Rechtsprechung / VG Minden / 15. Kammer / 2026
VG Minden Urteil vom 09.07.2026 – 15 K 3346/25.A
15. Kammer · ECLI:DE:VGMI:2026:0709.15K3346.25A.00
VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
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Tatbestand und Entscheidungsgründe§
Der Einzelrichter kann gemäß § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung über die Klage entscheiden, da die Beklagte mit der Ladung auf diese Folge hingewiesen worden ist, wobei sie auf eine förmliche Ladung verzichtet hat.
Die zulässige Klage der Kläger mit dem Antrag,
die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 02.05.2025 zu verpflichten,
ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und sie als Asylberechtigte anzuerkennen,
hilfsweise, ihnen den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,
weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz vorliegen,
ist unbegründet.
Der streitige Ablehnungsbescheid ist zu dem für die tatsächliche und rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 Asylgesetz - AsylG -) rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Sie haben keinen Anspruch auf eine Verpflichtung des Bundesamts in dem beantragten Umfang (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Auch die Abschiebungsandrohung sowie das befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot begegnen keinen rechtlichen Bedenken (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft richtet sich nach der Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 1347 vom 22.5.2024, S. 1), zuletzt berichtigt am 13. Januar 2026 (ABl. L 2026/90016) - „Statusverordnung“ (StatusVO). Die Statusverordnung findet nicht nur auf alle ab dem 12.06.2026 eingereichten Asylanträge, sondern auch auf die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossenen Asylverfahren Anwendung.
Vgl. VGH Mannheim, EuGH-Vorlage vom 11.02.2026 - A 12 S 1014/24 -, juris Rn. 32.
Soweit § 87e Abs. 2 des Asylgesetzes i. d. F. der Bekanntmachung vom 02.09.2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) vom 23. April 2026 (BGBl. I Nr. 111) - AsylG - demgegenüber vorsieht, dass die Statusverordnung für die Prüfung nach dem Asylgesetz nur in Bezug auf Anträge Anwendung findet, die ab dem 12.06.2026 eingereicht werden, ist diese Einschränkung im Hinblick auf die Prüfung internationalen Schutzes unionsrechtswidrig und muss aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unangewendet bleiben. Denn die Statusverordnung beansprucht ab dem 12.06.2026 unmittelbare Geltung in den Mitgliedstaaten (Art. 42 Abs. 2 und 3 StatusVO). Sie enthält keine Übergangsvorschrift und sieht damit insbesondere keine Beschränkung ihres Anwendungsbereichs auf Anträge auf internationalen Schutz vor, die ab dem 12.06.2026 bei der zuständigen Behörde eingereicht wurden. Die diesbezügliche Stichtagsregelung in Art. 79 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (ABl. L 2024/1348, 22.05.2024), zuletzt geändert durch Art. 1 VO (EU) 2026/464 vom 24.02.2026 (ABl. L, 2026/464, 26.2.2026) - „Asylverfahrensverordnung“ (AsylVfVO) - findet nur auf diese Verordnung Anwendung. Diese rein verfahrensrechtliche Stichtagsregelung kann vom nationalen Gesetzgeber, wie wohl mit § 87e Abs. 2 AsylG „zur Klarstellung“ beabsichtigt,
vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 21/1848, S. 126, zu Nr. 92,
auch nicht auf die im Asylverfahren anzuwendenden materiellen Bestimmungen der Statusverordnung erstreckt werden. Außerdem sind für die Prüfung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht allein die Kapitel III und IV der Statusverordnung anzuwenden, auf die § 3 AsylG verweist, sondern auch alle anderen einschlägigen Regelungen der Statusverordnung, wie insbesondere die Begriffsbestimmungen in Art. 3 StatusVO und die allgemeinen Vorgaben für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz in Kapitel II (vgl. auch Art. 13 StatusVO); denn die Statusverordnung beansprucht Verbindlichkeit in allen ihren Teilen (Art. 42 Abs. 3 StatusVO).
Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist ein deklaratorischer Akt (vgl. Erwägungsgrund Nr. 22 StatusVO). Sie setzt voraus, dass die in der Statusverordnung festgelegten gemeinsamen Kriterien für die Anerkennung von Asylbewerbern als Flüchtlinge im Sinne des Art. 1 des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 in der durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967 ergänzten Fassung („Genfer Flüchtlingskonvention“ - GFK) erfüllt sind (vgl. Erwägungsgrund Nr. 26 StatusVO).
Gemäß Art. 13 StatusVO erkennt die Asylbehörde einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen der Kapitel II (Art. 4 bis 8) und III (Art. 9 bis 12) der Statusverordnung erfüllt, die Flüchtlingseigenschaft zu.
„Flüchtling“ ist gemäß Art. 3 Nr. 5 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder ein Staatenloser, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art. 12 StatusVO keine Anwendung findet.
Als Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A GFK wird gemäß Art. 9 Abs. 1 StatusVO eine Handlung angesehen, wenn sie aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend ist, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (lit. a), oder wenn sie in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, besteht, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie bei einer Handlung nach Buchstabe a betroffen ist (lit. b). Nach dem nicht abschließenden Katalog von Regelbeispielen in Art. 9 Abs. 2 StatusVO,
vgl. BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 33.18 -, juris Rn. 11, zu den Vorgängerregelungen in § 3a Abs. 2 des Asylgesetzes in der Gültigkeit bis zum 11. Juni 2026 - AsylG a. F. - und Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU,
können als Verfolgung unter anderem die folgenden Handlungen gelten: Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (lit. a); gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (lit. b); unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (lit. c); Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung (lit. d); Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die in den Anwendungsbereich der Ausschlussgründe des Art. 12 Abs. 2 StatusVO fallen (lit. e); Handlungen, die an das Geschlecht anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind (lit. f).
