Rechtsprechung / VG Köln / 8. Kammer / 2025
VG Köln Urteil vom 18.12.2025 – 8 K 5555/22.A
8. Kammer · ECLI:DE:VGK:2025:1218.8K5555.22A.00
VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
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Tatbestand§
Der Kläger ist russischer Staatsangehöriger und wurde am 00.00.1991 in J. geboren. Nach eigenen Angaben verließ er die Russische Föderation am 14. Mai 2022 und reiste am Folgetag per Bus über Polen mit einem - zum Zwecke des Besuchs seiner in Z. lebenden Mutter ausgestellten - Visum in die Bundesrepublik ein. Er stellte am 12. Juli 2022 einen Asylantrag.
Der Kläger wurde am 17. August 2022 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) zu seinen Fluchtgründen angehört. Im Rahmen dessen gab er an, vor seiner Ausreise gemeinsam mit seinem Vater in D. in der Oblast L. gelebt zu haben. Daneben verfüge er in der Russischen Föderation über eine Großmutter. Er habe einen Hochschulabschluss in Betriebswirtschaftslehre und habe von 2018 bis 00.2021 in den Strukturen des Innenministeriums als Polizeibeamter mit dem Dienstgrad eines Leutnants gearbeitet. Anschließend sei er bis zu seiner Ausreise als Mitarbeiter in einem Lager und als Rettungsschwimmer tätig gewesen. Er habe zwischen 2013 und 2014 den Grundwehrdienst abgeleistet. Im Rahmen dessen sei er zunächst auf einem Militärschiff tätig und dort für Torpedos und Minen zuständig gewesen. An Kriegshandlungen sei er nicht beteiligt gewesen. Später sei er an Land auf einem Leuchtturm eingesetzt worden. Hinsichtlich seines Fluchtvorbringens trug er im Wesentlichen vor, am 00.00.2021 den Polizeidienst beendet zu haben, nachdem Polizeibeamte verpflichtet worden seien, eine bestimmte Quote an Verhaftungen von Oppositionellen zu erfüllen. Arbeitskollegen hätten ihn während des Kündigungsprozesses mit falschen Verdächtigungen belastet. Vor seiner Ausreise habe er vom Militärkommissariat ein Vertragsangebot zur Verpflichtung beim russischen Militär erhalten, das er abgelehnt habe. Zudem habe er eine Vorladung zur Einberufungsbehörde erhalten, die er bei seiner Ausreise nicht bei sich geführt habe. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er, zum Militär eingezogen und im Angriffskrieg gegen die Ukraine eingesetzt zu werden oder im Falle seiner Verweigerung strafrechtlich verurteilt zu werden. Daneben befürchte er auch eine Verhaftung aufgrund seiner Asylantragstellung in der Bundesrepublik als ehemaliger Angehöriger der russischen Sicherheitsbehörden, der im Rahmen dieser Tätigkeit Zugang zu geheimen Informationen auf zweithöchster Stufe gehabt habe. Wegen seines weiteren Vorbringens zu den Fluchtgründen wird auf die bei den Verwaltungsvorgängen befindliche über die Anhörung geführte Niederschrift Bezug genommen.
Mit Bescheid vom 14. September 2022, der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 23. September 2022 zugestellt, lehnte das Bundesamt die die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), die Asylanerkennung (Ziffer 2) und die Anerkennung des subsidiären Schutzes (Ziffer 3) betreffende Anträge jeweils ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Absatz 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 4), drohte dem Kläger die Abschiebung in die Russische Föderation an (Ziffer 5) und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate nach einer Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Kläger habe die Russische Föderation nicht vorverfolgt verlassen. Die von ihm geschilderten Befürchtungen im Falle seiner Rückkehr erreichten die Schwelle der Verfolgungsrelevanz nicht. Insbesondere drohe dem Kläger nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, als Militärangehöriger im Angriffskrieg gegen die Ukraine eingesetzt zu werden. Eine Generalmobilmachung aller oder eines Großteils der Reservisten sei bislang weder erfolgt noch konkret geplant, auch wenn sich die Anzeichen einer verdeckten Mobilmachung mehrten. Zudem sei davon auszugehen, dass der Kläger weiterhin eine mögliche Rekrutierung ablehnen könne; genügende Anhaltspunkte für eine zwangsweise Rekrutierung bestünden nicht. Die Befürchtung, dass er verhaftet werde, beruhe auf reinen Spekulationen. Ein gesteigertes Interesse der Behörden an seiner Person, auch in Bezug auf eine mögliche Registrierung als „ausländischer Agent“, habe der Kläger nicht nachvollziehbar geschildert. Zudem sei der Kläger in der Lage, in der Russischen Föderation sein Existenzminimum zu sichern.
Der Kläger hat am 5. Oktober 2022 Klage erhoben.
Zur Begründung verweist er auf sein Vorbringen beim Bundesamt. Eine Rückkehr in die Russische Föderation sei für ihn lebensgefährlich. Er gelte dort als Verräter, da er nicht im Angriffskrieg gegen die Ukraine eingesetzt werden wolle. Er würde zudem als ehemaliger Polizeibeamter aufgrund seiner Asylantragstellung in der Bundesrepublik verhaftet. Unabhängig davon würde er aus diesen Gründen jedenfalls in den Kriegseinsatz geschickt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14. September 2022 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zu zuerkennen,
hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, ihm subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 AsylG zu gewähren,
äußerst hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG festzustellen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen,
und nimmt zur Begründung Bezug auf den angefochtenen Bescheid.
Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung, zu der ein Vertreter der Beklagten nicht erschienen ist, informatorisch angehört worden. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst beigezogenen Verwaltungsvorgängen des Bundesamts und der zuständigen Ausländerbehörde Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil diese mit der ordnungsgemäßen Ladung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war.
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet.
Der Bescheid des Bundesamtes vom 14. September 2022 ist im angefochtenen Umfang rechtmäßig und verletzt den Kläger insoweit nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat nach der im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) weder Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 AsylG (hierzu 1.) noch auf die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG (hierzu 2.) oder die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG (hierzu 3.). Zudem besteht auch kein Anspruch auf Aufhebung der Abschiebungsandrohung und des Einreise- und Aufenthaltsverbots (hierzu 4.).
1.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling ist und keine der dort näher genannten Ausschlussgründe vorliegen. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (§ 3 Abs. 1 AsylG).
Als Verfolgung im vorgenannten Sinne gelten dabei Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u. a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt.
Die Verfolgung kann dabei ausgehen vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c AsylG).
Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist, gilt einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 19 und 32.
Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird (Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 - Anerkennungsrichtlinie -). Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, juris, Rn. 37 ff.
Das Gericht trifft seine Entscheidung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Auch im Asylverfahren muss die danach gebotene Überzeugungsgewissheit dergestalt bestehen, dass das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit (und nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit) des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangt hat. Wegen des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich der Betroffene insbesondere hinsichtlich der von ihm vorgetragenen Vorgänge oftmals befindet, genügt für diese Vorgänge in der Regel die Glaubhaftmachung, wodurch allerdings das Gericht nicht von einer Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO enthoben ist. Vielmehr darf das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen. Es muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind.
Unter Berücksichtigung des beschriebenen Beweisnotstands kommt dem persönlichen Vorbringen des Klägers und dessen Würdigung gesteigerte Bedeutung zu, weswegen allein der Tatsachenvortrag des Schutzsuchenden zum Erfolg der Klage führen kann, sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne „glaubhaft“ sind, dass sich das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, juris, Rn. 16; Beschluss vom 8. Februar 2011 - 10 B 1.11 -, juris, Rn. 9.
So sieht auch Art. 4 Abs. 5 Anerkennungsrichtlinie unter bestimmten Umständen vor, dass die Einlassung des Schutzsuchenden ausreichend sein kann und es keiner Nachweise seiner Aussagen bedarf. Und zwar dann, wenn dieser sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu begründen, alle ihm verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen, und er eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben hat, festgestellt wurde, dass seine Aussagen kohärent und plausibel sind und sie zu den für seinen Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen, er internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat (es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war) und schließlich auch seine generelle Glaubwürdigkeit festgestellt worden ist. Es ist demzufolge zunächst Sache des Schutzsuchenden, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatstaat Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Erhebliche Widersprüche und Unstimmigkeiten im Vorbringen können dem entgegenstehen, es sei denn, diese können überzeugend aufgelöst werden. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Schutzsuchenden berücksichtigt werden.
Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, juris, Rn. 3 f.
In Anwendung dieser Maßstäbe liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 i. V. m. § 3b AsylG nicht vor.
Hinsichtlich der vom Kläger befürchteten staatlichen Verfolgung aufgrund seiner Asylantragstellung in der Bundesrepublik ist den aktuellen Erkenntnismitteln nicht zu entnehmen, dass russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr in die Russische Föderation allein deshalb staatlich verfolgt werden, weil sie zuvor im (westlichen) Ausland einen Asylantrag gestellt haben.
Vgl. BAMF, Länderkurzinformation Russische Föderation, Gefährdungslage von Rückkehrerinnen und Rückkehrern aufgrund einer Asylantragstellung im Westen, vom 1. Juni 2025, S. 1. Vgl. ebenso VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19. August 2025 - 12a K 393/24.A -, juris, Rn. 46 ff., m. w. N.
Ausgehend von Berichten zum Umgang mit Rückkehrern, die eine zweite, „westliche“ Staatsangehörigkeit oder - wie der Kläger - ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis für ein „westliches Land“ besitzen, müssen Personen, bei denen etwa im Rahmen der routinemäßigen Einreisekontrollen in die Russische Föderation Hinweise auf eine Asylantragstellung im Westen gefunden werden, zwar damit rechnen, die Aufmerksamkeit des russischen Grenzschutzpersonals zu erregen und unter Umständen einer Befragung unterzogen zu werden. So wurde beispielsweise im Februar 2024 eine Russin aufgrund eines lettischen Langzeitvisums in ihrem Reisepass bei der Wiedereinreise aus der EU von den russischen Grenzbeamten ausführlich zu dem Visum und ihrer Einstellung zum Ukraine-Krieg befragt, bevor sie den Kontrollpunkt nach mehreren Stunden passieren konnte. In derartigen Fällen sind jedoch nur dann Repressionen - konkret in Form von strafrechtlicher Verfolgung - dokumentiert, wenn weitere, in den Augen der Behörden üblicherweise politisch missliebige Umstände hinzutraten und die Behörden spätestens bei der Wiedereinreise nach Russland hiervon Kenntnis erlangt haben. In der Praxis handelt es sich bei diesen Umständen oftmals um im In- oder Ausland geäußerte offene Regierungs- oder Kriegskritik (z. B. in den sozialen Netzwerken), um Geldspenden an ukrainische Stiftungen oder um den Unterhalt von Kontakten zu in der Russischen Föderation als extremistisch oder terroristisch eingestuften Organisationen wie beispielsweise dem Antikorruptionsfonds (FBK) des verstorbenen Oppositionspolitikers Alexei Nawalny. In diesen Fällen kann bereits die Asylantragstellung im Ausland als verräterischer Akt erachtet werden.
Vgl. BAMF, Länderkurzinformation Russische Föderation, Gefährdungslage von Rückkehrerinnen und Rückkehrern aufgrund einer Asylantragstellung im Westen, vom 1. Juni 2025, S. 2; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, vom 2. August 2024 (AA, Lagebericht), S. 30 f.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Russische Föderation - Version 16, vom 21. Mai 2025 (BFA, Länderinformation), S. 138.
Dass sich der Kläger vor oder nach seiner Ausreise aus der Russischen Föderation öffentlich regierungs- oder kriegskritisch geäußert hat oder Aktivitäten nachgegangen ist, die Ausdruck einer entsprechenden politischen Überzeugung sein könnten, hat er nicht vorgetragen. Gegenüber dem Bundesamt hat er vielmehr geäußert, dass dies mit seiner Tätigkeit als Polizeibeamter nicht zu vereinbaren gewesen wäre. Ebenso ist nach der derzeitigen Erkenntnislage nicht erkennbar, dass der Kläger allein aufgrund seiner früheren beruflichen Tätigkeit als Polizeibeamter im Hinblick auf seine Asylantragstellung in der Bundesrepublik im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit staatlicher Verfolgung ausgesetzt ist. Entsprechende bzw. vergleichbare Fälle sind den aktuellen Erkenntnismitteln nicht zu entnehmen. Zudem hat der Kläger insoweit seinen Vortrag gegenüber dem Bundesamt, der russische Inlandsgeheimdienst FSB habe von seiner Asylantragstellung erfahren und daraufhin Angehörige in der Russischen Föderation nach seinem Aufenthaltsort befragt, in der mündlichen Verhandlung nicht wiederholt. So hat er auf Befragen, was nach seiner Ausreise geschehen sei, lediglich geschildert, dass er seine Mutter bei ärztlichen Behandlungen begleite, das Asylverfahren durchgeführt und zwei Qualifikationskurse absolviert habe.
Eine staatliche Verfolgung des Klägers aufgrund seiner Asylantragstellung in der Bundesrepublik als ehemaliger Polizeibediensteter erscheint auch mit Blick auf die in der Russischen Föderation geltende Gesetzgebung zu sogenannten „ausländischen Agenten“ nicht beachtlich wahrscheinlich.
Auf Grundlage des föderalen Gesetzes Nr. 121-FZ vom 13. Juli 2012 können russische Nichtregierungsorganisationen, Medien, Journalisten, nicht-registrierte Zusammenschlüsse und Einzelpersonen als „ausländische Agenten“ registriert werden, wenn sie finanzielle Mittel oder eine sonstige Unterstützung aus dem Ausland erhalten und etwa einer - sehr weit auslegbaren - politischen Tätigkeit nachgehen. Das Gesetz wurde in den vergangenen Jahren mehrfach verschärft. Es stellt ein wichtiges Instrument zur Unterdrückung von Regierungskritikern und Aktivisten dar. Mit der Registrierung gehen umfassende Kennzeichnungs- und Berichtspflichten sowie zahlreiche Einschränkungen einher, bei deren Verletzung es zu Geld- und Haftstrafen sowie zu einer Auflösung der Organisation kommen kann. So werden etwa die Vermögen „ausländischer Agenten“ eingefroren bzw. die Verpflichtung ausgesprochen, besondere durch die Sicherheitsbehörden überwachte Bankkonten zu eröffnen. Ferner ist ihnen etwa verboten, ein öffentliches Amt zu bekleiden, öffentliche Veranstaltungen zu finanzieren oder zu organisieren und für ihre Organisation in den Medien zu werben. Bereits vor dem Angriffskrieg gegen die Ukraine haben russische Behörden diese Gesetzgebung angewandt, um Druck auf die Zivilgesellschaft auszuüben. Seit Kriegsbeginn hat sich dieser Trend nochmals verstärkt und die Anzahl der Registrierungen als „ausländische Agenten“ ist insbesondere in den Jahren 2024 und 2025 angestiegen. Dabei werden seit mehreren Jahren verstärkt Einzelpersonen registriert. Während früher vor allem bekannte oder mit den Medien verbundene Personen betroffen waren, basieren viele aktuelle Benennungen auf den Verbindungen von Einzelpersonen zu bestimmten Organisationen oder ihrer Tätigkeit als Journalisten.
Vgl. Österreichische Botschaft Moskau, Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2025, Stand: 1. Oktober 2025, S. 7; United Nations Human Rights Council, Situation of human rights in the Russian Federation - Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in the Russian Federation, vom 15. September 2025, S. 3 ff.; EUAA, COI, The Russian Federation: Country Focus, vom 2. Dezember 2025, S. 25 ff.
Wie erörtert hat sich der Kläger weder vor noch nach seiner Ausreise öffentlich politisch geäußert oder an entsprechenden Aktivitäten und Veranstaltungen teilgenommen, was nach der derzeitigen Erkenntnislage das maßgebliche Kriterium für eine Registrierung als ausländischer Agent darstellt. Dass es daneben regelmäßig zu einer Registrierung von ausgereisten (ehemaligen) Polizeibeamten oder anderen Staatsbediensteten kommt, ist den vorstehenden Erkenntnisquellen nicht zu entnehmen. Dies erscheint für den Kläger auch unter Berücksichtigung der ihm im Rahmen seiner polizeilichen Tätigkeit zugänglich gewordenen Informationen nicht beachtlich wahrscheinlich. So hat er sowohl gegenüber dem Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung geäußert, dass er mit geheimen Informationen die ihm bekannten, innerhalb der russischen Polizei geltenden Vorschriften und Methoden zur Anweisung der Bediensteten betreffend eine Überwachung und Verfolgung von Personen, die aus politischen Gründen zu einer (fingierten) strafrechtlichen Verantwortung gezogen werden sollten, meine. Dabei handelt es sich jedoch nicht um geheime, im westlichen Ausland unbekannte Informationen, deren Offenlegung sich für die russischen Sicherheitsbehörden als besonders heikel darstellen dürfte.
Es ist vielmehr Gegenstand der derzeitigen in der Bundesrepublik bekannten Erkenntnislage, dass das Strafrecht in der Russischen Föderation - verstärkt seit dem Beginn des Angriffskrieges gegen die Ukraine - als Instrument missbraucht wird, um oppositionelle Politiker und Aktivisten einzuschüchtern, zu sanktionieren sowie ihre Aktivitäten zu unterbinden und die Sicherheitsbehörden darin etwa durch fingierte Strafanzeigen sowie gezielte Hausdurchsuchungen und Vernehmungen eingebunden sind. Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitskräfte sind auch an Folter, Missbrauch und Gewalt zur Erzwingung von Geständnissen Verdächtiger beteiligt. Die Polizei wendet häufig übermäßige Gewalt an, wobei eine disziplinarische oder strafrechtliche Verfolgung dabei in der Regel nicht erfolgt.
Vgl. EUAA, COI, The Russian Federation: Country Focus, vom 2. Dezember 2025, S. 37 ff.; BFA, Länderinformation, S. 26.
Sofern die russischen Sicherheitsbehörden tatsächlich befürchteten, der Kläger würde ihm bekannte, streng vertrauliche Informationen gegenüber westlichen Staaten offenlegen, wäre auch nicht zu erwarten gewesen, dass er nach seiner freiwilligen - nach seinem Vortrag in der mündlichen Verhandlung komplikationslosen - Kündigung des Polizeidienstes trotz einer gegenüber dem Bundesamt erwähnten Grenzkontrolle bei der Ausreise die Russische Föderation problem- und folgenlos verlassen kann.
Hinsichtlich der vom Kläger befürchteten zwangsweisen Einberufung zur russischen Armee und einem Einsatz im Angriffskrieg gegen die Ukraine ist - unabhängig von der Frage der beachtlichen Wahrscheinlichkeit des Eintritts dieser Umstände (hierzu unter 2.) - jedenfalls nicht ersichtlich, dass eine begründete Furcht vor Verfolgung „wegen“ eines asylrelevanten Merkmals im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG vorliegt. Es fehlt an einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit dafür, dass die russischen Behörden mit einer Mobilisierung von Reservisten oder einer Bestrafung bei Entziehung zumindest auch an ein asylrelevantes Merkmal anknüpfen. Insbesondere ist eine Verfolgung wegen einer zugeschriebenen politischen Überzeugung (vgl. §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 5, 3a Abs. 3 AsylG) nicht ersichtlich.
Die Mobilisierung des Klägers als Reservist würde allein an den Reservistenstatus anknüpfen und auch die Entscheidung über einen Mobilisierungsaufschub würde nicht mit Unterscheidung nach asylrelevanten Merkmalen erfolgen.
Vgl. hierzu VG Bremen, Urteile vom 28. Februar 2025 - 6 K 1265/23 -, juris, Rn. 16 und vom 9. September 2025 - 6 K 1204/23 -, juris, Rn. 24 m. w. N.
Eine Verfolgungshandlung nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG scheitert ebenfalls am Fehlen der nach § 3a Abs. 3 AsylG erforderlichen Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i. V. m. § 3b AsylG.
Vgl. auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19. August 2025 - 12a K 393/24.A -, juris, Rn. 45; zum Erfordernis der Verknüpfung vgl. BVerwG Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 31.18 -, juris, Rn. 34.
Auch soweit man davon ausgeht, dass dem Kläger bei hypothetischer Rückkehr in die Russische Föderation Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung droht, führt dies nicht zu einem Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Denn eine Sanktionierung einer politischen Überzeugung liegt dann nicht vor, wenn die staatliche Maßnahme allein der Durchsetzung einer alle Staatsbürger gleichermaßen treffenden Pflicht dient. Dies gilt insbesondere auch für Sanktionen, die an eine Wehrdienstentziehung anknüpfen, und zwar auch dann, wenn sie von einem totalitären Staat verhängt werden. Es ist entscheidend, ob der Staat mit ihnen lediglich Angriffe auf seine Grundordnung abwehren, die Allgemeinheit vor Gefahren schützen, seinen Bestand wahren und die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrechterhalten will oder ob er gleichzeitig auch die Absicht verfolgt, den Betroffenen wegen seiner abweichenden Überzeugung oder wegen sonstiger flüchtlingsschutzerheblicher persönlicher Merkmale zu treffen. Indizien hierfür können ein unverhältnismäßiges Ausmaß der Sanktionen oder deren diskriminierender Charakter sein.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 - 1 C 29.17 -, juris, Rn. 22.
Es ist aber nichts dafür ersichtlich, dass im Falle des Klägers mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Bestrafung wegen der Zuschreibung einer politischen Überzeugung und somit in Anknüpfung an dieses asylrelevante Merkmal erfolgen würde. Bei einer Gesamtbetrachtung und Würdigung der aktuellen Erkenntnisse der Einzelrichterin spricht Überwiegendes gegen eine Anknüpfung an eine zugeschriebene politische Überzeugung bei Sanktionierung der Entziehung vom Wehrdienst.
Vgl. hierzu auch VG Bremen, Urteil vom 28. Februar 2025 - 6 K 1265/23 -, juris, Rn. 16.
2.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG.
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) sowie eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Für die Gewährung subsidiären Schutzes gelten nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG die die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft betreffenden Bestimmungen über Verfolgungs- und Schutzakteure und internen Schutz (§§ 3c bis 3e AsylG) entsprechend.
Dass dem Kläger bei Rückkehr in die Russische Föderation die Todesstrafe droht, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG liegen in Bezug auf den Kläger gleichfalls nicht vor.
Eine unmenschliche Behandlung liegt vor, wenn einer Person vorsätzlich schwere psychische oder physische Qualen oder Leiden von außergewöhnlicher Intensität oder Dauer zugefügt werden, die mit den allgemeinen Geboten der Menschlichkeit schlechthin unvereinbar sind, ohne dass der Eingriff die Intensität erreicht, welche die Folter kennzeichnet. Eine erniedrigende Behandlung liegt vor, wenn die Behandlung Gefühle der Angst, des Schmerzes oder der Minderwertigkeit erweckt, die geeignet sind, das Opfer zu demütigen bzw. zu entwürdigen und möglicherweise seinen psychischen oder moralischen Widerstand zu brechen.
Vgl. EGMR, Urteil vom 26. Oktober 2000 - 30210/96 -, NJW 2001, 2694, Rn. 92; VG Berlin, Urteil vom 20. Januar 2025 - 33 K 504/24 A -, juris, Rn. 56.
Bei der Prüfung, ob dem Schutzsuchenden ein ernsthafter Schaden in diesem Sinne droht, ist wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit („real risk“) anzulegen. Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für den Eintritt eines ernsthaften Schadens sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 - juris, Rn. 32; OVG NRW, Urteil vom 5. November 2024 - 13 A 3164/19.A -, juris, Rn. 21 ff.
Bei der Abwägung aller Umstände ist die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in die Betrachtung einzubeziehen. Besteht bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für den Schadenseintritt, macht es auch aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z. B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit; sie bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“ ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 31/18 -, juris, Rn. 16.
Gemessen daran fehlt es im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung an einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit, dass dem Kläger in der Russischen Föderation ein ernsthafter Schaden im Zusammenhang mit einer Einziehung in den Kriegsdienst droht.
Eine Heranziehung zum Grundwehrdienst, den derzeit grundsätzlich unterschiedslos alle russischen Männer im Alter von 18 bis 30 Jahren abzuleisten haben,
vgl. BFA, Länderinformation, S. 37 f.; AA, Lagebericht, S. 12,
droht dem 34-jährigen Kläger, der den Grundwehrdienst bereits abgeleistet hat, nicht.
Ebenso droht ihm derzeit auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Einberufung als Reservist.
Die russische Reserve setzt sich wie folgt zusammen: Neben der aktiven Reserve, die aus Personen besteht, die Wehrdienst geleistet und einen militärischen Rang erworben haben oder die ein militärisches Training für Reserveoffiziere absolviert und sich vertraglich verpflichtet haben, verfügen die russischen Streitkräfte über eine generelle Reserve (sog. „inactive mobilisation reserve“ oder „mobilisation human resource“), die im Falle einer Mobilmachung herangezogen werden kann. Diese besteht aus Männern, die aus der russischen Armee entlassen und dann in die Reserve aufgenommen wurden, die Wehr- oder Wehrersatzdienst geleistet haben, die ein Studium an einer militärischen Bildungseinrichtung oder eine militärische Ausbildung an einer staatlichen Bildungseinrichtung absolviert haben, die vom Wehrdienst befreit oder zurückgestellt worden sind bis zum Alter von 30 Jahren, die wegen Vollendung des 30. Lebensjahrs nicht zum Wehrdienst verpflichtet wurden oder die keinen Wehrdienst geleistet haben, ohne dass es dafür einen rechtlichen Grund gibt. Zudem zählen Repräsentanten bestimmter Berufsgruppen, wie Kommunikation, Computertechnik oder Optiker zur generellen Reserve. Das russische Verteidigungsministerium beziffert die Personenstärke der generellen Reserve auf 25 Millionen, was jedoch als erheblich zu hoch geschätzt angesehen wird.
Vgl. EUAA, COI, The Russian Federation: Country Focus, vom 2. Dezember 2025, S. 74 ff.; BFA, Länderinformation, S. 142; Danish Immigration Service, COI: Russia - An update on military service since July 2022, von Dezember 2022, S. 13. Vgl. ebenso VG Berlin, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 12 K 242/24 A -, juris, Rn. 33, m. w. N.
Die Reservisteneigenschaft ist dabei an bestimmte Altersgrenzen gebunden. Nach Art. 53 Abs. 1 des Gesetzes über militärische Pflichten und den Militärdienst vom 23. März 1998 Nr. 53-FZ in seiner aktuellen Fassung richten sich die maßgeblichen Altersgrenzen nach dem Dienstrang, dem ein Reservist zugehört. Insgesamt sieht die Vorschrift fünf Ranggruppen vor: Die erste Gruppe umfasst Soldaten, Matrosen und Unteroffiziere sowie weitere Dienstränge unterhalb der Offiziere; ihr werden zudem regelmäßig ungediente Männer zugeordnet. Die zweite Gruppe stellen Nachwuchsoffiziere dar. Die dritte Gruppe bilden Majore, Kapitäne des dritten Rangs, Oberstleutnants und Kapitäne des zweiten Rangs. Die vierte Gruppe umfasst Oberste und Kapitäne ersten Rangs. Die fünfte Gruppe bilden schließlich Höhere Offiziere. Jede Reservistengruppe ist wiederum in drei Altersstufen (Kategorien) unterteilt, welche die Reihenfolge bzw. Priorität der Einberufung angeben. Zunächst werden also die jüngeren Vertreter eines Rangs eingezogen, bevor sodann ggf. auch auf ältere Reservisten je Gruppe zurückgegriffen wird. Welchen Rang ein Reservist hat, ist seinem Militärbuch zu entnehmen. Einfache Soldaten der Reserve zählen bis zum Alter von 40 Jahren zur ersten und bis zum Alter von 50 Jahren zur zweiten Kategorie. Für sie gilt eine maximale Altersgrenze bis 55 Jahren in der dritten Prioritätsstufe. Nach Auskunft eines Repräsentanten der russischen Streitkräfte soll die am 21. September 2022 ausgerufene Teilmobilisierung auf eine Einberufung von Angehörigen der jeweils ersten Kategorie jedes Rangs der Reserve ausgerichtet (gewesen) sein.
Vgl. EUAA, COI, The Russian Federation: Country Focus, vom 2. Dezember 2025, S. 74 ff.; BFA, Länderinformation, S. 43 f. und 143; BFA, Themenbericht der Staatendokumentation: Russische Föderation - Militärdienst vor dem Hintergrund des Ukraine-Kriegs, Stand 2. April 2024, S. 11 und 32 ff.; EUAA, COI, The Russian Federation - Military Service, von Dezember 2022, S. 26.
Es gibt verschiedene Ausschlussgründe für Reservisten, einer Teilmobilmachung nicht zu unterfallen. Ziffer 5 des präsidentiellen Dekrets vom 21. September 2022 nennt als Gründe für eine Entlassung einberufener Reservisten von der Militärdienstpflicht das Erreichen des Höchstalters für die Ableistung des Militärdienstes, die Einstufung als ungeeignet für den Militärdienst aus gesundheitlichen Gründen und die rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe. Ziffer 9 gewährt Staatsbürgern, die im Rüstungsindustriesektor beruflich tätig sind, das Recht auf einen Mobilisierungsaufschub. Das föderale Mobilisierungsgesetz gewährt unter anderem folgenden Bürgern ein Recht auf einen Mobilisierungsaufschub: Bürgern, deren Gesundheitszustand vorübergehend eine Mobilisierung nicht gestattet (Aufschub für eine Dauer von bis zu sechs Monaten); pflegenden Angehörigen; kinderreichen Familien und Alleinerziehenden; Kindern alleinerziehender, kinderreicher Mütter; Senatoren der Russischen Föderation und Duma-Abgeordneten; sowie Mitgliedern von Freiwilligenformationen. Weiteren Personen oder Personengruppen kann durch präsidentielle Erlässe ein Mobilisierungsaufschub gewährt werden. Der Herausgabe des präsidentiellen Erlasses zur Einleitung der Teilmobilisierung folgten diverse Erlässe und offizielle Verlautbarungen, welche die von der Mobilisierung ausgenommenen Personengruppen definierten.
Vgl. BFA, Themenbericht der Staatendokumentation: Russische Föderation - Militärdienst vor dem Hintergrund des Ukraine-Kriegs, Stand 2. April 2024, S. 11 f.
Demnach droht dem Kläger derzeit nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Einberufung als Reservist.
Zwar können Reservisten unter bestimmten Voraussetzungen zum Militärdienst eingezogen werden. Der russische Staatspräsident Putin hat am 21. September 2022 als Reaktion auf die militärischen Rückschläge im Ukrainekrieg die Teilmobilmachung der russischen Streitkräfte angeordnet. Das präsidentielle Dekret ermöglicht die Einberufung russischer Reservisten.
Vgl. http://kremlin.ru/events/president/news/69391; deutsche Übersetzung bei https://de.wikipedia.org/wiki/Mobilmachung_in_Russland_2022#Wortlaut.
Nach den vorliegenden Erkenntnisquellen soll(t)en zuvörderst solche Reservisten einberufen werden, die über eine einschlägige Spezialisierung und Kampferfahrung verfügen.
Vgl. EUAA, COI, The Russian Federation - Military Service, von Dezember 2022, S. 26; BFA, Länderinformation, S. 43.
Am 28. Oktober 2022 erklärte der Verteidigungsminister die Teilmobilmachung für beendet. Am 31. Oktober 2022 bestätigte Staatspräsident Putin mündlich das Ende der Teilmobilmachung. Jedoch ist gemäß einer schriftlichen Mitteilung der russischen Präsidialverwaltung vom 30. Dezember 2022 der präsidentielle Erlass zur Einleitung der Teilmobilmachung nach wie vor in Kraft. Auch Dmitrij Peskow, der Kreml-Pressesprecher, bestätigte dies. Der präsidentielle Erlass vom 21. September 2022 enthält keinerlei Hinweise auf das zeitliche Ende der Teilmobilmachung. Bis zum heutigen Tag veröffentlichte die russische Regierung keinen Erlass zur Beendigung der Teilmobilisierung.
Vgl. BFA, Länderinformation, S. 44.
Jedoch berichten Menschenrechtsorganisationen, dass es seit November 2022 keine dokumentierten Fälle mehr gegeben habe, in denen Personen aufgrund des präsidialen Erlasses vom 21. September 2022 einberufen worden seien. Vorladungen, die im September oder Oktober 2022 verschickt worden sind, führen nicht mehr zu einer Einberufung; auch nicht für Personen, die aus dem Ausland in die Russische Föderation zurückkehren.
Vgl. EUAA, COI, The Russian Federation: Country Focus, vom 2. Dezember 2025, S. 78 f.
Aktuell findet - soweit ersichtlich - keine Mobilisierung statt. Erkenntnisse dazu, ob derzeit noch Reservisten zum Militärdienst eingezogen werden, liegen nicht vor.
Vgl. AA, Auskunft an OVG Bautzen vom 9. April 2025, S. 2 und 4.
Zwar findet - wenn gegenwärtig auch keine unmittelbaren Mobilisierungsmaßnahmen wahrnehmbar sind - eine Vielzahl an Maßnahmen statt, die offenbar den Erfolg einer nächsten Mobilisierungsrunde sicherstellen sollen.
Vgl. Ministerie van Buitenlandse Zaken, Thematic Country of Origin Information, Report on the Russian Federation, Military service, LGBTIQ+, critics and opponents, vom 14. Februar 2025, S. 24 f.
Jüngste Reformmaßnahmen zielen auf eine Aufstockung der russischen Streitkräfte auf insgesamt 1,5 Millionen Soldaten bis Ende 2026 ab.
Vgl. AA, Lagebericht, S. 14.
Allerdings fokussieren sich die russischen Behörden zur Vermeidung von - innenpolitisch unpopulären - (Teil-)Mobilmachungsmaßnahmen zwecks Deckung des weiterhin hohen Personalbedarfs offenbar vordringlich auf folgende Personengruppen: Gewinnung Freiwilliger als Vertragssoldaten, (Zwangs-)Rekrutierung von Strafgefangenen und Personen, denen ein Strafverfahren droht, (Zwangs-)Rekrutierung von (Arbeits-)Migranten, vor allem aus Zentralasien und dem Südkaukasus, sowie weiterer vulnerabler Gruppen wie Obdachlose, Alkoholkranke, Schuldner oder auch Straftäter auf Bewährung. Ein weiterer großer Pfeiler zur Deckung des weiterhin hohen Personalbedarfs sind russische Staatsangehörige im grundwehrdienstpflichtigen Alter (18 bis 30 Jahre).
Vgl. im Einzelnen hierzu VG Berlin, Beschluss vom 4. März 2025 - 33 L 614/24 A -, juris, Rn. 15, m. w. N.
So wurden seit 2024 Forderungen des russischen Militärkommandos nach einer weiteren Mobilisierungswelle wiederholt durch hochrangige Beamte abgelehnt. Darin wird teilweise eine Entschlossenheit der russischen Behörden gesehen, den Kurs der freiwilligen und verdeckten Rekrutierungen fortzusetzen und eine weitere Mobilisierung zur Verhinderung innenpolitischer Gegenreaktionen zu vermeiden. Im Oktober 2025 stellte das Institute for the Study of War fest, dass die Russische Föderation wahrscheinlich keine groß angelegte unfreiwillige Mobilisierung der Reserve durchführen werde.
Vgl. EUAA, COI, The Russian Federation: Country Focus, vom 2. Dezember 2025, S. 78.
Dass die derzeitigen Rekrutierungsstrategien vor allem auf Grundwehrdienstleistende abzielen, wird auch durch eine am 4. November 2025 durch Staatspräsident Putin unterzeichnete Gesetzesnovelle bekräftigt, mit der Grundwehrdienstleistende nicht mehr wie bisher ausschließlich im Rahmen der zweimal jährlich erfolgenden Kampagnen (jeweils zwischen dem 1. April und dem 15. Juli sowie zwischen dem 1. Oktober und dem 31. Dezember eines Jahres) einberufen werden können. Ab dem 1. Januar 2026 können Einberufungsbescheide während des gesamten Kalenderjahres von den Militärkommissariaten versandt werden. Selbiges gilt Medienberichten zufolge für alle weiteren Etappen des Einberufungsverfahrens einschließlich der medizinischen Untersuchung und der finalen Entscheidung durch die Einberufungskommission. Die einzige Ausnahme betrifft demnach die Entsendung an den Dienstort, die auch weiterhin nur innerhalb der vorgenannten Zeiträume zulässig sein soll. Die Gesetzesänderung wird offiziell mit Effizienzgewinnen begründet und von Menschenrechtsaktivisten als Vorstufe zur Einführung eines Systems gewertet, bei dem junge Männer ganzjährig mit der Aufnahme ihres Grundwehrdienstes rechnen müssen.
Vgl. BAMF, Briefing Notes, vom 10. November 2025, S. 9 f.
Ausgehend davon fehlt es für den Kläger an der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Einberufung, auch wenn man davon ausgeht, dass er durch ein amtliches Schreiben, das er nach eigenen Angaben gegenüber dem Bundesamt bei seiner Ausreise nicht mit sich geführt habe, aufgefordert worden sein sollte, beim Militärkommissariat zu erscheinen. Denn jedenfalls nachdem nach Ausreise des Klägers unmittelbare Mobilisierungsmaßnahmen im Zuge der Teilmobilisierung nicht mehr erkennbar sind, besitzen bei einer zusammenfassenden Würdigung der für den Kläger aufzustellenden Gefährdungsprognose die für den Eintritt eines ernsthaften Schadens sprechenden Umstände kein größeres Gewicht gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen.
Allerdings geht das Gericht davon aus, dass der augenscheinlich gesunde und damit grundsätzlich wehrdiensttaugliche Kläger ausweislich seines vorgelegten Dienstausweises als 34-jähriger Unterleutnant der Polizei,
vgl. auch BAMF, Vergleichstabelle Dienstgrade des Heeres: Russische Föderation (Russisch), vom 1. April 2024, S. 3,
Angehöriger der ersten Alterskategorie (bis 50 Jahre) und der zweiten Gruppe (Nachwuchsoffiziere) von Reservisten ist. Auch den Vortrag des Klägers, er sei zum Leutnant befördert worden, ohne dass dies in seinem Dienstausweis Niederschlag gefunden habe, als wahr unterstellt, führt insofern zu keiner anderen Betrachtung.
Auch wenn der Kläger vor seiner Ausreise eine Vorladung zum Militärkommissariat erhalten haben sollte, gehört er jedenfalls nicht zum Kreis der mobilisierten Personen, die bei der Rekrutierungsstelle registriert und einer Militäreinheit zugeordnet worden sind. Dafür, dass Personen, die in der Vergangenheit einen Einberufungsbefehl im Rahmen der Mobilmachung ignoriert haben, nunmehr gleichsam automatisch nachträglich einberufen werden, lässt sich den vorliegenden Erkenntnismitteln nichts Belastbares entnehmen.
Vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 10. Oktober 2024 - 6 K 23.30772 -, juris, Rn. 44, m. w. N.
In den Blick zu nehmen ist weiter, dass nach den Erkenntnisquellen derzeit zumindest keine Mobilisierungsmaßnahmen wahrnehmbar sind, so dass - wenn überhaupt - nur in äußerst geringem Umfang mobilisiert wird und der Kläger insoweit Angehöriger einer Gruppe von möglichen mobilzumachenden Reservisten ist, die eine Stärke von mehreren Millionen Personen aufweisen dürfte. Insoweit kommt risikomindernd hinzu, dass gegenwärtig offenbar - wie bereits dargestellt - weniger auf die Mobilisierung von Reservisten, als vor allem auf die Rekrutierung von Grundwehrdienstleistenden, zu denen der Kläger wie dargelegt nicht gehört, gesetzt zu werden scheint.
Auch bei Betrachtung der Verwendbarkeit des Klägers im Einsatz, als nach der Erkenntnislage zentralem Gesichtspunkt für die Frage der Heranziehungswahrscheinlichkeit von Reservisten, ergibt sich nicht, dass der Kläger als sofort einsatzfähig und/oder besonders gut ausgebildet herausstechen würde: Nach seinen Angaben hat er lediglich im Alter von 23 Jahren zwischen 2013 und 2014 den einjährigen Grundwehrdienst abgeleistet, bei dem er für sechs Monate auf einem Militärschiff in den Abteilungen Artillerie und Minen und für weitere sechs Monate auf einem Leuchtturm tätig gewesen sei. Dabei hat der Kläger nach eigenen Angaben während seines Einsatzes auf dem Militärschiff allein an einer militärischen Übung teilgenommen; an Kampf- oder Kriegshandlungen ist er nicht beteiligt gewesen. Somit hat der Kläger an Wehrübungen nach Beendigung des Grundwehrdienstes seit nunmehr über zehn Jahren nicht mehr teilgenommen. Bei diesem Verwendungsprofil dürfte der Kläger im Vergleich zu einem aktuell die ersten vier Monate des Wehrdienstes absolviert habenden Soldaten aus Sicht der militärischen Führung weniger qualifiziert sein, so dass wenig dafür spricht, dass die diesbezüglichen Entscheidungsträger in Bezug auf seine Person ausnahmsweise zum Mittel der Heranziehung von Reservisten greifen werden. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Kläger durch seine Tätigkeit als (Unter-)Leutnant im polizeilichen Streifendienst und bei der Kriminalpolizei besondere Fähigkeiten oder Kenntnisse erlangt haben könnte, die sich aus Sicht eines Militärkommissariats im Rahmen des Kriegseinsatzes als besonders wertvoll herausstellen könnten. Dass (ehemalige) Polizeibedienstete im Rahmen einer etwaigen - wie erörtert derzeit ohnehin nicht erfolgenden - Mobilisierung bevorzugt herangezogen werden, ist den Erkenntnisquellen nicht zu entnehmen. Hierfür erscheint aus Sicht der Einzelrichterin auch der dem Kläger vertraute Umgang mit - im Polizeidienst verwendeten - Schusswaffen, auch unter Berücksichtigung des erheblichen Zeitablaufs seit Beendigung seines polizeilichen Dienstes im 00.2021, nicht als ausreichend. Auch die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung berichteten im Rahmen seines Dienstes bei der Kriminalpolizei ausgeübten Tätigkeiten - die Verfolgung Tatverdächtigter sowie das Befragen von Opfern und Zeugen - sind insofern nicht geeignet, für einen Kriegseinsatz besonders dienliche Fähigkeiten oder Kenntnisse zu vermitteln, anhand derer ausnahmsweise seine Heranziehung als Reservist beachtlich wahrscheinlich erscheint. Eine militärische Spezialisierung, die wie erörtert ein maßgebliches Kriterium zur Heranziehung von Reservisten darstellt, hat der Kläger im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit nicht erfahren.
Angesichts dessen, dass die objektiven Anhaltspunkte zur derzeitigen Rekrutierungspolitik der russischen Behörden nach der dargelegten Erkenntnislage überwiegend gegen eine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Einberufung des Klägers als Reservist sprechen, ergibt sich eine gegenteilige Annahme auch nicht allein vor dem Hintergrund der Schilderung des Stiefvaters des Klägers in der mündlichen Verhandlung, wonach er im September 2025 im Rahmen eines Besuchs beim Vater des Klägers in der Russischen Föderation miterlebt habe, wie sich russische Beamte nach dem Kläger erkundigt und ein Dokument vorgezeigt, aber nicht ausgehändigt hätten. Nach der Äußerung des Stiefvaters, der nach eigenen Angaben der russischen Sprache überwiegend nicht mächtig ist, ist nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar, dass der - als wahr unterstellte - Kontaktversuch der Beamten unmittelbar auf eine Einberufung als Reservist abzielte und das dem Vater des Klägers vorgezeigte Dokument entsprechenden zugehörigen Inhaltes, etwa in Form einer Vorladung zum Militärkommissariat, gewesen ist.
Dass der Kläger wegen der Entziehung von der Mobilisierung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder insbesondere eine entsprechende Bestrafung zu erwarten hätte, ist nicht ersichtlich, zumal mobilisierte Personen erst nach Registrierung bei der Rekrutierungsstelle und Zuordnung zu einer Militäreinheit strafrechtlich verantwortlich sind,
vgl. BFA, Länderinformation, S. 60 f.,
woran es im Fall des Klägers fehlt. In Bezug auf den Umgang mit Personen, welche einen Einberufungsbefehl nicht befolgt haben, sind keine konkreten Fälle zu Haft mit Folter bekannt.
Vgl. BFA, Länderinformation, S. 61.
Während Grundwehrdienstpflichtige im Falle des Nichtbefolgens eines Einberufungsbefehls unter bestimmten Voraussetzungen nach Art. 328 des russischen Strafgesetzbuches mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft werden können, ist diese Strafvorschrift nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs der Russischen Föderation nicht auf Reservisten anwendbar, die sich der Mobilisierung entziehen. Dementsprechend wurde ein im Oktober 2022 gegen einen 32-jährigen Reservisten, der sich geweigert hatte, den Empfang eines Einberufungsbefehls zur Mobilisierung zu unterschreiben und nicht beim Militärkommissariat erschienen war, durch Sonderpolizeibehörden (OMON) eingeleitetes Strafverfahren kurze Zeit später durch die Staatsanwaltschaft unter Hinweis auf die genannte Rechtsprechung eingestellt.
Vgl. EUAA, COI, The Russian Federation - Military Service, von Dezember 2022, S. 57; vgl. ebenso VG Berlin, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 12 K 242/24 A -, juris, Rn. 35.
Wie ein Menschenrechtsanwalt in einem Interview mit der EUAA im Oktober 2025 mitteilte, gab es bis zu diesem Zeitpunkt keine Informationen über Strafverfahren gegen Personen, die Russland verlassen hatten, um der Mobilisierung zu entgehen.
Vgl. EUAA, COI, The Russian Federation: Country Focus, vom 2. Dezember 2025, S. 78.
Dass der Kläger aufgrund seiner früheren Tätigkeit als Polizeibeamter im Hinblick auf eine erzwungene Verpflichtung als Vertragssoldat besonders gefährdet ist, ist ebenso nicht ersichtlich.
Nach der gegenwärtigen Erkenntnislage scheint die - freiwillige oder erzwungene - Verpflichtung von Reservisten oder anderen Männern jenseits der Grundwehrdienstleistenden als Vertragssoldaten bereits nicht (mehr) maßgeblicher Bestandteil der derzeitigen russischen Rekrutierungsstrategie zu sein.
Nach dem Ende der Teilmobilmachung Ende 2022 gingen die russischen Behörden zunächst verstärkt zur Rekrutierung von Vertragssoldaten durch finanzielle Anreize über. Dabei setzten die Behörden auch Täuschung und indirekten Zwang ein, etwa, indem Personen mit dem unzutreffenden Versprechen, sie würden als Köche oder Fahrer arbeiten, zur Unterzeichnung von Verträgen verleitet wurden. Darüber hinaus werden Arbeitssuchenden Militärverträge angeboten und ausländische Männer mit einem beschleunigten Verfahren zur Erlangung der russischen Staatsbürgerschaft im Falle der Unterzeichnung eines einjährigen Militärvertrags angeworben. Seit 2024 wird von Massenverhaftungen von Migranten und Personen, die erst kürzlich die russische Staatsbürgerschaft erlangt haben, berichtet, um sie zur Ableistung des Grundwehrdienstes oder zur Unterzeichnung eines Vertrags mit dem Militär zu zwingen. Nunmehr sind aber die Rekrutierungskampagnen für Vertragssoldaten zurückgegangen, was sich auch in der Reduzierung der Bonuszahlungen für eine Vertragsunterzeichnung widerspiegelt. Das Verteidigungsministerium scheint weniger an der Rekrutierung von Vertragssoldaten interessiert zu sein als noch 2023 und 2024.
Vgl. EUAA, COI, The Russian Federation: Country Focus, vom 2. Dezember 2025, S. 91 f.
Die russischen Behörden betrachten derzeit vor allem den Grundwehrdienst als Quelle zur Rekrutierung von künftigen Vertragssoldaten. So herrscht seit Ende 2022 eine Praxis vor, bei der Wehrpflichtige zur Unterzeichnung von Verträgen nach Beendigung des Grundwehrdienstes gezwungen werden. Dieses Vorgehen hat sich seit 2024 intensiviert und ist nunmehr in allen russischen Militäreinheiten verbreitet. Dabei wird zahlreich berichtet, dass Wehrpflichtige zur Vertragsunterzeichnung etwa durch öffentliches Bloßstellen überredet, mit angedrohten Disziplinarstrafen unter Druck gesetzt, teilweise durch Folter genötigt oder getäuscht werden. Auch kommt es zu systematischen Fälschungen von Vertragsunterschriften.
Vgl. EUAA, COI, The Russian Federation: Country Focus, vom 2. Dezember 2025, S. 90 f. Vgl. ebenso VG Berlin, Beschluss vom 4. März 2025 - 33 L 614/24 A -, juris, Rn. 15.
Dass der Kläger als bislang politisch unauffälliger Reservist und seit jeher russischer Staatsangehöriger nach dem Vorstehenden zu einer Risikogruppe im Hinblick auf eine unfreiwillige und unausweichliche Verpflichtung als Vertragssoldat gehört, ist nicht erkennbar.
Eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG) ist für den Kläger weder vorgetragen noch für die Oblast L. als seiner Herkunftsregion ersichtlich.
3.
Der weitere Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet. Anhaltspunkte dafür, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Absatz 7 Satz 1 AufenthG vorliegen könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Unzulässigkeit der Abschiebung kann sich dabei insbesondere aus Art. 3 EMRK ergeben. Die Abschiebung eines Ausländers ist insbesondere dann mit Art. 3 EMRK unvereinbar, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr („real risk“) der Todesstrafe, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre.
Vgl. hierzu EGMR, Urteile vom 23. März 2016 - 43611/11 (F.G. gegen Schweden) -, Rn. 110, m. w. N., und vom 28. Juni 2011 - 8319/07 u. a. (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich) -, NVwZ 2012, 681, Rn. 212.
So sind etwa die Rechte des Schutzsuchenden aus Art. 3 EMRK hinsichtlich schlechter humanitärer Bedingungen gefährdet, wenn der Schutzsuchende seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält bzw. - nach einer neueren Formulierung des EuGH - sich die betroffene Person „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not“ befindet, „die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 - 1 C 4.20 -, juris, Rn. 65.
Dies zugrunde gelegt besteht zugunsten des Klägers kein nationaler Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Ihm droht in der Russischen Föderation nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche Behandlung i. S. v. Art. 3 EMRK.
Zunächst bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine beachtlich wahrscheinliche Gefährdung des Klägers in einer westrussischen Großstadt, in der eine Abschiebung voraussichtlich enden würde, im Hinblick auf die aktuelle Sicherheitslage. Entsprechendes ist - auch mit Blick auf den gegen die Ukraine geführten Angriffskrieg sowie einzelner Terrorangriffe in der jüngeren Vergangenheit - den Erkenntnisquellen nicht zu entnehmen.
Vgl. zur derzeitigen Sicherheitslage etwa BFA, Länderinformation, S. 13 ff.
Die tatsächliche Gefahr einer Beeinträchtigung der Rechte des Klägers aus Art. 3 EMRK besteht ebenso nicht unter dem Gesichtspunkt schlechter humanitärer Bedingungen. Es wird ihm zur Überzeugung der Einzelrichterin möglich sein, im unmittelbaren Anschluss an eine Rückkehr die existenziellen Bedürfnisse für sich sicherzustellen. Der Kläger ist jung, gesund und erwerbsfähig. Er verfügt über einen Universitätsabschluss sowie über verschiedene berufliche Erfahrungen und hat nichts dazu vorgetragen, warum ihm die Aufnahme einer existenzsichernden beruflichen Tätigkeit - auch in einem für ihn unbekannten Umfeld in der westrussischen Großstadt - unmöglich sein sollte. Selbst wenn ihm eine Rückkehr in seine Herkunftsregion, die Oblast L., nicht möglich sein sollte, verfügt er in der Heimat jedenfalls über verwandtschaftliche Kontakte in Form seines Vaters und seiner Großmutter, die ihn dennoch unterstützen könnten. Ferner kommt eine finanzielle Unterstützung durch seine in Deutschland lebende Mutter und seinen Stiefvater sowie daneben ggf. eine staatliche Unterstützung im Rahmen der auch für Rückkehrer geltenden - im Zuge des fortdauernden Angriffskrieges gegen die Ukraine nunmehr stark ausgebauten - Sozialprogramme,
vgl. hierzu im Einzelnen AA, Lagebericht, S. 28 ff., BFA, Länderinformationen, S. 121 ff.,
in Betracht. Hinzu kommen die finanziellen Rückkehrhilfen, von denen der Kläger im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation profitieren könnte.
Vgl. zu den Einzelheiten der Rückkehrprogramme: https://www.returningfromgermany.de/programmes/ (zuletzt abgerufen am 18. Dezember 2025).
Für den Kläger besteht auch kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Konkret ist eine solche Gefahr, wenn der Betroffene alsbald nach seiner Rückkehr in sein Heimatland in diese Lage geriete.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 2011 - 10 C 14.10 -, juris, Rn. 23.
Anhaltspunkte hierfür sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
4.
Die Ziffer 5 und 6 des angefochtenen Bescheids sind ebenfalls nicht zu beanstanden.
Die Abschiebungsandrohung beruht auf § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG.
Ihr stehen weder der Gesundheitszustand des Klägers - wie bereits ausgeführt - noch familiäre Bindungen entgegen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG). Insbesondere führt die Berücksichtigung der familiären Bindung des Klägers an seine in der Bundesrepublik lebende und nach eigenen Angaben erkrankte Mutter nicht zur Unzulässigkeit der Abschiebungsandrohung.
Der Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) erfasst neben der tatsächlichen Lebens- und Erziehungsgemeinschaft der Eltern und ihrer Kinder ebenfalls den Schutz spezifisch familiärer Bindungen, wie sie auch zwischen erwachsenen Familienmitgliedern, Enkeln und Großeltern oder nahen Verwandten in der Seitenlinie bestehen können. Dem Schutz der Beziehungen zwischen volljährigen Familienmitgliedern kommt aber im Verhältnis zu den widerstreitenden einwanderungspolitischen Belangen in der Regel nur ein geringeres Gewicht zu. Allenfalls dann, wenn beispielsweise ein erwachsenes Familienmitglied zwingend auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen ist und diese Hilfe sich nur in der Bundesrepublik Deutschland erbringen lässt, kann dies einwanderungspolitische Belange zurückdrängen.
Vgl. VG Berlin, Urteil vom 6. Oktober 2025 - 38 K 219/25 A -, juris, Rn. 53, m. w. N.
Zwar ist der Kläger nach eigenen Angaben aufgrund der Krankheit seiner Mutter, mit der er nunmehr in häuslicher Gemeinschaft lebt, in die Bundesrepublik eingereist und hat auch zum Zwecke ihrer Unterstützung das Besuchsvisum erhalten. Es ist jedoch weder dargetan noch ersichtlich, dass seine Mutter, die neben dem Kläger auch mit dem Stiefvater des Klägers in häuslicher Gemeinschaft lebt, aus Gründen einer für sie erforderlichen Lebenshilfe zwingend auf die Anwesenheit des Klägers in der Bundesrepublik angewiesen ist.
Auch das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist rechtmäßig ergangen. Insofern ist § 11 AufenthG in seiner aktuellen Fassung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) zu berücksichtigen.
In der behördlichen Befristungsentscheidung ist zugleich der konstitutive Erlass eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu sehen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2018 - 1 C 21.17 -, juris, Rn. 25 (zu § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG a. F.).
Ermessensfehler insoweit (vgl. § 11 Abs. 3 AufenthG) sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.
Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.