Gesetze / Heilmittelwerbegesetz
HWG§ 3a
Stand: 10.06.2019
Unzulässig ist eine Werbung für Arzneimittel, die der Pflicht zur Zulassung unterliegen und die nicht nach den arzneimittelrechtlichen Vorschriften zugelassen sind oder als zugelassen gelten. Satz 1 findet auch Anwendung, wenn sich die Werbung auf Anwendungsgebiete oder Darreichungsformen bezieht, die nicht von der Zulassung erfasst sind.
Wird zitiert von 114 Entscheidungen zu § 3a HWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamburg, 30.07.2015 – 3 U 93/14
- OLG Thüringen, 03.07.2019 – 2 U 626/18
- OLG Stuttgart, 08.06.2017 – 2 U 127/16Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 12.12.2019 – 6 U 189/18
- BGH, 13.03.2008 – I ZR 95/05Zitiert von 11
- OLG Hamburg, 06.11.2025 – 3 U 74/23
Zuletzt entschieden
- BGH, 09.10.2025 – I ZR 4/21Pharmakologische Einordnung eines Mittels zur Behandlung und Prävention einer Blasenentzündung - Femannose II
- LG München II, 14.02.2025 – 2 HK O 2557/24
- LG München II, 25.10.2024 – 21 O 10225/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3a HWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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29.08.2005 Ausfertigung
§ 3a geändert und eingefügt und neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. August 2005 (BGBl. I 2570)
BGBl. 2005 I S. 2570
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