Damit ein Antragsteller die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling erfüllt, muss ein - ursächlicher - Zusammenhang zwischen den in Art. 10 StatusVO genannten Verfolgungsgründen (Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe) und den in Art. 9 Abs. 1 StatusVO als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen (Art. 9 Abs. 3 StatusVO; Erwägungsgrund Nr. 39 StatusVO).
Erforderlich ist ein gezielter Eingriff, wobei die Zielgerichtetheit sich nicht nur auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst bezieht, sondern auch auf die Verfolgungsgründe, an die die Handlung anknüpfen muss. Maßgebend ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit die Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.2009 - 10 C 52.07 -, juris Rn. 22, 24, zu der entsprechenden Vorgängerregelung in Art. 9 Abs. 3 RL 2004/83/EG.
Akteure, von denen die Verfolgung ausgehen kann, sind gemäß Art. 6 StatusVO der Staat (lit. a), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen (lit. b) sowie nichtstaatliche Akteure, sofern die in Art. 7 Abs. 1 StatusVO genannten Akteure - der Staat bzw. stabile und etablierte nichtstaatliche Stellen, einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen - erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten (lit. c).
Wann eine Furcht vor Verfolgung begründet ist, wird weder in der Statusverordnung noch in der Genfer Flüchtlingskonvention - deren Anwendung die Statusverordnung harmonisieren soll (vgl. Erwägungsgründe 1 f. und 25 f. StatusVO) - näher konkretisiert. Insbesondere geben weder die Konvention noch die Verordnung einen Maßstab dafür an, wie wahrscheinlich die Verfolgungsgefahr sein muss, damit die Furcht des Antragstellers als begründet angesehen werden kann.
Vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 07.02.2008 - 10 C 33.07 -, DVBl 2008, 1255, juris Rn. 35, zur Genfer Flüchtlingskonvention und der Richtlinie 2004/83/EG.
Dem Tatbestandsmerkmal „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung“ in Art. 3 Nr. 5 StatusVO ist ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu entnehmen, der sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) orientiert, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr („real risk“) abstellt.
Vgl. zu den Vorgängerregelungen in Art. 2 lit. d RL 2011/95/EU und Art. 2 lit. c RL 2011/83/EG: BVerwG, Urteile vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 32 und vom 01.06.2011 - 10 C 25.10 -, juris Rn. 22.
Den gleichen Wahrscheinlichkeitsmaßstab gibt die Statusverordnung auch ausdrücklich im Rahmen der Prüfung vor, ob eine Person wegen eines ihr drohenden ernsthaften Schadens Anspruch auf subsidiären Schutz hat (vgl. Art. 3 Nr. 6 StatusVO). Diesem unionsrechtlichen Maßstab entspricht der in der deutschen Verwaltungsrechtsprechung entwickelte Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit.
Vgl. st. Rspr. BVerwG, Urteil vom 01.06.2011 - 10 C 25.10 -, juris Rn. 22; Beschluss vom 11.12.2019 - 1 B 79.19 -, juris Rn. 15, m. w. N.
Die Furcht vor Verfolgung ist mithin begründet, wenn dem Ausländer - bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr - die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 32; Beschluss vom 11.12.2019 - 1 B 79.19 -, juris Rn. 15.
Dabei sind gemäß Art. 34 Abs. 2 Satz 3 AsylVerfVO unter anderem die vom Antragsteller gemachten maßgeblichen Angaben und vorgelegten Unterlagen (lit. a), sachdienliche, genaue und aktuelle Informationen über die Lage im Herkunftsland des Antragstellers zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag, einschließlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftslandes und der Weise, in der sie angewandt werden, aus einschlägigen und verfügbaren nationalen, unionseigenen und internationalen Quellen, einschließlich Kinderrechtsorganisationen, sowie - sofern verfügbar - der gemeinsamen Analyse der Lage in bestimmten Herkunftsländern und der Leitfäden gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2021/2303 (lit. b) und die individuelle Lage und die persönlichen Umstände des Antragstellers, einschließlich Faktoren wie Hintergrund des Antragstellers, Alter, Geschlecht, Geschlechtsidentität und sexuelle Ausrichtung (lit. d) zu berücksichtigen.
Entscheidend ist, ob in Anbetracht der Gesamtumstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12, juris Rn. 32; Beschluss vom 11.12.2019 - 1 B 79.19 -, juris Rn. 15.
Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn bei einer „quantitativen“ oder mathematischen Betrachtungsweise ein Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 % für dessen Eintritt besteht. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus; ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Bei der Abwägung aller Umstände ist die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in die Betrachtung einzubeziehen. Besteht bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung, macht es auch aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z. B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit; sie bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“ ist.
Vgl. st. Rspr. BVerwG, Beschluss vom 11.12.2019 - 1 B 79.19 -, juris Rn. 15, m. w. N.
Der der Prognose zugrunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist unabhängig davon, ob der Betroffene bereits vor seiner Ausreise verfolgt worden ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 01.06.2011 - 10 C 25.10 -, juris Rn. 22, zur Richtlinie 2004/83/EG; VGH Mannheim, Urteil vom 05.12.2017 - A 11 S 1144/17 -, juris Rn. 37, m. w. N., zur Richtlinie 2011/95/EU.
