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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2002, S. 1812

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BGBl. 2002, Seite 1812 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1812
1812                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2002

                                                   Zweites Gesetz
                                        zur Änderung des Mutterschutzrechts*)

                                                                Vom 16.

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                               Artikel 1
           Änderung des Mutterschutzgesetzes
  Das Mutterschutzgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 17. Januar 1997 (BGBl. I S. 22, 293), zuletzt
geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 23. Oktober
2001 (BGBl. I S. 2702), wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
     „(1) Mütter dürfen bis zum Ablauf von acht Wochen,
    bei Früh- und Mehrlingsgeburten bis zum Ablauf von
    zwölf Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt
    werden. Bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen
    Entbindungen verlängern sich die Fristen nach Satz 1
    zusätzlich um den Zeitraum der Schutzfrist nach § 3
    Abs. 2, der nicht in Anspruch genommen werden
    konnte. Beim Tod ihres Kindes kann die Mutter auf ihr
    ausdrückliches Verlangen ausnahmsweise schon vor
    Ablauf dieser Fristen, aber noch nicht in den ersten
    zwei Wochen nach der Entbindung, wieder beschäftigt
    werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen

    spricht. Sie kann ihre Erklärung jederzeit widerrufen.“

2. In § 7 Abs. 4 Satz 1 wird der Satzteil „mindestens aber
   0,75 Deutsche Mark“ durch den Satzteil „mindestens
   aber 0,38 Euro“ ersetzt.

3. Dem § 11 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
    „Zu berücksichtigen sind dauerhafte Verdienstkürzun-
    gen, die während oder nach Ablauf des Berechnungs-
    zeitraums eintreten und nicht auf einem mutterschutz-
    rechtlichen Beschäftigungsverbot beruhen.“

4. § 13 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 wird vor dem Wort „Krankenkasse“ das
       Wort „gesetzlichen“ eingefügt.
    b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

         „(2) Frauen, die nicht Mitglied einer gesetzlichen
        Krankenkasse sind, erhalten, wenn sie bei Beginn
        der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 in einem Arbeits-
        verhältnis stehen oder in Heimarbeit beschäftigt
        sind, für die Zeit der Schutzfristen des § 3 Abs. 2
        und des § 6 Abs. 1 sowie für den Entbindungs-
        tag Mutterschaftsgeld zu Lasten des Bundes in
        entsprechender Anwendung der Vorschriften der
        Reichsversicherungsordnung über das Mutter-
        schaftsgeld, höchstens jedoch insgesamt 210 Euro.
        Das Mutterschaftsgeld wird diesen Frauen auf
*) Artikel 1 Nr. 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung des Artikels 8

   (Mutterschaftsurlaub) der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom
   19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbes-
   serung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren
   Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen

Juni 2002

            Antrag vom Bundesversicherungsamt gezahlt. Die
            Sätze 1 und 2 gelten für Frauen entsprechend,
            deren Arbeitsverhältnis während ihrer Schwanger-
            schaft oder der Schutzfrist des § 6 Abs. 1 nach
            Maßgabe von § 9 Abs. 3 aufgelöst worden ist.“
         c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
             „(3) Frauen, die während der Schutzfristen des § 3
            Abs. 2 oder des § 6 Abs. 1 von einem Beamten- in
            ein Arbeitsverhältnis wechseln, erhalten von diesem
            Zeitpunkt an Mutterschaftsgeld entsprechend den
            Absätzen 1 und 2.“

      5. § 14 wird wie folgt geändert:
         a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

            aa) In Satz 1 werden die Wörter „oder § 13 Abs. 2
                haben, erhalten für die Zeit der Schutzfristen“
                durch die Wörter „oder § 13 Abs. 2, 3 haben,
                erhalten während ihres bestehenden Arbeits-
                verhältnisses für die Zeit der Schutzfristen“
                ersetzt.
            bb) Nach Satz 4 wird folgender Satz 5 eingefügt:

                „Zu berücksichtigen sind dauerhafte Verdienst-

                kürzungen, die während oder nach Ablauf des
                Berechnungszeitraums eintreten und nicht auf
                einem mutterschutzrechtlichen Beschäftigungs-
                verbot beruhen.“

         b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
             „(2) Frauen, deren Arbeitsverhältnis während ihrer
            Schwangerschaft oder während der Schutzfrist des
            § 6 Abs. 1 nach Maßgabe von § 9 Abs. 3 aufgelöst
            worden ist, erhalten bis zum Ende dieser Schutzfrist
            den Zuschuss nach Absatz 1 zu Lasten des Bundes
            von der für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes
            zuständigen Stelle.“

         c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

              „(3) Absatz 2 gilt für den Zuschuss des Bundes
            entsprechend, wenn der Arbeitgeber wegen eines
            Insolvenzereignisses im Sinne des § 183 Abs. 1
            Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
            seinen Zuschuss nach Absatz 1 nicht zahlen kann.“

      6. § 16 wird wie folgt geändert:

         a) In der Überschrift wird das Wort „Freizeit“ durch
            das Wort „Freistellung“ ersetzt.
         b) In Satz 1 werden die Wörter „hat der Frau die
            Freizeit zu gewähren“ durch die Wörter „hat die
            Frau für die Zeit freizustellen“ ersetzt.

