Rechtsprechung / VG Minden / 2015

VG Minden Urteil vom 03.06.2015 – 11 K 2643/13

ECLI:DE:VGMI:2015:0603.11K2643.13.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext

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Tenor§

Die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 3. Juli 2013 wird aufgehoben.

Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme ihrer jeweiligen außergerichtlichen Kosten je zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen der Beklagte und die Beigeladene selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2015-06-03/11-k-2643-13#rd_2

Wegen der Vorgeschichte wird zunächst auf die entsprechenden Ausführungen in den Urteilen des erkennenden Gerichts vom 2. Juni 2014 in den Verfahren 11 K 1021/11 und 11 K 1817/12 Bezug genommen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2015-06-03/11-k-2643-13#rd_3

Die Beigeladene beantragte unter dem 4. Oktober 2012 die Erteilung einer Genehmigung zur Richtung und zum Betrieb sowie zur Änderung von Anlagen i.S.v. § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zur Errichtung und Inbetriebnahme einer Anlage zum Halten oder zur Aufzucht von Mastschweinen mit 1.904 Plätzen sowie die Errichtung und Inbetriebnahme eines Güllebehälters und eines Futtermittelsilos auf dem Grundstück Gemarkung G.      , Flur 15, Flurstück 17.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2015-06-03/11-k-2643-13#rd_4

Mit Schreiben vom 5. April 2013 teilten die Klägerinnen dem Beklagten mit, dass ihrer Ansicht nach für das vorliegende Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2015-06-03/11-k-2643-13#rd_5

Der Beklagte führte nachfolgend eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles durch und gelangte unter dem 30. April 2013 zu dem Ergebnis, dass es durch das Vorhaben nicht zu erheblichen nachteiligen Umwelteinwirkungen kommen werde. Aufgrund des einzubauenden Geruchsfilters sei hinreichend sicher gestellt, dass beim Betrieb der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von Gerüchen für die Klägerinnen entstünden.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2015-06-03/11-k-2643-13#rd_6

Am 16. Mai 2013 wurde im Amtlichen Kreisblatt bekannt gemacht, dass die nach Nr. 7.7.3 Spalte 2 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchzuführende standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls ergeben habe, dass für das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umwelteinwirkungen zu erwarten seien und deshalb keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2015-06-03/11-k-2643-13#rd_7

Mit Bescheid vom 3. Juli 2013 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und Inbetriebnahme einer Anlage zum Halten oder zur Aufzucht von Mastschweinen mit 1.904 Plätzen sowie zur Errichtung und Inbetriebnahme eines Güllebehälters und eines Futtermittelsilos. Als Nebenbestimmung verfügte der Beklagte u.a. den Einbau einer Abluftreinigungsanlage (I2.        Biofilter). Er ordnete die sofortige Vollziehung des Genehmigungsbescheides an.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2015-06-03/11-k-2643-13#rd_8

Am 2. August 2013 haben die Klägerinnen Klage erhoben. Zu deren Begründung tragen sie vor, ihnen stünde ein Anspruch auf Aufhebung des verfahrensgegenständlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheides bereits aus § 4 Abs. 3 und Abs. 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) zu. Vorliegend seien zumindest die auf dem Grundstück Gemarkung G.      , Flur 15, Flurstück 17, betriebenen Anlagen mit den entsprechenden Tierplatzzahlen kumulierend zu betrachten, da jedenfalls insoweit die Voraussetzungen des § 3 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG erfüllt seien. Der Beklagte habe zu Unrecht lediglich eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles vorgenommen, nach Ziff. 7.11.1 der Anlage 1 zum UVPG hätte vielmehr eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müssen.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2015-06-03/11-k-2643-13#rd_9

Die Klägerinnen beantragen,

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2015-06-03/11-k-2643-13#rd_10

den der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Bescheid vom 3. Juli 2013 aufzuheben.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2015-06-03/11-k-2643-13#rd_11

Der Beklagte beantragt,

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2015-06-03/11-k-2643-13#rd_12

die Klage abzuweisen.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2015-06-03/11-k-2643-13#rd_13