Liegen beim Antragsteller frühere Verfolgungshandlungen oder unmittelbare Bedrohungen mit Verfolgung als Anhaltspunkt für die Begründetheit seiner Furcht vor erneuter Verfolgung im Falle der Rückkehr in sein Herkunftsland vor, so kommt ihm allerdings die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 StatusVO zugute. Danach wird die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, als ernsthafter Hinweis darauf angesehen, dass die Furcht dieses Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass dem Antragsteller erneut solche Verfolgung droht. Die Vorschrift privilegiert den Vorverfolgten durch die (widerlegbare) Vermutung, dass sich eine frühere Verfolgung bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen wird.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.09.2019 - 1 B 40.19 -, juris Rn. 7, zur Vorgängerregelung in Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU.
Die den früheren Handlungen oder Bedrohungen zukommende Beweiskraft ist von den zuständigen Behörden unter der sich aus Art. 9 Abs. 3 StatusVO ergebenden Voraussetzung zu berücksichtigen, dass diese Handlungen oder Bedrohungen einen Zusammenhang mit dem Verfolgungsgrund aufweisen, den der Betreffende für seinen Antrag auf Schutz geltend macht.
Vgl. EuGH, Urteil vom 02.03.2010 - C-175/08 u.a., Abdulla u.a. - Rn. 94, zu den Vorgängerregelungen in Art. 4 Abs. 4 und 9 Abs. 3 RL 2011/95/EU.
Fehlt es an einem entsprechenden Zusammenhang, so greift die Beweiserleichterung nicht ein. Die widerlegbare Vermutung entlastet den Vorverfolgten von der Notwendigkeit, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Sie ist widerlegt, wenn stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften. Diese Beurteilung unterliegt der freien Beweiswürdigung des Tatrichters.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.04.2018 - 1 C 29.17 -, juris Rn. 15, zur Furcht vor Verfolgung i. S. d. § 3 AsylG a.F. und zu Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU.
Ein vom Regelbeweismaß abweichender Wahrscheinlichkeitsmaßstab ergibt sich aus Art. 4 Abs. 4 StatusVO nicht.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.09.2019 - 1 B 40.19 -, juris Rn. 8, zu Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU.
Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt, wenn der Antragsteller keinen internationalen Schutz benötigt, da ihm eine interne Schutzalternative im Sinne von Art. 8 Abs. 1 StatusVO zur Verfügung steht oder wenn ein Ausschlussgrund nach Art. 12 StatusVO gegeben ist.
Nach Art. 18 StatusVO wird einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der die Voraussetzungen der Kapitel II und V StatusVO erfüllt, der Status subsidiären Schutzes zuerkannt. Obwohl § 3 Satz 1 AsylG das Kapitel II der StatusVO nicht zitiert, sind auch dessen Voraussetzungen Gegenstand der gerichtlichen Prüfung. Denn die StatusVO gilt in allen Teilen verbindlich in den Mitgliedstaaten (vgl. Art. 42 StatusVO).
Art. 3 Nr. 6 StatusVO definiert eine „Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz“ als einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland oder, bei einem Staatenlosen, in das Land seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 StatusVO zu erleiden, und auf den Art. 17 Abs. 1 und 2 StatusVO keine Anwendung findet und der den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will.
Der Maßstab der „stichhaltigen Gründe“ für die Annahme einer „tatsächlichen Gefahr“ wird durch die StatusVO nicht weiter konkretisiert. Es ist davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber den bisher geltenden Maßstab unberührt lassen wollte, denn er hat den Normtext des Art. 2 lit. f der - bis zum 12.06.2026 geltenden - RL 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie) ohne Anpassungen übernommen. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass für die Beurteilung des subsidiären Schutzes künftig ein anderer Maßstab gewollt wäre, können der StatusVO (insbesondere auch den Erwägungsgründen) nicht entnommen werden. Das Tatbestandsmerkmal „tatsächlich Gefahr liefe“ aus Art. 2 lit. f der Qualifikationsrichtlinie orientierte sich an der Rechtsprechung des EGMR, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“), was dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht.
Vgl. st. Rspr. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 -, juris Rn. 22, sowie OVG Münster, Urteil vom 31.10.2025 - 19 A 4096/18.A -, juris Rn. 25.
Es ist davon auszugehen, dass dies unverändert bezüglich Art. 3 Nr. 6 StatusVO weiter gilt, also sich der Verordnungsgeber auch bei Schaffung von Art. 3 Nr. 6 StatusVO an der Rechtsprechung des EGMR orientiert hat. Hierfür spricht auch der Erwägungsgrund 49 der StatusVO. Nach diesem sollen sich die Kriterien für die Zuerkennung von internationalem Schutz aus den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Rahmen der Menschenrechtsinstrumente und aus den in den Mitgliedstaaten bestehenden Gepflogenheiten ableiten. Aus diesen Gründen ist - wie bisher - davon auszugehen, dass der bei der Beurteilung des Vorliegens von subsidiärem Schutz anzuwendende Maßstab demjenigen der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entspricht.
Analog zur Beurteilung des Flüchtlingsschutzes stellt Art. 4 Abs. 4 StatusVO auch für den subsidiären Schutz eine (widerlegbare) Vermutung auf: So ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat oder von einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, als ernsthafter Hinweis darauf anzusehen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass dem Antragsteller erneut ein solcher Schaden droht.