      7. Nach § 16 wird folgender § 17 eingefügt:
                                 „§ 17

                            Erholungsurlaub
   am Arbeitsplatz (Zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1        Für den Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub
   der Richtlinie 89/391/EWG) – ABl. EG Nr. L 348 S. 1.
und dessen Dauer gelten die Ausfallzeiten wegen
BGBl. 2002, Seite 1813 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1813
   mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote als
   Beschäftigungszeiten. Hat die Frau ihren Urlaub vor
   Beginn der Beschäftigungsverbote nicht oder nicht
   vollständig erhalten, so kann sie nach Ablauf der
   Fristen den Resturlaub im laufenden oder im nächsten
   Urlaubsjahr beanspruchen.“

8. In § 21 Abs. 1 Nr. 7 wird das Wort „Freizeit“ durch das
   Wort „Freistellung“ ersetzt.

                         Artikel 2

     Änderung der Reichsversicherungsordnung

  § 200 der Reichsversicherungsordnung in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
Artikel 33 des Gesetzes vom 23. Oktober 2001 (BGBl. I
S. 2702) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden die Wörter „oder deren Arbeitsver-
      hältnis während ihrer Schwangerschaft vom Arbeit-
      geber zulässig aufgelöst worden ist“ durch die Wör-
      ter „oder deren Arbeitsverhältnis während ihrer
      Schwangerschaft oder der Schutzfrist nach § 6
      Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes nach Maßgabe
      von § 9 Abs. 3 des Mutterschutzgesetzes aufgelöst
      worden ist“ ersetzt.
   b) Nach Satz 4 wird folgender neuer Satz eingefügt:
      „Für Mitglieder, deren Arbeitsverhältnis während
      der Mutterschutzfristen vor oder nach der Geburt
      beginnt, wird das Mutterschaftsgeld von Beginn
      des Arbeitsverhältnisses an gezahlt.“

2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 2 werden nach dem Wort „Frühgeburten“
      die Wörter „und sonstigen vorzeitigen Entbindun-
      gen“ eingefügt.

   b) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
      „Bei Geburten nach dem mutmaßlichen Tag der
      Entbindung verlängert sich die Bezugsdauer vor der
      Geburt entsprechend.“

                         Artikel 3
          Änderung des Gesetzes über die
         Krankenversicherung der Landwirte
   Das Gesetz über die Krankenversicherung der Landwir-
te vom 10. August 1972 (BGBl. I S. 1433), zuletzt geändert

durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Oktober 2001
(BGBl. I S. 2702), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 26 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
   „Bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Ent-
   bindungen ist § 6 Abs. 1 Satz 2 des Mutterschutz-
   gesetzes entsprechend anzuwenden.“

2. § 29 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird nach dem Wort „Mutterschafts-
      geld“ das Komma durch einen Punkt ersetzt und
      der nachfolgende Satzteil gestrichen.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „oder deren
          Arbeitsverhältnis während ihrer Schwanger-
          schaft vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst wor-
          den ist“ durch die Wörter „oder deren Arbeits-
          verhältnis während ihrer Schwangerschaft oder
          der Schutzfrist nach § 6 Abs. 1 des Mutter-
          schutzgesetzes nach Maßgabe von § 9 Abs. 3
          des Mutterschutzgesetzes aufgelöst worden
          ist“ ersetzt.

      bb) Nach Satz 4 wird folgender neuer Satz einge-

          fügt:

          „Für Mitglieder, deren Arbeitsverhältnis wäh-
          rend der Mutterschutzfristen vor oder nach der
          Geburt beginnt, wird das Mutterschaftsgeld
          von Beginn des Arbeitsverhältnisses an
          gezahlt.“

   c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Frühgebur-
          ten“ die Wörter „und sonstigen vorzeitigen Ent-
          bindungen“ eingefügt.
      bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:

          „Bei Geburten nach dem mutmaßlichen Tag
          der Entbindung verlängert sich die Bezugsdau-
          er vor der Geburt entsprechend.“

                         Artikel 4
           Änderung des Gesetzes über die
            Alterssicherung der Landwirte

  Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom
29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), zuletzt geändert
durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. August 2001 (BGBl. I
S. 2144), wird wie folgt geändert:

In § 36 Abs. 2 Nr. 1 werden die Wörter „ , bei Frühgeburten
zusätzlich um den Zeitraum, der nach § 3 Abs. 2 des
Mutterschutzgesetzes nicht in Anspruch genommen wer-
den konnte,“ durch die Wörter „ , bei Frühgeburten und
sonstigen vorzeitigen Entbindungen ist § 6 Abs. 1 Satz 2
des Mutterschutzgesetzes entsprechend anzuwenden,“
ersetzt.

                         Artikel 5

                 Neubekanntmachung

  Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend kann den Wortlaut des Mutterschutzgeset-
zes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an gelten-
den Fassung im Bundesgesetzblatt neu bekannt
machen.

                         Artikel 6

                      Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
BGBl. 2002, Seite 1814 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1814

                      Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
                    gewahrt.
                      Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
                    im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                      Berlin, den 16. Juni 2002

                                  Der Bundespräsident
                                     Johannes Rau

                                    Der Bundeskanzler
                                    Gerhard Schröder

                               Die Bundesministerin
                     für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
                                Christine Bergmann

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2002 I S. 1812. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 744b5518be8795a1….