Gesetze / Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
ALG§ 36 Betriebs- und Haushaltshilfe bei Arbeitsunfähigkeit, Schwangerschaft und medizinischen Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen
Stand: 05.08.2026
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 36 ALG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BSG, 16.06.2005 – B 10 LW 14/02 RZitiert von 3
- LSG NRW, 20.03.2002 – L 8 LW 18/01
- BSG, 25.07.2002 – B 10 LW 40/00 RZitiert von 5
- BVerfG, 09.12.2003 – 1 BvR 558/99Einbeziehung der Ehegatten von Landwirten in die Versicherungspflicht der landwirtschaftlichen AlterssicherungZitiert von 55
- BSG, 25.11.2015 – B 3 KR 12/15 RKrankenversicherung der Landwirte - Betriebshilfe - Kostenerstattung bei Selbstbeschaffung - Leistungsumfang bemisst sich nach dem krankheitsbedingten Ausfall der Arbeitskraft des landwirtschaftlichen Unternehmers zur Erledigung unaufschiebbar anfallender Arbeiten im BetriebZitiert von 2
- BSG, 26.06.2014 – B 2 U 17/13 R(Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Regelung gem § 31 SGB 10: nicht als Adressat genannter Dritter - gesetzliche Unfallversicherung - Nebenerwerbslandwirt - Betriebshilfe - Ausschluss der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung gem § 11 Abs 5 SGB 5 - Zuständigkeit eines anderen Unfallversicherungsträgers - Arbeitsunfall während gewerblicher Tätigkeit - Kostenerstattung für einen Betriebshelfer gem § 39 SGB 7 - kein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG)Zitiert von 11
Zuletzt entschieden
- BSG, 07.12.2000 – B 10 LW 1/00 RZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 36 ALG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/36#abs-1 (1) Betriebshilfe kann bei Arbeitsunfähigkeit des Versicherten oder Teilarbeitsunfähigkeit des Versicherten nach § 44c Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erbracht werden, wenn die Leistung zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft erforderlich ist. Haushaltshilfe kann in den in Satz 1 genannten Fällen erbracht werden, wenn dem Versicherten die Weiterführung des Haushalts nicht möglich und diese auf andere Weise nicht sicherzustellen ist. Eine Leistung nach den Sätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn sie durch die landwirtschaftliche Krankenkasse oder die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft erbracht oder nur deshalb nicht erbracht wird, weil insoweit in der Satzung die Möglichkeiten zur Ausweitung der Leistungsansprüche nicht ausgeschöpft wurden. Eine Leistung nach Satz 1 und 2 ist auch ausgeschlossen, wenn sie von einem Träger der Sozialversicherung nur deshalb nicht erbracht wird, weil der Anspruch auf Leistungen nach § 8 Abs. 2a des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte oder nach § 16 Abs. 3a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ruht. Eine Leistung nach Satz 2 ist ferner ausgeschlossen, soweit sie von anderen als den in Satz 3 genannten Trägern der Sozialversicherung kraft Gesetzes oder infolge satzungsmäßiger Ausweitung der Leistungsverpflichtung erbracht wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/36#abs-2 (2) Absatz 1 gilt entsprechend bei
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/36#abs-3 (3) § 10 Abs. 3 gilt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/36#abs-4 (4) Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 müssen wirksam und wirtschaftlich sein, sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht übersteigen. Das Nähere über die Durchführung der Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 wird in der Satzung der landwirtschaftlichen Alterskasse geregelt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/36#abs-5 (5) Versicherter ist, wer im Zeitpunkt der Antragstellung oder, wenn ein Antrag nicht gestellt ist, im Zeitpunkt des Leistungsbeginns als Landwirt versicherungspflichtig ist.