Nach Art. 15 StatusVO gilt als ernsthafter Schaden i. S. d. Art. 3 Nr. 6 StatusVO die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (lit. a), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland (lit. b) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (lit. c).
Entsprechend zum Flüchtlingsschutz muss die Gefahr eines ernsthaften Schadens von einem der in Art. 6 StatusVO genannten Akteure ausgehen.
Wie auch beim Flüchtlingsschutz wird der subsidiäre Schutz nicht zuerkannt, wenn der Antragsteller in seinem Herkunftsland wirksamen Schutz durch einen Schutzakteur nach Art. 7 StatusVO erhalten oder auf interne Schutzalternativen nach Art. 8 StatusVO verwiesen werden kann.
Die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes darf zudem nicht nach Art. 17 StatusVO, insbesondere wegen Verbrechen gegen den Frieden oder die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen, anderer schwerer Straftaten sowie einer Gefahr für die Allgemeinheit oder der nationalen Sicherheit, oder nach Maßgabe des Art. 5 Abs. 2 StatusVO (selbstgeschaffene Nachfluchtgründe) ausgeschlossen sein.
Diese rechtlichen Vorgaben der Statusverordnung entsprechen inhaltlich dem von der Beklagten angelegten Prüfungsmaßstab nach dem AsylG in der Fassung bis zum 11.06.2026.
Das Gericht folgt nach eigener Überprüfung den Feststellungen und der - auch nach den Maßstäben der neuen Rechtslage - zutreffenden Begründung des angefochtenen Bescheides des Bundesamts, der die Kläger auch im Klageverfahren und in der mündlichen Verhandlung nichts Durchgreifendes entgegengesetzt haben, und sieht deshalb bis auf untenstehende ergänzende Ausführungen von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab (vgl. § 77 Abs. 3 AsylG).
Es handelt sich - selbst bei Wahrunterstellung - bei den unbekannten sowie unbenannten am Organhandel Beteiligten nicht um taugliche, flüchtlingsrechtlich beachtliche Verfolgungsakteure i. S. d. Art. 6 StatusVO.
Geht die Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden - wie hier - von nichtstaatlichen Akteuren aus, ist zu prüfen, ob staatliche oder quasistaatliche Akteure erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz zu gewähren. Schutz vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden können nach Art. 7 Abs. 1 StatusVO nur der Staat (lit. a) sowie stabile und etablierte nichtstaatliche Stellen, einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen, bieten (lit. b). Voraussetzung ist, dass sie in der Lage und willens sind, wirksamen und nicht nur vorübergehenden Schutz im Sinne des Art. 7 Abs. 2 StatusVO zu bieten.
Bei der Bewertung der Effektivität des Schutzes ist aber auch zu berücksichtigen, dass die Anforderungen an eine effektive Schutzgewährung im konkreten Einzelfall nicht überzogen werden dürfen. Die Forderung nach einem lückenlosen Schutz vor Übergriffen nichtstaatlicher Stellen oder Einzelpersonen ginge an einer wirklichkeitsnahen Einschätzung der Effizienz staatlicher Schutzmöglichkeiten vorbei.
Ein solcher Schutz wird stattdessen als gewährt angesehen, wenn die vorgenannten Akteure geeignete Schritte unternehmen, um Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden zu verhindern, unter anderem durch Anwendung wirksamer Rechtsvorschriften für die Aufdeckung, strafrechtliche Verfolgung und Ahndung von Handlungen, die Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hat (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 StatusVO).
Hier sind keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass staatliche oder quasistaatliche Schutzakteure i. S. d. Art. 7 Abs. 1 StatusVO erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens wären, den Klägern Schutz vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden zu bieten. Dies schließt die Gewährung von Flüchtlings- und subsidiärem Schutz aus.
Dass es den Klägern nach ihrem Vortrag möglich war, mit Hilfe eines Freundes der Klägerin zu 1., der überdies Teil der Organhändler sein soll, zu entkommen und im weiteren Verlauf unbehelligt auszureisen, zeigt des Weiteren, dass die vermeintlichen Verfolger nicht landesweit einen so großen Einfluss haben, wie die Klägerin zu 1. behauptet. Denn sie waren offensichtlich weder willens noch in der Lage, die Kläger an einer Ausreise zu hindern. Welche Mittel und Wege die kriminelle Gruppierung hätte, die Kläger bei einer Wiedereinreise, ohne hiervon Kenntnis zu haben, aufzuspüren und ihnen landesweit nachzustellen, vermochte diese nicht substantiiert darzulegen.
Die Kläger sind - abermals bei Wahrunterstellung ihres Vortrages - im Hinblick auf eine mögliche künftige Verfolgung durch die Organhändler auf eine interne Schutzalternative i. S. d. Art. 8 Abs. 1 lit. a StatusVO zu verweisen. Dies schließt sowohl die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. Art. 13 StatusVO als auch die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes gem. Art. 18 StatusVO aus.
