Gesetze / Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte

ALG

§ 8 Persönliche und versicherungsrechtliche Voraussetzungen

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/8#abs-1 (1) Die persönlichen Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte erfüllt, bei denen die Voraussetzungen des § 10 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vorliegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/8#abs-2 (2) Für die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe gilt § 11 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend; § 17 Abs. 1 Satz 2 ist hierbei nicht anzuwenden.

§ 7 § 9