Rechtsprechung / VG Köln / 13. Kammer / 2026
VG Köln Gerichtsbescheid vom 31.07.2026 – 13 K 3131/26
13. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0731.13K3131.26.00
VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
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Tatbestand§
Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) führt die Geschäfte des Deutsche Marktüberwachungsforums (DMÜF).
Gegenstand des Klageverfahrens ist ein Antrag der Kläger auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz betreffend die Marktüberwachung im Produktsektor der Bauprodukte, insbesondere der Betonfertigteile, über den die Bundesnetzagentur letztendlich mit am 21. März 2021 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 17. März 2026 entschied.
Die Kläger haben am 21. April 2026 Klage erhoben. Die Klageschrift und die weiteren Schriftsätze haben die Kläger jeweils unter Angabe der Anschrift „c/o B. M., D.-straße 0, 00000 O.“ eingereicht. Mit der Eingangsverfügung hat das Gericht darauf hingewiesen, dass die angegebene Adresse nicht ladungsfähig sei und deswegen nicht ordnungsgemäß sein könnte und bat darzulegen, ob sich die Kläger dauerhaft unter der angegebenen Adresse aufhielten bzw. welche Adresse ihre Meldeadresse sei.
Die Kläger tragen vor, sie würden sich unter der angegebenen c/o-Anschrift nicht dauerhaft aufhalten. Eine Meldeadresse in Deutschland bestehe nicht, denn sie hätten Deutschland aus Sicherheitsgründen verlassen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entfalle die Pflicht zur Angabe einer ladungsfähigen Anschrift ausnahmsweise, wenn schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen vorlägen. Diese lägen hier in Form von schutzwürdigen Sicherheits- und Gesundheitsgründen vor. Die Klägerin sei gesundheitlich und psychisch erheblich belastet. Der Kläger sei lebensbedrohlich schwer erkrankt und befinde sich in fortlaufender starker palliativer Chemotherapie. In dieser vulnerablen Gesamtsituation würde die Offenlegung der tatsächlichen Aufenthaltsanschrift ihre bestehende Sicherheits-, Gesundheits- und Belastungslage erheblich verschärfen. Die tatsächliche Aufenthaltsanschrift sei kein gewöhnliches Kontaktdatum, sondern ein sicherheitsrelevantes Schutzgut. Die Kläger seien Hinweisgeber in einem sicherheitsrelevanten und wirtschaftlich erheblichen Bauprodukte-, Marktüberwachungs- und Gefahrenkomplex. Die Kläger seien davor zu schützen, durch Angabe ihrer tatsächlichen Aufenthaltsanschrift in dem Komplex lokalisierbar zu werden. Die Kläger seien gerade deshalb besonders schutzbedürftig, weil der Komplex nicht lediglich einen privaten Baumangel, sondern mehr als 2.300 vom betroffenen Unternehmen öffentlich dargestellten gefertigten Häusern, betreffe, staatliche Stellen trotz konkreter Hinweise auf Einsturzgefahren und Stromschlaggefahren keine wirksame, nachvollziehbare Ursachen-, Produkt-, Hersteller-, Lieferketten-, Marktüberwachungs- und Verantwortlichkeitsaufklärung betrieben hätten und die nationale Follow-up-, Marktüberwachungs- und Kommunikationskette nach Einschaltung der Europäischen Kommission sowie nach Weiterleitung einer Beschwerde durch die Europäische Kommission an das BMWSB als nationales Verbindungsbüro nicht nachvollziehbar sei. Diesbezüglich hätten die Kläger mittlerweile auch beim Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen Beschwerde eingereicht. Die Wohnadressforderung würde konkret ihre Handlungsfähigkeit und Zahlungsfähigkeit berühren. Außerhalb dieses gerichtlichen Verfahrens hätten Forderungen, die Wohnadresse anzugeben, zu konkreten praktischen Belastungen geführt, indem die Y. die Kläger trotz langjähriger funktionierender Zustellpraxis im Zusammenhang mit einer nicht angekommenen Ersatzkarte die Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit von einer erneuten Adressenangabe abhängig gemacht habe. Außerdem würden die Zwecke der ladungsfähigen Anschrift (Identifizierung, Erreichbarkeit, Mitwirkung, Kostenabsicherung) auch ohne Offenlegung der tatsächlichen Aufenthaltsanschrift erreicht.
Die Kläger seien aus den angegriffenen Bescheiden, dem Widerspruchsbescheid, den bisherigen Schriftsätzen sowie aus weiteren gerichtlichen Verfahren eindeutig identifizierbar. Die gerichtliche Erreichbarkeit sei gewährleistet. Zustellungen an die angegebene c/o-Anschrift würden gelingen, wie die vorgelegten Postzustellungsurkunden aus dem Verfahren vor dem Saarländischen Oberlandesgericht zeigen würden. Auch würden die Kläger gerichtliche Post zuverlässig beantworten. Kostenfragen würden keine Offenlegung rechtfertigen. Die Kläger würden ausdrücklich ihre Bereitschaft erklären, auf gerichtliche Anforderung Gerichtskosten, Vorschüsse oder eine angemessene Sicherheit vorab zu leisten. An der Solvenz könne man nicht zweifeln, z.B. hätten die Kläger noch im Mai 2026 insgesamt 27.000 EUR an das Landgericht W. gezahlt. Die Offenlegung sei nicht verhältnismäßig bei Abwägung von Verfahrenszweck, Datenschutz, Privatleben und effektivem Rechtsschutz.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
1. die Beklagte zu verpflichten, den Antrag der Kläger auf Informationszugang unter Aufhebung der Bescheide der Beklagten vom 22. Januar 2026, 20. Februar 2026 und 24. Februar 2026 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. März 2026 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden,
2. hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, zu den nicht offengelegten Informationskategorien eine nachvollziehbare qualifizierte Negativauskunft zu erteilen, aus der sich ergibt, ob die jeweilige Information nie entstanden ist, entstanden, aber nicht registriert wurde, registriert war, aber nicht mehr vorhanden ist, oder ob sie zwar vorhanden wäre, aber nicht reproduziert werden kann, jeweils unter Angabe des dokumentierten Suchwegs, der durchsuchten Systeme und Bestände, der Suchparameter, der verantwortlichen Stelle und des Ergebnisses.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor, die Klage sei unzulässig, da die Kläger keine ladungsfähige Anschrift unter Nennung ihres Wohnortes angegeben hätten.
Mit Verfügung vom 20. Mai 2026 hat das Gericht die Kläger aufgefordert, binnen zwei Wochen eine ladungsfähige Anschrift mitzuteilen und darauf hingewiesen, dass die vorgetragenen Gründe nicht triftig sein dürften. Mit an der c/o-Adresse am 12. Juni 2026 zugestellter Verfügung vom 9. Juni 2016 hat das Gericht die Kläger darauf hingewiesen, dass die vorgetragenen Gründe weiterhin nicht triftig seien und die Kläger nach § 82 Abs. 2 Sätze 1 und 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) aufgefordert, innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Zugang der Verfügung ihre aktuelle ladungsfähige Adresse anzugeben. Zugleich hat die Berichterstatterin die Kläger darauf hingewiesen, dass eine verspätete Angabe der aktuellen ladungsfähigen Anschrift nach Ablauf der Frist nicht mehr berücksichtigt werden könne. Eine Angabe der ladungsfähigen Anschrift ist innerhalb der gesetzten Zweiwochenfrist nicht erfolgt.
Die Beteiligten sind zur Absicht des Gerichts, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, gehört worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Das Gericht kann gemäß § 84 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtordnung (VwGO) nach vorheriger Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil es der Auffassung ist, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art. aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
Die Klage ist bereits unzulässig. Denn sie genügt im für die Feststellung der Zulässigkeitsvoraussetzungen maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht den sich aus § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergebenden Anforderungen. Danach muss die Klage den Kläger bezeichnen. Dazu gehört auch die Angabe seines Wohnortes, § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 253 Abs. 4, § 130 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Anschrift des Klägers ist notwendig, um ihm gegenüber ggf. Kostenforderungen - selbst in gerichtskostenfreien Verfahren, etwa wegen der außergerichtlichen Kosten der obsiegenden Behörde - durchsetzen zu können und im Falle der Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers die auch bei bestehender Prozessvertretung gesetzlich geforderte Mitteilung hierüber zukommen zu lassen. Die Obliegenheit zur Angabe der ladungsfähigen Anschrift entfällt auch dann nicht, wenn ein Kläger anwaltlich vertreten ist,
vgl. hierzu: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13. April 1999 - 1 C 24.97 -, DVBl 1999, 989 ff.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 17. März 1998 - 18 A 4002/96 -, AuAS 1998, 236 f.; vom 25. September 1998 - 24 A 3320/95 -, vom 22. Juni 1999 - 22 A 3320/95 - und vom 20. Februar 2001 - 22 A 3200/97 -; Beschlüsse vom 30. Juli 2003 - 17 B 1070/03 - und vom 21. Februar 2013 - 18 B 962/12 -; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 28. April 2003 - 24 ZB 02.3108 -, AuAS 2003, 164 f.
Es fehlt vorliegend an der danach erforderlichen Angabe des Wohnortes. Die Kläger haben trotz an die c/o-Adresse am 12. Juni 2026 zugestellter Aufforderung durch das Gericht die aktuelle ladungsfähige Anschrift innerhalb der gesetzten (Ausschluss-)Frist nicht mitgeteilt.
Insbesondere stellt die angegebene c/o-Anschrift keine ladungsfähige Anschrift dar.
Für eine ladungsfähige Anschrift reicht nicht aus, dass eine Adresse bekannt ist, an der Post die Kläger erreicht bzw. an der Zustellungen möglich sind.
Vgl. zum Postfach, bei dem Zustellungen möglich sind, das jedoch keine ladungsfähige Anschrift darstellt: BVerwG, Urteil vom 13. April 1999 - 1 C 24.97 -, juris Rn. 32.
Denn die erforderliche Angabe der ladungsfähigen Anschrift soll nicht nur die hinreichende Individualisierbarkeit sowie Identifizierbarkeit der Kläger sicherstellen und die Zustellung von Entscheidungen, Ladungen sowie gerichtlichen Verfügungen ermöglichen; sie soll darüber hinaus gewährleisten, dass das Gericht die Kläger nach entscheidungserheblichen Tatsachen befragen kann und der Staat im Fall des Unterliegens der Kläger entstehende Kostenerstattungsansprüche beitreiben kann.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. August 2019 - 1 A 2.19 -, juris, Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 30. September 2021 - 19 A 2026/20 -, juris, Rn. 4.
Bei natürlichen Personen ist vielmehr in der Regel die Angabe der Wohnungsanschrift erforderlich, unter der sich diese tatsächlich für eine gewisse Zeit aufhalten und tatsächlich erreicht werden können, ohne sich dem nach Belieben entziehen zu können. Das ist grundsätzlich die Adresse des aktuellen Wohnorts bzw. der Wohnung, die die Kläger im Sinne des § 17 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) bezogen haben.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. August 2019 - 1 A 2.19 -, juris, Rn. 14, mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 13. April 1999 - 1 C 24.97 -, juris, Rn. 30; auch OVG NRW, Beschluss vom 30. September 2021 - 19 A 2026/20 -, juris, Rn. 4.
Die von den Klägern angegebene c/o („care of“) Adresse ist danach nicht ausreichend. Die Kläger tragen selber vor, sich nicht dauerhaft an der angegebenen c/o-Anschrift aufzuhalten, sondern Deutschland verlassen zu haben.
Vgl. zur Bewertung einer c/o Adresse als unzureichend nur OVG NRW, Beschluss vom 30. September 2021 - 19 A 2026/20 -, juris, Rn. 4, mit Verweis u. a. auf VG Aachen, Gerichtsbescheid vom 8. Mai 2017 - 6 K 1079/16 -; vgl. auch OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 15. Mai 2014 - 16 U 4/14 -, juris, Rn. 15.
Die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift war entgegen der Auffassung der Kläger vorliegend auch nicht entbehrlich.
Die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift ist dann entbehrlich, wenn sie sich bereits aus den von der Behörde übersandten Akten ergibt, sonst wie bekannt ist oder sich auf andere Weise ohne Schwierigkeiten ermitteln lässt.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 15.08.2019 - 1 A 2.19 - juris Rn. 14 und vom 13.04.1999 - 1 C 24.97 - juris Rn. 39 f.; OVG NRW, Urteil vom 20.02.2001 - 22 A 3200/97 - juris Rn. 32.
Dies ist nicht der Fall. Insbesondere gaben die Kläger auch im Verwaltungsverfahren lediglich die auch im Klageverfahren verwendete c/o-Anschrift an. Dass im Verwaltungsverfahren eine Zustellvollmacht erteilt worden ist, ändert daran nichts. Dass Zustellungen möglich sind, macht, wie zuvor dargestellt, keine ladungsfähige Anschrift aus. Zum anderen wurde die Zustellvollmacht schon nicht auf das gerichtliche Verfahren erstreckt, sondern betraf nur das Verwaltungsverfahren.
Nach ständiger Rechtsprechung ist die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift ausnahmsweise auch dann entbehrlich, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen. Die Pflicht zur Angabe der Anschrift kann im Hinblick auf den aus Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) fließenden Anspruch auf effektiven Rechtsschutz ausnahmsweise entfallen, wenn der Angabe der Anschrift unüberwindliche oder nur schwer zu beseitigende Schwierigkeiten oder schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen oder wenn der Kläger glaubhaft nicht über eine Anschrift verfügt.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 2020, 1 VR 2.19 -, juris Rn. 15 m.w.N. u.a. unter Verweis auf BVerfG, Beschlüsse vom 11. November 1999 - 1 BvR 1203/99 -, juris Rn. 1 und vom 2. Februar 1996 - 1 BvR 2211/94 - NJW 1996, 1272; OOVG NRW, Beschluss vom 10. November 2023 - 19 B 864/23 -, juris Rn. 7 m.w.N.
An die Anerkennung der Geheimhaltungsinteressen sind strenge Anforderungen zu stellen.
Vgl. VG Augsburg, Gerichtsbescheid vom 1. August 2023 - Au 8 K 21.1810 -, juris Rn. 33.
Die von den Klägern vorgetragenen Umständen rechtfertigen ein Absehen von einer ladungsfähigen Anschrift nicht.
Soweit die Kläger sich auf ihre körperlichen und psychischen Gesundheitsbelastungen berufen, begründen diese keine schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen. Es ist nicht ersichtlich, wie die Angabe der von den Klägern als „tatsächliche Aufenthaltsanschrift“ bezeichneten Anschrift den körperlichen Gesundheitszustand des in einer Chemotherapie befindlichen Klägers beeinflussen soll. Hinsichtlich der psychisch belastenden Klägerin ist vorstellbar, dass die Angabe der tatsächlichen Aufenthaltsanschrift je nach vorliegender, im Verfahren aber nicht konkretisierter psychischer Belastung eine solche weiter verstärken würde. Allein subjektive Befürchtungen und Ängste ohne objektive Anhaltspunkte für konkrete Gefahren reichen angesichts der strengen Anforderungen, die an die Bejahung von schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen zu stellen sind, jedoch nicht aus, um ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse zu begründen. Umstände, die einen Zusammenhang zwischen psychischer Belastung und Offenlegung der Anschrift mit auf objektiven Umständen beruhenden konkreten Gefahren, belegen, sind nicht vorgetragen und vorliegend auch nicht ersichtlich.