Geht die Verfolgung oder der ernsthafte Schaden - wie hier - nicht vom Staat oder von Vertretern des Staates aus, so ist gemäß Art. 8 Abs. 1 StatusVO im Rahmen der Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zu prüfen, ob ein Antragsteller keinen internationalen Schutz benötigt, da er sicher und rechtmäßig in einen Teil des Herkunftslandes reisen und dort Aufnahme finden kann und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, und ob der Antragsteller in diesem Teil des Landes keine begründete Furcht vor Verfolgung hat oder keine tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens besteht (lit. a) oder Zugang zu einem wirksamen und nicht nur vorübergehenden Schutz vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden hat (lit. b). Dabei sind gemäß Art. 8 Abs. 5 StatusVO die allgemeinen Umstände in dem betreffenden Teil des Herkunftslandes zu berücksichtigen, einschließlich Zugänglichkeit, Wirksamkeit und Dauerhaftigkeit des in Art. 7 StatusVO genannten Schutzes (lit. a), die persönlichen Umstände des Antragstellers hinsichtlich Faktoren wie Gesundheit, Alter, Geschlecht einschließlich Geschlechtsidentität, sexuelle Ausrichtung, ethnische Herkunft und Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit (lit. b) und die Frage, ob der Antragsteller in der Lage wäre, seine Grundbedürfnisse zu befriedigen (lit. c). Gemeint sind ausweislich des Erwägungsgrundes Nr. 34 StatusVO die Grundbedürfnisse in Bezug auf die Versorgung mit Nahrungsmitteln, hygienische Lebensumstände und Wohnraum.
Bei der Prüfung der Frage, ob der Antragsteller eine begründete Furcht vor Verfolgung hat oder tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, oder ob er Zugang zu Schutz vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden in einem Teil des Herkunftslandes hat, sind ferner die allgemeinen Umstände in diesem Teil des Landes und die persönlichen Umstände des Antragstellers nach Art. 4 StatusVO zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 4 Satz 1 StatusVO). Zu diesem Zweck sind genaue und aktuelle, aus einschlägigen und verfügbaren nationalen Quellen, Unionsquellen und internationalen Quellen stammende Informationen und, sofern verfügbar, die gemeinsame Analyse zur Lage in bestimmten Herkunftsländern und die Leitfäden nach Art. 11 der Verordnung (EU) 2021/2303 („Asylagentur-VO“) zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 4 Satz 2 StatusVO).
Die Kläger können sich den angeblichen Bedrohungen durch Flucht in andere Landesteile entziehen, in denen sie gem. Art. 8 Abs. 1 lit. a StatusVO keine begründete Furcht vor Verfolgung haben und keine tatsächliche Gefahr für einen ernsthaften Schaden besteht.
Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass es den Organhändlern möglich sein sollte, die Kläger landesweit aufzuspüren, liegen nicht vor, da es in Angola keine dem deutschen Meldesystem vergleichbare Einrichtung gibt und eine Anschriftenermittlung auf dem Verwaltungsweg somit nicht möglich ist.
Vgl. Auswärtiges Amt, Amtshilfeersuchen in Asyl- und Rückführungsangelegenheiten vom 20.04.2017, S. 1 (zu Frage 1.).
Angola ist flächenmäßig knapp vier Mal so groß wie Deutschland und hat rund 33 Millionen Einwohner. Es ist den Klägern daher, wie schon vor der Ausreise, möglich, in eine andere Großstadt außerhalb Kilamba auszuweichen. Hier würden sich insbesondere die Großstädte Cabinda, Huambo oder Lubango anbieten. Ihre Größe würde es den Klägern ermöglichen, ein Leben in Anonymität zu führen, zumal keine Hinweise für eine besondere Bekanntheit ihrer Personen erkennbar sind.
Dies gilt insbesondere auch für Benguela mit einer Einwohnerzahl von über zwei Millionen.
Vgl. Benguela, abrufbar unter: https://welcometoangola.co.ao/en/local/angola/conheca-benguela-a-cidade-das-acacias-rubras/.
Dabei bietet die Provinz Benguela einen umfangreichen Arbeitsmarkt mit Angolas zweitgrößtem Industriepark, einer langen zur Fischerei genutzten Küste und einem großen Tourismussektor.
Vgl. Agrarindustrie,
Fischerei und Tourismus sind die Schlüsselsektoren, abrufbar unter: https://de.euronews.com/2019/05/15/investieren-in-angolas-provinz-benguela-ein-alteshandelszentrum-erwacht-zu-neuem-leben.
Insbesondere kann von den Klägern auch vernünftigerweise erwartet werden, sich in einem anderen Landesteil Angolas niederzulassen.
Die Frage der Zumutbarkeit der Niederlassung erfordert eine umfassende wertende Gesamtbetrachtung der allgemeinen wie der individuellen Verhältnisse unter Berücksichtigung der in Art. 8 Abs. 5 StatusVO genannten Umstände.
Hierbei sind auch und gerade die wirtschaftlichen Verhältnisse in den Blick zu nehmen, die der Ausländer am Ort der Niederlassung zu gewärtigen hat. Erforderliche, aber auch hinreichende Voraussetzung für die Befriedigung der Grundbedürfnisse ist, dass das wirtschaftliche Existenzminimum auf einem Niveau gewährleistet ist, das eine Verletzung des Art. 3 EMRK nicht besorgen lässt; darüber hinausgehende Anforderungen sind nicht notwendige Voraussetzung der Zumutbarkeit der Niederlassung.
Vgl. zur früheren Rechtslage: BVerwG, Urteil vom 18.02.2021 - 1 C 4.20 -, juris Rn. 27; entspricht Art. 8 Abs. 5 lit. c StatusVO neuer Rechtslage.
Höchstrichterlich sind die Voraussetzungen konkretisiert, unter denen die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung in diesem Sinne die Rechte des Schutzsuchenden aus Art. 3 EMRK gefährden. Dies ist dann der Fall, wenn er seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält bzw. - nach einer neueren Formulierung des Gerichtshofs der Europäischen Union - sich die betroffene Person „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not“ befindet, „die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“.
Vgl. zur früheren Rechtslage: BVerwG, Urteil vom 18.02.2021 - 1 C 4.20 -, juris Rn. 65, m. w. N., u. a. auf EuGH, Urteile vom 19.03.2019 - C-297/17 u.a. -, juris Rn. 89 ff., und - C-163/17 -, juris Rn. 90 ff.
Diese Schwelle der Erheblichkeit kann in Bezug auf vulnerable Personen schneller erreicht sein als etwa in Bezug auf gesunde und erwerbsfähige erwachsene Personen. Für die Erfüllung der vorbezeichneten Grundbedürfnisse gelten - gerade bei nicht vulnerablen Personen - nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. Das wirtschaftliche Existenzminimum ist immer dann gesichert, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den im vorstehenden Sinne zumutbaren Arbeiten zählen auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, selbst wenn diese im Bereich der sogenannten „Schatten- oder Nischenwirtschaft“ angesiedelt sind.
Vgl. VG Köln, Urteil vom 14.11.2024 - 27 K 5714/20.A -, juris Rn. 55, mit Verweis insbesondere auf BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 - 1 C 10.21 -, juris Rn. 16 f.
Die Lage in Angola stellt sich - ergänzend zu der Lagebeschreibung im angegriffenen Bescheid - in diesem Zusammenhang im Wesentlichen wie folgt dar:
Angolas Wirtschaft zählt zu den größten Volkswirtschaften auf dem Kontinent. Im Jahr 2022 war das Land mit einem Bruttoinlandsprodukt (BIP) von rund 121 Mrd. US-$ an sechster Stelle im afrikanischen Vergleich.
Vgl. BAMF, Länderreport Angola, Allgemeine Situation und Menschenrechtslage, Stand: 02/2024, S. 11, m. w. N.
Angola ist ein Land mit reichen natürlichen Ressourcen, insbesondere im Bereich der Öl- und Diamantförderung. Diese Sektoren spielen eine entscheidende Rolle in der angolanischen Wirtschaft und tragen maßgeblich zum Bruttoinlandsprodukt bei. Allerdings ist die Wirtschaft des Landes stark von externen Faktoren abhängig, wie beispielsweise den globalen Ölpreisen. Dies führt zu einer gewissen Unstetigkeit und Unsicherheit.
Vgl. Clarence-Smith, William Gervase, und Thornton, John Kelly: Angola, in: Encyclopedia Britannica. Countries of the World, 13.04.2023 .
Darüber hinaus bestehen Herausforderungen wie die begrenzte Diversifizierung der Wirtschaft und die ungleiche Verteilung des Reichtums durch Korruption und Vetternwirtschaft. Angola befindet steht immer noch in den Nachwirkungen und tief etablierten Strukturen der jahrzehntelangen Regierung unter dem ehemaligen Präsidenten José Eduardo dos Santos und seiner Familie.
Vgl. Klug, Richard: Machtwechsel nach fast 50 Jahren?, in: Tagesschau, 24.08.2022.
Angola galt zu dieser Zeit als Paradebeispiel einer Kleptokratie. João Lourenço hatte unter anderem das Wahlversprechen abgegeben, als Präsident gegen die allumfassende Korruption im Land vorzugehen. Trotz andauernder Ermittlungen und Strafverfahren, bleibt Korruption in Angola weiterhin ein Problem im öffentlichen Sektor bis in die Ebenen der Regierung.
Vgl. Dörries, Bernd: Angola. Ende eines Imperiums, in: Süddeutsche Zeitung, 16.08.2021; USDOS: 2022 Country Reports on Human Rights Practices. Angola, 20.03.2023, S.19.
Dennoch gibt es auch positive Entwicklungen wie Investitionen in Infrastruktur und die Förderung anderer Wirtschaftszweige wie etwa Landwirtschaft und Tourismus. Insgesamt steht die angolanische Wirtschaft vor Herausforderungen, aber es gibt auch Potenzial für Wachstum und Entwicklung.
Vgl. Clarence-Smith, William Gervase, und Thornton, John Kelly: Angola, in: Encyclopedia Britannica. Countries of the World, 13.04.2023.
Im Juni 2023 beschleunigte sich die Inflation im Land unerwartet stark auf 11,25 %, gegenüber 10,62 % im Mai und 10,59 % im April 2023. Die angolanische Zentralbank rechnete zu diesem Zeitpunkt mit einer Inflationsrate von 12-14 % bis Jahresende.
Vgl. Goncalves, Sergio: Angola keeps rates on hold as kwanza's fall stokes inflation pressure, in: Reuters, 14.07.2023.
Bis Dezember 2023 stieg die Inflation jedoch sogar auf 20,01 % und erreichte im Februar 2024 mit 24,07 % den höchsten Wert seit Juni 2022.
Vgl. Trading Economics: Angola Inflation Rate, 2024.
Auf die Senkung der Treibstoffsubventionen im Juni 2023 folgte ein Anstieg der Inflation und eine drastische Zunahme der Benzinpreise.
Vgl. Almeida, Henrique: Angola Sees Signs of Faster Inflation After Fuel Subsidy Cuts, in: Bloomberg, 22.06.2023.
Trotz des Öl- und Diamantenreichtums des Landes ist die Bevölkerung arm. Rund 80 % der arbeitenden Menschen sind laut USDOS im informellen Sektor beschäftigt. Tätigkeiten in diesem Bereich umfassen etwa die Versorgung mit Wasser und Lebensmitteln, Transport, Handel, Viehzucht, Landwirtschaft, Hausarbeit und Sicherheitsdienste. In ländlichen Gebieten liegt diese Quote bei etwa 93 %, im städtischen Umfeld bei etwa 67 %. Die Arbeitslosigkeit in Angola dokumentiert die Weltbank seit 1991 jährlich mit kleineren Schwankungen bei je etwa 15 %. Für das Berichtsjahr 2022 konnten 14,5 % Arbeitslosigkeit im Land verzeichnet werden.
Vgl. BAMF, Länderreport Angola, Allgemeine Situation und Menschenrechtslage, Stand: 02/2024, S. 12, m. w. N.; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Angola, Stand: 22.08.2022, S. 25.
Die sozialen Sicherungssysteme sind wenig ausgeprägt und nur rudimentär. Sie decken nur einige Risiken für eine begrenzte Anzahl von Begünstigten ab. Wohltätigkeitsorganisationen und lokale Vereinigungen sind nur teilweise in der Lage, einen Ausgleich zu schaffen, indem sie, wenn auch nur gelegentlich, Lebensmittelhilfen verteilten. Einige große Unternehmen bieten ihren Angestellten auch Sachleistungen an (Versicherung, Lebensmittel und Unterkunft). Weil aber seit 2015 weniger Devisen zur Verfügung stehen, werden viele dieser Leistungen ebenfalls gekürzt.
Vgl. Bertelsmann Stiftung: Bertelsmann Stiftung’s Transformation Index (BTI) 2022 Country Report. Angola, 01.01.2022, S. 21.
Extreme klimaverursachte Wetterbedingungen führen weiterhin zu Dürre, Wasser- und Nahrungsmittelknappheit in den südlichen Provinzen Cunene, Huíla, Kwando, Kubango und Namibe. Über 1,5 Mio. Menschen leiden unter akuter Ernährungsunsicherheit, die durch Viehsterben und Preiserhöhungen durch die COVID-19-Pandemie zudem verstärkt wurde. Da staatliche Hilfe für die betroffenen Menschen in den meisten Fällen ausblieb, flüchteten Tausende in den Nachbarstaat Namibia. Die Hilfsorganisation CARE setzte Angola Anfang 2024 im zweiten Jahr infolge auf Platz eins der vergessenen humanitären Krisen weltweit. Derzeit würden rund 7,3 Mio. Menschen humanitäre Hilfe benötigen, knapp doppelt so viele Menschen wie im Vorjahr. Grund dafür seien Naturkatastrophen wie Überschwemmungen, Waldbrände und Dürreperioden. Weitere Probleme, die die humanitäre Lage der Bevölkerung Angolas zusätzlich verschlechtern, seien Armut, Arbeitslosigkeit (vor allem bei jungen Menschen im städtischen Bereich), unzureichende sanitäre Einrichtungen und Hygiene (vor allem im ländlichen Bereich), geschlechterspezifische Ungleichheiten sowie die nach wie vor hohe Minenbelastung infolge des früheren Bürgerkrieges.
Vgl. BAMF, Länderreport Angola, Allgemeine Situation und Menschenrechtslage, Stand: 02/2024, S. 12, m. w. N.
Die Gesundheitsausgaben des angolanischen Staates betrugen im Jahr 2020 2,9 % des Bruttoinlandsproduktes. 5,6 % des BIP wurden im angolanischen Haushalt 2021 für Gesundheit ausgegeben. Die Gesundheitsausgaben sind im Vergleich zu anderen afrikanischen Ländern weiterhin sehr niedrig. Die Ärztedichte im Land lag 2018 bei 0,21 Ärzten pro 1.000 Einwohnenden. Öffentliche Krankenhäuser, die grundsätzlich kostenfrei sind, kämpfen mit anhaltenden Problemen, darunter eine unzureichende Finanzierung, mangelnde Ressourcen und ein erheblicher Personalmangel, was die Qualität der Versorgung beeinträchtigt.
Vgl. Central Intelligence Agency: The World Factbook. Angola, 23.02.2024, People and Society; Bertelsmann Stiftung: Bertelsmann Stiftung’s Transformation Index (BTI) 2022 Country Report. Angola, 01.01.2022, S. 21; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Angola 2022, S. 27.
In urbanen Gebieten haben 81,3 % bzw. 93,7 % der angolanischen Bevölkerung Zugang zu verbesserten Trinkwasserquellen und verbesserter Abwasserentsorgung. Im ländlichen Raum trifft dies jedoch nur noch auf 36,5 % bzw. 30,3 % der Bevölkerung zu.
Vgl. BAMF, Länderreport Angola, Allgemeine Situation und Menschenrechtslage, Stand: 02/2024, S. 13, m. w. N.
Außerhalb großer Städte, wie der Hauptstadt Luanda oder manchen Provinzhauptstädten, ist die allgemeine medizinische Versorgung nach wie vor sehr schlecht. Vor allem viele ländliche Gebiete sind kaum an eine Gesundheitsversorgung angeschlossen. Obwohl die Regierung für 2020 zusätzliche Gesundheitsausgaben in Höhe von 40 Mio. Dollar für die Bekämpfung des COVID-19-Ausbruchs angekündigt hat, sind die öffentlichen Krankenhäuser, obwohl sie im Prinzip kostenlos sind, nach wie vor unterfinanziert und personell unterbesetzt.
