Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 8 · BT-Drs. 08/3648 · S. 30
Zu Artikel 8 (Gesetz über Kapitalanlagegesell-
Zu Artikel 8 (Gesetz über Kapitalanlagegesell- schaften) Zu Nummer 1 (§ 40 Abs. 4 KAGG) Durch die Ergänzung wird sichergestellt, daß auch der Anteilscheininhaber bei Ausschüttungen auf Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode Drucksache 8/3648 Anteilscheine an Wertpapier-Sondervermögen be- antragen kann, daß ausländische Steuern nicht angerechnet, sondern bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte von der Bemessungs- grundlage abgezogen werden. Außerdem wird im Gesetzeswortlaut deutlicher zum Ausdruck gebracht, daß bei der Berechnung anzurechnender ausländischer Steuern nur auf die Ausschüttungen aus dem einzelnen Wertpapier - Sondervermögen abzustellen ist; das gilt — wie bisher — auch dann, wenn die Einkünfte aus mehreren ausländischen Staaten stammen. Die gesonderte Berechnung für jedes einzelne Wertpa- pier-Sondervermögen ist auch dann vorzunehmen, wenn der Anteilscheininhaber außerdem ausländi- sche Einkünfte bezieht, die nicht aus einem Wertpapier-Sondervermögen stammen. Zu Nummer 2 (§ 41 Abs. 1 Nr. 5 KAGG) Die Änderung erweitert die Bekanntmachungs- pflicht auf ausländische Steuern, die nach § 34 c Abs. 3 EStG abziehbar sind. Zu Nummer 3 (§ 43 Abs. 5 KAGG) Die Vorschrift regelt den zeitlichen Anwendungs- bereich
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Herkunft
BT-Drs. 08/3648, 8. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 137.597–138.841 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.58) +D1D2D3 · Prüfwert 1397d9e716591a56….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP