 c des Einkommensteuergesetzes nicht
anerkannt worden ist."
b) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 4
und 5.
3. Dem § 16 wird folgender Absatz 4 angefügt:
,,(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 ist§ 50 c des
Einkommensteuergesetzes auch auf die Anteile an-
zuwenden, die an die Stelle der Anteile an der über-
tragenden Kapitalgesellschaft treten."
4. § 28 erhält folgende Fassung:
,,§ 28
(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist
vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 auf den Übergang
von Vermögen anzuwenden, dem als steuerlicher
Übertragungsstichtag ein nach dem 31. Dezember
1976 liegender Tag zugrunde gelegt wird. In den Fäl-
len des Dritten Teils ist die vorstehende Fassung die-
ses Gesetzes bereits für steuerliche Übertragungs-
stichtage vor dem 1. Januar 1977 anzuwenden,
wenn der Stichtag in ein vom Kalenderjahr abwei-
chendes Wirtschaftsjahr der übernehmenden Kör-
perschaft fällt, das nach dem 31. Dezember 1976 ab-
läuft.
(2) § 5 Abs. 3 ist erstmals anzuwenden, wenn der
steuerliche Übertragungsstichtag nach dem 31. De-
zember 1979 liegt.
(3) § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 4 sind erstmals an-
zuwenden, wenn der steuerliche Übertragungsstich-
tag in ein Wirtschaftsjahr der übernehmenden Kör-
perschaft fällt, das nach dem 31. Dezember 1979 ab-
läuft.
(4) § 23 des Gesetzes über steuerliche Maßnah-
men bei Änderung der Unternehmensform vom
14. August 1969 (BGBI. I S. 1163), geändert durch
das Einführungsgesetz zum Einkommensteuerre-
formgesetz vom 21. Dezember 1974 (BGBI. I
S. 3656), ist in den Fällen weiter anzuwenden, in
denen der Vertrag über die Geschäftsveräußerung in
der Zeit vom 9. Mai 1973 bis 30. November 1973 ab-
geschlossen worden ist."
Artikel 13
Abgabenordnung
Die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBI. 1
S. 613; 1977 1S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 2
des Gesetzes vom 18. August 1980 (BGBI. 1 S. 1537),
wird wie folgt geändert:
1 . § 46 Abs. 6 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Satz 1 wird durch folgende Sätze
ersetzt:
„Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluß
oder eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung
dürfen nicht erlassen werden, bevor der Anspruch
entstanden ist. Ein entgegen diesem Verbot er-
wirkter Pfändungs- und Überweisungsbeschluß

oder erwirkte Pfändungs- und Einziehungsverfü-
gung sind nichtig."
b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
2. § 155 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Ein Steuerbescheid kann erteilt werden,
auch wenn ein Grundlagenbescheid noch nicht
erlassen wurde.''
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3
und 4.
3. § 162 wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) In den Fällen des§ 155 Abs. 2 können die in ei-
nem Grundlagenbescheid festzustellenden Besteue-
rungsgrundlagen geschätzt werden."
4. § 287 wird folgender Absatz 4 angefügt:
,,(4) Für die richterliche Anordnung einer Durchsu-
chung ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Be-
zirk die Durchsuchung vorgenommen werden soll."
Artikel 14
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember
1977 (BGBl.1 S. 2443), zuletzt geändert durch die Ver-
ordnung vom 16. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 1017), wird wie
folgt geändert:
1. § 68 b wird aufgehoben.
2. § 68 f wird aufgehoben.
3. § 68 g wird aufgehoben.
4. In § 84 wird der folgende Absatz 2 b eingefügt:
,,(2 b) § 68 b, § 68 f und § 68 g sind letztmals für
den Veranlagungszeitraum 1979 anzuwenden.''
Artikel 15
Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Dritten Überleitungsgesetzes.
Artikel 16
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 20. August 1980
Der Bundespräsident
Carstens
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister
der Justiz
Dr. Vogel
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Matthöfer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1980 I S. 1545. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 280860174b6d504b….