Er macht geltend, im vorliegenden Fall sei die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich gewesen, da es für eine kumulierende Betrachtungsweise der für das Grundstück Gemarkung G.      , Flur 15, Flurstück 17, genehmigten Tierplatzzahlen an einer gleichzeitigen Verwirklichung der Vorhaben fehle.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2015-06-03/11-k-2643-13#rd_14

Die Beigeladene beantragt,

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2015-06-03/11-k-2643-13#rd_15

die Klage abzuweisen.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2015-06-03/11-k-2643-13#rd_16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Verfahrensakten 11 K 1021/11 und 11 K 1817/12 nebst dazugehöriger Verwaltungsvorgänge, die Bauakten der Stadt Q.           (8 Hefter) sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten in diesem Verfahren (2 Hefter) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2015-06-03/11-k-2643-13#rd_18

Eine Entscheidung konnte durch die Berichterstatterin erfolgen, da sich die Beteiligten hiermit wirksam einverstanden erklärt haben, vgl. § 87 a Abs. 2 und 3 VwGO.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2015-06-03/11-k-2643-13#rd_19

Die Anfechtungsklage ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2015-06-03/11-k-2643-13#rd_20

Die gem. § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis ergibt sich zunächst daraus, dass die Klägerinnen nach § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG geltend machen können, dass eine nach den Bestimmungen des UVPG erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt und nicht nachgeholt worden ist. § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 UmwRG räumt in unionsrechtskonformer Auslegung ein selbstständig durchsetzbares, absolutes Verfahrensrecht ein.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2015-06-03/11-k-2643-13#rd_21

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2015 – 8 A 959/10 –, juris Rn. 53 ff. m.w.N.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2015-06-03/11-k-2643-13#rd_22

Die Klägerinnen sind betroffene Öffentlichkeit i.S.d. § 2 Abs. 6 Satz 2 UVPG, da sie durch die – ein UVPG-pflichtiges Vorhaben betreffende – Zulassungsentscheidung in ihren Belangen berührt werden. Betroffenheit in diesem Sinne wird grundsätzlich durch einen räumlichen Bezug zum Einwirkungsbereich der Immissionen bestimmt.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2015-06-03/11-k-2643-13#rd_23

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2015 – 8 A 959/10 –, a.a.O. Rn.               82 f.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2015-06-03/11-k-2643-13#rd_24

Dies ist bei den Klägerinnen als Eigentümerinnen bzw. bei der Klägerin zu 1. als Anwohnerin des in unmittelbarer Nähe zum Vorhabengrundstück befindlichen Wohnhauses I.---straße 41 der Fall.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2015-06-03/11-k-2643-13#rd_25

Durch ihre Position als Eigentümerinnen bzw. für die Klägerin zu 1. als Anwohnerin können sich die Klägerinnen ferner auf eine nicht ausgeschlossene Verletzung der nachbarschützenden Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG berufen.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2015-06-03/11-k-2643-13#rd_26

Der Durchführung eines Vorverfahrens bedurfte es mit Blick auf die Beteiligung der Klägerinnen im Verwaltungsverfahren (§ 110 Abs. 3 Satz 1 Justizgesetz NRW (JustG NRW)) im vorliegenden Fall nicht, § 110 Abs. 1 Satz 1 JustG NRW.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2015-06-03/11-k-2643-13#rd_27

Die Klage ist zudem begründet. Der der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbescheid vom 3. Juli 2013 zur Errichtung und Inbetriebnahme einer Anlage zum Halten oder zur Aufzucht von Mastschweinen mit 1.904 Plätzen ist rechtswidrig und verletzt die Klägerinnen in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie haben einen Anspruch auf Aufhebung der angefochtenen Genehmigung nach § 4 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 UmwRG, denn die im vorliegenden Fall erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung ist nicht durchgeführt worden.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2015-06-03/11-k-2643-13#rd_28

Rechtsgrundlage für die streitbefangene Genehmigung ist § 6 Abs. 1 Satz 1 i.V.m.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2015-06-03/11-k-2643-13#rd_29

§ 4 Abs. 1 BImSchG und Nr. 7.1.7.2 des Anhangs 1 der 4. BImSchV in der zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung geltenden Fassung. Danach ist eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer aufgrund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2015-06-03/11-k-2643-13#rd_30

Im Rahmen der Anfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung durch einen Dritten ist Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung allein die Frage, ob die erteilte Genehmigung im Hinblick auf Vorschriften, die dem Schutz des Klägers dienen, rechtmäßig ist. Einen Anspruch auf Rechtsschutz gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung haben Nachbarn – wie die Klägerinnen – nämlich nicht schon dann, wenn die Genehmigung objektiv rechtswidrig ist, also öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht. Vielmehr setzt die Gewährung von Rechtsschutz voraus, dass nachbarschützende Vorschriften verletzt sind. Dies ist nur dann der Fall, wenn die verletzte Norm zumindest auch dem Schutz der Nachbarn dient, also drittschützende Wirkung hat. Eine Ausnahme hiervon ergibt sich im Rahmen von Nachbarklagen allerdings aus § 4 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 UmwRG. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 u.a. dann verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit nicht durchgeführt und nicht nachgeholt worden ist. Nach § 4 Abs. 3 UmwRG gilt dies entsprechend für Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 und 2 VwGO. Indem § 4 Abs. 3 UmwRG die Regelung des § 4 Abs. 1 UmwRG auf Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 und 2 VwGO für entsprechend anwendbar erklärt, bringt er zum Ausdruck, dass auch insoweit die Fehler einer unterbliebenen Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer UVP-Vorprüfung unabhängig von den sonst nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung geltenden einschränkenden Maßgaben zur Begründetheit der Klage führen. Die Norm lässt den individualrechtsbezogenen Ansatz des § 42 Abs. 2 VwGO unangetastet und weitet durch Verzicht auf die sonst geltenden Einschränkungen der Rechtsfolgen von Verfahrensfehlern lediglich – insofern § 47 VwGO ähnelnd – den gerichtlichen Umfang der Begründetheitsprüfung gegenüber der Prüfung der Klagebefugnis aus.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2015-06-03/11-k-2643-13#rd_31

Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2011 – 9 A 30.10 –; OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2013 – 10 B 679/13 –; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 8. März 2013 – 1 LB 5/12 –, allesamt juris.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2015-06-03/11-k-2643-13#rd_32

Die von den Klägerinnen angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung leidet an einem derart beachtlichen Verfahrensmangel, auf den sie sich zudem berufen können. Sie können dem Vorhaben der Beigeladenen das Fehlen einer Umweltverträglichkeitsprüfung entgegenhalten.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2015-06-03/11-k-2643-13#rd_33

Nach § 3 b Abs. 1 Satz 1 UVPG besteht die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für ein in der Anlage 1 zum UVPG aufgeführtes Vorhaben, wenn die zur Bestimmung seiner Art genannten Merkmale vorliegen (Spalte 1, „X“). Sofern in der Anlage 1 für ein Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist (Spalte 2, „A“), ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Auswirkungen haben kann, die nach § 12 zu berücksichtigen wären (§ 3 c Satz 1 UVPG). Sofern für ein Vorhaben mit geringer Größe oder Leistung eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist (Spalte 2, „S“), gilt gleiches, wenn trotz der geringen Größe oder Leistung des Vorhabens nur aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nr. 2 aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind (§ 3 c Satz 2 UVPG).

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2015-06-03/11-k-2643-13#rd_34

