Gesetze / Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
ALG§ 37 Betriebs- und Haushaltshilfe bei Tod des Landwirts
Stand: 10.06.2019
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/37#abs-1 (1) Betriebshilfe kann für den überlebenden Ehegatten eines Landwirts erbracht werden, wenn er das Unternehmen des Verstorbenen als versicherungspflichtiger Landwirt weiterführt und
Haushaltshilfe kann in entsprechender Anwendung des Satzes 1 erbracht werden, wenn die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist und diese auf andere Weise nicht sicherzustellen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/37#abs-2 (2) Betriebs- oder Haushaltshilfe kann innerhalb von zwei Jahren nach dem Tode des Landwirts für insgesamt zwölf Monate erbracht werden. § 10 Abs. 3 gilt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/37#abs-3 (3) Der Leistungsberechtigte beteiligt sich angemessen an den entstehenden Aufwendungen unter Berücksichtigung seines Einkommens (Selbstbeteiligung); die Selbstbeteiligung beträgt höchstens 50 vom Hundert der entstehenden Aufwendungen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/37#abs-4 (4) Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 müssen wirksam und wirtschaftlich sein, sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht übersteigen. Das Nähere über die Durchführung der Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 wird in der Satzung der landwirtschaftlichen Alterskasse geregelt.