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Artikel 8 · BT-Drs. 08/3648 · S. 30

Zu Artikel 8 (Gesetz über Kapitalanlagegesell-

Zu Artikel 8 (Gesetz über Kapitalanlagegesell-
schaften)
Zu Nummer 1 (§ 40 Abs. 4 KAGG)
Durch die Ergänzung wird sichergestellt, daß auch
der Anteilscheininhaber bei Ausschüttungen auf
Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode Drucksache 8/3648
Anteilscheine an Wertpapier-Sondervermögen be-
antragen kann, daß ausländische Steuern nicht
angerechnet, sondern bei der Ermittlung des
Gesamtbetrags der Einkünfte von der Bemessungs-
grundlage abgezogen werden.
Außerdem wird im Gesetzeswortlaut deutlicher
zum Ausdruck gebracht, daß bei der Berechnung
anzurechnender ausländischer Steuern nur auf die
Ausschüttungen aus dem einzelnen Wertpapier
-
Sondervermögen abzustellen ist; das gilt — wie
bisher — auch dann, wenn die Einkünfte aus
mehreren ausländischen Staaten stammen. Die
gesonderte Berechnung für jedes einzelne Wertpa-
pier-Sondervermögen ist auch dann vorzunehmen,
wenn der Anteilscheininhaber außerdem ausländi-
sche Einkünfte bezieht, die nicht aus einem
Wertpapier-Sondervermögen stammen.
Zu Nummer 2 (§ 41 Abs. 1 Nr. 5 KAGG)
Die Änderung erweitert die Bekanntmachungs-
pflicht auf ausländische Steuern, die nach § 34 c
Abs. 3 EStG abziehbar sind.
Zu Nummer 3 (§ 43 Abs. 5 KAGG)
Die Vorschrift regelt den zeitlichen Anwendungs-
bereich

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Herkunft

BT-Drs. 08/3648, 8. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 137.597–138.841 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.58) +D1D2D3 · Prüfwert 1397d9e716591a56….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP