§ 17 Anmeldung, Abmeldung
Stand: 04.11.2025
Wird zitiert von 59
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Potsdam, 24.01.2023 – VG 3 K 2438/21
- OVG NRW, 30.01.2024 – 19 A 1677/23
- VG Karlsruhe, 14.02.2018 – A 7 K 15812/17Zitiert von 2
- BVerwG, 14.12.2021 – 1 C 40/20Unverzügliche Anzeige jeden Wechsels der Anschrift nach § 10 Abs. 1 Halbs. 2 AsylGZitiert von 14
- VG Gelsenkirchen, 28.03.2018 – 17 L 520/18Zitiert von 1
- VG Göttingen, 28.10.2024 – 4 A 61/22
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 06.07.2026 – 16 B 362/26
- VG Karlsruhe, 24.03.2026 – 8 K 1820/24
- VG Bayreuth, 10.11.2025 – B 4 K 25.31331
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 BMG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BMG/17#abs-1 (1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BMG/17#abs-2 (2) Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde abzumelden. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich; die Fortschreibung des Melderegisters erfolgt zum Datum des Auszugs.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BMG/17#abs-3 (3) Die An- oder Abmeldung für Personen unter 16 Jahren obliegt denjenigen, in deren Wohnung die Personen unter 16 Jahren einziehen oder aus deren Wohnung sie ausziehen. Neugeborene, die im Inland geboren wurden, sind nur anzumelden, wenn sie in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden. Ist für eine volljährige Person ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt diesem die An- oder Abmeldung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BMG/17#abs-4 (4) Die Standesämter teilen den Meldebehörden unverzüglich die Beurkundung der Geburt eines Kindes sowie jede Änderung des Personenstandes einer Person mit. Die Meldebehörden teilen den Standesämtern in diesen Fällen unverzüglich die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung mit.