§ 3 b Abs. 3 Satz 1 UVPG sieht für den Fall, dass der maßgebende Größen- oder Leistungswert durch die Änderung oder Erweiterung eines bestehenden bisher nicht UVP-pflichtigen Vorhabens erstmals erreicht oder überschritten wird, für die Änderung oder Erweiterung eine Umweltverträglichkeitsprüfung unter Berücksichtigung der Umweltauswirkungen des bestehenden, bisher nicht UVP-pflichtigen Vorhabens vor. Nach § 3 b Abs. 3 Satz 2 UVPG sind bestehende Vorhaben auch kumulierende Vorhaben i.S.d. Abs. 2 Satz 1. Eine obligatorische UVP-Pflicht für Änderungen oder Erweiterungen bestehender, bisher nicht UVP-pflichtiger Vorhaben nach Satz 1 setzt voraus, dass der Größen –oder Leistungswert einer X-Vorhabenart nach Spalte 1 erstmals erreicht oder überschritten wird. Nach Satz 2 ist die nachträgliche Kumula-tion dieser Konstellation gleichgestellt. Die vorgenannten Vorschriften sollen dafür sorgen, dass die Funktion der Schwellenwerte nicht durch sukzessive Erweiterungen vorhandener Vorhaben oder deren Verbindung mit neuen gleichartigen Projekten unterlaufen wird.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2015-06-03/11-k-2643-13#rd_35

Vgl. Landmann/Rohmer, Bearbeiter: Sangenstedt, Umweltrecht, Band I, Stand: August 2013, § 3 b UVPG Rn. 42.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2015-06-03/11-k-2643-13#rd_36

Der Einwand des Beklagten, eine kumulative Betrachtung sei nur bei gleichzeitiger Verwirklichung der Vorhaben anzustellen, geht fehl. Denn der Anwendungsbereich des § 3 b Abs. 3 Satz 2 UVPG umfasst insbesondere die nachträgliche Kumulation, d.h. Konstellationen, in denen ein neues Vorhaben in engem räumlichen Zusammenhang mit einem schon vorhandenen Vorhaben derselben Art durchgeführt werden soll.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2015-06-03/11-k-2643-13#rd_37

Vgl. Landmann/Rohmer, a.a.O., § 3 b UVPG Rn. 47.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2015-06-03/11-k-2643-13#rd_38

Die sog. nachträgliche Kumulation bedarf, wie es auch bei § 3 b Abs. 2 Satz 2 UVPG im Rahmen der gleichzeitigen Kumulation erforderlich ist, einer engen räumlichen Nähe zum „Grundvorhaben“.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2015-06-03/11-k-2643-13#rd_39

Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 8. März 2013 – 1 LB 5/12 –, juris Rn. 51 f.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2015-06-03/11-k-2643-13#rd_40

Dabei ist die Bewertung, ob eine enger Zusammenhang besteht und deshalb von einer gemeinsamen Anlage auszugehen ist, spezifisch umweltrechtlich zu treffen. Über die Zulässigkeit gesellschaftsrechtlicher, steuerrechtlicher und betriebswirtschaftlicher Gestaltungsmöglichkeiten bei der Organisation landwirtschaftlicher Betriebe sagt sie nichts aus.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2015-06-03/11-k-2643-13#rd_41

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Juni 2014 – 2 A 1434/13, 2 A 1480/13, 2 A 1481/13, 2 A 1482/13, 2 A 1495/13 –, juris, Rn. 69.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2015-06-03/11-k-2643-13#rd_42

Der in § 3 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG legaldefinierte "enge Zusammenhang" kumulierender Vorhaben in Gestalt einer gemeinsamen Anlage knüpft in Anlehnung an § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV entscheidend an räumliche, nachrangig – gewissermaßen als Hilfskriterium – an betrieblich-technische Zusammenhänge an. Gemeinsame Betriebseinrichtungen sind Anlagenteile, Maschinen, Geräte und sonstige technische Vorkehrungen, die für den technischen Betrieb der Anlage Bedeutung haben. Sie müssen einem vergleichbaren Zweck dienen, weil sie nur dann kumulieren. Entscheidungserheblich für den "engen Zusammenhang" ist bei kumulierenden Umweltauswirkungen der Vorhaben aber der räumliche Zusammenhang "desselben Betriebsgeländes". Dem(selben) Betriebsgelände wird nach der Verkehrsanschauung noch das tatsächlich angrenzende Gelände wie z. B. Zufahrtswege, Begrünung, Abstellflächen etc. zugerechnet. Im Weiteren kommt es auf eine wertende Gesamtbetrachtung aller Umstände an. Wegen der gemäß § 3 b Abs. 2 Satz 1 UVPG nicht notwendigen Trägeridentität ist das Betriebsgelände im UVP-rechtlichen Verständnis von vornherein weiter zu fassen, als bei der gemeinsamen Anlage nach § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV, wobei sich dieser im Normwortlaut angelegte Unterschied - wie noch zu zeigen sein wird - bei der gebotenen umfassenden Anwendung eines materiellen UVP- wie immissionsschutzrechtlichen Betreiberbegriffs nivellieren wird. Von einer gemeinsamen Anlage i.S.v. § 3 b Abs. 2 Satz 2 UVPG kann bei gegebenem räumlichem Zusammenhang und vergleichbarem Zweck daher UVP- wie immissionsschutzrechtlich auch dann gesprochen werden, wenn die mehreren Teilanlagen denselben Betreiber haben. Unter Umweltgesichtspunkten ist es ohne Belang – und dies begründet die nur nachrangige Bedeutung der gemeinsamen Betriebseinrichtungen –, ob Vorhaben, die an einem Standort in engem räumlichen Zusammenhang durchgeführt werden sollen, mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind oder sich ohne technische Verbindung nur nebeneinander befinden. § 3 b Abs. 2 UVPG bezieht sogar unterschiedliche Träger in den Kumulationstatbestand ein. Dies alles führt dazu, dass unter "dasselbe Betriebsgelände" erst recht ein Sachverhalt subsumiert werden kann, in dem Flächen zugleich Betriebsgelände einer anderen – möglicherweise technisch getrennten – Anlage sind und diese Anlage denselben Betreiber hat. Das für sich allein ausreichende räumliche Näheverhältnis ist auch dann zu bejahen, wenn formal selbständige Anlagen sich als einheitlicher Komplex darstellen.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2015-06-03/11-k-2643-13#rd_43

Diese teleologische Auslegung des § 3 b Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG ist Ausdruck des UVP-rechtlichen Leitgedankens, dass die (europarechtswidrige, weil dem Sinn und Zweck von Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 UVP- Änderungsrichtlinie97/11/EG vom 14. März 1997 i.V.m. deren Anhängen I und II widersprechende) künstliche Aufspaltung von an sich UVP-pflichtigen Vorhaben durch sukzessive Vorhabenerweiterungen vermieden und eine Gesamtbewertung der Umweltauswirkungen kumulierender Vorhaben unabhängig davon erreicht werden soll, ob sie einem oder mehreren Vorhabenträgern zugeordnet und wie sie im Einzelnen technisch ausgestaltet sind.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2015-06-03/11-k-2643-13#rd_44

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Juni 2014 – 2 A 1434/13, 2 A 1480/13, 2 A 1481/13, 2 A 1482/13, 2 A 1495/13 –,a.a.O. Rn. 74 und 76 m.w.N.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2015-06-03/11-k-2643-13#rd_45

Das Gericht hat in seinem Urteil vom 2. Juni 2014 – 11 K 1817/12 – ausgeführt, dass die Stallgebäude auf den Grundstücken Gemarkung G.      , Flur 15, Flurstück 4 und Flurstück 17, keinen engen Zusammenhang im vorgenannten Sinne aufweisen, da es u.a. an der geforderten Nähe der Stallgebäude auf den beiden Grundstücken fehlt, diese vielmehr auch aufgrund der Trennung durch die I.---straße sowie die unterschiedliche Ausrichtung als zwei getrennte Stallkomplexe anzusehen sind. Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt die Kammer Bezug auf die entsprechenden Ausführungen im vorgenannten Urteil vom 2. Juni 2014 – 11 K 1817/12 –. Wenn man jedoch jedes der beiden Grundstücke für sich betrachtet und die Bebauung dort in den Blick nimmt, stehen die auf dem jeweiligen Grundstück befindlichen Stallgebäude in einem engen räumlichen Zusammenhang zueinander. Für diese Annahme spricht bereits der Umstand, dass die Entfernung der Gebäude nur wenige Meter beträgt und sie allesamt in gleicher Richtung ausgerichtet sind. Unerheblich ist, dass die Ställe nominell unterschiedliche Betreiber haben. Offen bleiben kann daher auch die Frage, wer letztlich tatsächlich Betreiber der Ställe ist. Die auf dem Grundstück G.      , Flur 15, Flurstück 17, befindlichen Stallgebäude sind demnach als gemeinsame Anlage zu werten, deren Umweltauswirkung kumulieren und deshalb UVP-rechtlich gemeinsam zu betrachten sind.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2015-06-03/11-k-2643-13#rd_46

Vorliegend ist der sachliche Anwendungsbereich des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes eröffnet, weil eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) UmwRG bestehen kann. Nach Nr. 7.11.1 der Anlage 1 zum UVPG bedarf die Errichtung und der Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder Aufzucht von Tieren in gemischten Beständen einer Umweltverträglichkeitsprüfung, wenn die jeweils unter den Nummern 7.1.1., 7.2.1, 7.3.1, 7.4.1, 7.7.1, 7.8.1, 7.9.1 und 7.10.1 genannten Platzzahlen nicht erreicht werden, die Summe der Vom-Hundert-Anteile, bis zu denen die Platzzahlen ausgeschöpft werden, aber den Wert 100 erreicht oder überschreitet. So liegt der Fall hier.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2015-06-03/11-k-2643-13#rd_47

Nimmt man die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen für das Grundstück Gemarkung G.      , Flur 15, Flurstück 17, in den Blick, ergibt sich Folgendes:

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2015-06-03/11-k-2643-13#rd_48

2.720 Mastschweineplätze (= 90,6 %) + 250 Sauenplätze (= 27,7 %) +

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2015-06-03/11-k-2643-13#rd_49

3.000 Mastschweineplätze                                          900 Sauenplätze

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2015-06-03/11-k-2643-13#rd_50

1.368 Ferkelplätze (= 15, 2 %) = 133,5 %

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2015-06-03/11-k-2643-13#rd_52

Da bereits mit Blick auf diese Tierplatzzahlen eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestanden hat, kann dahinstehen, ob die mit baurechtlicher Genehmigung der Stadt Q.           vom 30. Juli 2001 erteilte Genehmigung hinsichtlich 560 Zucht- und Mastsauen zu den vorgenannten Tierplatzzahlen zu addieren oder ob insoweit Bestandschutz nach § 3 b Abs. 3 Satz 3 UVPG zu gewähren ist. Für die Anwendbarkeit der Bestandschutzregelung auch für dieses Vorhaben spricht dabei – ohne dass dies hier rechtlich erheblich wäre –, dass die Genehmigung am 30. Juli 2001 und damit vor Inkrafttreten des Artikel-Gesetzes am 3. August 2001 und der Einführung der standortbezogenen Vorprüfungspflicht erfolgt ist. Zwar soll nach dem klaren Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck des § 3 b Abs. 3 Satz 3 UVPG, bisher nicht UVP-pflichtige Vorhaben nicht nachträglich UVP-rechtlich relevant zu machen, der bis zum Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfrist erreichte Bestand UVP-rechtlich bestandsgeschützt, d.h. unbeachtlich für das nachträgliche Erreichen von Größen – oder Leistungswerten sein.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2015-06-03/11-k-2643-13#rd_53

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Juni 2014 – 2 A 1434/13, 2 A 1480/13, 2 A 1481/13, 2 A 1482/13, 2 A 1495/13 –, a.a.O. Rn. 109.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2015-06-03/11-k-2643-13#rd_54

Aus Gründen der Rechtssicherheit könnte jedoch einiges dafür sprechen, nicht allein auf den Ablauf der Umsetzungsfrist der UVP-Änderungsrichtlinie 97/11/EG am 14. März 1999 abzustellen, sondern insoweit als äußerste zeitliche Grenze das Inkrafttreten des Artikel-Gesetzes am 3. August 2001 in den Blick zu nehmen, da zu diesem Zeitpunkt die UVP-Änderungsrichtlinie geltendes Recht wurde.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2015-06-03/11-k-2643-13#rd_55

Vgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom 17. Juni 2014 – 2 A 1434/13, 2 A 1480/13, 2 A 1481/13, 2 A 1482/13, 2 A 1495/13 – a.a.O., Rn. 110.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2015-06-03/11-k-2643-13#rd_56

Die vorstehend aufgeworfene Frage kann letztlich aber offen bleiben, da – wie bereits dargelegt – auch ohne die am 30. Juli 2001 baurechtlich genehmigten 560 Plätze für Zucht- und Mastsauen der Schwellenwert der Ziff. 7.11.1 der Anlage 1 zum UVPG überschritten wird.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2015-06-03/11-k-2643-13#rd_57

Der in den fehlenden Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung liegende Verfahrensfehler verletzt die Klägerinnen i.S.d. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in ihren Rechten.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2015-06-03/11-k-2643-13#rd_58

Die nach § 3b Abs. 3 Satz 1 UVPG bestehende Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist auch den Interessen der Klägerin als von der Genehmigung Betroffener zu dienen bestimmt. Soweit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts § 4 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 UmwRG lediglich ein objektiv-rechtlicher Rechtsfehler vorliegt, ändert dies nichts an der durch § 4 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 UmwRG ausdrücklich angeordneten Rechtsfolge eines Aufhebungsanspruchs. Die Voraussetzung einer subjektiven Rechtsverletzung in § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO wird insoweit verdrängt. Nach der einen wie der anderen Auffassung ergibt sich aus § 4 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 UmwRG zudem, dass die Aufhebung der Zulassungsentscheidung unabhängig davon beansprucht werden kann, ob der Verfahrensfehler die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat. § 46 VwVfG NRW findet keine Anwendung.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2015-06-03/11-k-2643-13#rd_59

Vgl. BT-Drs. 16/2495, S. 14; BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 2013 – 3 A 1/13 –, juris Rn. 41, vom 2. Oktober 2013 – 9 A 23/12 –, juris Rn. 21; OVG NRW, Urteil vom 15. Februar 2015, a.a.O. Rn. 184 m.w.N., und Urteil vom 17. Juni 2014 – 2 A 1434/13 u.a. –, juris Rn. 61; VG Minden Urteil vom 22. April 2015 – 11 K 3710/12 –, juris Rn. 129 .

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2015-06-03/11-k-2643-13#rd_60

Das Gericht war auch nicht gehalten, das Verfahren auszusetzen und dem Beklagten die Möglichkeit einzuräumen, die fehlende Umweltverträglichkeitsprüfung nachzuholen. Zwar kann eine UVP-Vorprüfung in entsprechender Anwendung des § 45 Abs. 1 und 2 VwVfG bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden, eine Umweltverträglichkeitsprüfung kann in der Regel im gerichtlichen Verfahren indes nicht nachgeholt werden.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2015-06-03/11-k-2643-13#rd_61

Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. August 2008 – 4 C 11/07 –, juris Rn. 26.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2015-06-03/11-k-2643-13#rd_62

Da die streitgegenständliche Genehmigung vom 3. Juli 2013 bereits nach § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 UmwRG aufzuheben ist, kann die Frage offen bleiben, ob das Grundstück der Klägerinnen durch den Betrieb des Stalls mit 1.904 Mastplätzen unzumutbaren Geruchsbelastungen ausgesetzt wird. Nach derzeitiger Einschätzung des Gerichts spricht indes einiges dafür, dass der vom Beklagten im Rahmen der Nebenbestimmungen geforderte Einbau einer Abluftreinigungsanlage in Form eines Biofilters der Firma I1.        dazu führt, dass, sofern diese ordnungsgemäß betrieben wird, der Stall aufgrund seiner Entfernung von über 200 m zum Wohnhaus der Klägerinnen nicht zur Entstehung weiterer Geruchsimmissionen beiträgt. Zur weiteren Begründung nimmt das Gericht Bezug auf seine entsprechenden Ausführungen im Urteil vom 2. Juni 2014 – 11 K 1817/12 –, die sich insbesondere mit den Ausführungen des Sachverständigen Dr. S.    C1.    in der mündlichen Verhandlung befassen.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2015-06-03/11-k-2643-13#rd_63

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.