Soweit sich die Kläger darauf berufen, Hinweisgeber in einem sicherheitsrelevanten erheblichen Bauprodukte-, Marktüberwachungs- und Gefahrenkomplex zu sein und deshalb besonders schutzwürdig zu sein, weil keine wirksame, nachvollziehbare Ursachen-, Produkt-, Hersteller-, Lieferketten-, Marktüberwachungs- und Verantwortlichkeitsaufklärung betrieben worden sei und die nationale Follow-up-, Marktüberwachungs- und Kommunikationskette nicht nachvollziehbar sei, ist dies auch nicht als schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse anzuerkennen. Objektive Anhaltspunkte für konkrete Gefahren, die durch Offenlegung der Anschrift der Kläger entstehen würde, sind nicht dargelegt und nicht ersichtlich.
Soweit die Kläger sich - unter Nennung eines Vorfalls mit ihrer Bank - darauf berufen, ihre Zahlungsfähigkeit durch eine Wohnadressforderung berührt würde, begründet auch dies kein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse. Der geschilderte Vorfall steht bereits in keinem Zusammenhang mit dem hiesigen Gerichtsverfahren. Im Gegenteil verdeutlicht die seitens der Bank geäußerte Adressforderung die Relevanz einer Wohnadresse.
Soweit die Kläger vortragen, die Zwecke des Erfordernisses einer ladungsfähigen Anschrift seien erreicht, weil die Kläger identifizierbar seien, Zustellungen erfolgreich durchgeführt würden, die Kläger zuverlässig auf Post antworten würden und keine Zweifel an ihrer Solvenz bestünden, macht dies die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift nicht entbehrlich. Die Kläger sind entgegen ihrer Auffassung durch die Angabe ihrer Namen in Bescheiden und anderem Schriftverkehr nicht hinreichend identifiziert. Dass Zustellungen möglich sind, macht die Anschrift gerade nicht entbehrlich wie die Rechtsprechung zu Postfächern und c/o-Anschriften zeigt. Ein etwaiges Vertrauen in die Solvenz der Kläger vermag die ladungsfähige Anschrift auch nicht entbehrlich werden zu lassen.
Soweit die Kläger mitteilen, sie würden ausdrücklich ihre Bereitschaft erklären, auf gerichtliche Anforderung Gerichtskosten, Vorschüsse oder eine angemessene Sicherheit vorab zu leisten, lässt dies das Erfordernis einer ladungsfähigen Anschrift auch nicht entfallen.
Zwar darf das Erfordernis einer ladungsfähigen Anschrift nicht weiter gehen, als es für die Wahrung der berechtigten Interessen des Beklagten und den ordnungsgemäßen Ablauf des gerichtlichen Verfahrens erforderlich ist.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Februar 1996 - 1 BvR 2211/94 -, juris.
Deshalb kann bei Sicherheitsleistungen im Einzelfall zu erwägen sein, ob das Kostenrisiko durch Sicherheitsleistung ausgeschlossen werden und damit die Nennung der Anschrift entbehrlich sein könnte.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Februar 1996 - 1 BvR 2211/94 -, juris; zu Erwägungen im zivilrechtlichen Presserecht vgl. z.B. Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 23. September 2021 - 14 W 47/21-, juris Rn. 21.
Allerdings haben die Kläger eine Sicherheitsleistung nur grundsätzlich angeboten, diese jedoch nicht rechtsverbindlich gewährt. Damit haben sie auch nicht rechtsverbindlich dokumentiert, für die Kostentragungspflicht einstehen zu wollen. Außerdem bleibt es weiterhin dabei, dass die Kläger nicht identifiziert sind. Das Klageverfahren wird weiterhin „aus dem Verborgenen“ geführt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 159 Satz 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 84 Abs. 1 Satz 3 VwGO i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1, § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 Alt. 2, § 711 Satz 1, 2, § 709 Satz 2 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Wahlweise kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden; hierfür besteht kein Vertretungszwang.
Beschluss§
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
5.000,- Euro
festgesetzt.
Gründe§
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.