Vgl. BAMF, Länderreport Angola, Allgemeine Situation und Menschenrechtslage, Stand: 02/2024, S. 13; Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Angola, Stand: 22.08.2022, S. 27.
Es gibt in Luanda aber einige gut ausgestattete Privatkliniken und auch qualifizierte Ärzte. Sämtliche Krankheiten, die in Angola häufiger vorkommen, können dort behandelt werden, wenn auch zu hohen Preisen. Doch es gibt verschiedene Möglichkeiten, auch ärmeren Patienten den Zugang zu medizinischer Versorgung zu erleichtern. So könnten staatliche Unterstützung, Hilfsprogramme von internationalen Organisationen oder flexible Zahlungsoptionen dazu beitragen, dass auch sozial benachteiligte Patienten mit komplexen Erkrankungen in diesen Kliniken behandelt werden können. Notwendige Medikamente sind in Luanda in der Regel vorhanden oder beschaffbar.
Vgl. Auswärtiges Amt: Länderinformationen Angola. Reise- und Sicherheitshinweise, unverändert gültig seit 29.02.2024, Stand: 04/2025.
Private Krankenversicherungen sind weitgehend auf Personen mit fester Anstellung bei privaten Unternehmen oder auf manche Teile des öffentlichen Dienstes beschränkt.
Vgl. Bertelsmann Stiftung: Bertelsmann Stiftung’s Transformation Index (BTI) 2022 Country Report. Angola, 01.01.2022, S. 21.
Die erkennende Kammer geht auf dieser Grundlage insgesamt allerdings noch davon aus, dass gesunde, arbeitsfähige sowie ungebundene erwachsene Personen, die nach Angola zurückkehren, trotz zu erwartender Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche grundsätzlich in der Lage sein werden, für sich ein Einkommen jedenfalls am Rand des Existenzminimums zu sichern und sich den schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen in Angola zu stellen, sodass ihnen keine Verelendung droht.
Vgl. auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 08.11.2023 - 1a K 275/23.A -, juris Rn. 76, m. w. N.
Auch alleinstehenden Frauen ohne Berufsausbildung und ohne familiären Rückhalt ist es nicht unmöglich, in der Provinz ein Existenzminimum zu erwirtschaften.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.10.2021 - 1 A 2216/20.A -, juris Rn. 23.
In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu berücksichtigen, dass bei einer freiwilligen Rückkehr nach Angola beträchtliche Rückkehrhilfen durch die Beklagte zur Verfügung stehen, die es den Klägern erleichtern, die Übergangszeit bis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu überbrücken.
Vgl. REAG/GARP 2.0, Das REAG/GARP 2.0-Programm unterstützt Sie finanziell und organisatorisch bei der freiwilligen Rückkehr in Ihre Heimat oder bei der Weiterwanderung in ein anderes Land,
https://www.returningfromgermany.de/de/programmes/reag-garp/ (abgerufen am 05.01.2026).
Soweit die Rückkehrhilfen von freiwilliger Rückreise abhängig gemacht werden, steht dies ihrer Berücksichtigung im Rahmen der Rückkehrprognose nicht entgegen. Es ist anerkannt, dass die Rückkehrprognose nicht allein die zwangsweise Abschiebung, sondern auch Varianten bei freiwilliger Ausreise in das Herkunftsland zu Grunde legen darf. Ein etwaiger Wille betroffener Personen, nur zwangsweise rückgeführt zu werden, und sich gegen nur bei einer freiwilligen Ausreise gewährte Rückkehrhilfen zu entscheiden, wäre unbeachtlich, weil die dann eintretende Situation extremer Not gerade nicht von ihren persönlichen Entscheidungen unabhängig wäre.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 07.09.2021 - 1 C 3.21 -, juris Rn. 27.
Ein besonderer Ausnahmefall kann dann vorliegen, wenn es sich bei dem Asylsuchenden um eine vulnerable Person handelt, die über kein familiäres Netzwerk verfügt.
Dies alles gilt aber vorbehaltlich der persönlichen Fähigkeiten und Verhältnisse des Betroffenen. Es ist immer eine Frage des Einzelfalles, ob unter Berücksichtigung der jeweiligen besonderen Umstände ein Abschiebungsverbot besteht.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13.10.2021 - 1 A 2216/20.A -, juris Rn. 19 ff., 23, und vom 30.03.2021 - 1 A 1290/19.A -, juris Rn. 50.
Nach diesen Maßstäben ist zur Überzeugung des Gerichts (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände davon auszugehen, dass für die Kläger bei einer Rückkehr das Existenzminimum gesichert sein wird. Eine besondere Verletzlichkeit im Unterschied zur übrigen Bevölkerung haben die Kläger nicht geltend gemacht. Diesbezüglich kann ergänzend vollinhaltlich auf die entsprechende, auch insoweit zutreffende Begründung zu den (negierten) Abschiebungsverboten im streitigen Bescheid verwiesen werden (§ 77 Abs. 3 AsylG), der sich das Gericht nach nochmaliger Prüfung anschließt.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 Zivilprozessordnung - ZPO -, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2 und 711 ZPO.