Gesetze / Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
AÜG§ 12 Rechtsbeziehungen zwischen Verleiher und Entleiher
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/A%C3%9CG/12?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Vertrag zwischen dem Verleiher und dem Entleiher bedarf der Schriftform. Wenn der Vertrag und seine tatsächliche Durchführung einander widersprechen, ist für die rechtliche Einordnung des Vertrages die tatsächliche Durchführung maßgebend. In der Urkunde hat der Verleiher zu erklären, ob er die Erlaubnis nach § 1 besitzt. Der Entleiher hat in der Urkunde anzugeben, welche besonderen Merkmale die für den Leiharbeitnehmer vorgesehene Tätigkeit hat und welche berufliche Qualifikation dafür erforderlich ist sowie welche im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts gelten; Letzteres gilt nicht, soweit die Voraussetzungen der in § 8 Absatz 2 und 4 Satz 2 genannten Ausnahme vorliegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/A%C3%9CG/12?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Verleiher hat den Entleiher unverzüglich über den Zeitpunkt des Wegfalls der Erlaubnis zu unterrichten. In den Fällen der Nichtverlängerung (§ 2 Abs. 4 Satz 3), der Rücknahme (§ 4) oder des Widerrufs (§ 5) hat er ihn ferner auf das voraussichtliche Ende der Abwicklung (§ 2 Abs. 4 Satz 4) und die gesetzliche Abwicklungsfrist (§ 2 Abs. 4 Satz 4 letzter Halbsatz) hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/A%C3%9CG/12?asof=2019-06-10#abs-3 (3) (weggefallen)
Änderungsverlauf
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23.10.2024 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 55 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323)
BGBl. 2024 I Nr. 323
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21.02.2017 Ausfertigung
§ 12 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Februar 2017 (BGBl. I 258)
BGBl. 2017 I S. 258
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28.04.2011 Ausfertigung
§ 12 aufgehoben und geändert durch Artikels 2 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I 642)
BGBl. 2011 I S. 642
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23.12.2003 Ausfertigung
§ 12 geändert und eingefügt durch Artikel 93 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I 2848)
BGBl. 2003 I S. 2848
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23.12.2002 Ausfertigung
§ 12 geändert und eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I 4607)
BGBl. 2002 I S. 4607
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16.12.1997 Ausfertigung
§ 12 geändert und eingefügt und aufgehoben durch Artikel 19 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I 2970)
BGBl. 1997 I S. 2970
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07.08.1996 Ausfertigung
§ 12 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I 1246)
BGBl. 1996 I S. 1246
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