Gesetze / Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
ALG§ 36 Betriebs- und Haushaltshilfe bei Arbeitsunfähigkeit, Schwangerschaft und medizinischen Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/36?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Betriebshilfe kann bei Arbeitsunfähigkeit des Versicherten erbracht werden, wenn die Leistung zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft erforderlich ist. Haushaltshilfe kann bei Arbeitsunfähigkeit des Versicherten erbracht werden, wenn die Weiterführung des Haushalts nicht möglich und diese auf andere Weise nicht sicherzustellen ist. Eine Leistung nach den Sätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn sie durch die landwirtschaftliche Krankenkasse oder die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft erbracht oder nur deshalb nicht erbracht wird, weil insoweit in der Satzung die Möglichkeiten zur Ausweitung der Leistungsansprüche nicht ausgeschöpft wurden. Eine Leistung nach Satz 1 und 2 ist auch ausgeschlossen, wenn sie von einem Träger der Sozialversicherung nur deshalb nicht erbracht wird, weil der Anspruch auf Leistungen nach § 8 Abs. 2a des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte oder nach § 16 Abs. 3a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ruht. Eine Leistung nach Satz 2 ist ferner ausgeschlossen, soweit sie von anderen als den in Satz 3 genannten Trägern der Sozialversicherung kraft Gesetzes oder infolge satzungsmäßiger Ausweitung der Leistungsverpflichtung erbracht wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/36?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Absatz 1 gilt entsprechend bei
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/36?asof=2019-06-10#abs-3 (3) § 10 Abs. 3 gilt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/36?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 müssen wirksam und wirtschaftlich sein, sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht übersteigen. Das Nähere über die Durchführung der Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 wird in der Satzung der landwirtschaftlichen Alterskasse geregelt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/36?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Versicherter ist, wer im Zeitpunkt der Antragstellung oder, wenn ein Antrag nicht gestellt ist, im Zeitpunkt des Leistungsbeginns als Landwirt versicherungspflichtig ist.
Änderungsverlauf
-
23.05.2017 Ausfertigung
§ 36 neu gefasst durch Artikel 6 Abs. 5 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I 1228)
BGBl. 2017 I S. 1228
-
15.04.2015 Ausfertigung
§ 36 neu gefasst durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I 583)
BGBl. 2015 I S. 583
-
12.04.2012 Ausfertigung
§ 36 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I 579)
BGBl. 2012 I S. 579
-
19.12.2007 Ausfertigung
§ 36 neu gefasst durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I 3024)
BGBl. 2007 I S. 3024
-
20.04.2007 Ausfertigung
§ 36 neu gefasst durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I 554)
BGBl. 2007 I S. 554
-
31.10.2006 Ausfertigung
§ 36 geändert durch Artikel 237 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
-
25.11.2003 Ausfertigung
§ 36 geändert durch Artikel 188 des Gesetzes vom 25. November 2003 (BGBl. I 2304)
BGBl. 2003 I S. 2304
-
16.06.2002 Ausfertigung
§ 36 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Juni 2002 (BGBl. I 1812)
BGBl. 2002 I S. 1812
-
19.06.2001 Ausfertigung
§ 36 neu gefasst durch Artikel 44 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I 1046)
BGBl. 2001 I S. 1046
-
20.12.2000 Ausfertigung
§ 36 eingefügt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I 1827)
BGBl. 2000 I S. 1827
-
22.12.1999 Ausfertigung
§ 36 neu gefasst durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I 2671)
BGBl. 1999 I S. 2671
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.