Gesetze / Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
ALG§ 8 Persönliche und versicherungsrechtliche Voraussetzungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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- BSG, 25.07.2002 – B 10 LW 40/00 RZitiert von 5
- BSG, 07.12.2000 – B 10 LW 1/00 RZitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/8#abs-1 (1) Die persönlichen Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte erfüllt, bei denen die Voraussetzungen des § 10 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vorliegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/8#abs-2 (2) Für die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe gilt § 11 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend; § 17 Abs. 1 Satz 2 ist hierbei nicht anzuwenden.